SBK.2024.246
SBK.2024.246 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-31
31. Januar 2025Deutsch50 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.246 (STA.2023.4295) Art. 35 Entscheid vom 31. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltscha...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.246 (STA.2023.4295) Art. 35
Entscheid vom 31. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. August 2024 gegenstand betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Rechtsanwalt A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wurde im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. November 2023 als amtliche Verteidigung eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (ev. Hehlerei), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, qualifizierten Betäubungsmittelhandels und Hausfriedensbruchs.
1.2. Mit Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. April 2024 wurde die Strafsache gegen den Beschuldigten zuständigkeitshalber von dieser übernommen.
2.
2.1. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer mit, dass die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Strafsache gegen den Beschuldigten zuständigkeitshalber übernommen habe und diese eine ansässige notwendige Verteidigung bestellen werde. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, eine Honorarnote einzureichen.
2.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein.
2.3. Am 5. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Widerruf der amtlichen Verteidigung und die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandat mit Wirkung auf den 2. Mai 2024. Im Rahmen der Begründung führte sie aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kostennote sei auf 60 %, mithin Fr. 14'460.00 zu kürzen.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 6. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:
" In Gutheissung der Beschwerde sei die Festsetzung des Honorars auf Fr. 14'460.— aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 22'793.05 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Entschädigung Fr. 1'500.–)."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, ihm sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zuzusprechen.
Erwägungen
1.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1).
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Aargau entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT], SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger beträgt in der Regel Fr. 220.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT [Fassung per 1. Januar 2024]). Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger betrug vor dem 1. Januar 2024 in der Regel Fr. 200.00 (§ 9 aAbs. 3bis AnwT [Fassung per 1. Januar 2016]).
In § 9 AnwT wird nicht konkretisiert, welcher Zeitaufwand und welche Auslagen als angemessen zu gelten haben. Der amtliche Anwalt kann jedoch (auch) aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.3).
Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld wichtiger Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Hinsichtlich der Angemessenheit des Aufwands zu berücksichtigen sind die Natur und die Wichtigkeit der Sache, die besonderen Schwierigkeiten, die sich im tatsächlichen und rechtlichen Bereich stellen können, die Zeit, welche der Verteidiger ihr widmete und die Qualität seiner Arbeit, die Zahl der Sitzungen, der Verhandlungen und der Instanzen, an welchen er teilnahm, das erreichte Resultat sowie die Verantwortung, die er übernahm (BGE 117 Ia 22 E. 3a; 122 I 1 E. 3a). Grundsätzlich nicht entschädigt werden – im Rahmen der amtlichen Verteidigung – der Zeitaufwand für Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit(en), Rechtsstudium (mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen), Bemühungen in parallelen Verfahren (namentlich ausländerrechtliche und Asylverfahren), anwaltliche Kürzestaufwände (bspw. Telefonversuche oder Fotokopierzeit) und soziale Betreuung, soweit diese für eine wirksame Verteidigung nicht erforderlich ist (LIEBER, a.a.O., N. 4 und 8 zu Art. 135 StPO). Die Grenze zwischen Strafverteidigung im engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch erforderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, ist naturgemäss fliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).
3.
3.1
Gemäss Kostennote vom 8. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung vom 1. bis 31. Dezember 2023 einen Arbeitsaufwand von 31.5 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 336.00, zuzüglich Mehrwertsteuern von 7.7 %, und vom 1. Januar bis zum 8. Mai 2024 einen Arbeitsaufwand von 67.33 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 241.00, zuzüglich Mehrwertsteuern von 8.1 %, geltend. Insgesamt beläuft sich das geltend gemachte Honorar auf Fr. 24'098.45 (Fr. 7'825.50 bis 31. Dezember 2023 und Fr. 16'272.95 bis 8. Mai 2024).
3.2
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in ihrer Verfügung vom 5. August 2024 aus, der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand erweise sich nach ihrer Ansicht in diesem Umfang weder als notwendig noch verhältnismässig. Die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen seien bereits mit dem Grundhonorar abgegolten und daher nicht entschädigungsfähig. Weiter seien wiederholt die Weiterleitung von Verfügungen an den Klienten sowie E-Mails bzgl. Terminvereinbarungen in Rechnung gestellt worden, was als typische Sekretariatsarbeit nicht zu entschädigen sei. Zudem seien diverse Besprechungen des Beschwerdeführers mit seinem Klienten (1. Dezember 2023, 15. und 16. Februar 2024 sowie 12. März 2024) aufgrund des damaligen Verfahrensgangs weder notwendig noch verhältnismässig gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf eine persönliche und soziale Betreuung des Beschuldigten durch dessen Verteidiger. Schliesslich werde bei einem Grossteil der geltend gemachten Positionen ein offensichtlich überzogener Zeitaufwand geltend gemacht. "Beispielhaft" seien
12.
Positionen zu nennen (17., 18., 21., 22., 23., 24. November 2023, 13., 14., 18., 19., 27., 29. Februar 2024). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sei deshalb die geltend gemachte Kostennote des Beschwerdeführers auf 60 % zu kürzen.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, die angefochtene Verfügung enthalte ein falsches Dispositiv, denn der Entscheid über die eingereichte Kostennote fehle. Dieser Entscheid finde sich allerdings in der Begründung, weshalb eine sachgerechte Anfechtung möglich sei. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorgenommene pauschale Kürzung auf 60 % sei zudem unzulässig. Notwendig wäre eine konkrete Begründung jeder Reduktion. Die konkret begründeten Kürzungen seien zudem im Einzelnen grösstenteils unzulässig. Auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, die angefochtene Verfügung enthalte ein falsches Dispositiv, denn der Entscheid über die eingereichte Kostennote fehle. Dieser Entscheid finde sich allerdings in der Begründung, weshalb eine sachgerechte Anfechtung möglich sei. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorgenommene pauschale Kürzung auf 60 % sei zudem unzulässig. Notwendig wäre eine konkrete Begründung jeder Reduktion. Die konkret begründeten Kürzungen seien zudem im Einzelnen grösstenteils unzulässig. Auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
3.4. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Darüber hinaus führt sie aus, dass die geltend gemachte Besprechung vom 1. Dezember 2023 wohl auf den gleichentags zugestellten Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zurückzuführen sei und deshalb im Umfang von 30 Minuten zu entschädigen sei. Diese Besprechung wäre jedoch auch als Telefonat möglich gewesen, weshalb die geltend gemachte Kilometerentschädigung nicht zu entschädigen sei. Die Besprechung vom 16. Februar 2024 wäre ebenfalls – wenn überhaupt – mit einem Telefonat von 30 Minuten möglich gewesen. Im Übrigen seien weitere 12 Positionen der geltend gemachten Honorarforderung zusätzlich zu den in der angefochtenen Verfügung bereits genannten Positionen zu kürzen. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Positionen sei eine Kürzung der Honorarnote des Beschwerdeführers um 40 % mehr als gerechtfertigt. Auf die einzelnen Vorbringen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist ebenfalls im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
3.5. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Auf die konkreten Vorbringen ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.2. Das Bundesgericht statuiert im Zusammenhang mit Entschädigungsentscheiden spezifische Anforderungen an die Begründung: Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die urteilende Instanz, wenn sie diese nicht "tel quel" übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3). Auch in der Lehre wird hinsichtlich Abweichungen vom geltend gemachten Aufwand des amtlichen Verteidigers eine hinreichende Begründung verlangt (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 135 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 14 zu Art. 135 StPO).
4.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kürzte in der angefochtenen Verfügung den geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers auf 60 % und führte zur Begründung aus, die geltend gemachten Aufwände bis zum 31. Dezember 2023 seien zu einem Stundensatz von Fr. 200.00, statt Fr. 220.00 zu entschädigen. Zudem erachte sie einen Grossteil der Positionen als offensichtlich überzogen, wobei sie 12 Positionen "beispielhaft" erwähnt und darlegt, welchen Zeitaufwand sie jeweils als angemessen erachten würde. Weiter nennt sie 4 Besprechungen des Beschwerdeführers mit dem Beschuldigten, die sie aufgrund des damaligen Verfahrensgangs als weder notwendig noch verhältnismässig erachte. Unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten konkret aufgeführten Kürzungen würde ein Aufwand von Fr. 15'741.16 (20.27 Stunden à Fr. 200.00 zzgl. 7.7 % MWST und 47.83 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. 8.1 % MWST) verbleiben, mithin rund 67 % des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwands von Fr. 23'476.82 (31.5 Stunden à Fr. 220.00 zzgl.
7.7 % MWST und 67.33 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. 8.1 % MWST; jeweils exkl. Auslagen). Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung erschliesst sich mithin nicht abschliessend, inwiefern die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Kürzung auf 60 % des geltend gemachten Honorars als gerechtfertigt erachtete. Es genügt jedenfalls nicht, beispielhaft gewisse Positionen zu nennen und im Übrigen pauschal auf weitere Kürzungsgründe zu verweisen, die keiner konkreten Position zugeordnet werden bzw. bei denen nicht angegeben wird, in welchem Umfang sich diese auf welche Positionen auswirken (Briefe an Klienten seien Sekretariatsarbeiten, Rechtsabklärung seien nicht zu vergüten). Dadurch verletzt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
4.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis – was vorliegend der Fall wäre – zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 133 I 201 E. 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt mit Beschwerdeantwort
12 weitere Positionen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Honorarforderung auf, die ihrer Ansicht nach ebenfalls zu kürzen wären (20., 22. November, 12., 18. Dezember 2023, 9., 10., 11., 28. Januar, 5., 23. Februar, 14. März, 5. April 2024). Unter Berücksichtigung dieser
weiteren Kürzungen sowie der in der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer nun doch zugestandenen Aufwände beläuft sich das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als angemessen erachtete Honorar auf insgesamt Fr. 13'407.80 (18.27 Stunden à Fr. 200.00 zzgl. 7.7 % MWST und 39.83 Stunden à Fr. 220 zzgl. 8.1 % MWST), mithin rund 57 % des ursprünglich geltend gemachten Honorars. Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort eine umfassende Begründung nachlieferte, sich der Beschwerdeführer ausführlich mittels Beschwerde bzw. Stellungnahme dazu äussern konnte und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau volle Überprüfungsbefugnis zusteht, ist von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit geheilt.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 8. Mai 2024 folgende Positionen geltend:
Auf-Datum Position wand 2023
17.11. Einvernahme in Zofingen 230
18.11. Email an ZMG 20
19.11. Studium der Akten und der Rechtslage, Beweisantrag an ZMG 120
20.11. Verhandlung ZMG, Briefe an StA Muri-Bremgarten und an Klient, Besprechung mit Klient 180
21.11. Eingang Verfügung ZMG vom 20.1.2023, Studium der Verfügung, Brief an Klient 80
22.11. Eingang Brief StA Muri-Bremgarten, Brief an Klient 40
22.11. Beschwerde an OG 260
23.11. Beschwerde fertigstellen und bereinigen 130
24.11. Eingang der vollständigen Akten, Studium der Akten 200
27.11. Telefon mit Klient, Brief an Klient 40
01.12. Vorbereitung der Besprechung, Besprechung mit Klient 220
04.12. Brief an OStA und an Klient 60
05.12. Eingang Verfügung OG vom 4.12.2023 mit Beilagen, Studium aller Unterlagen 40
07.12. Stellungnahme an OG 160
12.12. Eingang Verfügung OSTA vom 11.12.2023 20
18.12. Eingang Entscheid OG vom 14.12.2023, Briefe an Klient und an StA Muri-Bremgarten 90 2024
04.01. Eingang Email Kapo, Emails an Kapo und an StA Muri-Bremgarten 40
09.01. Vorbereitung der Einvernahme 50
10.01. Einvernahme Kapo Zofingen, Besprechung mit Klient 340
11.01. Beschwerdeantwort an OG 150
28.01. Replik an ZMG 120
31.01. Telefonate mit BG Aarau (total 3) und mit Klient 40
01.02. Vorbereitung der Verhandlung, Verhandlung ZMG Aarau, Besprechung mit Klient 190
05.02. Eingang Verfügung ZMG vom 1.2.2024, Brief an Klient, Brief an StA Muri-Bremgarten 100
13.02. Vorbereitung der Einvernahme, Einvernahme Kapo Aarau, Besprechung mit Klient 290
14.02. Eingang Haftverlängerungsgesuch, Telefon mit BG Kulm, Brief an Klient 80
15.02. Vorbereitung der Besprechung 80
16.02. Besprechung mit Klient im BG Kulm 230
18.02. Stellungnahme an ZMG 310
19.02. Stellungnahme an ZMG abschliessen und bereinigen 180
23.02. Eingang Verfügung vom 22.2.2024, Brief an Klient 90
26.02. Telefon mit Klient 30
27.02. Beschwerde an OG 400
29.02. Beschwerde an OG abschliessen und bereinigen 250
12.03. Besprechung mit Klient 220
14.03. Stellungnahme an OG, Brief an StA Muri-Bremgarten 340
20.03. Telefon mit Klient 20
27.03. Eingang Entscheid OG vom 25.3.2024, Studium des Entscheids, Briefen Klient, Telefon mit Klient 120
04.04. Antwort an Kapo, Briefe an StA Muri-Bremgarten und an Klient 40
05.04. Eingang der Akten StA Muri-Bremgarten, Studium der Akten, Telefon mit Klient, Brief an Klient 170
08.04. Brief an StA Muri-Bremgarten, Telefon mit AJV 50
11.04. Telefon mit Klient 40
26.04. Vorbereitung der Einvernahme C._____ (am 29.4.2024 abgesagt) 30
03.05. Eingang Brief StA Muri-Bremgarten vom 2. Mai 2024, Briefen Klient, Abschluss 40
Die kursiv gedruckten Positionen wurden von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weder in der angefochtenen Verfügung noch mit Beschwerdeantwort gekürzt. Sie geltend damit als anerkannt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auf die übrigen, umstrittenen Positionen der Honorarnote ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
5.2. 5.2.1. Die Position "Einvernahme in Zofingen" vom 17. November 2023 in der Höhe von 230 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf 171 Minuten gekürzt. Die Einvernahme habe 71 Minuten gedauert und die Wegzeit von Q._____ nach Zofingen und zurück betrage 70 Minuten. Die Vor- und Nachbesprechung seien mit je 15 Minuten zu vergüten.
5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die tatsächliche Fahrzeit habe
90 Minuten betragen. Zudem habe er sich noch von seinem Büro zum Fahrzeug begeben müssen bzw. vom Fahrzeug in den Einvernahmeraum und jeweils wieder zurück, was jeweils weitere 5 Minuten in Anspruch
genommen habe. Die Besprechungszeit habe zudem deutlich mehr als insgesamt 30 Minuten betragen, weshalb die geltend gemachten 230 Minuten absolut realistisch seien.
5.2.3. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2023 (Eröffnung Festnahme des Beschuldigten) startete die Einvernahme um 15:19 Uhr und endete um 16:30 Uhr, die Einvernahme selbst dauerte mithin rund 70 Minuten. Gemäss Google Maps beträgt die Reisezeit vom Büro des Beschwerdeführers zum Bezirksgefängnis Zofingen zwischen 35 und 50 Minuten (nach Eingabe folgender Parameter: Ankunft am 17. November 2023, 15:00 Uhr). Ebenso beträgt die Reisezeit für die Rückfahrt zwischen 35 und
50 Minuten (Parameter: Abfahrt am 17. November 2023, 17:00 Uhr). Unter Berücksichtigung einer kurzen Fussdistanz zwischen Büro und Fahrzeug bzw. Fahrzeug und Bezirksgefängnis ist ein Zeitaufwand von 50 Minuten pro Weg jedenfalls nicht unangemessen. Für die Dauer der Einvernahme sowie die Wegzeit ist damit ein Aufwand von insgesamt 170 Minuten jedenfalls nicht unangemessen. Damit verbleiben 60 Minuten für die Vor- und Nachbesprechung. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu dieser Einvernahme als Anwalt der ersten Stunde aufgeboten wurde, er mithin zuvor weder den Fall noch den Beschuldigten kannte, ist eine Vor- und Nachbesprechung von insgesamt 60 Minuten nicht unangemessen. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Position "Einvernahme in Zofingen" vom 17. November 2023 von 230 Minuten erweist sich nach dem Gesagten als angemessen.
5.3. Die Position "E-Mail an ZMG" vom 18. November 2023 in der Höhe von
20 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht entschädigt. Der Beschwerdeführer akzeptiert diese Kürzung mit seiner Beschwerde, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
5.4. In Bezug auf die Position "Studium der Akten und der Rechtslage, Beweisantrag an ZMG" vom 19. November 2023 in der Höhe von 120 Minuten ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend, in welchem Umfang diese von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als unangemessen erachtet wurde. Sie führte jedenfalls in allgemeiner Weise aus, dass Rechtsabklärungen nicht entschädigungsfähig seien.
Der Beschwerdeführer akzeptiert in seiner Beschwerde eine anteilsmässige Kürzung um 40 Minuten für das geltend gemachte Rechtsstudium. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fügt dem in ihrer Beschwerdeantwort nichts mehr hinzu, womit es für diese Position vom 19. November 2023 mit einem zu entschädigenden Aufwand von 80 Minuten sein Bewenden hat.
5.5. 5.5.1. Die Position "Verhandlung ZMG, Briefe an StA Muri-Bremgarten und an Klient, Besprechung mit Klient" vom 20. November 2023 in der Höhe von
180 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 155 Minuten gekürzt, da die Verhandlung nur 45 Minuten gedauert habe, für die Hin- und Rückfahrt je 30 Minuten, für die Vorund Nachbesprechung mit dem Beschuldigten je 15 Minuten und für das Schreiben an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten 20 Minuten zu veranschlagen seien.
5.5.2. Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dauerte gemäss Protokoll vom 20. November 2024 45 Minuten. Die Anfahrt vom Büro des Beschwerdeführers zum Bezirksgericht Aarau dauert gemäss Google Maps zwischen 30 und 45 Minuten (Parameter: Ankunft bis 20. November 2023, 10:00 Uhr) und die Rückfahrt ebenfalls zwischen
30 und 45 Minuten (Parameter: Abfahrt ab 20. November 2023, 11:00 Uhr). Unter Berücksichtigung einer kurzen Fussdistanz zwischen Büro und Fahrzeug bzw. Fahrzeug und Bezirksgericht Aarau ist von einer Wegzeit von je
45 Minuten auszugehen. Die Verhandlungsdauer sowie die Wegzeit belaufen sich damit auf 135 Minuten. Für die Eingabe an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erscheint mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Aufwand von 20 Minuten als angemessen. Damit verbleiben noch 25 Minuten für die geltend gemachte Besprechung mit dem Klienten, was nicht als unangemessen erscheint. Damit erweist sich auch die Position "Verhandlung ZMG, Briefe an StA Muri-Bremgarten und an Klient, Besprechung mit Klient" vom 20. November 2023 in der Höhe von 180 Minuten als angemessen.
5.6. 5.6.1. Die Position "Eingang Verfügung ZMG vom 20.1.2023, Studium der Verfügung, Brief an Klient" vom 21. November 2023 in der Höhe von 80 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf 15 Minuten gekürzt. Das Urteil sei am Vortag bereits mündlich eröffnet und begründet worden und die Weiterleitung an den Klienten stelle klassische Sekretariatsarbeit dar.
5.6.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übersehe in ihrer Begründung den Brief an den Beschuldigten. Darin habe er ihm dessen aktuelle und rechtliche Situation umfassend dargelegt, was keine klassische Sekretariatsarbeit darstelle.
5.6.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als der ausgefertigte Entscheid trotz einer bereits erfolgten mündlichen Eröffnung und Begründung eines kurzen Studiums bedarf und im Rahmen der Weiterleitung – insbesondere wenn die Ergreifung eines Rechtsmittels im Raum steht – ein kurzes Schreiben des amtlichen Verteidigers an den Beschuldigten mit rechtlichen Überlegungen angezeigt ist. Die unkommentierte Weiterleitung des ausgefertigten Entscheids an den Beschuldigten durch das Sekretariat des amtlichen Verteidigers würde dem Anspruch des Beschuldigten auf eine angemessene Verteidigung nicht gerecht, zumal mit der Weiterleitung des Entscheids eine allfällige Rechtsmittelinstruktion durch den Beschuldigten vorbereitet wird. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am Vortag stattgefunden hat, die Sache dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mithin noch präsent war, und bereits anlässlich der Verhandlung eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten in Kenntnis des Entscheids erfolgte. Bei einem erfahrenen amtlichen Verteidiger ist daher davon auszugehen, dass das Studium des 12-seitigen Entscheids über die Haftanordnung wenig Zeit beanspruchte. Ebenso ist zu erwarten, dass ein Brief an den Beschuldigten zur Erläuterung der Rechtslage und Empfehlung über das weitere Vorgehen eher kurz ausfällt, knüpft dieser schliesslich an die am Vortag stattgefundene Nachbesprechung an. Angesichts dieser Umstände erscheint für die Position vom 21. November 2023 ein zeitlicher Aufwand in der Höhe von 30 Minuten als notwendig und angemessen.
5.7. 5.7.1. Die Position "Eingang Brief StA Muri-Bremgarten, Brief an Klient" vom 22. November 2023 in der Höhe von 40 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 15 Minuten gekürzt. Bei diesen Briefen handle es sich um die Besuchsbewilligung vom 21. November 2023 sowie die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils vom 21. November 2023. Die Weiterleitung sei typische Sekretariatsarbeit. Ein Brief an den Beschuldigten über die Weiterleitung hinaus sei zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig und daher nicht verhältnismässig gewesen, zumal von einem baldigen Besuch auszugehen gewesen sei und der Beschwerdeführer am 27. November 2023 noch ein Telefonat sowie einen erneuten Brief an den Beschuldigten mit weiteren 40 Minuten veranschlagt habe.
5.7.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme geltend, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten argumentiere absolut widersprüchlich, da sie andernorts die vollständige Streichung der Entschädigung für den Besuch sowie die Reduktion des Telefonats auf 30 Minuten begründe. Zudem zerstöre sie mit dieser Argumentation jeglichen Handlungsspielraum des amtlichen Verteidigers. Der Beschwerdeführer müsse sonst inskünftig jeden Brief an seine Mandanten inhaltlich offenlegen, damit die Staatsanwaltschaft beurteilen könne, ob diese notwendig gewesen seien.
5.7.3. Bei der mit diesem Brief zugestellten Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um eine von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte Zwangsmassnahme (Art. 255 Abs. 1 StPO), mithin eine Verfahrenshandlung der Strafbehörden, die in Grundrechte des Beschuldigten eingreift und gegen die unter gegebenen Umständen die Einlegung einer Beschwerde in Betracht kommt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die amtliche Verteidigung in einem kurzen Brief an den Beschuldigten die rechtliche Situation und Tragweite einer solchen Zwangsmassnahme dartut und ihm die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aufzeigt. Es ist darüber hinaus auch angezeigt, gar erforderlich, dies umgehend nach Erhalt der Verfügung und nicht erst bei einem allfälligen baldigen Besuch zu tun, der im Übrigen vorliegend am neunten Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 StPO) stattgefunden hat. Die geltend gemachte Position "Eingang Brief StA Muri-Bremgarten, Brief an Klient" vom 22. November 2023 in der Höhe von 40 Minuten erweist sich nach dem Gesagten als angemessen.
5.8. 5.8.1. Die Positionen "Beschwerde an OG" vom 22. November 2023 in der Höhe von 260 Minuten sowie "Beschwerde fertigstellen und bereinigen" vom 23. November 2023 in der Höhe von 130 Minuten, gesamthaft 390 Minuten, wurden von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf 180 Minuten gekürzt. Die Beschwerde umfasse 6 Seiten, wobei bei einem Zeitaufwand von 30 Minuten pro Seite lediglich ein Aufwand von insgesamt 180 Minuten angemessen sei.
5.8.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, er sei ausgehend von einem Mittelwert von 45 Minuten pro Seite mit einer Reduktion auf 270 Minuten einverstanden.
5.8.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand. Die Angemessenheit des Aufwands lässt sich nicht anhand starrer Kriterien ermitteln. Vielmehr ist eine Einzelfallbeurteilung jeder einzelnen, geltend gemachten Position notwendig.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Kürzung des Aufwands für die Beschwerdeschrift – wie bei jedem von ihr gekürzten Aufwand für Eingaben/Rechtsschriften des Beschwerdeführers – damit, dass von einem Aufwand von 30 Minuten pro Seite ausgegangen werde,
weshalb der darüber hinausgehende Aufwand nicht angemessen sei. Das Beurteilungskriterium, pro Seite einer Eingabe entstehe ein Aufwand von
30 Minuten, kann ein Anhaltspunkt zur Beurteilung der Angemessenheit bieten. Die konsequente Kürzung des geltend gemachten Honorars des Beschwerdeführers einzig mit Verweis auf dieses abstrakte Kriterium kommt jedoch einer Pauschalisierung gleich, die dem Einzelfall nicht gerecht wird, zumal kurz gehaltene Eingaben nicht unbedingt schneller als weitschweifige verfasst sind. Auch schlägt sich nicht immer jede Überlegung oder Abklärung der amtlichen Verteidigung in der Eingabe nieder. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Aufwand mehr als
30 Minuten pro Seite einer Rechtsschrift geltend gemacht hat, lässt diesen Aufwand mithin nicht automatisch als unangemessen erscheinen.
Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 23. November 2023 umfasst 6 Seiten, wobei er im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie das Fehlen eines dringenden Tatverdachts vorbringt. Die eigentliche Eingabe ist kurz gehalten und enthält grosse Abstände. Sie beinhaltet hauptsächlich tatsächliche Vorbringen, rechtliche Ausführungen bzw. Verweise auf Lehre und Rechtsprechung hat es nur wenige. Nachdem für das Studium der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bereits ein separater Aufwand geltend gemacht wurde (vgl. Position vom 21. November 2023), erscheint für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift ein Aufwand in der Höhe von 180 Minuten als angemessen.
5.9. 5.9.1. Die Position "Eingang der vollständigen Akten, Studium der Akten" vom 24. November 2023 in der Höhe von 200 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf 100 Minuten gekürzt. Das Verfahren sei zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 6 Tage hängig gewesen, wobei in den Akten keinerlei Tatbestandsberichte o.ä. enthalten gewesen seien. Inhalt der Akteneinsicht seien insbesondere die Akten des Haftverfahrens gewesen.
5.9.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, es sei ihm zu diesem Zeitpunkt gelungen, in den Besitz aller Akten (inklusive Mitbeschuldigte) zu gelangen. Es sei folglich um die Akten von insgesamt vier Beschuldigten gegangen, weshalb der Aufwand angemessen sei.
5.9.3. Mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird ein Aufwand von 200 Minuten für das Studium der Akten des zu diesem Zeitpunkt erst 6 Tage dauernden Strafverfahrens – auch unter Berücksichtigung des Studiums der Akten der parallelen Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten – als
überhöht erachtet. Ein Aufwand von 120 Minuten erscheint angemessen und ist entsprechend zu entschädigen.
5.10. 5.10.1. Die Positionen "Vorbereitung der Besprechung, Besprechung mit Klient" vom 1. Dezember 2023 in der Höhe von 220 Minuten, "Vorbereitung der Besprechung" vom 15. Februar 2024 in der Höhe von 80 Minuten, "Besprechung mit Klient im BG Kulm" vom 16. Februar 2024 in der Höhe von
230 Minuten sowie "Besprechung mit Klient" vom 12. März 2024 in der Höhe von 220 Minuten, insgesamt 750 Minuten, wurden von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung nicht entschädigt. Es bestehe kein Anspruch des Beschuldigten auf persönliche und soziale Betreuung durch den Verteidiger. Ebenso bedürften Stellungnahmen bezüglich Haftverlängerung oder Haftentlassung sowie bezüglich Replik keiner einlässlichen Besprechung mit dem Beschuldigten, sondern seien aufgrund der vorliegenden Akten zu verfassen. Diesbezügliche Besprechungen erschienen aufgrund des damaligen Verfahrensgangs weder notwendig noch verhältnismässig.
5.10.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, während ungefähr eines halben Jahres hätten insgesamt sieben Besprechungen mit dem Beschuldigten stattgefunden, davon vier im Zusammenhang mit Einvernahmen und drei separat. Damit werde ein Durchschnitt von in der Regel monatlich eingehalten. In Bezug auf die Besprechung vom 1. Dezember 2023 sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Schock einer Verhaftung und Versetzung in Untersuchungshaft u.a. das dringende Bedürfnis ergebe, vom amtlichen Verteidiger über alle rechtlichen Aspekte des Falles informiert zu werden. Dies habe mit sozialer Betreuung nichts zu tun. Die Besprechung vom 16. Februar 2024 habe das Haftverlängerungsgesuch betroffen. Bei der Besprechung vom 12. März 2024 sei es schliesslich um das Beschwerdeverfahren und die Erstattung der Replik gegangen.
5.10.3. Die Grenze zwischen Strafverteidigung im engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch erforderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, ist naturgemäss fliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2, vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.1). In der Lehre werden notwendige, in der Regel monatliche Besuche im Gefängnis zum notwendigen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung gezählt (LIEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO).
5.10.4. 5.10.4.1. Da die Besuche des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2023, 16. Februar 2024 und 12. März 2024 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung mit einer einheitlichen Begründung gestrichen wurden und in diesem Zusammenhang die Frage nach dem angemessenen persönlichen Kontakt zum Beschuldigten im Verlauf der Strafuntersuchung in allgemeiner Weise aufgeworfen wird, werden nachfolgend – in Abweichung von der chronologischen Vorgehensweise – sämtliche Besuche des Beschwerdeführers beim Beschuldigten bzw. Besprechungen mit diesem behandelt.
Der Beschwerdeführer war während rund 6 Monaten amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Gemäss Honorarnote haben insgesamt zwölf Besprechungen mit diesem stattgefunden. Fünf dieser Besprechungen fanden als Vor- und Nachbesprechungen anlässlich einer Einvernahme bzw. einer Verhandlung statt. Vier Besprechungen fanden telefonisch statt, wobei drei Telefonate jeweils im Rahmen eines Schriftenwechsels erfolgten. Es ist davon auszugehen, dass diese jeweils der Instruktion dienten. Nachdem diese Telefonate nicht beanstandet werden, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. Damit verbleiben ein Telefonat (27. November 2024) und die drei Besuche im Gefängnis (1. Dezember 2023, 16. Februar 2024, 12. März 2024).
5.10.4.2. Das Telefonat und der Brief vom 27. November 2023 (40 Minuten) sind von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten grundsätzlich nicht beanstandet und daher anerkannt. In Bezug auf dieses Telefonat sowie den Besuch vom 1. Dezember 2023 (inkl. Weg, 220 Minuten) ist davon auszugehen, dass diese im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten am 23. November 2023 gestellten Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgten. Vor dem Hintergrund des vom Beschuldigten durch dieses Gesuch zum Ausdruck gebrachten Misstrauens gegenüber seinem amtlichen Verteidiger bzw. gegenüber aargauischen Anwälten im Allgemeinen (vgl. Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 betreffend Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung) war eine persönliche Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt jedenfalls angezeigt, bildet doch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem (amtlichen) Verteidiger die Grundlage jeder wirksamen Verteidigung. Darüber hinaus besteht zu Beginn einer Strafuntersuchung generell und speziell am Anfang eines neuen Mandatsverhältnisses naturgemäss grösserer Besprechungsbedarf. Demnach erweist sich neben der telefonischen Besprechung vom 27. November 2023 auch die Position "Vorbereitung der Besprechung, Besprechung mit Klient" vom 1. Dezember 2023 in der Höhe von 220 Minuten entgegen der angefochtenen Verfügung als angemessen.
5.10.4.3. Zu prüfen sind weiter die Positionen "Vorbereitung der Besprechung" vom 15. Februar 2024 in der Höhe von 80 Minuten sowie "Besprechung mit Klient im BG Kulm" vom 16. Februar 2024 in der Höhe von 230 Minuten. Dieser Besuch erfolgte im Hinblick auf die Stellungnahme zum Gesuch um Haftverlängerung vom 9. Februar 2024. Entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kann eine solche Stellungnahme nicht gänzlich ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten, sondern einzig gestützt auf die Verfahrensakten erfolgen, stellt die amtliche Verteidigung schliesslich keinen Selbstläufer dar, sondern steht sie und die von ihr gewählte Verteidigungsstrategie in einer ständigen Wechselwirkung zum aktuellen Verfahrensstand sowie den vom Beschuldigten im jeweiligen konkreten (Verfahrens-) Kontext eingebrachten Inputs und Bedürfnissen. Nachdem jedoch bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 1. Februar 2024 betreffend Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten eine persönliche Besprechung stattgefunden hat, erscheint eine neuerliche persönliche Besprechung mit separater Vorbereitungszeit von insgesamt 310 Minuten mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unverhältnismässig. Es hätte sich vielmehr eine kurze telefonische Besprechung aufgedrängt. Für die Positionen "Vorbereitung der Besprechung" vom 15. Februar 2024 sowie "Besprechung mit Klient im BG Kulm" vom 16. Februar 2024 erscheint demnach ein Aufwand von 30 Minuten angemessen.
5.10.4.4. Zu prüfen bleibt die Position "Besprechung mit Klient" vom 12. März 2024 in der Höhe von 220 Minuten. Diese erfolgte im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Eine neuerliche Besprechung kann auch im Rahmen der Stellungnahme angezeigt sein, um die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort vorgebrachten Argumente zu besprechen, zumal diese den dringenden Tatverdacht in der Beschwerdeantwort erstmals auch mit einem in den Effekten des Beschuldigten sichergestellten Schlüssels für ein Mehrfamilienhaus in R._____ begründete. Die Besprechung vom 12. März 2024 ist damit nicht per se unangemessen. Ob für diese Besprechung ein Besuch – und nicht ein Telefonat, wie es bereits im Hinblick auf die Beschwerde am 26. Februar 2024 erfolgte – notwendig war, ist hingegen fraglich. Vor dem Hintergrund der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei inhaftierten Beschuldigten in der Regel monatliche Besuche im Gefängnis als noch verhältnismässig erachtet werden und seit Mitte Februar 2024 (Besprechung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024) bis und mit zum Abschluss des Mandats im Mai 2024 im Übrigen keine persönlichen Besprechungen stattgefunden haben, erscheint der Besuch vom 12. März 2024 im Ergebnis nicht unverhältnismässig, zumal der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum zur wirksamen Ausübung des Mandats verbleiben muss.
Demnach erweist sich auch die Position "Besprechung mit Klient" vom 12. März 2024 in der Höhe von 220 Minuten als angemessen.
5.11. 5.11.1. Die Position "Eingang Verfügung OSTA vom 11.12.2023" vom 12. Dezember 2023 in der Höhe von 20 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort gänzlich gekürzt. Diese Verfügung sei lediglich eine Seite lang. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Prüfung dieser Verfügung 20 Minuten benötige.
5.11.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme geltend, es sei dabei um die Prüfung verschiedener Fragen gegangen, welche sich aus der Besprechung vom 1. Dezember 2023 ergeben und die am Rande ebenfalls das Gesuch um Anwaltswechsel zum Thema gehabt hätten.
5.11.3. Die Begründung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2023 betreffend Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung beschränkt sich auf drei Sätze. Der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdeführers von
20 Minuten erscheint mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als unverhältnismässig. Für die Kenntnisnahme der Verfügung ist ein Aufwand von höchstens 5 Minuten angemessen.
5.12. 5.12.1. Die Position "Eingang Entscheid OG vom 14.12.2023, Briefe an Klient und an StA Muri-Bremgarten" vom 18. Dezember 2023 in der Höhe von 90 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 50 Minuten gekürzt. Der Entscheid des Obergerichts vom 14. Dezember 2023 habe 14 Seiten umfasst, die Eingabe an die Staatsanwaltschaft eine Seite. Eine Weiterleitung an den Beschuldigten sei nicht zu entschädigen. Entsprechend seien lediglich 50 Minuten zu entschädigen.
5.12.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme geltend, es sei nicht um eine Weiterleitung an den Beschuldigten gegangen, sondern um eine inhaltliche Prüfung inkl. der Angabe der Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundesgericht. Anschliessend habe diese Erkenntnis in verständlicher Form dem Beschuldigten mitgeteilt werden müssen.
5.12.3. Die Prüfung des 15-seitigen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, in welchem im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der bestrittene dringende Tatverdacht, nicht aber der unbestritten gebliebene besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr geprüft wurde, beansprucht von einem erfahrenen Strafverteidiger nicht mehr als 20 Minuten. Für eine kurze Erörterung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde ans Bundesgericht für den Beschuldigten sowie ein kurzes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird ein Aufwand von weiteren 30 Minuten als angemessen erachtet. Demnach ist die Position "Eingang Entscheid OG vom 14.12.2023, Briefe an Klient und an StA Muri-Bremgarten" vom 18. Dezember 2023 mit 50 Minuten zu veranschlagen.
5.13. 5.13.1. Die Position "Vorbereitung der Einvernahme" vom 9. Januar 2024 in der Höhe von 50 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort gänzlich gekürzt. Dem Beschwerdeführer seien seit der Akteneinsicht vom 24. November 2023 keine neuen Verfahrensakten zugestellt worden, womit nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er sich für die Einvernahme 50 Minuten vorbereiten müsse.
5.13.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verkenne, dass jede Einvernahme vorbereitet werden müsse, wenn der Anwalt von dem ihm zustehenden Fragerecht im Interesse des Klienten Gebrauch machen wolle, was er natürlich müsse.
5.13.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als für die Wahrung des der Verteidigung zustehenden Fragerechts im Interesse des Beschuldigten eine Vorbereitung angezeigt sein kann. Der geltend gemachte Aufwand von 50 Minuten erscheint jedoch als überhöht. Ein Aufwand von 20 Minuten erweist sich als angemessen.
5.14. 5.14.1. Die Position "Einvernahme Kapo Zofingen, Besprechung mit Klient" vom 10. Januar 2024 in der Höhe von 340 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 315 Minuten gekürzt. Die Einvernahme habe 215 Minuten gedauert, die Wegzeit von Q._____ nach Zofingen retour 70 Minuten, die Vor- und Nachbesprechung je 15 Minuten.
5.14.2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Stellungnahme bezüglich Wegzeiten auf seine Ausführungen zur Position vom 17. November 2023. Die Besprechung habe mehr als insgesamt 30 Minuten gedauert.
5.14.3. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einvernahme vom 10. Januar 2024 215 Minuten dauerte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. Januar 2024), eine Vor- und Nachbesprechung stattgefunden hat und der Beschuldigte in Zofingen einvernommen wurde (vgl. zur Reisedauer oben E. 5.2.3), erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 340 Minuten jedenfalls nicht als per se unangemessen. Entsprechend ist er im geltend gemachten Umfang zu entschädigen.
5.15. 5.15.1. Die Position "Beschwerdeantwort an OG" vom 11. Januar 2024 in der Höhe von 150 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 120 Minuten gekürzt. Es finde sich in den Akten keine Rechtsschrift mit diesem Datum. Sollte die Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 gemeint sein, wäre für diese ein Zeitaufwand von maximal 120 Minuten zu entschädigen.
5.15.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Stellungnahme geltend, es handle sich dabei um den Aufwand im Zusammenhang mit der Stellungnahme an das Obergericht vom 15. Oktober 2024 (recte: 15. Januar 2024). Der geltend gemachte Aufwand sei bei 45 Minuten pro Seite auf jeden Fall angemessen.
5.15.3. Dass den Akten keine Rechtsschrift des Beschwerdeführers mit besagtem Datum entnommen werden kann, ist darauf zurückzuführen, dass im vom Beschuldigten selbst angestrengten Beschwerdeverfahren SBK.2023.371 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung einzig der Beschwerdeführer und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, nicht aber die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Beschwerdeantwort aufgefordert und entsprechend auch nur diesen die jeweiligen Eingaben zugestellt wurden. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren SBK.2023.371 eingereichte Beschwerdeantwort umfasst vier Seiten. Ein Aufwand von 150 Minuten, mithin 2.5 Stunden, für das Verfassen dieser Eingabe erscheint angemessen, zumal der Beschwerdeführer im Übrigen keine Aufwände im Zusammenhang mit dem Verfahren SBK.2023.371 für Aktenstudium oder dergleichen geltend machte.
5.16. 5.16.1. Die Position "Replik an ZMG" vom 28. Januar 2024 in der Höhe von 120 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 90 Minuten gekürzt, da die Replik nur 3 Seiten beinhalte.
5.16.2. Der Beschwerdeführer verweist mit seiner Stellungnahme auf seine bisherigen diesbezüglichen Ausführungen.
5.16.3. Ein gesamthafter Aufwand von 120 Minuten für das Verfassen einer dreiseitigen Stellungnahme erscheint nicht per se unangemessen. Insbesondere bei kürzeren Eingaben greift eine konsequente Kürzung des geltend gemachten Aufwands auf eine Aufwandpauschale von 30 Minuten pro Seite zu kurz, denn der hier geltend gemachte Aufwand beinhaltete auch das Studium des vom Beschuldigten selbst verfassten, 4-seitigen Haftentlassungsgesuchs sowie des 5-seitigen Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (zzgl. 9 Beilagen), zu welchem der Beschwerdeführer Stellung beziehen musste, sowie das Zurechtlegen der die Rechtsschrift umgreifenden Argumentationslinie.
5.17. 5.17.1. Die Position "Eingang Verfügung ZMG vom 1.2.2024, Brief an Klient, Brief an StA Muri-Bremgarten" vom 5. Februar 2024 in der Höhe von 100 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 50 Minuten gekürzt. Der Haftentscheid sei bereits anlässlich der Haftverhandlung eröffnet und kurz erläutert worden. Da der Beschwerdeführer bei der Position vom 1. Februar 2024 bereits eine Besprechung mit dem Beschuldigten verrechnet habe, sei nicht ersichtlich, weshalb nochmals ein Brief an den Beschuldigten notwendig sein solle.
5.17.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme geltend, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anerkenne immerhin 50 Minuten. Die restlichen 50 Minuten seien tatsächlich für einen Brief an den Beschuldigten und die vorausgegangenen Abklärungen notwendig gewesen.
5.17.3. Wie bereits in E. 5.6.3 dargelegt, ist im Rahmen der Weiterleitung des Haftentscheids an den Beschuldigten – insbesondere wenn die Ergreifung eines Rechtsmittels im Raum steht – ein kurzes Schreiben des amtlichen Verteidigers an den Beschuldigten mit rechtlichen Überlegungen angezeigt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Haftentscheid bereits mündlich eröffnet wurde und bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden hat, erscheint für die Position "Eingang Verfügung ZMG vom 1.2.2024, Brief an Klient, Brief an StA Muri-Bremgarten" vom 5. Februar 2024 ein Aufwand von insgesamt
60 Minuten als angemessen.
5.18. 5.18.1. Die Position "Vorbereitung der Einvernahme, Einvernahme Kapo Aarau, Besprechung mit Klient" vom 13. Februar 2024 in der Höhe von 290 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf 190 Minuten gekürzt. Die Einvernahme habe 106 Minuten gedauert und die Wegzeit 54 Minuten betragen. Die Vor- und Nachbesprechung sei mit je 15 Minuten zu vergüten.
5.18.2. Der Beschwerdeführer verweist mit seiner Beschwerde analog auf seine Ausführungen zur Position vom 17. November 2023. Zudem habe die Einvernahme nicht 106 Minuten, sondern 122 Minuten gedauert.
5.18.3. Die delegierte Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und D._____ dauerte gemäss Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2024 (recte: 13. Februar 2024) von 09:08 Uhr bis 11:10 Uhr, die anschliessende delegierte Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten dauerte gemäss Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2024 von 11:26 Uhr bis 12:18 Uhr. Der Beschwerdeführer war – was beide Parteien zu übersehen scheinen – gemäss Einvernahmeprotokoll an beiden Einvernahmen anwesend. Die beiden Einvernahmen dauerten damit insgesamt bereits 190 Minuten. Unter Berücksichtigung der Hin- und Rückreise von Q._____ nach Aarau und einer kurzen Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten erweist sich der geltend gemachte Aufwand in der Höhe von
290 Minuten in jedem Fall als angemessen.
5.19. 5.19.1. Die Position "Eingang Haftverlängerungsgesuch, Telefon mit BG Kulm, Brief an Klient" vom 14. Februar 2024 in der Höhe von 80 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf 20 Minuten gekürzt. Beim Telefonat mit dem Bezirksgericht sowie der Weiterleitung des Antrags an den Beschuldigten handle es sich um Sekretariatsarbeit. Für das Studium des Haftverlängerungsgesuchs sei ein Aufwand von 20 Minuten zu entschädigen.
5.19.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übersehe die Position "Brief an Klient". Der Beschuldigte sei umfassend über die gesamten aktuellen Umstände informiert worden.
5.19.3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Februar 2024 am 14. Februar 2024 mit einer Fristansetzung von
3 Tagen zur Stellungnahme zugestellt bekam, er mit dem Beschuldigten am 16. Februar 2024 eine (ausführliche) Besprechung durchführte (die ihm nun entgegen der angefochtenen Verfügung zumindest teilweise entschädigt wird) und er gemäss Honorarnote erst am 18. Februar 2024 mit der Ausarbeitung der Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begann, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Beschuldigten vorgängig zur anstehenden Besprechung mittels Brief umfassend über die gesamten aktuellen Umstände informieren musste. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits am Vortag eine Besprechung mit dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme erfolgte. Eine allfällige Weiterleitung des Haftverlängerungsgesuchs an den Beschuldigten stellt in diesem Kontext reine Sekretariatsarbeit dar, die nicht entschädigt wird. Damit verbleibt für die Position vom 14. Februar 2024 mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein zu entschädigender Aufwand in der Höhe von 20 Minuten (Studium des Haftverlängerungsgesuchs).
5.20. 5.20.1. Die Positionen "Stellungnahme an ZMG" vom 18. Februar 2024 in der Höhe von 310 Minuten sowie "Stellungnahme an ZMG abschliessen und bereinigen" vom 19. Februar 2024 in der Höhe von 180 Minuten, insgesamt
490 Minuten, wurden von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf insgesamt 240 Minuten gekürzt, da die Stellungnahme lediglich 8 Seiten umfasse.
5.20.2. Mit Beschwerde akzeptiert der Beschwerdeführer eine Kürzung auf 360 Minuten (45 Minuten Aufwand pro Seite).
5.20.3. Für die insgesamt 9-seitige Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, mit welcher vom Beschwerdeführer in gedrängter Form Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, zu den besonderen Haftgründen der Flucht- und Kollusionsgefahr sowie zur Verhältnismässigkeit der zu verlängernden Untersuchungshaft dargelegt wurden, erscheint unter Berücksichtigung des damaligen Verfahrensstadiums ein Aufwand von 300 Minuten angemessen.
5.21. 5.21.1. Die Position "Eingang Verfügung vom 22.2.2024, Brief an Klient" vom 23. Februar 2024 in der Höhe von 90 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 30 Minuten gekürzt. Der Haftentscheid weiche nur marginal von jenem vom 1. Februar 2024 ab. Die Weiterleitung sei zudem nicht verrechenbar.
5.21.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme dagegen vor, es sei bei dieser Position nicht nur um die Weiterleitung eines Haftentscheides, sondern um dessen einlässliche Prüfung auch betreffend die Frage einer Beschwerde an das Obergericht gegangen. Diese sei schliesslich auch eingereicht worden.
5.21.3. Wie bereits in E. 5.6.3 dargelegt, ist im Rahmen der Weiterleitung des Haftentscheids an den Beschuldigten – insbesondere wenn die Ergreifung eines Rechtsmittels im Raum steht – ein kurzes Schreiben des amtlichen Verteidigers an den Beschuldigten mit rechtlichen Überlegungen angezeigt, zumal das Verfahren um Verlängerung der Untersuchungshaft schriftlich erfolgte, mithin der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht mündlich eröffnet und kurz begründet wurde. Mit der Weiterleitung des Entscheids wird eine allfällige Rechtsmittelinstruktion vorbereitet. Für das Studium des Entscheids sowie den Brief an den Beschuldigten erscheint ein Aufwand von 60 Minuten als verhältnismässig.
5.22. 5.22.1. Die Positionen "Beschwerde an OG" vom 27. Februar 2024 in der Höhe von 400 Minuten sowie "Beschwerde an OG abschliessen und bereinigen" vom 29. Februar 2024 in der Höhe von 250 Minuten, insgesamt 650 Minuten, wurden von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf insgesamt 420 Minuten gekürzt, da die Beschwerde lediglich 14 Seiten umfasse.
5.22.2. Der Beschwerdeführer akzeptiert mit Beschwerde eine Kürzung auf
630 Minuten (45 Minuten pro Seite).
5.22.3. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers umfasste 14 Seiten, wobei sich die Beschwerde konkret mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt, mithin nicht bloss die bereits anlässlich der Stellungnahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gemachten Ausführungen wiedergegeben werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschwerde das Studium des angefochtenen Entscheids (Position vom 23. Februar 2024) sowie eine telefonische Besprechung mit dem Beschuldigten (mutmasslich zur Instruktion für das Beschwerdeverfahren; Position vom 26. Februar 2024) separat ausgewiesen hat, erscheint ein Aufwand in der Höhe von
480 Minuten angemessen.
5.23. 5.23.1. Die Position "Stellungnahme an OG, Brief an StA Muri-Bremgarten" vom 14. März 2024 in der Höhe von 340 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 200 Minuten gekürzt, da die Replik zur Beschwerdeantwort lediglich sechs Seiten umfasse.
5.23.2. Der Beschwerdeführer verweist bezüglich dieser Position auf seine bisherigen Ausführungen.
5.23.3. Die 6-seitige Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 bezieht sich auf die 5-seitige Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wobei das Studium der Beschwerdeantwort nicht separat in Rechnung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Stellungnahme konkret mit den Vorbringen der Beschwerdeantwort auseinander. Ein Aufwand in der Höhe von 200 Minuten erscheint mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angemessen.
5.24. 5.24.1. Die Position "Eingang der Akten StA Muri-Bremgarten, Studium der Akten, Telefon mit Klient, Brief an Klient" vom 5. April 2024 in der Höhe von
170 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort auf 45 Minuten gekürzt, da es sich bereits um den fünften Entscheid bezüglich Untersuchungshaft handle und die Argumentation der Gerichte jeweils nicht massgeblich divergieren würde. Nachdem bereits am 12. März 2024 und am 20. März 2024 Besprechungen mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten, könne die erneute Besprechung nicht viel Zeit in Anspruch genommen haben. Vielmehr stelle sich die Frage, ob überhaupt nochmals eine Besprechung notwendig und verhältnismässig gewesen sei.
5.24.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten seien unverständlich und abwegig. Der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2024 sei bereits am 27. März 2024 beim Beschwerdeführer eingegangen und anschliessend mit einem Begleitbrief an den Beschuldigten weitergeleitet worden. Am 5. April 2024 seien vielmehr die Akten eingegangen, welche einlässlich studiert worden seien. Zudem sei ein Telefonat mit dem Beschuldigten sowie ein Schreiben an diesen mit einer Zusammenfassung der Unterlagen erfolgt.
5.24.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als sich die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausgeführte Begründung offensichtlich nicht auf die von ihr gekürzte Position bezieht, mithin eine Verwechslung vorliegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb das Studium der Akten sowohl ein Telefonat mit dem Beschuldigten als auch einen Brief an diesen erforderlich machte. Vielmehr hätte ein Kommunikationsmittel genügt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bei den meisten Beweiserhebungen anwesend war, womit ihm der Inhalt der Akten – es handelt sich hauptsächlich um Einvernahmeprotokolle – grundsätzlich bereits bekannt war, erscheint für die Position "Eingang der Akten StA Muri-Bremgarten, Studium der Akten, Telefon mit Klient, Brief an Klient" vom 5. April 2024 ein Aufwand von 90 Minuten als angemessen.
5.25. 5.25.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der angefochtenen Verfügung schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe sämtliche Leistungen zum Stundenansatz von Fr. 220.00 verrechnet. Der vorgesehene Stundenansatz sei allerdings erst per 1. Januar 2024 von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht worden.
5.25.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde dagegen, gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen von § 17 Abs. 1 AnwT sei dieses Dekret auf alle Verfahren und für das ganze Verfahren in derjenigen Instanz anwendbar, in welcher sie bei seinem Inkrafttreten hängig seien. Nachdem keine speziellen Übergangsbestimmungen für die Revision per 1. Januar 2024 geschaffen worden seien, habe dies zur Folge, dass gemäss § 17 Abs. 1 AnwT für das gesamte Verfahren ein Stundenansatz von Fr. 220.00 einzusetzen sei. Dass diese grundsätzliche Übergangsbestimmung auch im Falle von Teilrevisionen gelte, ergebe sich aus § 17 Abs. 3 AnwT.
5.25.3. Das Obergericht des Kantons Aargau ist in seinem Leitentscheid SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 zum Schluss gelangt, entsprechend dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses erst mit dessen Inkrafttreten einsetzten, seien sämtliche vor
dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 zu vergüten, während der erhöhte Stundensatz von Fr. 220.00 nur auf nach Inkrafttreten der Revision erbrachten Leistungen Anwendung finde. Eine Abweichung von diesem Grundsatz – welchem im Übrigen auch die zeitgleich in Kraft getretene Änderung des Mehrwertsteuersatzes folge (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 3 MWSTG) – würde einer zeitlichen Vorwirkung von § 9 Abs. 3bis AnwT gleichkommen, was einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche bestehe vorliegend weder in Form einer eigens für die in Frage stehende Revision geschaffenen Übergangsbestimmung, noch lasse sich aus § 17 Abs. 1 AnwT darauf schliessen. Letztere Bestimmung, gemäss welcher "dieses Dekret" in seiner Gesamtheit auf alle hängigen Verfahren für das ganze Verfahren anwendbar sei, solle sicherstellen, dass bei damals hängigen Verfahren der per 1. Januar 1988 zusammen mit der damaligen neuen Aargauischen Zivilprozessordnung und dem Verfahrenskostendekret in Kraft getretene Anwaltstarif integral zur Anwendung gelange und nicht mehr (teilweise) der gemäss § 16 AnwT auf dieses Datum hin aufgehobene Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 1949, das Dekret über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 1972 und die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 1981. Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck von § 17 Abs. 1 AnwT würden gegen eine gesetzliche Vorwirkung des per 1. Januar 2024 nur im Stundenansatz angepassten § 9 des Anwaltstarifs sprechen, zumal der Grosse Rat eine vom Inkrafttreten per 1. Januar 2024 abweichende Vorwirkung nicht thematisiert habe und diesbezüglich somit auch nicht von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden könne (vgl. zum Ganzen Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).
Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorgenommene Kürzung, wonach die vor dem 1. Januar 2024 getätigten Aufwendungen des Beschwerdeführers mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 zu entschädigen sind, erweist sich demnach als gerechtfertigt.
5.26. 5.26.1. Schliesslich kürzte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Auslagen des Beschwerdeführers. Einerseits würden aufgrund der als nicht notwendig erachteten Besprechungen jeweils die Fahrspesen entfallen und andererseits sei in der Kostennote lediglich jeweils der Gesamtbetrag für Portokosten und Fotokopien angegeben worden, ohne dass separat ausgewiesen worden wäre, für was die Portokosten und Fotokopien angefallen seien.
5.26.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, er habe sich an die jahrzehntelang von ihm bei Durchschnittswerten geübte und von allen Behörden akzeptierte Praxis gehalten. Die geltend gemachten Auslagen seien somit in jeder Beziehung tarifkonform.
5.26.3. Nach § 13 Abs. 1 AnwT sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen. Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer beträgt für die ersten 15'000 km Fr. –.70 (§ 13 Abs. 2 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpesenV). Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT).
5.26.4. Der Beschwerdeführer macht mit Honorarnote vom 8. Mai 2024 für die Zeitperiode vom 1. bis 31. Dezember 2023 Fr. 45.70 für Portokosten, 268 Fotokopien sowie für 200 km Fahrspesen und für die Zeitperiode vom 1. Januar bis zum 8. Mai 2024 Fr. 30.60 für Portokosten, 56 Fotokopien sowie für 260 km Fahrspesen geltend.
Die geltend gemachten Portokosten erweisen sich unter Berücksichtigung sämtlicher Haft- und Beschwerdeverfahren sowie der übrigen Schreiben nicht als unverhältnismässig. Ebenso erscheinen mit Blick auf die Verfahrensakten die geltend gemachten Fotokopien nicht als übersetzt, weshalb diese im beantragten Umfang zum gesetzlich vorgesehenen Tarif von Fr. –.50 pro Seite zu ersetzen sind.
Wie oben in E. 5.10.4 ausgeführt, erwies sich einzig die Besprechung bzw. der Besuch vom 16. Februar 2024 als nicht angemessen. Entsprechend sind für diese auch keine Fahrspesen (50 km) auszurichten. Die übrigen Kilometer sind zu Fr. –.70 pro gefahrenen Kilometer zu entschädigen.
Damit sind für die Zeitperiode vom 1. bis 31. Dezember 2023 insgesamt Fr. 319.70 (Fr. 45.70 für Portokosten, Fr. 134.00 für Fotokopien, Fr. 140.00 für Fahrspesen) und für die Zeitperiode vom 1. Januar bis zum 8. Mai 2024 insgesamt Fr. 205.60 (Fr. 30.60 für Portokosten, Fr. 28.00 für Fotokopien, Fr. 147.00 für Fahrspesen) an Auslagen zu entschädigen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich für die Bemühungen des Beschwerdeführers im Rahmen der amtlichen Verteidigung für die Zeitperiode vom 1. bis 31. Dezember 2023 ein Arbeitsaufwand von 23.92 Stunden (1'435 Minuten) à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 319.70, zzgl.
Mehrwertsteuern von 7.7 %, und für die Zeitperiode vom 1. Januar bis zum 8. Mai 2024 ein Arbeitsaufwand von 50.33 Stunden (3'020 Minuten) à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 205.60, zzgl. Mehrwertsteuern von
8.1 %, als angemessen erweisen. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 17'688.50.
Nachdem der angefochtenen Verfügung eine Dispositivziffer über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gänzlich fehlt, ist sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in der entsprechenden Höhe zu ergänzen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist darüber hinaus anzuweisen, das Honorar dem Beschwerdeführer auszuzahlen.
7.
7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 14'460.00 zugesprochen. Mit Beschwerde beantragt er eine Entschädigung von Fr. 22'793.05. Mit vorliegendem Entscheid wird ihm nun eine Entschädigung von Fr. 17'688.50 zugesprochen, er obsiegt mithin zu rund 40 %.
Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 m.H.).
Vorliegend wurde die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. E. 4.4). Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des (prozentualen) Umfangs der konkreten Gehörsverletzung auf die Staatskasse zu nehmen sind, was eine Reduktion der Verfahrenskosten um weitere 20 % rechtfertigt.
Insgesamt ist damit von einem Obsiegen von 60 % auszugehen. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 60 % auf die Staatskasse zu nehmen und zu 40 % dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2. 7.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV
352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für 60 % seines angemessenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (vgl. hierzu etwa auch Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2022.49 vom 13. Juli 2022 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2).
7.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00, ohne dies weiter zu begründen.
7.2.3. Angesichts des Umfangs der Beschwerde (11 Seiten) und der Stellungnahme (16 Seiten) sowie unter Berücksichtigung eines damit einhergehenden Aktenstudiums (der angefochtenen Verfügung sowie des vorliegenden Entscheids) erscheint ermessensweise ein Aufwand von 15 Stunden als angemessen. In Anwendung des reduzierten Stundensatzes bei einfachen Angelegenheiten wie der vorliegenden von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) sowie einer Auslagepauschale von 3 % erweist sich die geltend gemachte Entschädigung jedenfalls als angemessen.
Somit ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren, entsprechend seinem Obsiegen zu 60 %, eine Entschädigung von Fr. 1'800.00 auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. August 2024 um folgende Dispositivziffern ergänzt:
2.
Dem bisherigen amtlichen Verteidiger, RA A._____, Q._____, wird eine Entschädigung von Fr. 17'688.50 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
3.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wird angewiesen, das Honorar RA A._____ auszuzahlen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer zu 40 % mit Fr. 419.20 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'800.00 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. Januar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz