SBK.2024.225
SBK.2024.225 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-11-11
11. November 2024Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.225 (STA.2024.4289) Art. 342 Entscheid vom 11. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.225 (STA.2024.4289) Art. 342
Entscheid vom 11. November 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Eichenberger
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2024 gegenstand betreffend unentgeltliche Rechtspflege
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) besuchten gemeinsam die Schule […] und waren befreundet. Am 15./16. Januar 2022 soll der Beschuldigte der Beschwerdeführerin, um seinen Fetisch auszuleben, gegen ihren Willen mit einem Messer mehrfache, teilweise tiefe Schnittwunden in die Hüften zugefügt haben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt deshalb ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.
1.2. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) und beantragte in der Strafanzeige vom 23. April 2024 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Oliver Bulaty, Q._____, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 8. Juli 2024 wie folgt:
" 1. Das Gesuch der Privatklägerin vom 23. April 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO) sowie Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) befreit.
2.
Das Gesuch der Privatklägerin vom 23. April 2024 um Bestellung von Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben."
3.
3.1. Gegen diese ihr am 17. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:
" 1. Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin im Strafverfahren ST.2024.4289 gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
2.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Mit Eingabe vom 6. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bejahte mit Verfügung vom 8. Juli 2024 die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivil- und Strafklage. In der Folge befreite sie die Beschwerdeführerin von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO. Damit ist einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angewiesen ist.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, eine Strafuntersuchung stelle im Normalfall bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie Strafklagen könnten relativ einfach angemeldet werden. Zudem könne ein Schaden wie auch eine Genugtuung leicht belegt werden. Es stehe zwar eine nicht unerhebliche Straftat gegen die körperliche Integrität im Raum. Dabei handle es sich aber nicht um eine derart komplexe Angelegenheit, in welcher zur Durchsetzung der Zivil- und Strafklagen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht besondere Kenntnisse erforderlich wären. Die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung über die notwendigen Fähigkeiten, sich im Strafverfahren allein zurechtzufinden. Demzufolge sei das Gesuch vom 23. April 2024 um Bestellung von Oliver Bulaty als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen.
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, sie sei durch das zu untersuchende Delikt in schwerwiegender Weise betroffen, was sich deutlich aus ihrer Sprachnachricht ergebe, welche sie am Folgetag des Vorfalls an eine Freundin versendet habe. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei sie zudem erst 17 Jahre alt gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte als einer ihrer engsten Freunde durch den Vorfall ihr Vertrauen zutiefst missbraucht und sie durch sein Handeln langfristig entstellt habe, einzig, um seinen Fetisch blutender/verletzter Frauen auszuleben, sei für sie nach wie vor eine enorme psychische Belastung. Diese äussere sich weiter darin, dass sie lange Zeit nicht bereit gewesen sei, Strafanzeige einzureichen und sie sich nicht einmal gegenüber ihren Eltern habe öffnen und diese um Hilfe habe bitten können. Die Beschwerdeführerin könne ihre Sache auf sich selbst gestellt offensichtlich nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten. Sie sei verängstigt und eingeschüchtert, wodurch sie ohne rechtlichen Beistand möglicherweise keine oder abschwächende Aussagen machen würde, was der materiellen Wahrheitsfindung abträglich wäre.
Die Beschwerdeführerin bestritt die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch in rechtlicher Hinsicht. Die Anmeldung von Zivilansprüchen sei äusserst komplex, da sämtliche Ansprüche substanziiert begründet werden müssten. Die Einreichung einzelner Belege oder das Abgeben von Schätzungen genüge nicht. Insbesondere die Bezifferung einer Genugtuungssumme dürfte für sie als juristische Laiin unmöglich sein. Eine weitere Herausforderung stelle die Einhaltung der Frist zur Einreichung der Zivilklage dar. Im Weiteren sei die materiellrechtliche Einordnung des Sachverhalts komplex, da aktuell noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob es sich beim vorgehaltenen Sachverhalt um eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand oder um eine versuchte schwere Körperverletzung handle. Dass sich in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten ergäben, sei aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall und der ehemals nahen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten nicht auszuschliessen.
3.
3.1
Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a) bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
3.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Demnach kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft (oder des Opfers) notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2 m.w.H.).
3.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Demnach kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft (oder des Opfers) notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2 m.w.H.).
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch den Vorfall schwer belastet und verängstigt zu sein, weshalb sie nicht über die notwendigen Fähigkeiten verfüge, sich im Strafverfahren allein zurechtzufinden, kann ihr nicht gefolgt werden. Es steht zwar auch objektiv betrachtet ein belastendes Delikt im Raum, doch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sein könnte, ihre Ansprüche selbständig anzumelden bzw. an Einvernahmen teilzunehmen und somit ihre Interessen als Privatklägerin wahrzunehmen. Als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO hat sie zudem das Recht, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (Art. 117 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 152 Abs. 2 StPO).
Es handelt sich um einen einfachen und zeitlich ohne Weiteres eingrenzbaren Sachverhalt sowie um auch für einen Laien ohne weiteres
erkennbaren Tatbestand der Körperverletzung. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach derzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob es sich dabei um eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand oder um eine versuchte schwere Körperverletzung handelt, nichts zu ändern. Von einem rechtlich komplexen Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann auszugehen, wenn er heikle Rechtsfragen wie die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung aufwirft (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweis). Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sind demgegenüber nicht komplex. Die Würdigung des subjektiven Tatbestands hängt einerseits von den objektiven Merkmalen (Verletzungen) und zudem vom Verwirklichungswillen, d.h. den inneren Vorgängen des Beschuldigten über das Tatgeschehen ab. Diese Frage ist im Rahmen der Aussagewürdigung von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu klären, wobei hinsichtlich der anschliessenden rechtlichen Subsumtion keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich sind.
Auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin lassen keinen Schluss auf die Notwendigkeit einer Vertretung zu: So war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vorfalls zwar erst 17 Jahre alt, mittlerweile ist sie aber 20 Jahre alt und sollte auch aufgrund ihrer schulischen Ausbildung mit Maturitätsabschluss in der Lage sein, das Strafverfahren auf sich allein gestellt zu bestreiten. Der Vorfall liegt mittlerweile über zwei Jahre zurück, weshalb das angeblich Geschehene wohl nach wie vor belastend, angesichts der fehlenden Aktualität aber kaum mehr derart aufwühlend wie im Januar 2022 sein dürfte. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Beschwerdeführerin nun dazu entschlossen hat, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Gang zu setzen.
Ebensowenig ist in Bezug auf die Geltendmachung einer allfälligen Zivilforderung eine anwaltliche Vertretung notwendig. Es trifft zwar zu, dass im Adhäsionsprozess unter Geltung des Dispositionsgrundsatzes die geschädigte Partei ihre Ansprüche selbst geltend machen muss und dafür die Beweislast trägt. Jedoch lässt sich bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegen. Dass dem vorliegend nicht so sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich nicht um Schadensposten handelt, welche schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind wie bspw. der künftige Schaden, der Versorgerschaden oder der Haushaltsschaden (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 f. zu Art. 136 StPO). Im Übrigen verfügt die Staatsanwaltschaft über ein Formular, welches es mittels blossem Ankreuzen ermöglicht, Genugtuung und Schadenersatz zu beantragen und rudimentär zu begründen.
3.4. Zusammengefasst ist eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht notwendig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4.2. Aus dem Dargelegten (vgl. E. 3) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2024 von Anfang an aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. November 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Eichenberger