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Entscheid

SBK.2024.223

SBK.2024.223 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-20

20. September 2024Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.223 (STA.2022.4812) Art. 288 Entscheid vom 20. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], [...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.223 (STA.2022.4812) Art. 288

Entscheid vom 20. September 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 5. Juli 2024

in der Strafsache gegen C._____

Sachverhalt

1.

A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 7. Dezember 2023 Strafanzeige gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Gefährdung des Lebens und Tätlichkeiten, stellte entsprechend Strafantrag und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger.

2.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lenzburg verfügte am 5. Juli 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Juli 2024.

3.

3.1. Gegen die ihm am 11. Juli 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Gleichzeitig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Mahendra Williams als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter.

3.2. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafantrag vom 7. Dezember 2023 als Strafund Zivilkläger und ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Juli 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

2.1.2

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

2.2

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, dass sich keinerlei Hinweise ergeben hätten, die darauf hindeuteten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer beinahe mit dem Auto überfahren und drei Mal geschlagen habe. Vielmehr erschienen die Ausführungen des Beschuldigten glaubhaft, dass er gegen den Beschwerdeführer nie tätlich geworden sei und ihn auch nicht habe überfahren wollen, sondern lediglich in dessen Richtung gefahren sei, um mit diesem zu sprechen. Im Falle einer Anklageerhebung erscheine insofern eine Verurteilung des Beschuldigten von vornherein unwahrscheinlich, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei (angefochtene Verfügung, S. 2).

2.3

Vorab ist die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens nicht zu beanstanden. Ein hinreichender Tatverdacht, welcher die plausible Prognose zulässt, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird, ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich beim Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte sei mit grosser Geschwindigkeit mit dem Auto auf ihn zugefahren (Beschwerde, Ziff. 3), um eine blosse Behauptung. Konkrete Hinweise für eine Gefährdung des Lebens liegen nicht vor. Insbesondere relativiert der Beschwerdeführer diesen Vorwurf gleich selbst, indem er in der Folge nur noch von "zumindest unbeherrschten Fahrmanövern" des Beschuldigten spricht (Beschwerde, Ziff. 3). Weiter weist auch der Beschwerdeführer auf keinerlei mögliche Beweise für die behauptete Gefährdung des Lebens hin. Insbesondere geht auch er davon aus, dass seine Noch-Ehefrau erst nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug mit dem Filmen begonnen hat (Beschwerde, Ziff. 6) und somit die Autofahrt nicht gefilmt wurde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ihn bereits zum zweiten Mal überfahren wollen, zielt ins Leere, denn dieses Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, ohne dass der Beschuldigte verurteilt worden wäre (vgl. SBK.2023.110). Demgegenüber erscheint die Aussage des Beschuldigten glaubhaft, er habe zirka zwei Meter vor dem Beschwerdeführer gebremst, welcher sich hinter einem Busch versteckt habe (Polizeiliche Einvernahme Beschuldiger vom 13. Dezember 2023, Fragen 12, 19 und 25 [act. 633 ff.]). Dies umso mehr, als auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme angegeben hat, er sei "hinter einen kleinen Baum" gestanden, als der Beschuldigte auf ihn zufuhr (Polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023, Frage 11 [act. 615]).

2.4

Auch bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Tätlichkeiten steht seiner Aussage die gegensätzliche Aussage des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte gibt an, dass er den Beschwerdeführer nicht berührt habe (Polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Dezember 2023, Frage

23.

f. [act. 635]). Diese Aussage erscheint insofern glaubhaft, als der Beschuldigte auf den vorliegenden Videosequenzen ruhig und nicht aggressiv wirkt, der Beschwerdeführer hingegen äusserst aufgebracht und provokativ. Weiter sind die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Tätlichkeiten insofern nicht völlig stimmig, als er in den Videosequenzen davon spricht, der Beschuldigte habe ihn drei Mal geschlagen (Videoaufnahme "00-20231124_203915.mp4" ab 00:05 [act. 644]) bzw. zwei Mal, drei Mal angegriffen (Videoaufnahme "0020231124_203915.mp4" ab 00:20 [act. 644] und Videoaufnahme "VID_1702478094_76454.mp4" ab 00:45 [act. 644]), während er mit E-Mail vom 25. November 2023 angibt, der Beschuldigte habe ihn "körperlich 3x angegriffen mit 2 Händen geschlagen/gestossen mit Händen" (act. 609)

und im Strafantrag vom 7. Dezember 2023 schreibt, der Beschuldigte habe ihn "mind. 3x kräftig gegen die Brust" gestossen (act. 611). In der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2023 führte der Beschwerdeführer vor der Polizei auf, wie er vom Beschuldigten gestossen worden sei und gab an, dieser habe ihn drei bis vier Mal kräftig weggestossen (Polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023, Frage 11 [act. 616]). Die Aussagen des Beschwerdeführers schwanken dabei zwischen einem Schlagen und einem Stossen. Dies ist insofern relevant, als ein frontaler Schlag auf den Brustkorb das vom Beschwerdeführer erwähnte Umfallen als Folge unwahrscheinlich erscheinen lässt, während ein heftiges Stossen diese Folge offensichtlich herbeiführen kann. Aufgrund der in dieser Hinsicht schlüssigeren Äusserungen des Beschwerdeführers erscheint ein Stossen damit wahrscheinlicher. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst angab, aufgrund der angeblichen Stösse weder umgefallen noch verletzt worden zu sein (Polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023, Fragen 26 und 27 [act. 617 f.]) und es auch nicht als nötig erachtete, dass die Polizei kommen müsse (Videoaufnahme "VID_1702478094_76454.mp4" ab 02:17 [act. 644]), ist das Vorliegen eines oder gar mehrerer heftiger Stösse, welche die für die Annahme einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB vorausgesetzte Intensität einer Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers erreicht hätten, jedoch zu verneinen. Sollte der Beschuldigte tatsächlich Stösse gegen den Beschwerdeführer ausgeführt haben, wäre vielmehr von harmlosen, noch nicht strafwürdigen Rempeleien auszugehen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 2 f. zu Art. 126 StGB).

2.5

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und des Beschuldigten – abzuweisen ist.

3.

Der Beschwerdeführer ersucht mit Beschwerde weiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl. BGE 142 III

138.

E. 5.1). Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Juli 2024 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO bereits aus diesem Grund abzuweisen. Es wäre überdies auch mangels hinreichender Begründung abzuweisen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer AHV-Rentner ist und Ergänzungsleistungen bezieht, bedeutet nicht, dass er im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO bedürftig ist. Insbesondere in Fällen, in denen der Betroffene über ein gewisses Vermögen verfügt, kann er zwar dennoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bereits nicht mehr als prozessarm gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b/bb). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Verfügung der SVA Aargau vom 19. Dezember 2023 betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – keine weiteren Unterlagen zur behaupteten Bedürftigkeit eingereicht hat, kann nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer trotz Ergänzungsleistungen über ein relevantes Vermögen verfügt oder ein Überschuss aus der Einkommens- und Bedarfsberechnung resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Insbesondere ist dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 35.00, zusammen Fr. 835.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 20. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch