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Entscheid

SBK.2024.240

SBK.2024.240 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-26

26. September 2024Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.240 (STA.2022.4724) Art. 296 Entscheid vom 26. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Recht...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.240 (STA.2022.4724) Art. 296

Entscheid vom 26. September 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter 1 B._____, […]

Beschuldigter 2 C._____, […]

Beschuldigter 3 D._____, […]

Beschuldigter 4 E._____, […]

Beschuldigter 5 F._____, […]

Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 23. Juli 2024

in der Strafsache gegen B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 24. August 2022 schloss die A._____ AG als Vermieterin mit dem in Frankreich wohnhaften D._____ als Mieter einen Mietvertrag über den Personenwagen "Lamborghini Urus" (AG xxx) für die Zeit vom 24. August 2022, 11.30 Uhr, bis 25. August 2022, 14.00 Uhr, ab. Das Fahrzeug wurde am 24. August 2022, 11.30 Uhr, von zwei Mitarbeitern einer Garage in Q._____ (F) abgeholt.

Nachdem das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgebracht worden war, erstattete die A._____ AG am 25. August 2022, 16.47 Uhr, bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Veruntreuung des vermieteten Fahrzeugs.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 29. September 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde.

1.3. Mit Entscheid SBK.2022.351 vom 22. März 2023 hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. September 2022 auf Beschwerde der A._____ AG vom 20. Oktober 2022 hin auf.

2.

Am 23. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf Art. 314 i.V.m. Art. 319 ff. StPO:

" 1. Die Strafuntersuchung wird sistiert.

2.

Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.

3.

Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO)."

Diese Sistierungsverfügung wurde am 24. Juli 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihr am 2. August 2024 zugestellte Sistierungsverfügung erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 9. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juli 2024 (ST.2022.4724) sei aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 20. August 2024 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 22. August

2024.

3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde somit zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Sistierung der gegen die Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) aus, ein Verfahren könne insbesondere sistiert werden, wenn es zweckmässig erscheine, den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten. Am 10. November 2023 seien die französischen Behörden ersucht worden, das vorliegende Verfahren zu übernehmen, zumal alle Beschuldigten französische Staatsangehörige seien und sich in Frankreich aufhielten. Die Beschuldigten könnten deshalb nicht an die Schweiz ausgeliefert werden. Sie seien somit nicht greifbar, weshalb das Verfahren in der Schweiz nicht weitergeführt werden könne. Die französischen Behörden seien um stellvertretende Strafverfolgung ersucht worden; eine Übernahme sei noch ausstehend. Gemäss Länderindex des Bundesamts für Justiz dauerten Rechtshilfeersuchen mit Frankreich bis zu 20 Monate. Da in der Schweiz kein Ermittlungsansatz mehr bestehe, sei das Verfahren zu sistieren.

2.2

Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO seien nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung könne ein Verfahren sistiert werden, wenn der Täter unbekannt sei. Mögliche Standortdaten des Fahrzeugs hätten mittels Funkzellenortung oder Ortung der SIM-Karten des Fahrzeugs oder der Beschuldigten durchaus ermittelt werden können. Einfach zu behaupten, dass weitere Ermittlungsergebnisse eventuell nicht zum Ziel führen könnten, reiche für eine Sistierung nicht aus. Ein unbekannter Aufenthaltsort, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dies geltend mache, werde vom Gesetz als Grund für eine Sistierung nicht erwähnt und sei auch nicht sinnvoll. Auch dass die Täter Wohnsitz in Frankreich hätten, sei kein Grund für eine Sistierung des Strafverfahrens. Gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO sei bei unbekanntem Aufenthalt eine Fahndung einzuleiten und nicht etwa die Sistierung zu verfügen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe keine Fahndung eingeleitet oder die Beschuldigten zur Verhaftung, Aufenthaltsnachforschung oder was auch immer ausgeschrieben. Würde man der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgen, wäre jedes Strafverfahren gegen ausländische Staatsangehörige zu sistieren, wenn sie sich nicht gerade offensichtlich in der Schweiz aufhielten.

3.

3.1

Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann insbesondere zutreffen bei parallel laufenden ziviloder verwaltungsrechtlichen Verfahren oder auch bei anderen Strafverfahren (ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 314 StPO).

Der Ausgang eines anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens ist abzuwarten, wenn die Entscheidung für die Beurteilung des zu untersuchenden Sachverhalts bedeutsam ist bzw. falls dieser mindestens eine Reflexwirkung auf das Strafverfahren zukommt. Eine Sistierung kann insbesondere ergehen, wenn in Auslieferungsfällen mit einer längeren Dauer des Verfahrens zu rechnen ist oder wenn eine ausländische Behörde um Übernahme eines Strafverfahrens ersucht wurde (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 314 StPO).

Wie sich auch aus der Formulierung "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2).

3.2

3.2.1. Nach Art. 88 lit. a IRSG kann ein anderer Staat um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist.

Im Vordergrund steht bei dieser Bestimmung der Fall, dass eine Person in der Schweiz ein Delikt begangen hat und in ihren Heimatstaat geflüchtet ist, von wo sie aufgrund des Auslieferungsverbots eigener Staatsangehöriger nicht ausgeliefert werden kann (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 12 zu Art. 88 IRSG).

3.2.2

Gemäss den Untersuchungsakten handelt es sich bei allen fünf Beschuldigten um französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich. Die Beschuldigten können somit nicht von Frankreich an die Schweiz ausgeliefert werden. Da nicht davon auszugehen ist, dass sie sich freiwillig den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden stellen, können sie von diesen nicht einvernommen und auch nicht mit den Vertretern der Beschwerdeführerin konfrontiert werden. Die Einvernahmen müssten vielmehr auf dem Rechtshilfeweg erfolgen.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 an das Bundesamt für Justiz (BJ) liess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die zuständigen französischen Behörden um stellvertretende Strafverfolgung ersuchen. Das BJ übermittelte dieses Gesuch mitsamt den Untersuchungsakten am 10. November 2023 an das französische Justizministerium. Eine Antwort steht bis heute aus. Nach (von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen) Angaben des BJ dauern Rechtshilfeersuchen mit Frankreich bis zu 20 Monate.

3.2.3

Hinzu kommt, dass das fragliche Fahrzeug nach Frankreich überführt wurde. Gemäss der am 12. September 2022 von der Kantonspolizei Aargau vorgenommenen Interpol-Verbreitung wurde das Fahrzeug gemäss den GPS-Daten letztmals am 25. August 2022 um ca. 14.30 Uhr in R._____ (F) lokalisiert. Das Fahrzeug wurde überdies zur Sachfahndung im SIS ausgeschrieben. Im Erhebungsbericht der Kantonspolizei vom 9. September 2023 wurde festgehalten, dass Interpol Paris eine Anfrage der zuständigen Staatsanwaltschaft auf justiziellem Weg verlangte, während von Interpol Wiesbaden, Brüssel und Den Haag sowie von Europol eine Negativantwort gekommen sei bzw. diese Behörden über keine relevanten Informationen zu den Beschuldigten verfügten. Sofern die technischen Ortungsmöglich-keiten durch die Täterschaft nicht zerstört worden seien, bestünde allenfalls die Möglichkeit, das Fahrzeug über das Mobilfunknetz zu orten. Dies müsse wohl über ein internationales Rechtshilfegesuch erfolgen.

Der Tracker des Fahrzeugs wurde am 25. August 2022 um 16.09 Uhr ausgeschaltet (BB 12), weshalb eine Lokalisierung des Fahrzeugs via GPS seither nicht mehr möglich ist. Gemäss Schreiben der Herstellerin verfügt das Fahrzeug ausserdem über zwei SIM-Karten, mit deren Hilfe der Kunde das Fahrzeug über seine persönliche App ebenfalls lokalisieren kann, solange das System des Fahrzeugs von der Täterschaft nicht in den Datenschutzmodus versetzt wurde (Beschwerdebeilage [BB] 11). Die Beschwerdeführerin hat, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Lokalisierung über die entsprechende App vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2024 (BB 10) sodann darauf hingewiesen, dass es nur möglich ist, eine schweizerische SIM-Karte in einem schweizerischen Mobilnetz zu orten, während bei ausländischen SIM-Karten nur erfragt werden kann, ob diese gerade in einem schweizerischen Mobilnetz eingebucht sind. Gemäss Interpol-Verbreitung vom 12. September 2022 (S. 4) handelt es sich bei den beiden im fraglichen Fahrzeug eingebauten SIM-Karten um solche von Providern im Fürstentum Liechtenstein und in den Niederlanden. Nachdem davon auszugehen ist, dass sich das Fahrzeug nicht mehr in der Schweiz befindet, müssten ausländische Mobilnetzbetreiber – wie erwähnt – auf dem Rechtshilfeweg angefragt werden, ob eine der entsprechenden SIM-Karten im jeweiligen Netz eingebucht ist. Solche Daten wären wohl in erster Linie bei den französischen Mobilnetzbetreibern zu erheben. Erfahrungsgemäss werden aber die SIM-Karten von professionellen Fahrzeugdieben – wovon auch im vorliegenden Fall auszugehen ist – sehr rasch aus den gestohlenen Fahrzeugen entfernt.

3.2.4

In Anbetracht aller Umstände erscheint eine Strafverfolgung der Beschuldigten in der Schweiz somit als wenig erfolgversprechend. Weitere Ermittlungsansätze als die bereits unternommenen bestehen derzeit nicht. Es

rechtfertigt sich daher, die Antwort der französischen Behörden auf das Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung abzuwarten.

3.3

Nach den obigen Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine Sistierung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen Fr. 1'087.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 87.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber