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Entscheid

SBK.2024.21

SBK.2024.21 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-08-06

6. August 2024Deutsch27 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.21 (STA.2023.7791) Art. 224 Entscheid vom 6. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwa...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.21 (STA.2023.7791) Art. 224

Entscheid vom 6. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Franz von Weber, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil

Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Miotti, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 21. Dezember 2023

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer beanzeigte am 12. September 2023 die Beschuldigte, allenfalls Unbekannt, bei der Staatsanwaltschaft Baden wegen Sachentziehung und unerlaubter Selbsthilfe, ev. wegen zusätzlicher Straftatbestände. Gleichzeitig stellte er entsprechende Strafanträge und erklärte, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden stellte die deswegen gegen die Beschuldigte wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) und unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) geführte Strafuntersuchung am 21. Dezember 2023 ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Entschädigungen oder Genugtuungen sprach sie keine zu.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 22. Dezember 2023. Zugestellt wurde sie dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2024.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 15. Januar 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2023 sei aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen.

2.

Eventualiter sei der Beschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen, und dem Privatkläger sei gegenüber der Beschuldigten eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von ihm von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 22. Januar 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 1. Februar 2024.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Die Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 folgende Anträge:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien gemäss Art. 428 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.

Der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO zu verpflichten, die Parteikosten der Beschuldigten zu bezahlen."

3.5. Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 22. März 2024 weitere Unterlagen ein.

3.6. Der Beschwerdeführer erstattete am 2. April 2024 eine Stellungnahme mit dem Antrag, die Eingabe der Beschuldigten vom 22. März 2024 sei aus dem Recht zu weisen. Zudem beanstandete er "Unregelmässigkeiten" der Rechtsvertretung der Beschuldigten. Diese seien materiell und bei der Kosten- und Entschädigungsfrage zu berücksichtigen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die durch eine Straftat unmittelbar geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, die erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

1.2

Der Beschwerdeführer führte mit Strafanzeige aus, in einem von ihm seit 2018 von der C._____ gemieteten Arbeitsraum einen Rollcontainer benutzt zu haben, um private Belege und Dokumente aufzubewahren (S. 2/Ziff. 1 f.). Mitte Juni 2023 sei dieser verschwunden. Die Beschuldigte habe ihm die Rückgabe seiner Sachen verweigert und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2023 (Anzeigebeilage 4) versucht, die Bedeutung der Tat zu verharmlosen. Es sei aber nicht um belanglose Dinge gegangen, sondern um Unterlagen zu einem […]kurs samt Diplom, Unterlagen zum […]unterricht mit neuem Lehrplan, Geld für […], […] Gegenstände, […], private Korrespondenz und persönliche Notizen. Der materielle Wert belaufe sich auf über Fr. 400.00. Hinzu komme der immaterielle Wert (S. 2/Ziff. 3 ff.). Aus dem anwaltlichen Schreiben vom 30. Juni 2023 ergebe sich, dass die Beschuldigte als Präsidentin der D._____ ganz genau gewusst habe, dass es um ihm gehörende Gegenstände und Belege gegangen sei, die er vertragsgemäss in den von ihm gemieteten Räumlich-keiten habe lagern dürfen (S. 2/Ziff. 6). Sie habe auch gewusst, dass sie ihm als Mieter diese Gegenstände und Schriftstücke nicht im Rahmen von "Selbsthilfe" habe entwenden oder vorenthalten dürfen (S. 3/Ziff. 7). Als Präsidentin der D._____ habe sie eigenmächtig gehandelt, in der Absicht, ihm gegenüber ihren Unmut zum Ausdruck zu bringen, weil er sich erfolgreich gegen die "rechtswidrige Kündigung" seines Arbeitsverhältnisses durch die D._____ gewehrt habe. Sie habe versucht, ihn mit unrechtmässigen Mitteln aus den gemieteten Arbeitsräumlichkeiten zu vertreiben. Ohne die Mitwirkung der Beschuldigten hätte "das Delikt" nicht stattfinden können, sei sie doch die allein massgebliche Person in der D._____. Allenfalls habe eine andere Person in ihrem Auftrag die Entfernung des Rollcontainers und die Entwendung der Unterlagen und Gegenstände ausgeführt. Das Strafverfahren sei daher auch gegen Unbekannt zu führen (S. 3/Ziff. 8). Es gehe um Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB und den "Tatbestand der unerlaubten Selbsthilfe" (S. 3/Ziff. 3 und S. 4/Ziff. 4, mit Verweis auf eine Literaturstelle, in der es um "unerlaubte Selbsthilfe" als Hauptanwendungsfall einer unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB geht).

1.3

Mit diesen Ausführungen stellte sich der Beschwerdeführer als geschädigte Person der von ihm behaupteten Vermögensstraftaten dar (zu den einzelnen Tatbeständen vgl. nachfolgende E. 6). Seine prozessuale Geschädigtenstellung ist damit als gegeben zu betrachten (vgl. hierzu BGE 140 IV 155 E. 3.3.1, wonach bei Straftaten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person gilt). Dementsprechend konstituierte er sich mit seiner bereits mit Strafanzeige abgegebenen Erklärung gültig als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei. Als solche ist er berechtigt, die ergangene Einstellungsverfügung auch im Kosten- und Entschädigungspunkt anzufechten. Unter Vorbehalt eines gültigen Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. sogleich) ist somit auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.

Bezüglich des Rechtsschutzinteresses ist höchstens hinsichtlich des Eventualantrags, die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen, ein Vorbehalt anzubringen, weil die Staatsanwaltschaft Baden die Verfahrenskosten nicht dem Beschwerdeführer anstelle der Beschuldigten auferlegte, sondern auf die Staatskasse nahm. Der Kostenentscheid präjudiziert aber die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1), weshalb die angefochtene Kostenregelung ev. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung durch die Beschuldigte entgegensteht. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wurde ein rechtlich geschütztes Interesse der Privatklägerschaft, einen zweitinstanzlichen Kostenentscheid anzufechten, denn auch gerade mit dieser Begründung bejaht. Jener Entscheid erging allerdings in einem Fall, in welchem (anders als vorliegend) die Privatklägerschaft durch den angefochtenen Kostenentscheid nur schon dadurch beschwert war, dass die strittigen Verfahrenskosten nicht der Staatskasse, sondern (anstelle der beschuldigten Person) ihr auferlegt worden waren. Wie es sich vorliegend damit verhält und ob auf die Beschwerde auch in diesem Punkt einzutreten ist, kann indessen offenbleiben. Die Beschwerde ist (wie noch zu zeigen ist) unbegründet, auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eventualiter gestellten Kosten- und Entschädigungsantrags. Hat die angefochtene Kostenregelung damit aber so oder anders Bestand, kann offenbleiben, ob auf die Beschwerde auch in diesem Punkt einzutreten ist.

Bezüglich des Rechtsschutzinteresses ist höchstens hinsichtlich des Eventualantrags, die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen, ein Vorbehalt anzubringen, weil die Staatsanwaltschaft Baden die Verfahrenskosten nicht dem Beschwerdeführer anstelle der Beschuldigten auferlegte, sondern auf die Staatskasse nahm. Der Kostenentscheid präjudiziert aber die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1), weshalb die angefochtene Kostenregelung ev. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung durch die Beschuldigte entgegensteht. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wurde ein rechtlich geschütztes Interesse der Privatklägerschaft, einen zweitinstanzlichen Kostenentscheid anzufechten, denn auch gerade mit dieser Begründung bejaht. Jener Entscheid erging allerdings in einem Fall, in welchem (anders als vorliegend) die Privatklägerschaft durch den angefochtenen Kostenentscheid nur schon dadurch beschwert war, dass die strittigen Verfahrenskosten nicht der Staatskasse, sondern (anstelle der beschuldigten Person) ihr auferlegt worden waren. Wie es sich vorliegend damit verhält und ob auf die Beschwerde auch in diesem Punkt einzutreten ist, kann indessen offenbleiben. Die Beschwerde ist (wie noch zu zeigen ist) unbegründet, auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eventualiter gestellten Kosten- und Entschädigungsantrags. Hat die angefochtene Kostenregelung damit aber so oder anders Bestand, kann offenbleiben, ob auf die Beschwerde auch in diesem Punkt einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 2. April 2024 den Antrag, die Eingabe der Beschuldigten vom 22. März 2024 sei aus dem Recht zu weisen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die darin gemachten Ausführungen unzutreffend und irreführend seien.

2.2. Die Beschuldigte machte mit Eingabe vom 22. März 2024 geltend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 keine gültige "[…]" habe und dass seine Entlassung aus dem Dienst in der C._____ auf den 31. Oktober 2020 und aus dem Dienst in den E._____ auf den 31. Dezember 2020 rechtmässig erfolgt sei. Diese Umstände sind für die Beurteilung der Beschwerde nicht von Belang, wie nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres zu entnehmen ist. Dementsprechend erübrigt sich eine materielle Behandlung des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2024 gestellten Antrags. Im Übrigen wäre dieser als unbegründet abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer begründete ihn nämlich einzig damit, dass die von der Beschuldigten mit Eingabe vom 22. März 2024 gemachten Ausführungen inhaltlich falsch seien. Dies kann aber offensichtlich kein Grund sein, eine Eingabe aus dem Recht zu weisen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wies mit Eingabe vom 2. April 2024 "der guten Ordnung halber" darauf hin, dass der Präsident des F._____ Partner im von der Beschuldigten mandatierten Anwaltsbüro sei. Damit liege eine Unvereinbarkeit "zwischen privater Rechtsanwaltschaftstätigkeit und hoheitlicher Behördentätigkeit" dieses Anwaltsbüros vor. Gemäss Anwaltsordnung sei es verpönt, wenn Rechtsfälle aus dem betreffenden Hoheitsgebiet des einen Partners durch einen anderen Partner desselben Anwaltsbüros vertreten würden. Der Präsident des F._____ habe von Anfang an "durch voreiliges rechtswidriges Handeln des F._____" massgeblich dazu beigetragen, dass die hängigen Rechtsverfahren überhaupt erst entstanden seien. Diese "Unregelmässigkeiten" seien von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch bei der Kosten- und Entschädigungsfrage.

3.2. Richtig ist, dass sich das durch einen Interessenskonflikt verursachte Hindernis eines Anwalts, jemanden zu vertreten, grundsätzlich auf alle Anwälte erstreckt, die zum Zeitpunkt der Begründung des Mandatsverhältnisses in der gleichen Kanzlei tätig sind (BGE 145 IV 218 Regeste). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen aber nicht auf einen Interessenskonflikt zwischen dem F._____ und dessen Präsidenten einerseits und der Beschuldigten andererseits schliessen, welcher die Verteidigung der Beschuldigten durch einen Kanzleipartner des Präsidenten des F._____ problematisch erscheinen lassen könnte. Der Beschwerdeführer berief sich sinngemäss einzig auf einen Interessenskonflikt zwischen ihm und dem Präsidenten des F._____. Ein solcher Interessenskonflikt ist für das Verteidigungsverhältnis der Beschuldigten und damit auch für dieses Beschwerdeverfahren aber ohne Belang.

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Einstellung (erstens) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO mit dem Fehlen eines rechtzeitigen Strafantrags als Prozessvoraussetzung.

4.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden prüfte einzig, ob sich die Beschuldigte der Sachentziehung (Art. 141 StGB) oder der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht haben könnte. Dies ist angesichts der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige erhobenen Vorwürfe (vgl. vorstehende E. 1.2) nicht zu beanstanden und blieb in der Beschwerde denn auch unbeanstandet. Wie von der Staatsanwaltschaft Baden festgestellt, geht es somit ausschliesslich um Antragsdelikte.

4.4. 4.4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies auf die Aussage der Beschuldigten, den Rollcontainer bereits im März/April 2023 ins Sekretariat verschoben und damit dem Beschwerdeführer entzogen zu haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dies erst Mitte Juni 2023 bemerkt zu haben, sei "höchst zweifelhaft", weil er als Bewohner des Hauses das Sitzungszimmer, wo sich der Rollcontainer zuvor befunden habe, täglich habe passieren müssen. Bei Einreichung der Strafanzeige am 13. September 2023 sei die dreimonatige Strafantragsfrist deshalb bereits verstrichen gewesen.

4.4.2. Die Beschuldigte bezeichnete diese Ausführungen mit Beschwerdeantwort als zutreffend. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den Rollcontainer für seine privaten Belange und Dokumente in einem von ihm gemieteten Arbeitsraum genutzt zu haben. Weshalb er bei dieser Ausgangslage 2 ½ Monate gebraucht haben soll, um das Verschwinden des Rollcontainers festzustellen, sei nicht nachvollziehbar.

4.4.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mit Beschwerde nicht. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024 bestritt er aber die Behauptung der Beschuldigten, den Rollcontainer im Zeitraum März/April 2023 entfernt zu haben, mit Nichtwissen. Er habe jedenfalls innert der Dreimonatsfrist, seit ihm das widerrechtliche Abhandenkommen seiner Gegenstände und Dokumente bekannt geworden sei, Strafantrag gestellt.

4.5. Die blosse Behauptung der Beschuldigten, den Inhalt des Rollcontainers bereits im Zeitraum März/April 2023 entsorgt zu haben (Einvernahme vom 30. November 2023, Fragen 20 und 25), genügt nicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers, dies erst Mitte Juni 2023 bemerkt zu haben, als offensichtlich unglaubhaft erscheinen zu lassen. Erstens könnte man ohne Weiteres auch umgekehrt argumentieren, dass die Behauptung des Beschwerdeführers (das Verschwinden des Rollcontainers Mitte Juni 2023 bemerkt zu haben) die Behauptung der Beschuldigten (den Rollcontainer bereits im März/April 2023 verschoben zu haben) unglaubhaft erscheinen lasse. Zweitens ist nicht ohne Weiteres einsichtig, warum ein ev. um wenige Wochen verzögertes Bemerken des Fehlens des Rollcontainers und der darin angeblich gelagerten Sachen "höchst zweifelhaft" sein soll. Der Beschwerdeführer behauptete einzig, im Rollcontainer verschiedene für ihn wichtige Sachen gelagert bzw. aufbewahrt zu haben, nicht aber, bei der tagtäglichen Arbeit auf diese Sachen angewiesen gewesen zu sein.

Die Einstellung der Strafuntersuchung lässt sich somit nicht in der von der Staatsanwaltschaft Baden vorgenommenen Weise damit begründen, dass der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist verpasst habe.

5.

5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Einstellung (zweitens) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit dem Vorliegen einer (eindeutig) für die Beschuldigte sprechenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Weitere Ermittlungsansätze fehlten. Ein anklagebegründender Sachverhalt lasse sich nicht erstellen.

5.2. Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf nur bei einer klaren Beweislage angeordnet werden. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2017 vom 16. November 2017 E. 4).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Privatkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).

5.3. 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung ihres Standpunkts aus, sie habe dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die angeblich weggekommenen Gegenstände und Unterlagen näher zu bezeichnen und Beweise für deren Existenz ins Recht zu legen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine "nackte" Auflistung vorgelegt, nicht aber Beweise für die Existenz der Gegenstände und Unterlagen oder sein Eigentum daran. Es seien keine Kaufbelege, Inventarlisten, Bestätigungen, Fotos oder Belege, dass das Originaldiplom des […]kurses habe nachverlangt werden müssen, eingereicht worden. Es erscheine logisch, dass Utensilien, die der Beschwerdeführer für die Verrichtung seiner Arbeit als Arbeitnehmer benötigt habe, Eigentum der Arbeitgeberin (der C._____) gewesen seien. In der Strafanzeige habe der Beschwerdeführer zudem den Wert der Gegenstände auf über Fr. 400.00 beziffert. Zähle man die Wertangaben der später eingereichten Aufstellung (vgl. hierzu Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 samt "Beilage 5")

zusammen, ergebe sich ein die ursprüngliche Wertangabe vielfach überschreitender Betrag. Einige Posten seien sodann gar nicht beziffert worden.

5.3.2. Der Beschwerdeführer ging mit Beschwerde (A/Ziff. 1) ebenfalls von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus, bestritt aber mit verschiedenen Vorbringen (A/Ziff. 1 ff.), dass sich damit eine Einstellung begründen lasse.

5.3.3. Die Beschuldigte schloss sich mit Beschwerdeantwort den Überlegungen der Staatsanwaltschaft Baden an und begründete diese teilweise noch zusätzlich.

5.4. Vorliegend geht es nicht um ein sog. "Vier-Augen-Delikt", weil die Beschuldigte die vom Beschwerdeführer behauptete Tathandlung offensichtlich nicht in dessen Beisein vornahm. Strittig ist zudem nicht, dass die Beschuldigte den Rollcontainer im G verschob und räumte, sondern

- welche Sachen von der Beschuldigten dabei entsorgt wurden, - ob der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Sachen war und - ob der Beschuldigten die allfällige Eigentümerstellung des Beschwerdeführers an diesen Sachen bekannt war.

Dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigte bezüglich dieser Fragen uneins zu sein scheinen, genügt für die Annahme einer sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.5.3).

5.5. 5.5.1. Selbst wenn sich durch weitere Untersuchungshandlungen noch erstellen liesse, dass die vom Beschwerdeführer angeblich im Rollcontainer aufbewahrten Sachen tatsächlich einmal existent waren und dem Beschwerdeführer gehörten, trüge dies wenig bis nichts zur Beantwortung der Frage bei, was davon vom Beschwerdeführer tatsächlich im/auf dem Rollcontainer aufbewahrt wurde und sich zum Zeitpunkt der Entsorgung noch dort befand. Dass sich diese Frage durch (allenfalls noch zu erhebende) Sachbeweise verlässlich beantworten liesse, erscheint ausgeschlossen. Ohne erkennbaren Beweiswert ist etwa die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. Dezember 2023 eingereichte Foto des Rollcontainers. Daher kann einzig versucht werden, gestützt auf die Parteivorbringen festzustellen, was der Beschwerdeführer im/auf dem Rollcontainer aufbewahrte und sich zum Zeitpunkt von dessen Leerung durch die Beschuldigte noch dort befand.

5.5.2. Für die Würdigung der unterschiedlichen Parteivorbringen sind folgende Umstände von Belang:

- Zwar behauptete der Beschwerdeführer mit Strafanzeige (Seite 2/Ziff. 2), den Rollcontainer in einem von ihm gemieteten Arbeitsraum aufbewahrt zu haben. Er machte der Beschuldigten aber nicht zum Vorwurf, ihm den Rollcontainer samt Inhalt im Rahmen eines stattgefundenen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) entwendet bzw. gestohlen zu haben. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Rollcontainer zum Zeitpunkt der Räumung auch nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem Ort befand, zu welchem die Beschuldigte und Personen aus ihrem beruflichen Umfeld berechtigterweise Zugang hatten, nämlich – wie vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Juni 2023 (Anzeigebeilage 3) und von der Beschuldigten bei ihrer Einvernahme vom 30. November 2023 (Frage 18) übereinstimmend behauptet – im Sitzungszimmer des G. Wenn die Beschuldigte mit Beschwerdeantwort ausführte, dass diverse Räume im G seit jeher auch allgemein zugänglich gewesen seien, darunter etwa die Sekretariatsräume oder eben das Sitzungszimmer, wirkt dies denn auch ohne Weiteres plausibel. Dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausführte, dass die Beschuldigte im von ihm gemieteten G "nichts verloren" gehabt habe (A/Ziff. 8/lit. e), ändert an dieser Einschätzung nichts. Im Übrigen ist in Beachtung der nachfolgenden Erwägungen auch nicht so sehr entscheidend, ob der Beschwerdeführer die fortgesetzte Nutzung des Sitzungszimmers durch die Beschuldigte und Personen aus ihrem beruflichen Umfeld als rechtens erachtete oder nicht, sondern, dass er diese Nutzung zumindest billigte.

- Gemäss Beschwerdeführer befanden sich die Schlüssel in einem Plastikfach auf dem Rollcontainer (vgl. hierzu Einvernahme der Beschuldigten vom 30. November 2023, Ergänzungsfrage 66). Dementsprechend muss auch der Inhalt des Rollcontainers für alle Personen zugänglich gewesen sein, die Zugang zum besagten Sitzungszimmer hatten. Irgendwelche besonderen Vorkehrungen des Beschwerdeführers, um dies wirksam zu verhindern, sind nicht zu erkennen, woran nichts ändert, dass die Schlüssel nicht gänzlich offen herumgelegen, sondern sich eben in einem Plastikfach auf dem Rollcontainer befunden haben sollen.

- Die Staatsanwaltschaft Baden stellte in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich die von ihm behaupteten Sachen im Rollcontainer gelagert haben, diese zweieinhalb

Jahre unangetastet gelassen habe. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu dieser Feststellung mit Beschwerde (erklärend) dahingehend, dass er frei sei, Dinge längere Zeit nicht mehr zu benutzen. Die Feststellung an sich, die fraglichen Sachen zweieinhalb Jahre unangetastet gelassen zu haben, bestritt er aber gerade nicht (Beschwerde A/Ziff. 6; vgl. auch die bereits erwähnte E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023, wonach er die fraglichen Sachen "seit langer Zeit" im Rollcontainer aufbewahrt habe).

5.5.3. Fasst man die in E. 5.5.2 dargelegten Punkte zusammen, verhielt es sich offenbar so, dass der Beschwerdeführer in einem Sitzungszimmer des G, dessen halböffentliche Nutzung (durch Personen aus dem beruflichen Umfeld von ihm und der Beschuldigten, einschliesslich allfälliger Besucher) er zumindest billigte, seit langer Zeit bzw. rund zweieinhalb Jahren private Sachen aufbewahrt haben will, wie von ihm mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 (Beilage 5) bezeichnet, ohne sich in dieser Zeit je darum gekümmert zu haben.

Dass Sachen, die in der beschriebenen Weise ohne jegliche Kontrolle über eine lange Zeit halböffentlich "aufbewahrt" werden, mit der Zeit zu verschwinden pflegen, ist eine Erfahrungstatsache. Letztlich ist es nur eine Frage der Zeit, bis sie von irgendjemandem behändigt, entsorgt oder auch mutwillig zerstört werden. Gerade deshalb werden persönliche Sachen von gewissem (materiellem oder immateriellem) Wert in aller Regel auch nicht so aufbewahrt. Dies allein spricht zwar noch nicht gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm bezeichneten Sachen in der besagten Weise im Rollcontainer gelagert zu haben. Es relativiert aber zumindest teilweise die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm durch den Verlust dieser Sachen ein erheblicher Nachteil entstanden sei, zumal auch nicht zu erkennen ist, worin etwa der (materielle oder immaterielle) Wert von zweieinhalb Jahren alten Papierunterlagen zu einem […] Jahresprogramm, einem […]kurs oder einer […]reise liegen könnte. Auch verleiht es der Behauptung der Beschuldigten, dass sich im Rollcontainer zum Zeitpunkt der Räumung nur "Güsel" befunden habe (Einvernahme vom 30. November 2023, Fragen 27 und 42), eine gewisse Plausibilität. Insbesondere macht es aber deutlich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die besagten Sachen im Rollcontainer gelagert zu haben, und die Behauptung der Beschuldigten, bei der offenbar erst zweieinhalb Jahre später erfolgten Räumung des Rollcontainers nichts von alledem vorgefunden zu haben, keineswegs widersprüchlich sein müssen. Es kann nämlich durchaus sein, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Sachen im Rollcontainer lagerte, sie sich aber zweieinhalb Jahre später, als die Beschuldigte den Rollcontainer räumte, nicht mehr dort befanden. Stehen damit aber die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit nicht wie bei einem "Vier-Augen-Delikt" in einer eindeutigen Wechselbeziehung, lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten nicht damit relativieren, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gleichermassen glaubhaft seien.

5.5.4. Warum sonst auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. November 2023 nicht abzustellen sein soll, ist nicht einsichtig. Erstens sind die Behauptungen der Beschuldigten (wie bereits ausgeführt) in Berücksichtigung der Umstände durchaus plausibel. Zweitens beziehen sich ihre Aussagen im Wesentlichen auf einfache Sachverhaltsfragen und fallen dementsprechend kurz und bündig aus. Einer vertieften Aussageanalyse sind sie kaum zugänglich. Dass sich die Beschuldigte bei einer nochmaligen Befragung durch ein mit der Sache befasstes Gericht in Widersprüche verstricken könnte, oder dass ein Sachgericht bei vertiefter Beurteilung die Aussagen der Beschuldigten doch noch für unglaubhaft halten könnte, ist ohne Weiteres auszuschliessen.

Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden auf die Aussagen der Beschuldigten abstellte und die Strafuntersuchung einstellte. Wer jahrelang ohne jegliche Aufsicht und Kontrolle für ihn angeblich werthaltige Sachen in einem de facto nicht abgeschlossenen Rollcontainer in einem halböffentlichen Raum aufbewahrt, darf sich nicht wundern, wenn ihm diese irgendwann abhandenkommen. Geschieht dies nach zweieinhalb Jahren tatsächlich, genügt dies allein in aller Regel und so auch hier nicht, um diejenige Person wegen einer Vermögensstraftat anzuklagen, die letztlich einen derart gefüllten Rollcontainer ohne vorgängige Rücksprache mit möglicherweise am Inhalt berechtigten Personen mit der zumindest plausiblen und nicht widerlegbaren Begründung räumt, dass sich darin nur noch "Güsel" befinde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers oblag der Schutz der ihm angeblich abhanden gekommenen Sachen unter den gegebenen Umständen nicht der Beschuldigten, sondern ausschliesslich ihm selbst.

6.

6.1. Im Übrigen sind die Tatbestände von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 141 StGB auch aus anderen Gründen als nicht erfüllt zu betrachten:

6.2. Nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich ohne Bereicherungsabsicht eine fremde, bewegliche Sache aneignet. Die Aneignung besteht aus einer negativen und einer positiven Seite, nämlich der Enteignung und der Zueignung, wobei die Enteignung eine dauernde sein muss, die Zueignung zumindest eine vorübergehende. Ohne Zueignungswillen handelt es sich nicht um Aneignung. Soweit eine Sache zum Zwecke der Beseitigung oder Beschädigung enteignet wird, geht es dem Täter üblicherweise gerade nicht darum, die Sache als eigene zu besitzen. Entsprechend fehlt es an der Aneignung. Das bedeutet, dass der Täter sich die Sache nicht zueignet (und damit auch nicht aneignet), wenn er sie nur wegnimmt, um sie besser zerstören zu können, oder auch um den Berechtigten zu ärgern etc. (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 und 40 f. zu Art. 137 StGB).

Dass sich der Beschuldigten nachweisen liesse, dass es ihr um etwas anderes gegangen wäre, als die von ihr im Rollcontainer festgestellten Sachen zu entsorgen, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Dementsprechend kann sie den Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nur schon mangels eines Zueignungswillens nicht erfüllt haben.

6.3. Nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Nachteil kann in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse bestehen. Besteht der Nachteil allein in einer Vermögenseinbusse, ist er erheblich i.S.v. Art. 141 StGB, wenn er nicht unerheblich bzw. gering i.S.v. Art. 172ter StGB ist bzw. wenn er den vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwert von Fr. 300.00 überschreitet. Ein erheblicher immaterieller Nachteil liegt etwa vor, wenn einer Person ein dringend benötigter Gegenstand entzogen wird (etwa der Braut das Hochzeitskleid am Hochzeitstag) oder der Entzug eines Gegenstands zu einer emotionalen Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht führt (PHILIPPE WEISSEN-BERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25, 27 und

30 zu Art. 141 StGB).

Ein erheblicher Nachteil des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 141 StGB ist nicht ansatzweise zu erkennen. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden, dass die fraglichen Sachen (wenn sie sich im Rollcontainer befunden haben sollten) Eigentum der C._____ als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gewesen sein dürften, ist mit Ausnahme der Unterlagen des […]kurses samt Diplom ohne Weiteres plausibel und wird vom Beschwerdeführer mit Beschwerde denn auch nur gerade hinsichtlich der Kursunterlagen (im angeblichen Wert von Fr. 750.00) und des Kursdiploms (im angeblichen Wert von Fr. 150.00) substantiiert bestritten (Beschwerde A/Ziff. 1). Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen aber einzig hinsichtlich des Diploms zu überzeugen, zumal es keineswegs unüblich ist, dass ein Arbeitnehmer Kursunterlagen bei einer durch eine Arbeitgeberin finanzierten Weiterbildung dieser zur Verfügung zu stellen hat. Selbst ohne eine solche Verpflichtung ist es nicht unüblich, dass Arbeitnehmer Kursunterlagen freiwillig der Arbeitgeberin zur Verfügung stellen.

Werden solche Kursunterlagen (wie vorliegend) längere Zeit vorbehaltslos in einem für Personen aus dem Arbeitsumfeld frei zugänglichen Rollcontainer gelagert, erweckt dies zumindest den Anschein einer solchen Absicht. Sollte dies nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sein, liesse sich zumindest ein diesbezüglicher Sachverhaltsirrtum der Beschuldigten nicht ausschliessen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.4.3, wonach als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB nicht nur der Irrtum über beschreibende [deskriptive] Merkmale gilt, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher [normativer] Natur). Selbst wenn die Beschuldigte diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wäre sie in Beachtung von Art. 13 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist, was bei Art. 141 StGB aber gerade nicht der Fall.

Der damit (allenfalls) noch verbleibende Verlust des Originaldiploms im Wert von angeblich Fr. 150.00 liegt deutlich unter der vermögensrechtlichen Schranke, ab welcher ein erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 141 StGB vorliegen könnte. Auch immaterielle Nachteile, die i.S.v. Art. 141 StGB als erheblich zu qualifizieren wären, sind nicht ansatzweise zu erkennen.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde weiter geltend, zumindest die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung hätten, selbst wenn die Einstellung gerechtfertigt gewesen wäre, von der Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten auferlegt werden müssen, weil diese mit ihrem frechen, rücksichtslosen, eigenmächtigen und die Staatsanwaltschaft Baden irreleitenden Verhalten das ganze Strafverfahren erst verursacht habe (Beschwerde B/Ziff. 3). Ihm wäre in Beachtung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung zuzusprechen gewesen (Beschwerde B/Ziff. 4).

7.2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO).

7.3. Mit seinen in Beachtung von vorstehender E. 5.5 nicht ansatzweise nachvollziehbaren Ausführungen, wonach die Beschuldigte in frecher, rücksichtsloser, eigenmächtiger und irreführender Weise das Strafverfahren verursacht habe, vermag er kein Fehlverhalten der Beschuldigten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO darzutun, womit auch Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO nicht einschlägig ist. Dementsprechend ist die von der Staatsanwaltschaft Baden getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung in Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt (soweit darauf einzutreten ist) zu bestätigen und die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gründe, von dieser Kostenregelung ausnahmsweise abzuweichen, sind keine ersichtlich. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigungen für notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer selbst für die ihm entstandenen Kosten aufzukommen hat.

8.3. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, sie für ihren Verteidigungsaufwand angemessen zu entschädigen.

Bei einer Einstellung des Strafverfahrens geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 Regeste).

Diese Rechtsprechung ist vorliegend einschlägig, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb hiervon ausnahmsweise abzuweichen wäre. Dementsprechend ist der Beschuldigten für ihren Verteidigungsaufwand im

Beschwerdeverfahren eine vom Beschwerdeführer zu tragende angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschuldigte reichte keine Kostennote ein, weshalb ihre Entschädigung von Amtes wegen zu bemessen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).

Die Beschuldigte hatte sich mit Beschwerdeantwort mit der neunseitigen Beschwerde des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was sie auf

16 Seiten in sachlicher Weise tat. Zudem reichte sie am 22. März 2024 eine kurze Stellungnahme ein. Für die Erstellung dieser Rechtsschriften (einschliesslich des hierfür notwendigen Zeitaufwands für Besprechungen und Aktenstudium) sind insgesamt 8 Stunden einzusetzen. Ein höherer Stundenaufwand erscheint angesichts dessen, dass die Akten wenig umfangreich sind und sich nur wenige Sach- und Rechtsfragen von nicht allzu hoher Komplexität stellen, nicht mehr angemessen. Anwendbar ist der Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [AnwT; SAR 291.150]). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Beschuldigten somit auf Fr. 2'137.80 (Fr. 240.00 x 8 x 1.03 x 1.081).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 113.00, zusammen Fr. 1'113.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 113.00 zu bezahlen.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten als Entschädigung für ihren Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren Fr. 2'137.80 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard