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Entscheid

SBK.2024.214

SBK.2024.214 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-08-19

19. August 2024Deutsch9 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.214 (ST.2023.22; STA.2017.21) Art. 248 Entscheid vom 19. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […],...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.214 (ST.2023.22; STA.2017.21) Art. 248

Entscheid vom 19. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung/Neuvorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 28. Juni 2024

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Am 22. Mai 2023 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zurzach Anklage gegen die Beschwerdeführerin sowie gegen ihren Ehemann B._____ (paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.215) und dessen frühere Ehefrau C._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung. Am 28. Juni 2023 wurden die drei Beschuldigten zur Hauptverhandlung auf den 10. Januar 2024 vorgeladen. Auf Gesuch hin wurde die Hauptverhandlung in der Folge auf den 19. Juni 2024 verschoben. In der erneuten Vorladung vom 19. Februar 2024 findet sich folgender Hinweis:

" Säumnisfolgen Erscheinen die Beschuldigten unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, kann das Gericht eine Ordnungsbusse aussprechen und/oder polizeiliche Zuführung/Verhaftung anordnen."

Anlässlich des Hauptverhandlungstermins vom 19. Juni 2024 erschienen nebst der zuständigen Staatsanwältin zwar die drei amtlichen Verteidiger der drei beschuldigten Personen, nicht jedoch diese selbst. Als entschuldigt wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach lediglich die Abwesenheit von C._____ anerkannt, welche vor der Hauptverhandlung ein ärztliches Zeugnis eingereicht hatte.

2.

Am 28. Juni 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach:

" 1. Dem unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 erschienenen Beschuldigten B._____ wird gestützt auf die in der Verfügung vom 19. Februar 2024 angedrohte Säumnisfolge in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. Art. 204 Abs. 5 StPO eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt.

2.

Die Auferlegung einer Ordnungsbusse zufolge Säumnis der Beschuldigten A._____ bleibt vorbehalten, ebenso die Kostenauferlegung gemäss Ziff. 3 nachstehend.

Begründung: die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juni 2024 [Eingang. 24. Juni 2024] stellt keine Verhandlungsunfähigkeit dar; zudem ist keine vorgängige Mitteilung betreffend Nichterscheinens der Beschuldigten A._____ an das Gericht erfolgt.

3.

Die Kosten für die abgebrochene Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 (Richterentschädigung von CHF 931.40) sowie die im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 entstandenen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung werden dem/den säumigen Beschuldigten mit separatem Entscheid auferlegt.

Die säumigen Beschuldigten haben Gelegenheit, innert 10 Tagen allfällige Einwendungen gegen die beabsichtigte Kostenauflage zu erheben.

4.

Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zurzach findet neu statt am

[…]

5.

Die Zustellung dieser Verfügung gilt für alle Beschuldigten, deren amtliche Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ausdrücklich als Vorladung zum vorgenannten Termin.

6.

Erscheinen die säumigen Beschuldigten nicht zur neu angesetzten Hauptverhandlung, so wird diese in deren Abwesenheit durchgeführt. "

3.

3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 8. Juli 2024 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 28. Juni 2024.

3.2. Von der Einholung von Beschwerdeantworten bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt, die "Verfügung aufzuheben". Sie beantragt mithin eine integrale Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2024. Im Weiteren macht sie in der Beschwerde geltend, sie habe ihre Therapeutin infolge Ferienabwesenheit nicht kontaktieren können. Sie beantrage daher eine angemessene Fristerstreckung. Ihrem Anwalt habe sie bereits ein ärztliches Zeugnis übergeben, welches eine hundertprozentige Arbeitsund Verhandlungsunfähigkeit bestätige.

Im Weiteren trägt die Beschwerdeführerin vor, das Vertrauen zu ihrem amtlichen Verteidiger sei nicht mehr vorhanden. Dies unter anderem deshalb, weil er sie als kriminell einstufe und sie daher nicht mehr verteidige. Auch habe er ihm übergebene entlastende Beweise anscheinend nicht bei Gericht eingereicht. Auch sei er nicht kompetent genug, um sie zu verteidigen.

Schliesslich führt sie aus, zum neu angesetzten Verhandlungstermin werde sie nicht erscheinen, da sie im Zeitraum des neuen Hauptverhandlungstermins bereits eine Auslandreise gebucht habe. Die Bestätigung werde nachgereicht.

1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2).

1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2).

1.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin Ziff. 1 der Verfügung vom 28. Juni 2024 anficht, ist sie dazu offenkundig nicht legitimiert. In Ziff. 1 wird ihrem Ehemann eine Ordnungsbusse auferlegt. Entsprechend ist sie somit nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen.

Ziff. 2 betrifft zwar die Beschwerdeführerin. Allerdings wird in Ziff. 2 lediglich die Auferlegung einer Ordnungsbusse vorbehalten und nicht angeordnet. Gegenwärtig ist die Beschwerdeführerin folglich nicht beschwert. Dies wäre sie erst dann, wenn ihr effektiv eine Ordnungsbusse auferlegt würde. Das eben Gesagte trifft auch auf Ziff. 3 der Verfügung vom 28. Juni 2024 zu. In Ziff. 3 wird der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Tragung unnötiger Verfahrenskosten eingeräumt. Auch durch Ziff. 3 wird sie in keiner Weise beschwert, ist es ihr doch freigestellt, die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen oder nicht. Beschwert wäre die Beschwerdeführerin erst dann, wenn ihr tatsächlich Verfahrenskosten auferlegt werden sollten.

Die Ziff. 4 und 5 betreffen die Neuvorladung zur Hauptverhandlung. Bei der Vorladung (Art. 201 ff. StPO) handelt es sich zwar um eine Zwangsmassnahme im Sinne des 5. Titels der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO). Entsprechend wird die Beschwerdeführerin durch die Anordnung in Ziff. 4 und 5 beschwert. Vorladungen eines Gerichts können indessen – anders als Vorladungen der Staatsanwaltschaft – erst mit dem Endentscheid angefochten werden, da sie als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, gelten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 56 f. zu Art. 201 StPO; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 201 StPO). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin trotz Beschwer die Vorladung nicht mit Beschwerde anfechten.

In Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin für den Fall des Nichterscheinens zur erneut angesetzten Hauptverhandlung die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Art. 205 Abs. 5 i.V.m. Art. 366 und Art. 367 StPO). Auch insoweit besteht jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine Beschwer, da ein Abwesenheitsverfahren für den Fall des Nichterscheinens erst in Aussicht gestellt, jedoch noch nicht durchgeführt wurde.

1.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für die Einreichung von Unterlagen sowie sinngemäss die Verschiebung der neu angesetzten Hauptverhandlung aufgrund einer Auslandreise beantragt, ist hierfür nicht die Beschwerdekammer, sondern der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zuständig (Art. 92, Art. 331 Abs. 5 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 92 StPO).

1.5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Vertrauen zu ihrem amtlichen Verteidiger sei nicht mehr vorhanden und dieser sei auch nicht kompetent, um sie gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Mit diesem Vorbringen scheint die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO zu stellen. Für die (erstmalige) Beurteilung eines solches Gesuch ist jedoch ebenfalls nicht die Beschwerdekammer, sondern die Verfahrensleitung, vorliegend also der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zuständig (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO).

1.6. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Auch der amtliche Verteidiger ist nicht zu entschädigen, da die vorliegende Beschwerde von der Beschwer-

deführerin ohne Mitwirkung des amtlichen Verteidigers erhoben wurde und diesem aufgrund des Beschwerdeverfahrens auch sonst keine Aufwendungen entstanden sind.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 632.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 19. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Richli Bisegger