SBK.2024.24
SBK.2024.24 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-02-06
6. Februar 2024Deutsch21 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.24 (HA.2024.2) Art. 39 Entscheid vom 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin [...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.24 (HA.2024.2) Art. 39
Entscheid vom 6. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […], […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […], […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. Januar 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Oktober 2023 festgenommen.
2.
2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 13. Oktober 2023 die Versetzung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft bis am 10. Januar 2024.
2.2. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 3. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Verlängerung der Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin um drei Monate bis am 10. April 2024.
2.3. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin um zwei Monate, bis am 10. März 2024.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 12. Januar 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2024 mit Eingabe vom 22. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2024 (HA.2024.2) sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Eventualiter: Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2024 (HA.2024.2) sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 11. Januar 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions-/Verdunkelungsgefahr; lit. b). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
3.
3.1
Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft (E. 4.3.4.1) den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, es habe sich in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nichts zugunsten der Beschwerdeführerin geändert. Es könne damit auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen der Verfügung vom 13. Oktober 2023 verwiesen werden. Da diese den dringenden Tatverdacht zudem nicht (mehr) bestreite, sei der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.1.4).
3.2
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2022 bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lege in ihrem Haftverlängerungsantrag nicht dar, dass sich der dringende Tatverdacht erhärtet habe. Sie bringe keine aktuellen Untersuchungsergebnisse vor, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons und des Laptops der Beschwerdeführerin. Der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Verhaftung am 10. Oktober 2023 somit nicht erhärtet bzw. es lägen keine weiteren konkreten Anzeichen dafür vor, dass sie die ihr vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen habe. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Verlängerung sei daher zu Unrecht erfolgt (vgl. Beschwerde, Rz. 7).
3.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in Bezug auf das Vorliegen des dringenden Tatverdachts auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 12. Oktober 2023, im Haftverlängerungsgesuch vom 3. Januar 2024 sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Oktober 2023 sowie in jener vom 11. Januar 2024.
3.4
3.4.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4.2
3.4.2.1. Mit ihren Einwänden ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Eine Straftat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis ausreichend konkreter Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und für eine diesbezügliche Beteiligung der inhaftierten Person (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Wie die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 ausführte, wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2023 in der Wohnung der Beschwerdeführerin in S._____ insbesondere 245 Gramm (brutto) Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 26 – 38.2 % (erste Messung), Verpackungsmaterial, mutmassliches Streckmittel (Paracetamol), eine Waage, mutmassliche Konsumutensilien, zwei Mobiltelefone und ein Tablet sowie Fr. 8'770.00 Bargeld in verschiedener Stückelung vorgefunden bzw. sichergestellt (vgl. Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei Aargau vom 10. Oktober 2023; Vormeldung/Entwurf Vollzugsbericht vom 11. Oktober 2023, S. 6; Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 11. Oktober 2023 betreffend Schnelltest von unbekannten Substanzen auf Betäubungsmittel). Das Auffinden dieser Gegenstände in der Wohnung in S._____ stellt bereits einen konkreten Anhaltspunkt für eine mutmassliche Beteiligung der Beschwerdeführerin am Handel mit Betäubungsmittel dar, zumal sie unbestrittenermassen dort wohnhaft ist. Der Mitbeschuldigte C._____ gab demgegenüber an, sein Zustellungsdomizil befinde sich im […] in Z._____ (vgl. Einvernahme von C._____ vom 9. Oktober 2023, Frage 89). Im Zuge des Entsiegelungsverfahrens vor der Vorinstanz bestätigte er, lediglich im Jahr 2018 in der Wohnung der Beschwerdeführerin in S._____ gemeldet gewesen zu sein und nicht mehr dort wohnhaft zu sein (vgl. Verfügung der Vorinstanz ZM.2023.263 betreffend Entsiegelung vom 11. Dezember 2023 i.S. C._____, E. 5.2.3). Dies bestätigte auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2023, gab sie doch gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, C._____ sei oft dort, wohne jedoch nicht bei ihr und sie habe ihn erst vor wenigen Tagen wieder aus der Wohnung "geschmissen" (vgl. Vormeldung/Entwurf Vollzugsbericht vom 11. Oktober 2023, S. 9). Mit Blick darauf, dass C._____ unbestritten nicht bei der Beschwerdeführerin wohnte und gar Tage vor der Hausdurchsuchung von dieser aus der Wohnung "geschmissen" wurde, erhellt nicht, weshalb die Betäubungsmittel sowie die weiteren erwähnten Gegenstände sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin befanden, wenn diese nichts mit dem mutmasslichen Betäubungsmittelhandel zu tun gehabt hätte. Dies umso weniger, als D._____ und E._____ Tage nach dem "Rausschmiss" von C._____ aus der Wohnung der Beschwerdeführerin mit einer Lieferung von Betäubungsmitteln an diese Adresse beauftragt wurden (vgl. nachstehend, E. 3.4.2.2 sowie Verfügung der Vorinstanz ZM.2023.264 betreffend Entsiegelung vom 5. Dezember 2023 i.S. D._____, E. 2.2.2). Eine Beteiligung an den "Drogengeschäften" schliesst die Beschwerdeführerin sodann auch mit ihrer Aussage, "Das ist eigentlich von ihm aus gelaufen das Ganze.", nicht wirklich aus (vgl. Einvernahme Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2023, Frage 9). Darauf deutet weiter auch hin, dass sie angibt, beim sichergestellten Bargeld im Betrag von Fr. 8'770.00 handle es sich um Geld, welches sie jeweils von ihrer "Grati" zur Seite gelegt habe. Diese "Grati" erhalte sie von ihrer Arbeitgeberin, der F._____ AG, […], jeweils bar ausbezahlt (vgl. Einvernahme Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2023, Fragen 19 und 25). Einerseits wurde das Bargeld in einer Schublade mit Aluröhrchen und einem Plastikbeutel mit rund 100 Gramm Marihuana aufgefunden (vgl. Fotodokumentation der Kantonspolizei Aargau zur Hausdurchsuchung i.S. Widerhandlung BetmG, S. 11 und 17). Andererseits spricht auch die Stückelung des Geldes (2 x Fr. 1'000.00, 6 x Fr. 200.00, 39 x Fr. 100.00,
25.
x Fr. 50.00 und 21 x Fr. 20.00; vgl. Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei Aargau vom 10. Oktober 2023, Nr. 11) für dessen Verwendung im (Drogen-)Handel und nicht für das blosse zur Seite tun einer "Grati", deren Barauszahlung – insbesondere in der genannten Stückelung – ohnehin unüblich erscheint.
3.4.2.2
Dass die Beschwerdeführerin dringend verdächtigt wird, eine aktive Rolle im mutmasslichen Handel mit Betäubungsmitteln gehabt zu haben, ergibt sich weiter aus der Tatsache, dass D._____ und E._____ sie während der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung aufsuchten, um dorthin weitere Drogen zu liefern. So konnten in den Effekten von D._____ eine grössere Menge an Heroin (99.9 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 39 % [+/-
4.0
%]), eine kleinere Menge an Kokain (0.99 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 81.4 % [+/- 12.6 %]) sowie diverse zunächst unbekannte Substanzen aufgefunden werden, die in der Folge teilweise ebenfalls positiv auf Heroin sowie auf Streckmittel getestet wurden (vgl. Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 11. Oktober 2023; Forensisch-chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 6. November 2023). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2023 zutreffend ausführte, muss davon ausgegangen werden, dass D._____ und E._____ die Beschwerdeführerin gezielt aufsuchen wollten. Dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 11. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin grüssten und von ihr zurückgegrüsst wurden. D._____ sagte überdies aus, die Beschwerdeführerin schon einmal gesehen zu haben, wobei er aber nicht sagen dürfe, wo. Zudem gab er an, er habe im Auftrag von "drei Schwarzen" bei der Beschwerdeführerin "ein Couvert" deponieren wollen (vgl. Einvernahme von D._____ vom 11. Oktober 2023, Fragen 63 ff., 101 und 102).
3.5
Zusammengefasst liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin am Drogenhandel vor. Dass die Durchsuchung elektrischer Gerätschaften der Beschwerdeführerin offenbar keine weiteren
Hinweise auf deren Beteiligung am Betäubungsmittelhandel lieferte, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des dringenden Tatverdachts deshalb zu Recht bejaht.
4.
4.1
Als besonderen Haftgrund bejahte die Vorinstanz Kollusionsgefahr (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.2.4). Sie führte hierzu aus, es seien bereits diverse Beweise sichergestellt und teilweise ausgewertet worden (Betäubungs- und Streckmittel, Datenträger/Mobiltelefon der Beschwerdeführerin, Mobiltelefon von E._____, etc.). Gemäss Haftverlängerungsantrag seien einzig noch die sichergestellten und mittlerweile (wenn auch noch nicht rechtskräftig) entsiegelten Mobiltelefone der beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ auszuwerten. Diese Auswertung vermöge die Beschwerdeführerin auch bei Freilassung nicht zu vereiteln, weshalb die Kollusionsgefahr diesbezüglich entfalle. Zwar sei richtig, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin und die darauf befindlichen Daten offenbar keine für sie ungünstigen Beweise vorgebracht hätten. Entgegen ihrer Ansicht sei jedoch insbesondere die bevorstehende Auswertung des Mobiltelefons von C._____ relevant, zumal es sich dabei um ihren Partner/Mitbewohner handle und eine enge persönliche und räumliche "Verflechtung" zwischen ihnen bestanden habe. Es bestehe die reelle Möglichkeit, dass sich auf seinem Mobiltelefon Hinweise auf unbekannte Tatbeteiligte sowie auf die allfällige Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin bzw. deren Kontakt zu anderen Beteiligten finden liessen. Wenn die Mobiltelefone der Beschwerdeführerin und der anderen bekannten Beteiligten auch sichergestellt seien, bedeute dies nicht, dass sie keine Möglichkeit habe, weitere allfällig Beteiligte zu kontaktieren. Es sei insbesondere im Falle vermuteten Betäubungsmittelhandels davon auszugehen, dass die Beteiligten untereinander gut vernetzt seien und somit den Kontakt auch auf andere Weise (allenfalls über die einschlägigen Drogenszenen) rasch wieder aufbauen könnten. Zumindest bis die Auswertung des Mobiltelefons von C._____ erfolgt und bekannt sei, ob sich darauf Hinweise auf andere Beteiligte finden liessen, sei deshalb noch von Kollusionsgefahr auszugehen (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.2.4).
4.2
Das Vorliegen der Kollusionsgefahr wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie führt im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seien allgemeiner Art und nicht ausreichend, um eine mehr als theoretische Kollusionsgefahr zu begründen. Den Tatverdacht erhärtende Beweise seien anlässlich der Auswertung der elektronischen Geräte der Beschwerdeführerin nicht gefunden worden. Es würden auch keine anderen Beweise vorgebracht, welche die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte belasten oder die Annahme einer Kollusionsgefahr erhärten würden. Indem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf verzichte, konkrete Hinweise für das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr vorzubringen, komme sie den im vorliegenden Verfahrensstadium erhöhten Anforderungen an deren Nachweis nicht nach (vgl. Beschwerde, Rz. 11 f.). Vielmehr sprächen verschiedene Gründe gegen das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin habe bei der Eröffnung der Festnahme am 12. Oktober 2023 Aussagen getätigt und sich während der Hausdurchsuchung kooperativ verhalten. Sie habe zudem ihren Siegelungsantrag betreffend ihre elektronischen Geräte zurückgezogen. Wie die Vorinstanz festgehalten habe, seien darauf keine inkriminierenden Dateien gefunden worden. Aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin ergebe sich kein Indiz für eine Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerde, Rz. 13). Die persönliche Beziehung mit C._____ und dessen Wohnverhältnisse seien weiterhin unklar. Die in den Akten liegenden Aussagen verdeutlichten, dass die Beschwerdeführerin mit den deliktischen Machenschaften von C._____ nichts zu tun und dessen Umfeld nicht gekannt habe. Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Personen, deren Kontaktangaben sich auf den Gerätschaften von C._____ befänden, kontaktieren könnte (vgl. Beschwerde, Rz. 14 f.). Weder die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch die Vorinstanz lege dar, um welche Dritte es sich dabei konkret handle. Es stehe zudem die klare Aussage in den Akten, wonach sämtliche Drogengeschäfte über C._____ gelaufen seien. Auch dürften nach der dreimonatigen Abwesenheit der Beschwerdeführerin allfällige Dritte bereits gewarnt sein. Ausserdem lege weder die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch die Vorinstanz dar, inwiefern die Beschwerdeführerin mit Dritten kolludieren könnte und diese auf allfällige Beeinflussungen reagieren würden (vgl. Beschwerde, Rz. 16). Der Mitbeschuldigte D._____ habe angegeben, weder C._____ noch die Beschwerdeführerin zu kennen; entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass diese bei Entlassung auf Drittpersonen einwirken würde, welche in Kontakt mit ihm stünden. Bei der Durchsuchung der Gerätschaften von E._____ seien zudem keine Hinweise auf einen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und relevanten Dritten gefunden worden. Es sprächen keine Gründe für das Vorliegen einer Kollusionsgefahr bzw. seien die Gründe im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft inzwischen weggefallen. Das Abwarten der Durchsuchung der Mobiltelefone von C._____ und D._____ vermöge keine ausreichende Kollusionsgefahr zu begründen, da die Beschwerdeführerin auf diese Daten nicht mehr zugreifen und folglich einen allfälligen Beweis nicht vereiteln könne (vgl. Beschwerde, Rz. 18 ff.).
4.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit Bezug auf die Kollusionsgefahr auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 12. Oktober 2023, im Haftverlängerungsgesuch vom 3. Januar 2024 sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Oktober 2023 und in jener vom 11. Januar 2024.
4.4
4.4.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1).
4.4.2
Entgegen der Beschwerdeführerin besteht nach wie vor der dringende Verdacht, dass sie am Betäubungsmittelhandel beteiligt war. Hinweise darauf, dass ihre Wohnung in S._____ mutmasslich als Bunker- bzw. Umschlagplatz diente, ergeben sich insbesondere aus den beschlagnahmten Gegenständen sowie aus dem Umstand, dass D._____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2023 als möglicher Lieferant angehalten werden konnte und die Verpackung der von ihm mitgeführten Heroinportionen mit jener der in der Wohnung sichergestellten Portionen identisch war (vgl. E. 3.4.2 hiervor; Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 11. Oktober 2023 betreffend Schnelltest von unbekannten Substanzen auf Betäubungsmittel). Neben der Beschwerdeführerin und D._____ steht auch C._____ unter Verdacht, am Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen zu sein. D._____ gab anlässlich seiner Einvernahme am 11. Oktober 2023 ausserdem an, von "drei Schwarzen" in […] entgeltlich beauftragt worden zu sein, die Betäubungsmittel bei der Wohnung der Beschwerdeführerin zu deponieren. Er dürfe aus Selbstschutz allerdings nicht sagen, um wen es sich dabei handle (vgl. Einvernahme von D._____, Fragen 63 ff.). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine Identifikation dieser drei Auftraggeber bzw. weiterer noch unbekannter Beteiligter bislang stattgefunden hätte. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die massgebliche Bedeutung der noch ausstehenden Auswertung der Mobiltelefone von C._____ und D._____ hinzuweisen. Wie diese zutreffend ausführt, könnte die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Freilassung zwar nicht mehr auf diese Auswertung einwirken, weshalb die Kollusionsgefahr diesbezüglich entfällt (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.2.4). Entgegen der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz unter den dargelegten Umständen aber zu Recht von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Ermittlung weiterer Beteiligter, darunter etwa die von D._____ angesprochenen Auftraggeber, aus. Eine Vernetzung der Beschwerdeführerin mit diesen und allenfalls weiteren Beteiligten erscheint sodann naheliegend, ansonsten D._____ kaum beauftragt worden wäre, grössere Mengen an Betäubungsmittel an den Wohnort der Beschwerdeführerin zu liefern. Dafür spricht auch, dass D._____ angab, aus Gründen des Selbstschutzes nicht sagen zu dürfen, von wem er beauftragt worden sei oder wo er die Beschwerdeführerin schon einmal gesehen habe (vgl. E. 3.4.2.2). Im Falle einer vorzeitigen Freilassung der dringend tatverdächtigen Beschwerdeführerin wäre die unbeeinflusste Wahrheitsfindung durch die Strafbehörden – insbesondere die kollusionsfreie Einvernahme weiterer Beteiligter – nicht mehr ohne weiteres gewährleistet.
4.5
Im Übrigen lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich bislang kooperativ verhalten habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie – gerade im Zusammenhang mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – die Aussage teilweise gänzlich verweigerte oder sich auf Schutzbehauptungen beschränkte (vgl. E. 3.4.2 hiervor; vgl. Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2023). Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Vorliegen der Kollusionsgefahr damit zu Recht bejaht.
5.
5.1
Zur Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten Haftverlängerung führte die Vorinstanz aus, zur Gewähr einer ungehinderten Strafuntersuchung seien nach wie vor keine milderen Mittel als die Untersuchungshaft ersichtlich. Die Kollusionsgefahr sei allerdings höchstens noch bis zur Auswertung des Mobiltelefons von C._____ zu bejahen. Die weitere Beurteilung des besonderen Haftgrundes hänge in massgeblicher Weise von den Ergebnissen dieser Auswertung ab. Liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf weitere zu beeinflussende bzw. zu warnende Beteiligte ziehen, entfalle die Kollusionsgefahr, zumal derzeit nicht ersichtlich sei, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weitere Ermittlungsansätze verfolge. Die Auswertung des Mobiltelefons könne frühestens am 10. Februar 2024 beginnen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei gehalten, die Auswertung schnellstmöglich durchzuführen. Dafür sei ihr ein Monat zuzugestehen. Es rechtfertige sich mithin, die Untersuchungshaft um zwei Monate zu verlängern. Die Beschwerdeführerin befände sich damit insgesamt fünf Monate in Untersuchungshaft, was angesichts der durch die ihr zur Last gelegten Straftatbestände drohenden Strafe noch keine Gefahr für Überhaft erkennen lasse (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.3.5).
5.2
Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, es bestehe weder ein sich erhärtender Tatverdacht noch eine ausreichende Kollusionsgefahr. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei bereits deshalb unverhältnismässig und die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Des Weiteren seien die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Verlängerung stelle für sie eine besondere Härte dar, da ihre Mutter und deren Lebenspartner gesundheitlich angeschlagen und auf ihre Unterstützung angewiesen seien. Sie habe ihre Arbeitsstelle trotz der Untersuchungshaft nicht verloren und könne deshalb einer geregelten Arbeit nachgehen, was bei einer weiteren Verlängerung allerdings nicht sicher sei. Die Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt und stattdessen die Verhältnismässigkeit trotz fehlender Ermittlungsansätze der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bejaht (vgl. Beschwerde, Rz. 22 ff.). Im Falle der Bejahung der Kollusionsgefahr seien Ersatzmassnahmen zu prüfen. Der Beschwerdeführerin könne ein Kontaktverbot zu bestimmten "Kategorien" von Personen auferlegt werden oder sie könne verpflichtet werden, sich nur an ihrer Arbeitsstelle und bei sich zuhause aufzuhalten. Die Kombination dieser Massnahmen würde ein allfälliges Kollusionsrisiko effektiv vermindern (vgl. Beschwerde, Rz. 25 f.).
5.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 12. Oktober 2023, im Haftverlängerungsgesuch vom 3. Januar 2024 sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Oktober 2023 sowie in jener vom 11. Januar 2024.
5.4
5.4.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das
zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
5.4.2
Soweit die Beschwerdeführerin die Unverhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts sowie der fehlenden Kollusionsgefahr begründet, vermögen ihre Ausführungen in Beachtung der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.4.2 und E. 4.4.2) nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche der von ihr ausgehenden Kollusionsgefahr wirksam Rechnung tragen könnten. Einerseits wäre ein Kontaktverbot gegenüber spezifischen Personengruppen – wenn überhaupt – nur schwer durchsetzbar. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch von ihrem Wohnort bzw. von ihrem Arbeitsort aus diverse Möglichkeiten hätte, um Mitbeteiligte zu kontaktieren und die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Entsprechend sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe, weshalb nicht von einer Gefahr der Überhaft auszugehen ist. Allerdings hat die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Blick auf die zeitliche Dringlichkeit der ausstehenden Auswertung der Mobiltelefone von C._____ und D._____ zu Recht auf zwei Monate beschränkt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.3.5).
6.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch