SBK.2024.226
SBK.2024.226 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-10-16
16. Oktober 2024Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.226 (STA.2024.3891) Art. 314 Entscheid vom 16. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durc...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.226 (STA.2024.3891) Art. 314
Entscheid vom 16. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 11. Juli 2024
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 8. April 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung. Sie stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin.
2.
Am 11. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was am 16. Juli 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 20. Juli 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft Baden, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete am 12. August 2024 die mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (zugestellt am 6. August 2024) eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00.
3.3. Mit Eingabe vom 15. August 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden führt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Mai 2024 zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 600.00 innert 20 Tagen aufgefordert worden sei, mit dem Hinweis, dass
der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (Art. 303a Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss nicht geleistet. Das Verfahren sei somit gegenstandslos und nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.2
Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 13. Mai 2024 nicht habe abholen können, weil sie in den Ferien gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie am 7. Juni 2024 festgestellt, dass die Abholungsfrist für die Postsendung bereits abgelaufen sei. Sie habe gleichentags die Staatsanwaltschaft Baden angerufen und mitgeteilt, dass sie die eingeschriebene Sendung nicht habe abholen können. Die Staatsanwaltschaft Baden habe ihr die Verfügung vom 13. Mai 2024 inkl. Einzahlungsschein erneut per A-Post zugestellt, ohne dass darauf hingewiesen worden sei, dass die Frist zur Zahlung bereits abgelaufen bzw. die erstmalige Zustellung der Verfügung vom 13. Mai 2024 rechtswirksam sei. Die am 10. Juni 2024 aufgegebene Sendung sei frühstens am 11. Juni 2024 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Diese habe die Sicherheitsleistung mit Bankanweisung vom 20. Juni 2024 bezahlt.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Doppelfiktion aus Art. 85 Abs. 4 StPO und Art. 356 Abs. 4 StPO bundesrechtswidrig. Wem eine Vorladung nicht zugestellt werden könne (Zustellfiktion), könne auch nicht wirksam über den in der nicht zustellbaren Vorladung enthaltenen Hinweis auf die Rückzugsfiktion belehrt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_801/2019 vom 21. November 2019). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gelte für den vorliegenden Fall "in minore maius". Die Beschwerdeführerin sei nicht darüber informiert worden, dass ihr Strafantrag im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung als zurückgezogen gelte. Es könne damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Sach- und Rechtslage auf ihre Rechte verzichtet hätte. Nach der erneuten Zustellung vom 10. Juni 2024 habe sie die Zahlung unverzüglich angewiesen und damit manifestiert, dass sie an der Strafverfolgung des Beschuldigten interessiert sei.
Die Beschwerdeführerin habe Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt. Sie sei jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet werde, welches die Zustellung eingeschriebener Postsendungen bzw. die Leistung einer Sicherheit zur Folge haben könnte. Die Voraussetzungen für die Annahme der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO seien damit nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin habe am 7. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass sie die Verfügung vom 13. Mai 2024 zufolge Ferienabwesenheit nicht habe
abholen können. Die Verfügung sei zurückgesandt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin von ihrem Inhalt habe Kenntnis nehmen können. In der Folge sei der Beschwerdeführerin das Original der Verfügung vom 13. Mai 2024 samt Einzahlungsschein erneut am 10. Juni 2024 mit A-Post zugesandt worden. Da kein gegenteiliger Hinweis erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihr eine neue Zahlungsfrist angesetzt worden sei. Diese habe am 12. Juni 2024 zu laufen begonnen, weshalb die Beschwerdeführerin die Sicherheit am 20. Juni 2024 fristgerecht bezahlt habe.
Zudem habe die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Baden am 7. Juni 2024 und damit – sollte die Zustellfiktion als massgeblich erachtet werden – innerhalb der Zahlungsfrist kontaktiert. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte die Beschwerdeführerin auf den Fristenlauf und die Präklusionsfrist aufmerksam gemacht werden und die Verfügung sofort per A-Post oder A-Post+ zugestellt werden müssen, womit eine Sicherheitsleistung innert der ersten Frist noch möglich gewesen wäre. Der Versand erst am 10. Juni 2024 habe der Beschwerdeführerin verunmöglicht, fristgerecht zu handeln, was ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben sei.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden führt in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten damit habe rechnen müssen, inskünftig auf jedwelche Art von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. Sie sei zusätzlich auf das weitere Vorgehen hingewiesen worden. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, einen Kostenvorschuss zu verlangen, sei zudem in Art. 303a StPO gesetzlich geregelt. Die Beschwerdeführerin könne die Unwissenheit über die Gesetzeslage nicht zu ihrem Vorteil nutzen. Sie könne damit nicht ernsthaft behaupten, dass sie in keiner Art und Weise mit einer eingeschriebenen Briefsendung der Staatsanwaltschaft Baden habe rechnen müssen.
Die Beschwerdeführerin habe die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt. Da sie mit der Zustellung einer Briefsendung habe rechnen müssen, komme die Zustellfiktion zum Tragen. Die Sendung sei der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2024 zur Abholung gemeldet worden. Die "siebentägige Zustellfiktion" habe damit am 19. Mai 2024 zu laufen begonnen und am 25. bzw. 27. Mai 2024 geendet. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses habe am 16. Juni 2024 geendet.
Dass sich die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2024 bei der Staatsanwaltschaft Baden gemeldet habe und ihr die Verfügung vom 13. Mai 2024 nochmals mit A-Post zugestellt worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 17. Mai 2024 ausgelöst
worden sei. Die Leistung des Kostenvorschusses vom 21. Juni 2024 sei damit verspätet erfolgt.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).
3.2
Gemäss Art. 303a StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Abs. 2).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3 m.w.H.).
3.3
3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. April 2024 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 forderte die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 303a StPO auf, innert 20 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.00 zu leisten, ansonsten der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 zur Abholung gemeldet (vgl. Sendungsverfolgung der Post) und am 29. Mai 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt " an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgesandt.
Nachdem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 7. Juni 2024 bei der Staatsanwaltschaft Baden angerufen habe, da sie die Sendung aufgrund ihrer Ferienabwesenheit nicht habe abholen können, wurde ihr die Verfügung vom 13. Mai 2024 (inkl. Einzahlungsschein) am 10. Juni 2024 erneut per A-Post zugesandt (Beschwerdebeilage 4). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie am 11. Juni 2024 vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erlangt und die Zahlung der Sicherheit am 20. Juni 2024 in Auftrag gegeben. Gemäss dem eingereichten Bankbeleg wurde die Zahlung am 21. Juni 2024 ausgeführt (Beschwerdebeilage 5).
3.3.2
Mit der Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin beteiligte sich die Beschwerdeführerin als Partei am Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), worauf auch im von ihr ausgefüllten Formular "Strafantrag für Antragsdelikte / Privatklage" ausdrücklich hingewiesen wurde. Als Partei musste sie mit (möglicherweise fristauslösenden) Postsendungen rechnen, womit hinsichtlich der nur wenige Wochen nach der Konstituierungserklärung ergangenen Verfügung vom 13. Mai 2024 die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt. Die der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 zur Abholung gemeldete Verfügung vom 13. Mai 2024 gilt damit als am 28. Mai 2024 zugestellt.
3.3.3
Das Bundesgericht hielt zur Frage des Vertrauensschutzes Folgendes fest: In Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt, d.h. die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO also greift, ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Zwar kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung. Hingegen vermag eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 m.w.H.).
Inwiefern im Zusammenhang mit einer Frist zur Leistung einer Sicherheit hinsichtlich des Vertrauensschutzes anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Vorliegend war die Zahlungsfrist im Zeitpunkt der erneuten Zusendung der Verfügung vom 13. Mai 2024 noch nicht abgelaufen. Eine fristgerechte Zahlung wäre ohne weiteres möglich gewesen. Offenbar wurde bei der erneuten Zustellung der Verfügung vom 13. Mai 2024 mit normaler Post nur ein Einzahlungsschein, jedoch kein Begleitbrief etwa mit Hinweis auf den Fristenlauf beigelegt. Mangels anderer Angaben der Parteien ist zudem davon auszugehen, dass Beginn und Ende der laufenden Frist auch im Rahmen des Telefonats vom 7. Juni 2024 nicht thematisiert wurden. Die Staatsanwaltschaft ist bei einer der guten Ordnung halber erfolgten zweiten Zustellung mit Normalpost indessen auch nicht verpflichtet, auf eine bereits laufende Frist hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_664/2023 vom 4. September 2024 E. 5.1), auch wenn dadurch Unklarheiten vermieden werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.4). Der Beschwerdeführerin war aufgrund der deponierten Abholungseinladung und des Telefonats vom 7. Juni 2024 bekannt, dass der Zusendung per A-Post ein erfolgloser Zustellversuch mit eingeschriebener Post vorausgegangen war. Sie konnte damit – trotz fehlendem Hinweis auf den Fristenlauf durch die Staatsanwaltschaft Baden – nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die zweite Zustellung mit gewöhnlicher Post eine neue Zahlungsfrist begründete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_664/2023 vom 4. September 2024 E. 3 und 5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 5.2). Daran ändert auch der beigelegte Einzahlungsschein nichts, zumal dieser keine Hinweise zur Zahlungsfrist enthielt (Beschwerdebeilage 5) und für die Zahlung innerhalb der noch andauernden Frist hätte verwendet werden können. Unter diesen Umständen kann nicht von einem berechtigten Vertrauen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welches eine Verlängerung der Zahlungsfrist begründen könnte. Vielmehr bestand Anlass, sich zumindest bei der Staatsanwaltschaft Baden nach dem Ende der Zahlungsfrist zu erkundigen, was der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Die Frist zur Leistung der Sicherheit von Fr. 600.00 begann damit am 29. Mai 2024 zu laufen und endete am 17. Juni 2024 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die am 21. Juni 2024 ausgeführte Zahlung erfolgte somit verspätet.
3.3.4
Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend, dass bei Anwendung der Zustellfiktion nicht auch die Rückzugsfiktion gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO greifen könne.
Die von der Beschwerdeführerin genannte Rechtsprechung betrifft die im Strafbefehlsverfahren vorgesehenen Rückzugsfiktionen (Art. 355 Abs. 2 StPO und Art. 356 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht führte nach Verweis auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens aus, der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben von der Einvernahme bzw. der Hauptverhandlung geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setze voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichte. Habe die beschuldigte Person keine Kenntnis von der Vorladung und damit auch nicht von den Folgen unentschuldigten Fernbleibens, dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass sie ihre Einsprache zurückgezogen und auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet habe. Die gesetzliche Rückzugsfiktion könne in verfassungskonformer Auslegung nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden könne (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff.; BGE 146 IV 30 ff. E. 1.1 ff.).
Die Beschwerdeführerin hatte gemäss eigenen Angaben ab dem 11. Juni 2024 und damit vor Ablauf der Zahlungsfrist am 17. Juni 2024 Kenntnis von der einverlangten Sicherheit und den Säumnisfolgen gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO. Zudem war ihr – wie bereits erwähnt – bekannt, dass bereits ein erfolgloser Zustellungsversuch mit eingeschriebener Post erfolgt war. Dennoch erkundigte sie sich nicht bei der Staatsanwaltschaft Baden nach dem Fristenlauf. Es liegen damit keine Umstände vor, die gemäss den obigen Ausführungen gegen die Anwendung einer Rückzugsfiktion sprechen könnten, sollte die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für Rückzugsfiktionen ausserhalb des Strafbefehlsverfahrens, etwa für Art. 303a Abs. 2 StPO, gelten, was vorliegend offen bleiben kann.
3.4
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf Art. 303a Abs. 2 StPO von einem (fingierten) Rückzug des Strafantrags ausging und zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügte (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit rechtmässig ergangen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 869.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 69.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Oktober 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler