SBK.2024.245
SBK.2024.245 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-10-08
8. Oktober 2024Deutsch7 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.245 (ST.2024.17; STA.2023.2996) Art. 303 Entscheid vom 8. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller Bezirksgericht C._____, […] Geg...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.245 (ST.2024.17; STA.2023.2996) Art. 303
Entscheid vom 8. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Gesuchsteller Bezirksgericht C._____, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Am 25. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft C.____ beim Bezirksgericht C._____ gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B._____ (nachfolgend: Zivil- und Strafklägerin).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 12. August 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts C._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im eigenen Namen sowie demjenigen der zweiten Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts C.____ das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens ST.2024.17 an ein anderes Bezirksgericht.
2.2. Das Ausstandsgesuch wurde den Parteien des Strafverfahrens mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2024 zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zugestellt.
2.3. Die Staatsanwaltschaft C._____verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch.
2.4. Die Zivil- und Strafklägerin sprach sich am 3. September 2024 für die Gutheissung des Ausstandsgesuchs aus.
2.5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
1.2
Das Ausstandsgesuch stützt sich vorliegend auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.
2.
2.1
Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
2.2
Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 148 IV 137 E. 2.2).
2.3
2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch wird damit begründet, dass die Mutter der Zivil- und Strafklägerin vom [...] bis […] als Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht C.____ tätig gewesen sei. Sie habe sowohl mit beiden Gerichtspräsidenten wie auch – mit einer Ausnahme –
sämtlichen Gerichtschreibern des Bezirksgerichts C._____ zusammengearbeitet. Die betroffenen Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber hätten ausserdem die Zivil- und Strafklägerin sowie deren Vater kennengelernt, welcher diese im vorliegenden Verfahren gesetzlich vertrete. Vor allem mit den Gerichtschreibern pflege die Mutter der Zivil- und Strafklägerin noch heute ein freundschaftliches Verhältnis und auch mit den Gerichtspräsidenten fänden regelmässig Kontakte statt.
2.3.2. Die Mutter der Zivil- und Strafklägerin war offenbar bis zum […] als Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht C._____ tätig. In Bezug auf die während des Arbeitsverhältnisses der Mutter der Zivil- und Strafklägerin dort tätigen Mitarbeiter des Bezirksgerichts C._____ist zu berücksichtigen, dass zwischen Arbeitskollegen wegen des tagtäglichen Zusammenseins grundsätzlich immer von einem besonderen Näheverhältnis auszugehen ist. Die Präsidenten eines Bezirksgerichts wie auch dessen Gerichtsschreiber stehen in regelmässigen persönlichen Kontakten zueinander. Ist von einem Bezirksgericht in einem Strafverfahren ein Fall zu beurteilen, in welchem mutmasslich das Kind einer Arbeitskollegin geschädigt wurde, liegt in Bezug auf die während des Arbeitsverhältnisses der Mutter der Zivil- und Strafklägerin dort tätigen Mitarbeitenden zweifellos ein Anschein von Befangenheit vor. Auch wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen vor über zwei Jahren beendet wurde und laut Zivil- und Strafklägerin aktuell keine besonders enge Verbundenheit mehr bestehen soll (vgl. Eingabe der Zivil- und Strafklägerin vom 3. September 2024), liegt unter den erwähnten Umständen (langjährige Tätigkeit und mutmasslich geschädigtes Kind einer ehemaligen Arbeitskollegin) auch bei bloss losem Kontakt weiterhin ein Näheverhältnis vor, welches geeignet ist, zumindest einen Anschein von Befangenheit aufkommen zu lassen. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.
2.3.2. Die Mutter der Zivil- und Strafklägerin war offenbar bis zum […] als Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht C._____ tätig. In Bezug auf die während des Arbeitsverhältnisses der Mutter der Zivil- und Strafklägerin dort tätigen Mitarbeiter des Bezirksgerichts C._____ist zu berücksichtigen, dass zwischen Arbeitskollegen wegen des tagtäglichen Zusammenseins grundsätzlich immer von einem besonderen Näheverhältnis auszugehen ist. Die Präsidenten eines Bezirksgerichts wie auch dessen Gerichtsschreiber stehen in regelmässigen persönlichen Kontakten zueinander. Ist von einem Bezirksgericht in einem Strafverfahren ein Fall zu beurteilen, in welchem mutmasslich das Kind einer Arbeitskollegin geschädigt wurde, liegt in Bezug auf die während des Arbeitsverhältnisses der Mutter der Zivil- und Strafklägerin dort tätigen Mitarbeitenden zweifellos ein Anschein von Befangenheit vor. Auch wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen vor über zwei Jahren beendet wurde und laut Zivil- und Strafklägerin aktuell keine besonders enge Verbundenheit mehr bestehen soll (vgl. Eingabe der Zivil- und Strafklägerin vom 3. September 2024), liegt unter den erwähnten Umständen (langjährige Tätigkeit und mutmasslich geschädigtes Kind einer ehemaligen Arbeitskollegin) auch bei bloss losem Kontakt weiterhin ein Näheverhältnis vor, welches geeignet ist, zumindest einen Anschein von Befangenheit aufkommen zu lassen. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.
3.
Nach dem Dargelegten ist eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksgerichts C._____ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen ist. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu überweisen ist.
4.
Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Den Parteien ist im vorliegenden Verfahren kein bzw. kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb keine Entschädigungen auszurichten sind.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts C._____ in der Strafsache gegen A._____ wird gutgeheissen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. Oktober 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus