SBK.2024.23
SBK.2024.23 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-02-08
8. Februar 2024Deutsch30 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.23 (HA.2023.635; STA.2022.422) Art. 46 Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt dur...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.23 (HA.2023.635; STA.2022.422) Art. 46
Entscheid vom 8. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 8. Januar 2024 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2023 am Flughafen Zürich aufgrund einer Ausschreibung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Genf ordnete mit Entscheid vom 10. Juli 2023 Untersuchungshaft bis zum 8. Oktober 2023 an und verlängerte diese mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 bis zum 8. Januar 2024.
Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau übernahm am 9. Oktober 2023, 28. November 2023 und 12. Dezember 2023 zuvor von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf, von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sowie der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern geführte Strafverfahren. Sie ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2023 ein Haftentlassungsgesuch. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Dezember 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dessen Abweisung und die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 8. April 2024. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Januar 2024 folgende Anträge:
" 1. Die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Genf angeordnete Untersuchungshaft bis zum 8. Januar 2024 (act. 4.3. 321-326) sei gemäss Antrag des Beschuldigten vom 18. Dezember 2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten vom 22. Dezember 2023 sei abzuweisen.
3.
Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen ein Sachverständigengutachten zur Frage der Nachverfolgbarkeit von Zahlungsströmen in Kryptowährungen über Börsen sowie zum Nachweis der Zahlungsflüsse sämtlicher inkriminierten Transaktionen einzuholen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 8. April 2024.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 18. Januar 2024 Beschwerde gegen die ihm am 9. Januar 2024 zugestellte Haftverfügung. Sie sei (unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates) aufzuheben. Das Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen. Er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 5. Februar 2024 mit, unter Verweis auf seine Ausführungen mit Beschwerde auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen voraus.
2.2
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in E. 6.2.1 und
6.2.5
(Abs. 1) seiner Verfügung die theoretischen Grundlagen, nach denen der dringende Tatverdacht zu prüfen ist, dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann bejahte es den von der kantonalen Staatsanwaltschaft geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug (vgl. nachfolgend E. 2.3) und qualifizierte Geldwäscherei (vgl. nachfolgend E. 2.4).
2.3
2.3.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird (wegen Betrugs) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).
2.3.2
Die kantonale Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, mehrere Geschädigte auf betrügerische Weise dazu bewegt zu haben, Kryptowährungen zu erwerben und als vermeintlich lukrative Anlage auf betrügerische Onlinetradingplattformen (wie "B" und "AG") zu überweisen. Von dort seien diese Vermögenswerte auf Kryptokonten des Beschwerdeführers bei verschiedenen Kryptowährungsbörsen (u.a. Binance und Kraken) überführt worden. Mit Hafteingabe vom 22. Dezember 2023 konkretisierte sie diesen Vorwurf wie folgt:
- 9 Geschädigte hätten 41 Zahlungen im Gegenwert von über Fr. 360'000.00 auf betrügerische Onlinetradingplattformen ("B"; "AG"; "AF") geleistet. Diese Vermögenswerte seien auf ein Kryptokonto des Beschwerdeführers bei Binance geflossen. Ein Teil davon sei auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der B._____ Banque in Q._____ geflossen. Zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers hätten sich darauf über EUR 1.5 Millionen befunden (Rz. 14 und 19).
- 5 Geschädigte hätten 5 Zahlungen im Gesamtbetrag von etwas über EUR 100'000.00 auf die betrügerischen Onlinetradingplattformen "AG" oder "AH" geleistet. Diese Vermögenswerte seien auf ein Kryptokonto des Beschwerdeführers bei Kraken geflossen (Rz. 21 ff.).
2.3.3
Der Beschwerdeführer bestritt an sich nicht (bzw. höchstens mit Nichtwissen), dass zahlreiche Geschädigte dazu bewegt wurden, Kryptowährungen zu erwerben und auf betrügerische Onlinetradingplattformen zu überweisen, von wo diese Vermögenswerte abgezweigt wurden (vgl. hierzu etwa Beschwerde, Ziff. II/3 i.V.m. Stellungnahme vom 3. Januar 2024, Ziff. IV/14 und 26). Er bestritt auch nicht, dass das von der kantonalen Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang erwähnte Kryptokonto bei Binance (mit der Nummer AI) ihm zuzuordnen ist (Beschwerde, Ziff. II/3 i.V.m. Stellungnahme vom 3. Januar 2024, Ziff. IV/29, 41). Er wandte aber – auch mittels allgemeinen Verweises auf seine vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeblich nicht angemessen berücksichtigten Ausführungen in seinem Haftentlassungsgesuch und seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 (Beschwerde, Ziff. II/3 und Rz. 8) – zusammengefasst Folgendes ein:
I. Es sei nicht im Sinne eines dringenden Tatverdachts erstellt, dass überhaupt betrügerisch erhältlich gemachte Vermögenswerte auf seine Kryptokonten gelangt seien (vgl. etwa Beschwerde, Ziff. III/7, wo der Beschwerdeführer seinen Einwand allerdings nur auf sein Kryptokonto bei Binance bezog).
II. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre ihm dies mangels Kenntnis nicht anzulasten,
1.
weil er mit dem angeblichen Betrugssystem, über welches die Geschädigten angeworben worden seien, nichts zu tun habe (vgl. etwa Haftentlassungsgesuch, Ziff. II/2.9 und 2.10; Stellungnahme vom 3. Januar 2024, Ziff. IV/7, 14, 47; vgl. ähnlich auch Beschwerde, Rz. 13 f.), und
2.
weil verschiedene Personen mit unterschiedlichen Geräten zu unterschiedlichen Zeiten aus unterschiedlichen Ländern auf seine Kryptokonten Zugriff gehabt hätten (vgl. etwa Beschwerde, Rz. 7, wo der Beschwerdeführer seinen Einwand allerdings nur auf sein Kryptokonto bei Binance bezog).
2.3.4
2.3.4.1. Einwand I. ist gegen den vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geteilten Verdacht der kantonalen Staatsanwaltschaft gerichtet, dass mittels betrügerischer Onlinetradingplattformen erhältlich gemachte Vermögenswerte auf Kryptokonten des Beschwerdeführers geflossen seien.
2.3.4.2
Die kantonale Staatsanwaltschaft beschrieb die zu ihrem Verdacht führende Abklärungsmethode etwa in ihrer Aktennotiz vom 12. September 2023 (act. 7.2.1.4 001 ff.) wie folgt:
" Es wird versucht bekannte Transfers ab einer Kryptobörse entlang der Blockchain zu anderen bekannten Adressen von Kryptobörsen nachzuverfolgen. Anschliessend kann versucht werden von der Kryptobörse die KYC Unterlagen zum Inhaber der Adresse / Wallet erhältlich zu machen. Die Nachverfolgung erfolgt mittels blockchain.com / walletexplorer.com, die Identifizierung mittels GraphSense, walletexplorer.com. oxt.me, bitcoinwhoswho.com und dem Abgleich mit der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits bekannter Konten."
"KYC" steht dabei für "Know your client". Die erhältlich gemachten Informationen wurden in Tabellenform wie folgt dargestellt:
TX ID 6c… Time 2022-08-06 08:32:59 Input (crypto.com) Output bc1…
1.2952017
BTC
TX ID 58… Time 2022-08-06 11:05:51 Input bc1…
1.2952017
BTC Output bc1…
1.3
BTC … …
Jeder Transfer ist durch einen alphanummerischen Code eindeutig identifiziert (TX ID). Input und Output bezeichnen Herkunft und Ziel des Transfers (etwa "crypto.com" oder ein Kryptokonto). "BTC" steht für Bitcoin.
2.3.4.3
Gestützt auf die so gewonnenen und aufgearbeiteten Informationen vermutete die kantonale Staatsanwaltschaft beispielsweise, dass betrügerisch erlangte Mittel auf das Konto C der Kryptowährungsbörse Kraken gelangt seien. Sie ersuchte diese daher am 23. Dezember 2022, ihr die am genannten Kryptokonto berechtigte Person zu nennen. Die ihr daraufhin übermittelten Informationen lassen ohne Weiteres auf den Beschwerdeführer schliessen (vgl. hierzu in act. 7.2.3 das gestützt auf Art. 32 lit. b des Übereinkommens über die Cyberkriminalität [SR 0.311.43] gestellte Auskunftsbegehren der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2022 an die Payward Trading Ltd. sowie die dadurch erhältlich gemachten Informationen).
In einem anderen Fall kam die kantonale Staatsanwaltschaft auf ähnliche Weise zum Schluss, dass von C._____ betrügerisch erhältlich gemachte Vermögenswerte auf das dem Beschwerdeführer zuzuordnende Konto AI der Kryptowährungsbörse Binance gelangt seien (vgl. hierzu die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 6.2.5 [letzter Absatz], das an Binance gerichtete Auskunftsbegehren der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2023 [act. 7.2.4a] sowie die dadurch erhältlich gemachten Informationen [act. 7.2.4b]).
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf vermuteten aufgrund ähnlicher Abklärungen, dass von D._____ betrügerisch erhältlich gemachte Vermögenswerte über verschiedene Konten letztlich auf das oben erwähnte Kryptokonto bei Binance gelangt seien (Polizeibericht vom 22. September 2022, act. 7.2.1.13 001 ff.). In der Folge identifizierte auch sie den Beschwerdeführer als Berechtigten dieses Kontos (Polizeibericht vom 27. Februar 2023, act. 7.2.1.14 001 ff.).
2.3.4.4
Der Beschwerdeführer beanstandete die dargelegte Methode bereits in seinem Haftentlassungsgesuch als unzuverlässig bzw. unbrauchbar. Er brachte vor, dass die von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf erhobenen Vorwürfe ausschliesslich auf einem von D._____ in Auftrag gegebenen Bericht der E._____ beruhten (Rz. 6). Er habe die im Bereich Cyberkriminalität spezialisierte "F._____" beauftragt, diesen Bericht zu analysieren (Rz. 8). Die Experten hätten verschiedene Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten festgestellt und darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, den Transaktionsfluss von Kryptowährungen vollständig zu rekonstruieren, wenn Depotkonten von Börsen wie Bitstamp beteiligt seien. Diesfalls werde nämlich der Transaktionsfluss durch interne Vorgänge der Börse verdeckt (Rz. 9). Zudem habe die kantonale Staatsanwaltschaft ihre Vorgehensweise, bekannte Transfers ab einer Kryptobörse entlang der Blockchain zu anderen bekannten Adressen von Kryptobörsen nachzuverfolgen, bis heute nicht in einer nachvollziehbaren Weise offengelegt. Ob die Behauptungen der kantonalen Staatsanwaltschaft zutreffend seien, lasse sich anhand der vorgelegten Excel-Tabellen unmöglich überprüfen (Rz. 13).
Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei bezüglich des "Kryptotracing" eine sachverständige Person beizuziehen (Rz. 16 ff.). Mit Beschwerde hielt er an seinen bisherigen Ausführungen fest (vgl. etwa Ziff. II/3 und Rz. 11) und bezeichnete es als eine reine Vermutung, dass es eine Verbindung zwischen den privaten Konten der Geschädigten und seinem Kryptokonto bei Binance gebe (Rz. 12).
2.3.4.5
Zwar trifft es zu, dass die von der kantonalen Staatsanwaltschaft beschriebene Methode für eine nicht sachverständige Person nicht ohne Weiteres bis ins letzte Detail nachvollziehbar und überprüfbar ist, zumal dabei offenbar Programme eingesetzt wurden, deren Funktionsweise sich einer Nichtfachperson in aller Regel nicht erschliesst.
Erstens verhält es sich aber (wie in E. 2.3.4.3 gezeigt) vorliegend so, dass mit der besagten Methode zwei Strafverfolgungsbehörden unabhängig voneinander in drei Fällen auf unterschiedlichen Kryptohandelsplattformen Kryptokonten identifizierten, auf die mutmasslich betrügerisch erhältlich gemachte Vermögenswerte gelangten. In allen Fällen wurde durch nachgelagerte Abklärungen der Beschwerdeführer als an diesen Kryptokonten berechtigte Person identifiziert. Dass dies auf einen unglücklichen Zufall oder einen systematischen Fehler der besagten Methode zurückzuführen wäre, ist summarisch betrachtet derart unwahrscheinlich, dass diese Möglichkeit bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts unberücksichtigt zu bleiben hat.
Zweitens ist es nicht so, dass die von der kantonalen Staatsanwaltschaft plausibel dargelegte Funktionsweise der verwendeten Methode durch den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von "F._____" (Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024) in Frage gestellt wäre. Der Bericht von "F._____" beanstandete einzig einen offenbar von D._____ in Auftrag gegebenen Bericht der E._____ in verschiedener Hinsicht und hielt fest, dass eine "direkte Verfolgung von Kryptowährungen über eine Börse" hinweg nicht möglich sei (S. 20 des Berichts in der deutschen Übersetzung), was die kantonale Staatsanwaltschaft aber gar nicht bestritt (vgl. hierzu ihre Hafteingabe vom 22. Dezember 2023, Rz. 46). An gleicher Stelle hielt der Bericht sozusagen als Résumé aber auch Folgendes fest:
" Nichtsdestotrotz gibt es eine auffällige Korrelation zwischen potenziell unbenannten Diensten und der Binance-Einzahlungsadresse AI. Diese Dienste spielten offensichtlich eine Rolle bei der Erleichterung des Betrugs, der Verschleierung der BTC-Spur und der Schaffung von Abstand zwischen dem Betrug und dem Abzweig, der hier durch Binance und andere Börsen repräsentiert wird. Die nahezu Nullsalden der einzelnen ungenannten Dienste sowie die rasche Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern untermauern diese Schlussfolgerung zusätzlich. Es ist jedoch nicht möglich, die spezifischen 0,96 BTC des Klägers über die Blockchain zurückzuverfolgen, ohne auf alle in diesem Bericht angesprochenen Probleme einzugehen."
Dieses Résumé ist so zu verstehen, dass es zwar faktisch unmöglich sein kann, den ganzen Transaktionsfluss eines Bitcoins bzw. von Anteilen davon zu erfassen, dass es aber nichtsdestotrotz auch in solchen Fällen ohne Weiteres möglich sein kann, verlässliche Informationen darüber zu gewinnen, wohin letztlich der in einem Bitcoin repräsentierte Vermögenswert gelangte bzw. wer letztlich von einem betrügerischen Bitcoin-Transfer profitierte. Wenn die Experten von "F._____" in diesem Zusammenhang eine "auffälligen Korrelation" zwischen den mutmasslich betrügerischen Diensten und dem Konto des Beschwerdeführers bei Binance ausmachten, erkannten offenbar auch sie gewichtige und konkrete Hinweise darauf, dass mutmasslich betrügerisch erhältlich gemachtes Vermögen auf das Kryptokonto des Beschwerdeführers bei Binance gelangt sein könnte, wenngleich sie dies offenbar nicht als sicher erstellt betrachteten. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft.
Drittens wies die kantonale Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Hafteingabe vom 22. Dezember 2023 darauf hin, dass es mitnichten so sei, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf auf den Bericht der E._____ gestützt hätten. Vielmehr hätten sie selbst eine Transaktionsanalyse durchgeführt. Der Bericht der E._____ sei ihr erst später zugestellt worden und habe keine Rolle gespielt (Rz. 44 ff.). Dies trifft summarisch betrachtet zumindest insoweit zu, als dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf offensichtlich eigenständige Untersuchungen durchführten und nicht einfach auf den Bericht der E._____ abstellten. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft oder auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf im Rahmen ihrer eigenständig durchgeführten Transaktionsanalysen einen Zahlungsfluss in womöglich unzulässiger Weise über eine Kryptobörse hindurch "getrackt" haben könnten, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret aufzuzeigen oder sonstwie plausibel zu machen.
2.3.4.6
Somit ist zumindest für dieses Haftbeschwerdeverfahren auch ohne Beizug einer sachverständigen Person davon auszugehen, dass mutmasslich über betrügerische Onlinetradingplattformen erhältlich gemachte Vermögenswerte auf Kryptokonten des Beschwerdeführers gelangten. Weil die kantonale Staatsanwaltschaft methodisch jeweils gleich vorging, gilt dies nicht nur für die in E. 2.3.4.3 exemplarisch abgehandelten Fälle, sondern vermutungsweise für alle in E. 2.3.2 genannten Verdachtsfälle, zumal der Beschwerdeführer mit Beschwerde nichts vorbrachte, was gegen diese naheliegende Vermutung sprechen würde.
2.3.5
2.3.5.1. Einwand II./1. richtet sich gegen den vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geteilten Verdacht der kantonalen Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer die mutmasslich betrügerischen Onlinetradingplattformen (mit-)betrieben habe (vgl. zu diesem Verdacht Hafteingabe der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2023, Rz. 27 f.).
2.3.5.2
Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihren Verdacht mit Hafteingabe vom 22. Dezember 2023 im Wesentlichen mit folgenden Sachverhaltsannahmen (Rz. 29):
a) Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers seien E-Mails mit Abrechnungen für die Onlinetradingplattformen "B" und "AG" entdeckt worden. b) Der Beschwerdeführer besitze zwei Gesellschaften ("G._____ Ltd." in Zypern; "H._____ s.r.o." in Tschechien). Beide böten Software zum Betrieb von Tradingplattformen an, die optisch genau gleich wie zwei der betrügerischen Plattformen aussähen. c) Dem Geschädigten I._____ sei für eine Zahlung auf der Onlinetradingplattform "AG" eine Rechnung eingeblendet worden, die von der Domain "H._____.pro" stamme. d) Die meisten Domains der mutmasslich betrügerischen Onlinetradingplattformen seien von der gleichen IP-Adresse aus registriert worden wie die Domains von zwei Firmen des Beschwerdeführers. Hinter den Registrierungen stehe mutmasslich ein Mitarbeiter einer der "Teleport"Firmen des Beschwerdeführers. e) Der Beschwerdeführer habe bei der Eröffnung seines Kontos bei der B._____ Banque angegeben, Direktor der J._____ zu sein. f) Der Beschwerdeführer habe vom Konto der J._____ bei der B._____ Banque hohe Zahlungen an Unternehmen veranlasst, die Software für Onlinetradingplattformen herstellten.
2.3.5.3
Zur Sachverhaltsannahme gemäss lit. d verwies die kantonale Staatsanwaltschaft in Fn. 51 auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023, Fragen 27 – 40, und die Beilagen 4 – 6 (act. 6.6. 006 – 008 und 020 – 035). In diesen Beilagen wurden vom Registrar "Hostinger" IP-Protokolle für Control Panels verschiedener registrierter Webseiten zur Verfügung gestellt. Es ging einerseits um die mutmasslich dem Beschwerdeführer zuzuordnende "G._____.ltd" und andererseits um die mutmasslich betrügerischen Onlinetradingplattformen "AH.com", "AG.com" und "B.online".
Die IP-Protokolle zeigen zwar, dass bei all diesen Webseiten namentlich über die IP-Adresse 185.132.176.124 auf das jeweilige Control Panel zugegriffen wurde. Wie der Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist (Rz. 12), ist diese IP-Adresse aber dem Dienst "Worldstream B.V." mit Sitz in den Niederlanden zuzuordnen und wird dieser Dienst offenbar von zahlreichen "VPN Diensten" weltweit verwendet. Insofern kann aus der übereinstimmenden IP-Adresse zumindest nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass mutmasslich ein Mitarbeiter einer der Firmen des Beschwerdeführers hinter diesen Zugriffen stand.
Auch der Umstand, dass am 13. Februar 2023 offenbar innerhalb von 40 Minuten vier Personen, welche bei "Hostinger" die Domains der G._____.ltd., B.online, AG.com und AH.com registriert haben, über die besagte IP-Adresse 185.132.176.124 auf die verschiedenen Webseiten zugegriffen haben (vgl. hierzu die in den genannten Beilagen gelb markierten Einträge sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023, Frage 34), legt angesichts der Vielzahl der insgesamt protokollierten Zugriffe nicht ohne Weiteres nahe, dass alle Zugriffe durch ein und dieselbe Person erfolgten. Insofern ist zumindest einstweilen nicht auf die Sachverhaltsannahme gemäss lit. d abzustellen.
2.3.5.4
Der Beschwerdeführer beanstandete mit Beschwerde (Rz. 14) insbesondere auch die Sachverhaltsannahme gemäss lit. a. Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies diesbezüglich in Fn. 47 auf das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 (act. 6.3. 011 f.).
Gemäss diesem Protokoll wurde dem Beschwerdeführer folgende Frage gestellt:
" Lors de l'exploitation de votre téléphone portable, nous avons retrouvé notamment plusieurs échanges de mails entre vous, K._____, L._____, M._____ et l'adresse aaa@aaa.com concernant les résultats des revenus sur les mois d'avril, mai et juin 2023 en lien avec des plateformes d'investissement en ligne. Nous vous présentons les documents en question. Qu'avez-vous à dire à ce sujet?"
Als Antwort wurde protokolliert:
" Je ne me rappelle pas de ces mails. Vous me demandez de regarder plus en détails ces documents. Je ne faisais pas attention à ces mails. Vous me faites remarquer avoir répondu à ces emails. Je ne m'en rappelle pas."
Darauf folgte die Anschlussfrage:
" Vous remarquerez que sur ces documents il est notamment fait mention des plateformes pour lesquelles vous êtes accusé d'avoir un lien direct en ayant réceptionné des fonds provenant d'escroquerie, notamment B dans le cas de D._____ et AG dans le cas de N._____. Qu'avez-vous à répondre?"
Und als Antwort:
" Je n'ai rien à dire."
Nicht zuletzt, weil die Einvernahme im Beisein der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers stattfand, bestehen – entgegen den diesbezüglichen Andeutungen des Beschwerdeführers – keine in diesem Haftverfahren zu berücksichtigenden Zweifel, dass dem Beschwerdeführer damals die in der Einvernahme erwähnten Befunde tatsächlich vorgelegt wurden. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese Befunde dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gar nicht vorgelegt worden seien, trifft nicht zu. Die kantonale Staatsanwaltschaft wies mit Beschwerdeantwort (Rz. 22) zutreffend darauf hin, dass sich die fraglichen Befunde in act. 1.4.3 007 – 0017 befinden. Summarisch betrachtet bestätigen diese Befunde zudem die Sachverhaltsannahme gemäss lit. a.
2.3.5.5
In Berücksichtigung der Aktenlage nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Sachverhaltsannahmen der kantonalen Staatsanwaltschaft gemäss
- lit. b (vgl. hierzu das zumindest sehr ähnliche Erscheinungsbild der Onlinetradingplattformen von "www.bbb-tech.cz" und "www.ccc.ltd" einerseits [act. 6.6. 015 – 017] und der mutmasslich betrügerischen Onlinetradingplattformen "K" und "AG" andererseits [act. 6.6 018]),
- lit. c (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023, Frage 23 [act. 6.6. 005], und Beilage 3 [act. 6.6. 019], - lit. e (act. 7.6.2. 090) und - lit. f (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023, Fragen 42 – 63 [act. 6.6. 008 ff.] und Beilagen 7 – 19 [act. 6.6. 036 ff.]).
2.3.5.6
Gestützt auf die Sachverhaltsannahmen gemäss lit. a, b, c, e und f sowie den Umstand, dass erhebliche Vermögenswerte, die mutmasslich über betrügerische Onlinetradingplattformen erhältlich gemacht worden waren, offenbar auf verschiedene Kryptokonten des Beschwerdeführers gelangten, ist es zumindest summarisch betrachtet nichts als naheliegend, dass der Beschwerdeführer auch der (oder einer der) Betreiber der mutmasslich betrügerischen Onlinetradingplattformen war bzw. ist (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.3.6).
2.3.6
Der Beschwerdeführer vermag auch über das bereits Abgehandelte hinaus mit Beschwerde nichts vorzubringen, was die in E. 2.3.4.6 und E. 2.3.5.6 dargelegten Schlüsse und den darauf gründenden dringenden Tatverdacht auf qualifizierten Betrug entkräften oder zumindest relativieren könnte:
- Nicht zu überzeugen vermag insbesondere der Einwand II./2. des Beschwerdeführers, wonach zahlreiche Personen Zugriff zumindest auf sein Kryptokonto bei Binance gehabt hätten. Es ist nämlich mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (E. 6.4.4) ohne Weiteres davon auszugehen, dass nicht eine einzelne Person, sondern ein "Verbrechersyndikat" für die mutmasslichen Betrugshandlungen verantwortlich war. Dass dieses Kryptokonten des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen missbraucht haben könnte, ist in Mitberücksichtigung der bisherigen Ausführungen weitaus unwahrscheinlicher, als dass der Beschwerdeführer selbst wesentlicher Teil dieses "Verbrechersyndikats" war. Dass insgesamt 23 Geräte identifiziert worden seien, mit welchen auf sein Kryptokonto bei Binance zugegriffen worden sei (Beschwerde, Rz. 12), ändert an dieser Einschätzung summarisch betrachtet nichts. Weil sich unter diesen 23 Geräten (wenn es denn tatsächlich 23 Geräte waren; vgl. hierzu die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort, Rz. 13) jedenfalls auch Geräte des Beschwerdeführers befanden (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2023 [act. 6.1. 005]), spricht dies summarisch betrachtet nicht gegen die Vermutung, dass der Beschwerdeführer Teil des für die mutmasslichen Betrugshandlungen verantwortlichen "Verbrechersyndikats" war.
- Die kantonale Staatsanwaltschaft beschrieb in ihrer Hafteingabe vom 22. Dezember 2023 detailliert die ihres Erachtens betrügerische Vorgehensweise der Täterschaft (Rz. 6 ff.). Dabei legte sie summarisch betrachtet ohne Weiteres überzeugend dar, wie die Geschädigten ihrer Auffassung nach durch arglistige Täuschung dazu bewegt wurden, eigenes Vermögen vermeintlich zu Investitionszwecken auf mutmasslich betrügerische Onlinetradingplattformen zu transferieren, von wo es ihnen entwendet wurde. Stellt man, was das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in einer nicht zu beanstandenden Weise tat, auf diese Ausführungen ab, sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs, wie vom Beschwerdeführer genannt (arglistige Täuschung; Irrtum; Vermögensdisposition; Vermögensschaden; Motivationszusammenhang; Kausalzusammenhänge), summarisch betrachtet derart offensichtlich erfüllt, dass sie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nur bei substantiierter Bestreitung – die hier aber gerade nicht erfolgte – noch näher zu begründen gewesen wären. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde (Rz. 17 ff.) nicht vor. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde nicht ansatzweise überzeugend aufzuzeigen, warum entgegen dem summarisch betrachtet Augenscheinlichen nicht davon auszugehen sein soll, dass sich die Geschädigten i.S.v. Art. 146 StGB aufgrund einer (auch) vom Beschwerdeführer zu verantwortenden arglistigen Täuschung selbst am Vermögen schädigten.
- Zudem ist offensichtlich, dass die kantonale Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als den oder einen der Haupttäter der beschriebenen Betrugshandlungen betrachtet und nicht bloss als einen untergeordneten Gehilfen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich mit seinen bereits erwähnten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eine hohe Stellung im "Verbrechersyndikat" eingenommen haben dürfte, dieser Einschätzung in einer summarisch betrachtet nicht zu beanstandenden Weise an. Ist der Beschwerdeführer damit aber zumindest einstweilen als Mittäter der mutmasslichen Betrügereien zu betrachten, kann er sich nicht damit entlasten, dass sich (noch) nicht eruieren lässt, wer genau welche Teilhandlungen des mutmasslichen Betrugs beging. Vielmehr hat er als mutmasslicher Mittäter auch für womöglich nicht von ihm selbst begangene Betrugshandlungen wie für seine eigenen einzustehen, ohne dass dies vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch näher zu erläutern gewesen wäre. Auch diesbezüglich liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
- Angesichts der Deliktssumme sowie des modus operandi der mutmasslichen Betrugshandlungen sind diese (zumindest bei summarischer Beweiswürdigung) auch ohne Weiteres als mutmasslich i.S.v. Art. 146
Abs. 2 StGB gewerblich begangen zu betrachten (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 89 zu Art. 139 StGB, wonach ein Täter gewerbsmässig handelt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt). Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was Anlass zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen geben könnte.
2.3.7
Der dringende Tatverdacht auf qualifizierten Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB ist damit mit der kantonalen Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.
2.4
2.4.1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird (wegen Geldwäscherei) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a. als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt somit aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung auch den Nachweis der Vortat. Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 126 IV 255 E. 3a und b/aa). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, das Anlegen oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland in Betracht (BGE 145 IV 335 E. 3.1).
2.4.2
Der Beschwerdeführer führte in seinem Haftentlassungsgesuch (auf welches er mit Beschwerde verwies) in Ziff. II/2.9 aus, dass nach Auffassung der kantonalen Staatsanwaltschaft offenbar der ihm vorgeworfene Betrug
die tatbestandsmässige Vortat sei. Es fehle aber an einem dringenden Tatverdacht auf Betrug und deshalb – mangels Vortat – auch an einem dringenden Tatverdacht auf Geldwäscherei.
Diese Begründung vermag nach dem in E. 2.3 Ausgeführten nicht zu überzeugen. Vielmehr gibt es zumindest summarisch betrachtet gewichtige und konkrete Hinweise, dass das Tatbestandselement der verbrecherischen Vortat erfüllt ist. Weil der Beschwerdeführer mutmasslich an diesen Vortaten massgeblich als (Mit-)Täter beteiligt war, ist summarisch betrachtet auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte wusste.
2.4.3
Die kantonale Staatsanwaltschaft führte mit Hafteingabe vom 22. Dezember 2023 aus, dass der Vorwurf der Geldwäscherei schon beim Weitertransfer einer Geschädigtenzahlung auf eine zweite Bitcoinadresse erfüllt sei (Rz. 60). Mit Beschwerdeantwort (Rz. 9) führte sie aus, dass der Tatbestand der Geldwäscherei selbst dann erfüllt wäre, wenn der Beschwerdeführer sein Kryptokonto bei Binance nur zur Verfügung gestellt und selbst keine Transaktion vorgenommen haben sollte.
2.4.4
Summarisch betrachtet ist mit der kantonalen Staatsanwaltschaft ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich an Verschleierungshandlungen bezüglich der betrügerisch erhältlich gemachten Vermögenswerte beteiligt war. Dieser Schluss drängt sich nur schon deshalb auf, weil die mutmasslich betrügerisch erhältlich gemachten Vermögenswerte zumeist über mehrere Schritte auf Kryptokonten transferiert worden zu sein scheinen, die sich zumindest teilweise erst durch einen "Request for voluntary disclosure of information" dem Beschwerdeführer zuordnen liessen (vgl. hierzu beispielhaft vorstehende E. 2.3.4.3 bzw. act. 7.2.3).
2.4.5
Somit ist auch hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten (vgl. hierzu vorstehende E. 2.3.6 Strich 4) Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB ein dringender Tatverdacht zu bejahen.
2.5
Zusammengefasst liegt sowohl hinsichtlich des Vorwurfs des qualifizierten Betrugs als auch des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei ein dringender Tatverdacht vor, der die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft weiterhin zu rechtfertigen vermag. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Ziff. III/1 Rz. 1) geltend machte, dass sich der "Anfangsverdacht" mit der Zeit zusätzlich hätte verdichten müssen, kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in E. 6.2.6 seiner Verfügung verwiesen werden, wonach die Strafuntersuchung "weiterhin am Anfang" stehe, weil noch zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen notwendig seien, und wonach die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers (weiterhin) hoch sei.
3.
3.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.
3.2
3.2.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen Fluchtgefahr zu beurteilen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.3.3 seiner Verfügung zutreffend dargelegt. In materieller Hinsicht führte es in E. 6.3.4 aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung eine längere Haftstrafe mit Landesverweisung drohe, dass seine Bindung zu Israel noch bestehe und dass er dort aufgrund seiner israelischen Staatsangehörigkeit vor einer Auslieferung geschützt wäre. Zur Schweiz habe er keinerlei Verbindungen. Für Fluchtgefahr spreche auch, dass davon auszugehen sei, dass Deliktsgut und/oder Schwarzgeld in grösserem Ausmass vorhanden seien. Es sei daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
3.2.2
Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Fluchtgefahr mit Beschwerde nur insofern, als dass er in allgemeiner Weise auf seine früheren Ausführungen in seinem Haftentlassungsgesuch und seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 verwies (Beschwerde, Ziff. II/3). Anders als beim dringenden Tatverdacht legte er mit Beschwerde im Hinblick auf die Fluchtgefahr aber nicht begründet dar, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit seinen früheren Ausführungen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Von daher besteht keine Veranlassung, auf die früheren Ausführungen des Beschwerdeführers zurückzukommen, sondern ist vielmehr der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne Weiteres zu bejahen.
3.3
3.3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen Kollusionsgefahr zu beurteilen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.4.3 seiner Verfügung zutreffend dargelegt. In materieller Hinsicht führte es in E. 6.4.4. aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin an der Aufklärung der Tatvorwürfe nicht mitgewirkt habe, womit er darauf verzichtet habe, ein Indiz gegen die Annahme von Kollusionsgefahr zu schaffen (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2013 vom 5. März 2013 E. 3.2.3). Ein mutmasslich mit Deliktsgeld gekaufter Ferrari […] habe bei einer Hausdurchsuchung nicht aufgefunden werden können, weshalb zu vermuten sei, dass auf Deliktsgut (wohl durch aussenstehende Personen) eingewirkt werde. Dies und der Umstand, dass es einer Person allein wohl kaum möglich sei, (mutmassliche) Betrüge im vorliegenden Umfang und Ausmass durchzuführen, führe zur "starken Annahme", dass der Beschwerdeführer nicht allein agiert habe, sondern eine hohe Stelle bzw. einen hohen Rang in einem "Verbrechersyndikat" einnehme und "Mitarbeitern" Weisungen erteile. In Freiheit könnte sich der Beschwerdeführer mit diesen absprechen bzw. diese veranlassen, Beweismittel verschwinden zu lassen. Ein weiterer konkreter Anhaltspunkt für Kollusionsgefahr sei, dass die wichtigsten Beweismittel digitaler Natur seien und dass auf sie weltweit zugegriffen werden könne, um sie zu verändern oder löschen.
3.3.2
Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Kollusionsgefahr mit Beschwerde erstens in der Weise, dass er in allgemeiner Weise auf seine früheren Ausführungen in seinem Haftentlassungsgesuch und seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 verwies (Beschwerde Ziff. II/3). Wie bei der Fluchtgefahr legte er mit Beschwerde aber nicht begründet dar, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit seinen früheren Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Insofern besteht keine Veranlassung, sich mit den früheren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr (nochmals) auseinanderzusetzen.
3.3.3
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde zweitens vor, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei und dass ihm seine Aussageverweigerung nicht zum Nachteil erwachsen dürfe. Gerade dies sei vorliegend aber geschehen, sei die Kollusionsgefahr doch gerade mit seiner Aussageverweigerung begründet worden (Beschwerde Rz. 21).
Dieser Einwand überzeugt nicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von ihm festgestellte Kollusionsgefahr nicht mit der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers, sondern mit anderen Umständen. Bezüglich der Aussageverweigerung hielt es einzig fest, dass der Beschwerdeführer derart darauf verzichtet habe, die festgestellte Kollusionsgefahr zu relativieren. Diese Feststellung ist im Lichte der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
3.3.4
Im Übrigen liess der Beschwerdeführer die (überzeugenden) Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur
Kollusionsgefahr mit Beschwerde unbestritten, weshalb der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ohne Weiteres zu bejahen ist.
4.
4.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen die Verhältnismässigkeit der von der kantonalen Staatsanwaltschaft beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft zu beurteilen ist, in E. 6.5.1 (betreffend Ersatzmassnahmen), E. 6.5.2 (betreffend das sog. Verbot der Überhaft) und E. 6.5.3 Abs. 2 (betreffend eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots) seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.
4.2
In der Sache führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Bezug auf eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots in E. 6.5.3 aus, dass es um sehr komplexe Sachverhalte im Bereich von organisierter Kriminalität und Kryptowährungen mit Auslandsbezug gehe. Das Strafverfahren umfasse mutmasslich mehrere Mitbeschuldigte und derzeit seien über 50 Geschädigte involviert. Zudem müssten Informationen auf dem Rechtshilfeweg eingeholt werden. Den Akten sei zu entnehmen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren stets vorangetrieben habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Beweismittel nicht am Laufband generiert werden könnten und dass gewisse Prozeduren (wie z.B. die Auswertung des Mobiltelefons) Zeit beanspruchten. Die kantonale Staatsanwaltschaft müsse ein ganzes Netzwerk mit mehreren Kryptobörsen, Tradingplattformen, Konten, Aliassen, Nutzern, Mittätern und Gehilfen untersuchen. Allein die Dauer von knapp 6 Monaten Untersuchungshaft lasse nicht auf eine Missachtung des Beschleunigungsgebots schliessen.
In Bezug auf das sog. Verbot der Überhaft führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.5.4 aus, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2023 festgenommen worden sei. Der schwerste Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sehe eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorwürfe drohenden empfindlichen Sanktion bestehe derzeit keine Gefahr von Überhaft.
Zu allfälligen Ersatzmassnahmen führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.5.5 aus, dass eine Pass- oder Schriftensperre, eine Meldepflicht oder auch ein Electronic Monitoring eine Flucht ins nahe Ausland nicht verhindern könnten. Es seien auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Kollusionsgefahr begegnen liesse.
4.3
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was diese (überzeugenden) Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau relativieren könnte. Ergänzend ist einzig festzustellen, dass die beantragte dreimonatige Verlängerung auch angesichts des von der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer Hafteingabe vom 22. Dezember 2023 unter Ziff. 5 dargelegten weiteren Abklärungsbedarfes ohne weiteres verhältnismässig erscheint. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte denn auch ganz in diesem Sinne in E. 6.2.6 seiner Verfügung fest, dass die Strafuntersuchung weiterhin am Anfang stehe und dass noch zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen erforderlich seien.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie sind dementsprechend dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren auszurichten ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard