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Entscheid

SBK.2024.241

SBK.2024.241 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-05

5. September 2024Deutsch12 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.241 (STA.2024.3992) Art. 277 Entscheid vom 5. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staat...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.241 (STA.2024.3992) Art. 277

Entscheid vom 5. September 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 27. Juni 2024

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 12. Juni 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Amtsmissbrauchs und evtl. weiterer Delikte.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 27. Juni 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. Juni

2024.

2.2. Die am 4. Juli 2024 versandte Verfügung wurde gemäss der Schweizerischen Post vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und am 13. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgesandt.

2.3. Am 30. Juli 2024 versandte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verfügung vom 27. Juni 2024 erneut an den Beschwerdeführer. Dieses mit A-Post Plus versandte Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 zugestellt.

3.

3.1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Einspruch (richtig: Beschwerde) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.

3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. August 2024 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 bezahlte der Beschwerdeführer am 21. August 2024.

3.3. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2

1.2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm versandte die Verfügung vom 27. Juni 2024 am 4. Juli 2024 per Einschreiben mit der Schweizerischen Post. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ist weder ein Zustellversuch ersichtlich noch, dass die Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet worden wäre. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelangt daher nicht zur Anwendung. Demnach ist die Zustellung der am 30. Juli 2024 ein zweites Mal versandten Verfügung vom 27. Juni 2024 fristauslösend. Diese per A-Post Plus versandte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 zugestellt. Die zehntägige Frist zur Anfechtung der Verfügung begann damit am 1. August 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist folglich mit der am 9. August 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegebenen Beschwerde eingehalten.

1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm versandte die Verfügung vom 27. Juni 2024 am 4. Juli 2024 per Einschreiben mit der Schweizerischen Post. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ist weder ein Zustellversuch ersichtlich noch, dass die Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet worden wäre. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelangt daher nicht zur Anwendung. Demnach ist die Zustellung der am 30. Juli 2024 ein zweites Mal versandten Verfügung vom 27. Juni 2024 fristauslösend. Diese per A-Post Plus versandte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 zugestellt. Die zehntägige Frist zur Anfechtung der Verfügung begann damit am 1. August 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist folglich mit der am 9. August 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegebenen Beschwerde eingehalten.

1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. August 2024 die Strafverfolgung anderer Personen als des Beschuldigten verlangt, ist hierauf nicht einzutreten, da gemäss Dispositiv der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27. Juni 2024 einzig ein allfälliges strafbares Verhalten des Beschuldigten Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und für die Behandlung von Strafanzeigen die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 12 StPO nicht zuständig ist.

Ansonsten ist auf die formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juni 2024 insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei von der Regionalpolizei Zofingen in seinem Tesla kontrolliert worden, in welchem er gegen 04:00 Uhr morgens offenbar laute Musik gehört habe. Dabei habe sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Strafanzeige im Tesla eine Vodka-Flasche befunden, von der er vor der Polizeikontrolle drei Gläser à 0.4 Liter mit jeweils 0.2 Liter Vodka konsumiert habe, was sich auch mit den Feststellungen im Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 3. Oktober 2022 decke. Diese Umstände seien für die Annahme eines Anfangsverdachts bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand nachvollziehbar und würden seitens Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass sich nach Abschluss des Verfahrens der Anfangsverdacht nicht habe erhärten lassen und das Verfahren nicht an die Hand genommen worden sei, sei irrelevant. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) vom 28. März 2007 (SR 741.013) könne die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung gäben. Aufgrund der vorgenannten Umstände sei ein entsprechender Vortest gemacht worden, welcher ein positives Ergebnis (0.86 mg/l) ergeben habe. Damit habe die Regionalpolizei Zofingen den Beschwerdeführer zu Recht verzeigt. Ein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liege klarerweise nicht vor, weshalb keine konkreten Verdachtsmomente vorlägen, welche die Eröffnung einer entsprechenden Strafuntersuchung rechtfertigten (angefochtene Verfügung, Rz. 7 ff.).

2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in Bezug auf das dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Verhalten damit, der vorsorgliche Führerausweisentzug seitens der Polizei sei nicht gerechtfertigt gewesen, da keine konkreten Anhaltspunkte bestanden hätten, dass er unter Alkoholeinfluss gefahren sei oder zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise gefahren wäre. Er sei vor seinem Haus gewesen. Der Polizist habe in letzter Sekunde einen solchen Anhaltspunkt zu erfinden versucht, indem er im Protokoll festgehalten habe, die Zündung sei "an" gewesen. Er habe nicht gewusst, dass der Tesla keine Zündung habe und habe versucht, falsche Tatsachen zu schaffen. Dies sei ein schwerer Amtsmissbrauch (Beschwerde, S. 1).

2.3. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).

Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Tatbestand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Androhung oder Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Da ein gewisser Ermessensspielraum besteht, ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Auch Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung kann aber nur dann als Amtsmissbrauch betrachtet werden, wenn das Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 120 Ziff. 1.2, S. 551).

2.4. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zum Amtsmissbrauch (vgl. E. 2.3 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend festgehalten hat, traf die Regionalpolizei Zofingen den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 gegen 04:00 Uhr an der Q-Strasse in R._____ an. Das Auto befand sich an der Ladestation für Elektrofahrzeuge und der Beschwerdeführer sass auf dem Führersitz seines Autos, während auf dem Beifahrersitz eine Vodka-Flasche lag. Anlässlich der Polizeikontrolle durch die Regionalpolizei Zofingen – zu der unter anderem der Beschuldigte gehörte – führte der Beschwerdeführer aus, er habe drei Gläser à 0.4 Liter mit jeweils 0.2 Liter Vodka konsumiert, weshalb der Beschwerdeführer einer Atemalkoholprobe unterzogen und auf den Polizeiposten gebracht wurde (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 1 f.). Gestützt auf diesen unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Strafanzeige vom 12. Juni 2024, S. 1) ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht zu beanstanden, dass die Regionalpolizei Zofingen und damit auch der Beschuldigte von einem Anfangsverdacht betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 SVG) ausgegangen ist. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014 N. 11 zu Art. 55 SVG). Zulässig sind gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV auch sogenannte Vortests. Die Regionalpolizei Zofingen führte zunächst einen Vortest gestützt auf Art. 10 Abs. 1 SKV und aufgrund von dessen positiven Resultats von 0,86 mg/l gestützt auf Art. 10 Abs. 5 SKV eine Atemalkoholprobe auf dem Stützpunkt der Regionalpolizei Zofingen durch (Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 3. Oktober 2022, S. 2 f.). Dies ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die daraufhin gestützt auf die mit dem Messgerät ermittelte Atemalkoholkonzentration von 0,85 mg/l erfolgte vorläufige Abnahme des Führerausweises des Beschwerdeführers durch die Regionalpolizei Zofingen. Hierfür war diese gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a SKV vielmehr verpflichtet. Dies umso mehr, als die Auskunftsperson C._____ ausgesagt hat, er habe das Fahrzeug um ca. 22:00 Uhr an der S-Strasse parkiert und könne nicht sagen, wie dieses danach an die Q-Strasse gelangt sei (vgl. Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 3. Oktober 2022, S. 3). Die Vermutung, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in dieser Zeit geführt hat, begründet ohne Weiteres einen Anfangsverdacht.

Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht über eine "Zündung" verfügt, vermag – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 1) – nichts am Anfangsverdacht zu ändern. Gemäss FinZ-Set ist denn auch nicht von "Zündung" die Rede, sondern vom "Motor" des Fahrzeugs, welcher gelaufen, das Fahrzeug jedoch nicht fahrbereit gewesen sei (Formular FinZ-Set vom 3. Oktober 2022, S. 1). Dies ist jedoch nicht weiter relevant, durfte die Polizei doch aufgrund der genannten gesamten Umstände und insbesondere auch mit Blick auf die vorerwähnte Aussage der Auskunftsperson von einem Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 SVG) ausgehen.

Der Beschwerdeführer vermag keine substanziierten Gründe darzulegen, die einen anderen Entscheid als die Nichtanhandnahme nahelegen. Vielmehr beschränkt er sich weitgehend darauf, seine in der Strafanzeige vom 12. Juni 2024 erhoben Vorwürfe zu wiederholen.

Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer dem Beschuldigen eventuell vorgeworfenen "weiteren Delikte" ersichtlich, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.

2.5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten – abzuweisen ist.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Insbesondere ist dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in dieser Höhe mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet.

Zustellung an:

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin

Richli Boog Klingler