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Entscheid

SBK.2024.248

SBK.2024.248 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-10-16

16. Oktober 2024Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.248 (STA.2024.6586) Art. 315 Entscheid vom 16. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […]...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.248 (STA.2024.6586) Art. 315

Entscheid vom 16. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 9. August 2024

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Angriffs und Freiheitsberaubung zum Nachteil von B._____.

2.

Am 9. August 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die folgende Verfügung:

" Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben."

3.

3.1. Gegen diese ihr am 13. August 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2024 und den Verzicht auf die DNA-Profilerstellung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Eingabe vom 13. September 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat die Beschwerdeführerin so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben. Die Entnahme der für die DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichsproben, namentlich eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) oder einer Blutprobe, berührt das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Grundrecht der körperlichen Integrität, die nachfolgende Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.2 hiervor). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

2.2

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung der DNA-Analyse damit, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, am 2. Juli 2024 in Q._____ gemeinsam mit weiteren beschuldigten Personen tätlich auf B._____ eingewirkt und diesen dabei verletzt zu haben. In Bezug auf den Tathergang divergierten die Aussagen der involvierten Personen teilweise sehr stark. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei das DNA-Profil der Beschwerdeführerin mit den Tatspuren zu vergleichen.

2.3

Unter Wiedergabe der anlässlich der polizeilichen Einvernahmen getätigten Aussagen von B._____, wonach die Beschwerdeführerin ihn lediglich am Arm festgehalten und ihn nicht geschlagen habe, macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, der Tatverdacht habe sich somit nicht erhärtet, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils sowohl zur Überprüfung einer Teilnahme der Beschwerdeführerin an der tätlichen Einwirkung auf B._____ als auch zur Überprüfung der Aussagen der anderen Beteiligten nicht notwendig sei. Da die Beschwerdeführerin und B._____ sich gegenseitig berührt hätten, stelle sich die Frage, inwieweit ein DNA-Abgleich tatsächlich zur Aufklärung des Tathergangs beitragen könne. Da die Beschwerdeführerin zudem im gleichen Haus mit den anderen beteiligten Personen – mithin am Tatort – lebe und ihre DNA-Spuren damit überall zu finden seien, diene ein DNA-Abgleich mit den Tatspuren nicht zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Eingriff sei auch nicht verhältnismässig, da aufgrund der bereits aktenkundigen Aussagen der Beteiligten und insbesondere von B._____ eine tätliche Einwirkung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei.

2.4

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in ihrer Beschwerdeantwort bezüglich des Tatverdachts aus, aufgrund der wiederholten Aussagen von B._____, wonach die Beschwerdeführerin ihn anlässlich der tätlichen Einwirkung festgehalten habe, laute der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin nach wie vor auf Beteiligung an einem Angriff. Vor Ort seien diverse Blutspuren festgestellt worden, wobei die Spurenauswertung Aufschluss darüber geben könne, ob nicht nur B._____, sondern auch beschuldigte Personen blutende Verletzungen davongetragen hätten. Da die Aussagen der Beteiligten vorliegend massiv auseinandergingen und unterschiedliche Aussagen darüber gemacht würden, wer wen bedroht bzw. tätlich angegangen habe, sei die Beweiserhebung dringend angezeigt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tatvorwürfe und einer allfälligen Landesverweisung sei die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin notwendig, um dieses mit den Spuren am Tatort abgleichen zu können.

2.5

In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils widerspreche dem Prinzip der Unschuldsvermutung. Zudem rechtfertige die Divergenz der Aussagen der an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten Personen die DNA-Profilerstellung nicht.

3.

3.1

Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf lautet auf Beteiligung an einem Angriff. Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, an diesem Angriff bzw. an dieser Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Jedoch macht sie geltend, B._____ lediglich am Arm festgehalten und nicht etwa geschlagen zu haben, weshalb sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe (Beschwerde, S. 5).

Dass die Beschwerdeführerin B._____ am Arm festgehalten hat, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von ihr und B._____ unbestritten. So sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2024 aus, sie habe B._____ aus Reflex am Arm gehalten (Frage 27). B._____ seinerseits bestätigte wiederholt, dass ihn die Beschwerdeführerin nur einmal am Arm gepackt habe (polizeiliche Einvernahme vom 2. Juli 2024, Frage 27 sowie polizeiliche Einvernahme vom 22. Juli 2024, Frage 17). Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern ein DNA-Profil der Beschwerdeführerin zur Klärung des Sachverhalts bzw. der Tatzusammenhänge geeignet sein sollte. Auch dass die Beschwerdeführerin B._____ zufolge die weiteren Beteiligten dazu aufgefordert haben soll, ihn zu Tode zu schlagen (polizeiliche Einvernahme vom 22. Juli 2024, Frage 73-76), ändert nichts an dieser Beurteilung, ist dem Beschwerdeführer nämlich darin zuzustimmen, dass sich eine seitens der Beschwerdeführerin angeblich ausgesprochene diesbezügliche Aufforderung nicht mit der Erstellung eines DNA-Profils erstellen liesse, weshalb ein DNA-Profil für die Aufklärung des Sachverhalts auch hierzu nicht geeignet ist.

Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort präzisierend ausführt, seien am Tatort diverse Blutspuren festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtet die Eruierung, wessen Blut am Tatort gefunden worden sei, für die Klärung der Frage, ob nicht nur B._____, sondern auch eine oder mehrere beschuldigte Personen blutende Verletzungen erlitten haben, als notwendig. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet damit jedoch nicht, welche Erkenntnisse daraus bzgl. der Sachverhaltsermittlung gewonnen bzw. welche Schlüsse im Hinblick auf den bestehenden Tatverdacht gezogen werden können. Dass die Aussagen der Beteiligten divergieren, reicht für die Begründung der DNA-Profilerstellung jedenfalls nicht aus. Zudem haben weder die Beschwerdeführerin noch eine der weiteren Beteiligten ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin blutende Verletzungen erlitten habe.

3.2. Zusammengefasst ist die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin mangels Geeignetheit der Zwangsmassnahme unverhältnismässig. Demnach sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Demnach ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3.2. Zusammengefasst ist die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin mangels Geeignetheit der Zwangsmassnahme unverhältnismässig. Demnach sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Demnach ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2. 4.2.1. Für das Beschwerdeverfahren ist der Verteidiger durch den Staat zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin wird seit Juli 2024 von Rechtsanwalt Semsettin Bastimar verteidigt. Ihr Verteidiger war demnach mit dem Fall bzw. mit dem in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geschilderten Tathergang bei Erlass der Verfügung bereits vertraut, weshalb für die Erstattung der Beschwerde sowie der Stellungnahme ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 1'440.00 (6 x Fr. 240.00). Unter Berücksichtigung der Auslagen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 1'600.00.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. August 2024 aufgehoben. Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten der Beschwerdeführerin sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Eichenberger