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Entscheid

SBK.2024.209

SBK.2024.209 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-05

5. September 2024Deutsch5 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.209 (STA.2024.4) Art. 275 Entscheid vom 5. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, […], von […], führerin […] Beschwe...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.209 (STA.2024.4) Art. 275

Entscheid vom 5. September 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger

Beschwerde- A._____, […], von […], führerin […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2024 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 8. April 2024 einen Strafbefehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen unrechtmässiger Aneignung. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 820.00.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 15. April 2024 (Postaufgabe am 16. April 2024) Einsprache.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. April 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B._____ und C._____ auf den 10. Juni 2024, 14.00 Uhr, vor.

1.4. Am 6. Juni 2024 informierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschwerdeführerin telefonisch, dass die Konfrontationseinvernahme auf den 8. Juli 2024 verschoben werden müsse.

1.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B._____ und C._____ auf den 8. Juli 2024, 09.00 Uhr, vor. Diese Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2024 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Einvernahme vom 8. Juli 2024.

2.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach fest, der am 8. April 2024 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache vom 15. April 2024 durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen und auferlegte der Beschwerdeführerin die infolge ihres unentschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 entstandenen Dolmetscherkosten von Fr. 180.00.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 11. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Am 26. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau adressierten Beschwerde aus, sie habe sich fälschlicherweise den 10. Juli 2024 (anstatt den 8. Juli 2024) als Einvernahmetermin eingetragen und diesen daher verpasst; sie habe den Termin keinesfalls absichtlich ignoriert und möchte ihre Einsprache aufrechterhalten. Sinngemäss ersuchte die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen um einen neuen Einvernahmetermin bzw. um Wiederherstellung, was sie mit der in der Stellungnahme vom 26. August 2024 geäusserten Bitte um einen neuen "Anhörungstermin" wiederholte.

1.2

Für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs ist gestützt auf Art. 94 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zuständig.

1.3

In der Verfügung vom 8. Juli 2024 wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Einvernahme i.S.v. Art. 355 Abs. 2 StPO unentschuldigt nicht erschienen sei. Ob die Säumnis verschuldet war oder nicht (Art. 94 Abs. 1 StPO), war hingegen nicht Gegenstand der Verfügung und wurde von der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auch noch nicht beurteilt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist folglich zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung weiterzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5).

2.

Das Beschwerdeverfahren wird mit der Überweisung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

3.

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung überwiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Eichenberger