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Entscheid

SBK.2024.197

SBK.2024.197 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-07-25

25. Juli 2024Deutsch33 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.197 (HA.2024.273; STA.2023.1151) Art. 216 Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralg...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.197 (HA.2024.273; STA.2023.1151) Art. 216

Entscheid vom 25. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 19. Juni 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

im Strafverfahren gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Er soll am 14. März 2023 auf seine Ehefrau (Opfer) geschossen haben.

1.2. A._____ wurde am 14. März 2023 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung HA.2023.125 vom 17. März 2023 einstweilen bis am 14. Juni 2023 in Untersuchungshaft versetzt.

Die Untersuchungshaft wurde in der Folge vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung HA.2023.258 vom 14. Juni 2023 bis am 14. September 2023 verlängert. Mit Verfügung HA.2023.435 vom 14. September 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A._____ vom 4. September 2023 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 14. Dezember 2023. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A._____ wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 ab.

Seit dem 21. November 2023 befand sich A._____ im vorzeitigen Strafvollzug.

Das am 21. Februar 2024 eingereichte Haftentlassungsgesuch von A._____ wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung HA.2024.94 vom 5. März 2023 abgewiesen. Zugleich wurde A._____ bis am 21. Juni 2024 wieder in Untersuchungshaft versetzt.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von vier Monaten bis am 21. Oktober

2024.

2.2. A._____ ersuchte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 um Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft.

2.3. Mit Verfügung HA.2024.273 vom 19. Juni 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um vier Monate bis zum 21. Oktober 2024.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 24. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 4. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid der Vorinstanz (HA.2024.273) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

2.

Eventualiter zu Ziffer 1 sei die Untersuchungshaft, um die Dauer von vier Wochen zu verlängern.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt. zulasten des Staates."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 9. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).

Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung

gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1. Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 und hielt fest, dass sich diesbezüglich nichts geändert habe. Aus der Einvernahme des Opfers vom 26. März 2024 seien keine Widersprüche ersichtlich, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers negativ beeinträchtigen würden. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. Auch in Bezug auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr sei auf den erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen und die bisherigen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei italienischer Staatsangehöriger. Obwohl sein bisheriger Lebensmittelpunkt in der Schweiz gelegen habe, bestünden auch zu Italien Anknüpfungspunkte, und es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer dort wesentlich schlechter zurechtkäme als in der Schweiz. Nach der Trennung von seiner Ehefrau sei es ihm offenbar nicht gelungen, die Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten oder eine neue Partnerschaft einzugehen. Er habe bei seiner Mutter gelebt und im Februar 2023 offenbar auch seine Anstellung verloren. Somit relativiere sich die berufliche, soziale und familiäre Bindung zur Schweiz. Vor dem Hintergrund des bestehenden Tatverdachts und der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sei bei einer Haftentlassung weiterhin zu befürchten, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich durch eine Flucht nach Italien dem Strafverfahren zu entziehen. Auch in Bezug auf das Vorliegen der Wiederholungsgefahr könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen werden. Die Vorgehensweise der Tat erwecke summarisch betrachtet den Eindruck, dass die Tötung des Opfers von langer Hand geplant gewesen sei. Es müsse weiterhin ernstlich befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut versuchen könnte, das Opfer zu töten, insbesondere weil die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer offenbar konfliktbelastet gewesen sei und sich die psychische Verfassung bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers bei einer Haftentlassung nicht abschliessend beurteilen lasse. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen, wobei es sich um eine qualifizierte Wiederholungsgefahr handle, bei welcher auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könne. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe von über fünf Jahren bestehe auch bei einer weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft keine Gefahr der Überhaft. Mildere Massnahmen, die den Zweck der Haft ausreichend zu gewährleisten vermöchten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge (Befragung des Vaters des Opfers, Beschaffung und Auswertung der Bewegungsdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die Monate Januar 2022 bis September 2022, Erstellung eines erneuten Gutachten betreffend den Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers sowie eines ballistischen Gutachtens betreffend die Schussabgabe) sei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um vier Monate angemessen, zumal damit zu rechnen sei, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach danach zeitnah Anklage erheben werde, wie sie dies am 2. April 2024 mit der Mitteilung des geplanten Verfahrensabschlusses in Aussicht gestellt habe.

3.1. Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 und hielt fest, dass sich diesbezüglich nichts geändert habe. Aus der Einvernahme des Opfers vom 26. März 2024 seien keine Widersprüche ersichtlich, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers negativ beeinträchtigen würden. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. Auch in Bezug auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr sei auf den erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen und die bisherigen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei italienischer Staatsangehöriger. Obwohl sein bisheriger Lebensmittelpunkt in der Schweiz gelegen habe, bestünden auch zu Italien Anknüpfungspunkte, und es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer dort wesentlich schlechter zurechtkäme als in der Schweiz. Nach der Trennung von seiner Ehefrau sei es ihm offenbar nicht gelungen, die Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten oder eine neue Partnerschaft einzugehen. Er habe bei seiner Mutter gelebt und im Februar 2023 offenbar auch seine Anstellung verloren. Somit relativiere sich die berufliche, soziale und familiäre Bindung zur Schweiz. Vor dem Hintergrund des bestehenden Tatverdachts und der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sei bei einer Haftentlassung weiterhin zu befürchten, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich durch eine Flucht nach Italien dem Strafverfahren zu entziehen. Auch in Bezug auf das Vorliegen der Wiederholungsgefahr könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen werden. Die Vorgehensweise der Tat erwecke summarisch betrachtet den Eindruck, dass die Tötung des Opfers von langer Hand geplant gewesen sei. Es müsse weiterhin ernstlich befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut versuchen könnte, das Opfer zu töten, insbesondere weil die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer offenbar konfliktbelastet gewesen sei und sich die psychische Verfassung bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers bei einer Haftentlassung nicht abschliessend beurteilen lasse. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen, wobei es sich um eine qualifizierte Wiederholungsgefahr handle, bei welcher auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könne. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe von über fünf Jahren bestehe auch bei einer weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft keine Gefahr der Überhaft. Mildere Massnahmen, die den Zweck der Haft ausreichend zu gewährleisten vermöchten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge (Befragung des Vaters des Opfers, Beschaffung und Auswertung der Bewegungsdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die Monate Januar 2022 bis September 2022, Erstellung eines erneuten Gutachten betreffend den Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers sowie eines ballistischen Gutachtens betreffend die Schussabgabe) sei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um vier Monate angemessen, zumal damit zu rechnen sei, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach danach zeitnah Anklage erheben werde, wie sie dies am 2. April 2024 mit der Mitteilung des geplanten Verfahrensabschlusses in Aussicht gestellt habe.

3.2. Der Beschwerdeführer rügte im Beschwerdeverfahren vorab die aus seiner Sicht bloss rudimentäre und äusserst oberflächliche Aburteilung der

vorliegenden Haftsache, zumal die Beurteilung der Haftvoraussetzungen mit Blick auf die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat (versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung) mehr als knapp ausgefallen sei. Eine eingehende Prüfung und Abwägung der im Recht liegenden Beweismittel und Indizien (insbesondere zum dringenden Tatverdacht) lasse zu wünschen übrig. Die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Anhaltspunkte vermöchten den Anforderungen zur Begründung des dringenden Tatverdachts im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gerecht zu werden, zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit dem 14. März 2023 und damit seit über 15 Monaten in Untersuchungshaft befinde. Die in diesen 15 Monaten von den Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Untersuchungshandlungen hätten nicht ergeben, dass er eine vergleichbare Waffe, gelbe Weste und Gesichtsbedeckung besessen, erworben oder sich diesbezüglich im Internet informiert hätte. Auch sei nach wie vor unklar, wie er zum Tatort gelangt sein bzw. sich wieder entfernt haben solle. Seine Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort sei bis dato weder nachgewiesen noch mittels Indizien belegt. Einzig das Opfer mache geltend, ihn als Täter erkannt zu haben. Dass es das Aussehen ihres Noch-Ehemanns, welchen es seit 13 Jahren kenne, bestens beschreiben könne, erstaune nicht. Fraglich sei, ob das Opfer ihn tatsächlich am Tatort gesehen habe oder lediglich aufgrund der Umstände und des Schockmoments sowie der bestehenden und aufgrund des Scheidungsverfahrens angespannten zwischenmenschlichen Situation glaube, ihn gesehen zu haben. Betrachte man anhand der Opferaussage, was vom Täter sichtbar gewesen sei, stelle sich die Frage, ob eine Identifikation überhaupt möglich gewesen sei. Weiter korrelierten die Angaben hinsichtlich der Merkmale des Täters (Kopfbedeckung, Tuch, Grösse) nicht mit jenen Angaben der Zeugen. Dass am Tatort noch ein weiteres Fahrzeug gewesen sei, habe nicht erstellt werden können. Der Tatverdacht habe sich damit seit der letzten Haftverlängerung vom 5. März 2024 nicht weiter erhärtet. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen sollte, zumal er die Tat gänzlich bestreite und mit Ausnahme der Aussagen des Opfers auch keine Beweise für seine Täterschaft vorlägen. Eine Flucht käme einem Schuldeingeständnis gleich. Zudem liege sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Allein aufgrund der Tatsachen, dass er über Verwandte in Italien verfüge und nicht in einer neuen Liebesbeziehung lebe, könne nicht auf das Vorliegen der Fluchtgefahr geschlossen werden. Da er eine Tatbeteiligung vehement bestreite, sei auch von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Umstände, welche für eine Wiederholungsgefahr sprechen sollen, seien eine reine Vermutung. Schliesslich gehe es nicht an, die drohende Wiederholungsgefahr mit der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshaft zu begründen. Indem die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben worden sei und das Zwangsmassnahmengericht keine entsprechenden Weisungen erteilt habe, habe die Haft die zulässige Dauer überschritten. Der Flucht- und Wiederholungsgefahr könne mit Fernhaltemassnahmen (z.B. Annäherungsverboten) in Verbindung mit Electronic Monitoring begegnet werden. Weiter könnte mit einer Ausweis- und Schriftensperre auch der Flucht ins Ausland wirksam begegnet werden.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, der Beschwerdeführer verkenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich der Tatverdacht nicht weiter erhärten müsse, wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht bestehe, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lasse. In diesen Fällen sei der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet werde. Vorliegend habe aufgrund der Spontanaussagen des Opfers gegenüber den Ersthelfern am Tatort, wonach es sich beim Täter um ihren Ex-Mann handle, von Beginn an ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden. Das Opfer habe diese Angaben in zwei Einvernahmen bestätigt und weitere Angaben zum Tatablauf gemacht. Dabei habe es den Moment des Erkennens des Täters äusserst erlebnisnah geschildert. Aufgrund der Umstände des Erkennens, des Tatablaufs und der vom Opfer erlittenen Verletzungen könne ein Fehlschluss ebenso wie eine absichtliche Falschbelastung ausgeschlossen werden. Weiter zeige sich bereits bei isolierter Betrachtung des Tatvorgehens, dass die Tat minutiös geplant gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei intelligent und verfüge über Kontakte ins Milieu (Betäubungsmittel und Prostitution). Folglich passe es bestens ins Gesamtbild, dass er bei der Planung und der Vorbereitung der Tat keine Spuren hinterlassen habe. Eine Entlastung des Beschwerdeführers lasse sich daher auch aus den fehlenden Sachbeweisen für dessen Anwesenheit am Tatort sowie für die Beschaffung der zur Tat benutzten Gegenstände nicht ableiten, zumal das wichtigste Indiz, das für die Tatbegehung des Beschwerdeführers spreche, nämlich der Umstand, dass er sein Mobiltelefon am Tattag entgegen seinem üblichen Verhalten zu Hause gelassen habe, nach wie vor Bestand habe. Zusammengefasst erscheine eine Verurteilung des Beschwerdeführers basierend auf dem aktuellen Erkenntnisstand als höchstwahrscheinlich, so dass der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen sei. Zwecks Beantwortung der von der Verteidigung im Rahmen der Begründung des entsprechenden Beweisergänzungsantrags aufgeworfenen Fragen sei die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau mit einer Ergänzung ihres Berichts beauftragt worden. Diese erfordere unter anderem Schussabgabetests mit anschliessender zeitaufwändiger Schmauchspurenanalyse sowie die Erstellung eines 3D-Scans des Opfers, wozu die Kantonspolizei Bern beigezogen werden müsse zwecks anschliessender Visualisierung. Die Kriminaltechnik habe in Aussicht gestellt, dass die Berichtergänzungen Ende August 2024/Anfang September 2024 vorliegen sollten, was in Anbetracht des Aufwands zeitnah sei. Anschliessend sei den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu gewähren, bevor – sofern sich an der Verdachtslage nichts ändere – Anklage erhoben werden könne. Die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung um vier Monate sei deshalb erforderlich und gerechtfertigt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde seien keine milderen Massnahmen gegeben, um den vorliegenden Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr zu begegnen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das Zwangsmassnahmengericht habe die angefochtene Verfügung bloss rudimentär und äusserst oberflächlich abgeurteilt und damit ungenügend begründet.

4.2. 4.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Für Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich die Begründungspflicht aus Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1).

4.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb nach seiner Beurteilung die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere vier Monate erfüllt sein sollen. Die Begründung enthält die Überlegungen, von denen sich das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid leiten liess. Sie ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Haftverlängerung sachgerecht anfechten konnte. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht zu allen vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 (Akten HA.2024.273, act. 55 ff.) vorgebrachten Punkten ausführlich äusserte, stellt nach der in E. 4.2.1 zitierten Rechtsprechung keinen Begründungsmangel dar. Gleiches gilt, soweit es in der angefochtenen Verfügung eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Beschwerdeführer.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) ist es nicht Sache des Haftgerichts, eine eingehende Prüfung und Abwägung der im Recht liegenden Beweismittel und Indizien (insbesondere zum dringenden Tatverdacht) vorzunehmen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Das Haftgericht hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Dabei müssen "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machte, ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

5.

5.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2024 weiterhin bejaht (E. 3.1).

5.2. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung (E. 3.1) zutreffend dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4, 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 und 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2, wonach in diesem Zusammenhang auch der Schwere der untersuchten Delikte, die seit der letztmaligen Überprüfung des dringenden Tatverdachts verstrichene Zeit und die seither erfolgten Untersuchungsschritte zu berücksichtigen sind).

5.3. 5.3.1. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat sich mit den Faktoren, welche den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen, und den dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers, die in der vorliegenden Beschwerde teilweise wiederholt wurden, im Entscheid SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 (E. 3.2 ff.) eingehend auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

In E. 3.9 des erwähnten Entscheids wurde der Schluss gezogen, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und das Zwangsmassnahmengericht zwar noch von weiteren konkreten Verdachtsmomenten ausgehen (beim Beschwerdeführer festgestellte Schmauchpartikel; vorgängiger Bargeldbezug des Beschwerdeführers, der zur Finanzierung der Tatwaffe gedient haben könnte; Kokainkonsum des Beschwerdeführers; Internetrecherche zu Tötungsdelikten), der dringende Tatverdacht derzeit jedoch vor allem auf den (summarisch betrachtet) glaubhaften Aussagen des Opfers beruht, denen der Beschwerdeführer mit seinem (summarisch betrachtet) wenig glaubhaften Bestreiten und seinen losgelöst von konkreten Fallumständen entwickelten Alternativszenarien nichts Vergleichbares entgegenzusetzen vermag. Dass sich der dringende Tatverdacht insofern bis anhin nicht wesentlich erhärtet hat, ändert nichts daran, dass gestützt nur schon auf die Aussagen des Opfers nach wie vor ein dringender Tatverdacht auf zumindest versuchte vorsätzliche Tötung vorliegt, der die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft weiterhin zu rechtfertigen vermag. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Tatvorwürfe schwer wiegen und die diesbezüglichen Abklärungen dadurch erschwert werden, dass wichtige Tatutensilien, wie insbesondere die Tatwaffe und die vom Täter getragene Kleidung, (noch) nicht aufgefunden wurden. Nachdem keine einseitig oder zu zögerlich geführte oder weitgehend bereits abgeschlossene Strafuntersuchung vorlag, genügte bereits der Umstand, dass der von Beginn weg erhebliche Tatverdacht zwischenzeitlich keine Relativierung erfahren hat, um weiterhin von einem dringenden Tatverdacht zumindest auf versuchte vorsätzliche Tötung auszugehen.

5.3.2. Wie schon im Entscheid SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 dargelegt, ist im vorliegenden Fall bereits allein aufgrund der Aussagen des Opfers – ungeachtet weiterer Indizien (insbesondere beim Beschwerdeführer fest-

gestellte Schmauchpartikel; vorgängiger Bargeldbezug des Beschwerdeführers, der zur Finanzierung der Tatwaffe gedient haben könnte; Internetrecherche zu Tötungsdelikten) – ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht auf zumindest versuchte vorsätzliche Tötung anzunehmen. Nach der in E. 5.2 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste dieser im weiteren Verlauf der Untersuchung deshalb nicht weiter erhärtet werden.

Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Umstände vermögen den Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass zu entlasten. Das Argument, dass einzig das Opfer geltend mache, ihn als Täter erkannt zu haben, vermag keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers zu wecken, war es doch einzig das Opfer, das den Täter aus unmittelbarer Nähe gesehen hat. Die Zeugen, die im Auto am Tatort vorbeifuhren, nahmen den Täter hingegen überhaupt nicht wahr (so die Zeugin B._____ [Akten HA.2023.125, act. 10 ff.]) oder sahen ihn nur kurz, weshalb sie ihn nur ungenau beschreiben konnten (so die Zeugen C._____ [Akten HA.2023.125, act. 19 f. und 22 f.] und D._____ [Akten HA.2023.125, act. 32 ff.] sowie die Zeugin E._____ [Akten HA.2023.125, act. 42, 44). Dies leuchtet ohne weiteres ein, da sie als Fahrzeuglenker primär auf den Strassenverkehr achten mussten. Unter diesen Umständen war nicht zu erwarten, dass die Zeugen eine präzise Beschreibung des Täters angeben konnten. Auch eine falsche Anschuldigung des Beschwerdeführers durch das Opfer erscheint sehr unwahrscheinlich. Es ist wenig plausibel, dass sich das Opfer direkt nach der Tat trotz der erlittenen schweren Verletzungen eine solche Falschbezichtigung ausdenken konnte, um sich z.B. im Scheidungsverfahren Vorteile zu verschaffen. Nachdem das Opfer den Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt seit 13 Jahren kannte und mit ihm verheiratet ist, erscheint es ausserdem sehr unwahrscheinlich, dass es eine andere Person mit dem Beschwerdeführer verwechselt hat, auch wenn es wegen der Maskierung des Täters nur dessen Augenpartie sehen konnte (vgl. Akten HA.2023.258, act. 16 f.; Akten HA.2024.273, act. 10 f., 18, 22). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Augenbrauen (Form, Länge und Stärke) sowie die Augen zu den charakteristischen Merkmalen eines Gesichts gehören. Hinzu kommt, dass sich zwischen den Augenbrauen des Beschwerdeführers ein Muttermal befindet (vgl. Akten HA.2023.258, act. 48 ff.). Es erscheint daher ohne weiteres plausibel, dass das Opfer den Beschwerdeführer nur anhand seiner Augen, seiner Augenbrauen und des Muttermals identifizieren konnte (vgl. Akten HA.2023.258, act. 16 f., 23 f.). Die von den Zeugen abgegebenen vagen Täterbeschreibungen führen deshalb nicht zu einer relevanten Entlastung des Beschwerdeführers. Die belastenden Aussagen des Opfers nicht entscheidend zu entkräften vermag schliesslich, dass es den Strafverfolgungsbehörden bislang unbestrittenermassen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2) nicht gelungen ist, durch Sachbeweise zu belegen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort anwesend war und sich vorgängig die bei der Tatbegehung benutzten Gegenstände (insbesondere Schusswaffe samt Munition, Warnweste und Kopfbedeckung) beschafft hatte.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist der dringende Tatverdacht somit weiterhin gegeben.

6.

6.1. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO).

6.2. An der ausgeprägten Fluchtgefahr hat sich – entgegen der anderslautenden Darstellung des Beschwerdeführers – seit den Verfügungen HA.2023.125, HA.2023.258, HA.2023.435 und HA.2024.94 des Zwangsmassnahmengerichts sowie dem Entscheid SBK.2023.287 der Beschwerdekammer in Strafsachen nichts geändert. Deshalb kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den erwähnten Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen werden.

An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht schon unmittelbar nach der Tat ins Ausland (insbesondere nach Italien) geflohen oder in der Schweiz untergetaucht ist,

nicht gegen das aktuelle Bestehen einer Fluchtgefahr spricht. Aufgrund des Tatablaufs und weil abgesehen von den belastenden Aussagen des Opfers und Schmauchspuren an den Händen und im Gesicht des Beschwerdeführers (Akten HA.2023.258, act. 81), die allerdings offenbar auch durch kontaminiertes Polizeimaterial entstanden sein könnten, bislang keine Beweismittel (insbesondere Tatwaffe und Warnweste) beigebracht werden konnten, die für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen würden, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass die Tat von langer Hand geplant war (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.3). Da sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tatbegehung vom Tatort entfernte, wusste er einstweilen nicht, ob er sein Vorhaben, das Opfer zu töten, realisiert hatte. Davon ausgehend, dass ihm dies gelungen sei, ohne dass das Opfer noch hätte aussagen können, hatte er damals keinen Anlass zur Flucht bzw. hätte er sich durch eine sofortige Flucht gerade verdächtig gemacht. Dass es beim Versuch geblieben war, ihn das Opfer bei der Tatausführung erkannt hatte und bereits unmittelbar nach der Tat Zeugen mitteilen konnte, wen es als Täter identifiziert hatte, erfuhr der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme durch die Staatsanwältin nach seiner Festnahme (Akten HA.2023.125, act. 65 f.). Das Opfer erklärte in den Einvernahmen vom 22. März 2023 (Akten HA.2023.258, act. 13, 16 ff., 23 f.) und vom 26. März 2024 (Akten HA.2024.273, act. 10 f., 17 f.) mehrfach detailliert, wie es im Tatzeitpunkt aufgrund von Blickkontakt den Beschwerdeführer als Täter identifiziert hatte. Überdies stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2024 eine Anklage wegen versuchten Mordes und die Beantragung einer Freiheitsstrafe am oberen Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens, der bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe reicht, sowie einer Landesverweisung von 15 Jahren in Aussicht (Akten HA.2024.273, act. 33 f.). Bei dieser Sachlage besteht für den Beschwerdeführer – anders als unmittelbar nach der Tat – heute ein erheblicher Anreiz zur Flucht ins Ausland oder zum Untertauchen im Inland. In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu beachten, dass der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer italienischer Staatsangehöriger ist, nach eigenen Angaben fliessend italienisch spricht, bis vor drei Jahren regelmässig in den Sommerferien nach Italien reiste und dort Verwandte (Grossmutter, Onkel und Cousin) hat (Akten HA.2023.125, act. 67), so dass ihm eine Flucht nach Italien oder auch ein Untertauchen in der Schweiz ohne grössere Schwierigkeiten möglich wäre.

Zusammenfassend ist weiterhin von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Würdigt man die erwähnten Gesichtspunkte gesamthaft, besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb nach wie vor zu bejahen.

6.3. 6.3.1. Gemäss dem seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).

Anders als bei der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist hier eine einschlägige Vortat (i. S. einer rechtskräftigen Verurteilung oder weiterer untersuchter Delikte) nicht erforderlich. Ausserdem kommen bei Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht grundsätzlich alle Rechtsgüter als Schutzobjekt von (erheblich sicherheitsgefährdenden) Verbrechen oder schweren Vergehen in Frage, insbesondere keine (besonders) schweren Wirtschaftsdelikte. Vielmehr muss die beschuldigte Person dringend verdächtig sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der mutmasslich geschädigten Person schwer beeinträchtigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.2; FORSTER, a.a.O., N. 15c zu Art. 221 StPO).

Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Die Gleichartigkeit des drohenden neuen Verbrechens bezieht sich auf den Vergleich mit der Art des bereits untersuchten Verbrechens oder schweren Vergehens (lit. a). Es muss sich also auch beim drohenden neuen (schweren) Verbrechen um ein solches gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer potenziell geschädigten Person handeln. Der Begriff des Verbrechens richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 StGB. Zwar genügt auch hier ein drohendes gleichartiges Delikt. Anders als bei der einfachen Wiederholungsgefahr muss es sich aber um ein drohendes schweres Verbrechen handeln. Wie bei der einfachen Wiederholungsgefahr muss eine unmittelbare Gefahr bestehen. Angesichts der drohenden Schwerverbrechen genügt eine negative Prognose: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.2; FORSTER, a.a.O., N. 15d zu Art. 221 StPO).

6.3.2. Nach dem in E. 5 hievor Ausgeführten ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, mit einem Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB (versuchter Mord i.S.v. Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) die physische und psychische Integrität seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau schwer beeinträchtigt zu haben. In Anbetracht der erforderlichen Vorbereitung und des Ablaufs der Tat sowie der dürftigen Spurenlage ist mit dem Zwangsmassnahmengericht von einer von langer Hand geplanten Tat und damit von einem verfestigten Tatentschluss auszugehen. Aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens, in welchem insbesondere um das Besuchsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder gestritten wird und der Beschwerdeführer dem Opfer vorwirft, ihm die Kinder vorzuenthalten, diese zu manipulieren und geschlagen zu haben (Akten HA.2024.273, act. 30 ff.), erscheint es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) sehr negative Gefühle gegenüber dem Opfer hegt, die sich durch die ausgestandene Untersuchungshaft noch verstärkt haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle seiner Haftentlassung erneut versuchen könnte, das Opfer zu töten. Diese Befürchtung wiegt umso schwerer, weil er weiterhin Zugang zu der bis heute nicht sichergestellten Tatwaffe haben könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10) kann allein aus der Bestreitung einer Tatbeteiligung nicht auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden. In Würdigung aller relevanten Umstände sowie mit Blick auf die in E. 6.3.1 zitierte Lehre und Rechtsprechung ist der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis StPO somit ebenfalls zu bejahen.

7.

7.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck - die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr - mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).

Mögliche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO unter anderem eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie die oben erwähnten. Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Gleiches gilt bei einer ausgeprägten einfachen und erst recht bei einer qualifizierten Wiederholungsgefahr.

7.2. Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer weiterhin eine ausgeprägte Fluchtgefahr und eine qualifizierte Wiederholungsgefahr. Die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Auflage betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht) sind daher von vornherein weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers oder die erneute Begehung eines gleichartigen Delikts verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Eine Meldepflicht ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland oder eines Untertauchens in der Schweiz. Auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr kann mit einer Meldepflicht nicht ausreichend wirksam gebannt werden. Eine Auflage betreffend den Aufenthaltsort könnte den Beschwerdeführer weder an einer Flucht ins Ausland oder am Untertauchen in der Schweiz hindern noch ihn von der erneuten Begehung einer gleichartigen Straftat abhalten. Schliesslich sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Haft geeignet, der Flucht- und Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Insbesondere mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer weder von einer Flucht noch von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels ständiger Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2; ). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).

8.

Die Dauer der seit dem 14. März 2023 erstandenen und einstweilen bis am 21. Oktober 2024 verlängerten Untersuchungshaft erscheint mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sehen als Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren vor) sowie mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 26. Juni 2024 auf Antrag des Beschwerdeführers (Akten HA.2024.273, act. 47 ff.) angeordneten Beweisergänzungen (Beschwerdeantwortbeilage 1) und die daran anschliessende Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Stellungnahme nach wie vor als verhältnismässig, zumal die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gemäss ihren Angaben im Haftverlängerungsgesuch vom 10. Juni 2024 bestrebt ist, das Vorverfahren so bald wie möglich abzuschliessen (Akten HA.2024.273, act. 2). Es besteht keine Gefahr der Überhaft.

9.

Zusammenfassend ist die am 19. Juni 2024 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um vier Monate bis am 21. Oktober 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10.

10.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

10.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Juli 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber