SBK.2024.249
SBK.2024.249 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-06
6. September 2024Deutsch20 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.249 (HA.2024.371; STA.2024.3078) Art. 278 Entscheid vom 6. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.249 (HA.2024.371; STA.2024.3078) Art. 278
Entscheid vom 6. September 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 7. August 2024 betreffend Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Ihm wird vorgeworfen, am 8. Juli 2024 im Rahmen einer Streitigkeit mehrfach mit einem Schraubenzieher in den Hals- und Brustbereich seiner Ehefrau B._____ (fortan: Ehefrau) eingestochen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juli 2024 festgenommen.
1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 12. Juli 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 8. August 2024.
2.
2.1. Am 31. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ab 8. August 2024 für die Dauer von 3 Monaten folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen:
" 1. Dem Beschuldigten sei zu verbieten, persönlichen Kontakt mit B._____ aufzunehmen. Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Kontakte via Telefon, Briefe, etc.
2.
Es sei gegen den Beschuldigten eine Wegweisung von der ehelichen Liegenschaft auszusprechen und dem Beschuldigten sei die Herausgabe des Schlüssels zur ehelichen Liegenschaft zu verweigern.
3.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt zu melden und dort Beratung in Anspruch zu nehmen."
2.2. Mit Stellungnahme vom 7. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf Anordnung von Ersatzmassnahmen, eventualiter seien Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO in Form einer Teilnahme an einem Gewaltschutzprogramm anzuordnen.
2.3. Am 7. August 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft
sowie die Anordnung der folgenden Ersatzmassnahmen einstweilen bis am 8. November 2024:
" 2.1. Dem Beschuldigten wird verboten, persönlichen (physischen) Kontakt mit seiner Ehefrau B._____ (geb. tt.mm.jjjj) aufzunehmen. Ausgenommen sind Kontakte via Telefon, Briefe oder elektronische Nachrichten (WhatsApp o.ä.).
2.2. Der Beschuldigte wird verboten, sich in der ehelichen Liegenschaft Q-Strasse in R._____ aufzuhalten. Er hat einen Abstand von mindestens
50 m zu dieser Liegenschaft einzuhalten.
2.3. Der Beschuldigte hat vor der Entlassung aus der Untersuchungshaft sämtliche Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft Q-Strasse in R._____ abzugeben. Diese Schlüssel bleiben einstweilen bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten.
2.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt zu melden und dort Beratung in Anspruch zu nehmen."
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 19. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. August 2024 bzw. die darin verfügten Ersatzmassnahmen seien per sofort aufzuheben.
2.
Eventualiter seien Ersatzmassnahmen gem. Art. 237 Abs. 1 StPO in Form einer Teilnahme an einem Gewaltschutzprogramm anzuordnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates."
3.2. Mit Eingabe vom 26. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Eingabe vom 4. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Nach Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die betroffene Person Entscheide über die Anordnung von Ersatzmassnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 7. August 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) anstelle der Untersuchungshaft verschiedene Ersatzmassnahmen über den Beschwerdeführer bis am 8. November 2024 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie Haft erfüllen (Abs. 1). In Frage kommen namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c), die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Für die Anordnung von Ersatzmassnahmen müssen die Voraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein (BGE 137 IV 122 E. 2). Ob Haft oder Ersatzmassnahmen verfügt werden, ist in erster Linie eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2021 vom 5. Mai 2021 E. 3).
2.2
Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Die qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis) stellt insofern einen separaten besonderen Haftgrund dar, als er (anders als die besonderen Haftgründe nach Abs. 1 lit. a-c) den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes spezialgesetzlich in Abs. 1bis lit. a regelt. Der allgemeinen Haftgrund von Abs. 1 Ingress ist hier deshalb nicht anwendbar, sondern auf die besonderen Haftgründe von Abs. 1 lit. a-c beschränkt (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a zu Art. 221 StPO).
3.
3.1
Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.2, zur Publikation vorgesehen).
3.2
3.2.1. Die Vorinstanz führt zum dringenden Tatverdacht aus, der Beschwerdeführer sei geständig, auf seine Ehefrau eingestochen zu haben. Der dringende Tatverdacht sei im vorliegenden Verfahren deshalb kein Thema mehr.
3.2.2
Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, er sei soweit geständig, seine Frau am 8. Juli 2024 verletzt zu haben, in einem Moment, in dem er die Kontrolle verloren habe. So sei es auch er selbst gewesen, der gleich nach der Tat den Notruf gewählt habe. Dennoch habe er nie die Absicht gehabt, seine Frau zu töten, weder vor diesem verhängnisvollen Abend noch am Abend selbst. Auch treffe es nicht zu, dass seine Frau nur durch Glück und Zufall überlebt habe. Jedenfalls gehe die Vorinstanz aber richtigerweise vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus.
3.2.3
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht mit ihrer Beschwerdeantwort geltend, nach dem aktuellen Verfahrensstand habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, dass seine Ehefrau durch den Angriff mit dem Schraubenzieher sterben könnte. Stiche gegen Hals und Brust mit einem spitzen Gegenstand seien naturgemäss lebensgefährlich. Vorliegend sei zwar weder die Halsschlagader noch die Herzregion getroffen worden, jedoch habe sich die Ehefrau insbesondere Verletzungen an der Lunge zugezogen. Sie habe nur durch Glück und Zufall überlebt.
3.2.4
Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Stellungnahme vom 4. September 2024 vor, entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei es alles andere als unerheblich, wie er sich während der Tat verhalten habe. Sein Verhalten gebe insbesondere auch Aufschluss über den besonderen Haftgrund. Er habe sofort von seiner Ehefrau abgelassen, als er realisiert habe, wie ihm geschehen sei. Er habe sofort den Notruf gewählt, da er schockiert über sein Verhalten gewesen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, seine Ehefrau zu töten.
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht grundsätzlich nicht. Seine Vorbringen richten sich vielmehr gegen die rechtliche Qualifikation der Anlasstat. Diese ist durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht abschliessend zu beurteilen, sondern bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Der Beschwerdeführer ist jedoch geständig, mehrfach mit einem Schraubenzieher in den Halsund Brustbereich seiner Ehefrau eingestochen zu haben. Er sagte auch aus, dass er gewusst habe, dass sie dadurch hätte sterben können (vgl. Protokoll vom 10. Juli 2024, Frage 19). Der dringende Tatverdacht betreffend eine versuchte vorsätzliche Tötung, mindestens aber eine schwere Körperverletzung, mithin so oder anders ein Verbrechen, durch welches die physische Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wurde, ist demnach zu bejahen. Es ist damit eine qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO gegeben.
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht grundsätzlich nicht. Seine Vorbringen richten sich vielmehr gegen die rechtliche Qualifikation der Anlasstat. Diese ist durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht abschliessend zu beurteilen, sondern bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Der Beschwerdeführer ist jedoch geständig, mehrfach mit einem Schraubenzieher in den Halsund Brustbereich seiner Ehefrau eingestochen zu haben. Er sagte auch aus, dass er gewusst habe, dass sie dadurch hätte sterben können (vgl. Protokoll vom 10. Juli 2024, Frage 19). Der dringende Tatverdacht betreffend eine versuchte vorsätzliche Tötung, mindestens aber eine schwere Körperverletzung, mithin so oder anders ein Verbrechen, durch welches die physische Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wurde, ist demnach zu bejahen. Es ist damit eine qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO gegeben.
4.
4.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde (lit. b). Zwar wurde in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschiene. Bei der konkreten Prognosestellung wird im Übrigen weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.2, zur Publikation vorgesehen).
4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Zur Begründung führt sie (mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) aus, es bestünden aufgrund der aktuellen Ermittlungsergebnisse Hinweise darauf, dass das unkontrollierte Einstechen mit einem Schraubenzieher auf die Ehefrau seine Ursache in jahrelangen Verdächtigungen in Bezug auf Affären haben könnte.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen gesagt, dass er zugestochen habe, weil es mit den Vorwürfen betreffend die angeblichen Frauengeschichten aufhören solle, es sei grauenhaft, was ihm immer in die Schuhe geschoben werde, er habe ein Blackout und keine Kontrolle mehr über sich gehabt. Würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne Massnahmen wieder im gleichen Haushalt zusammenleben, bestehe unweigerlich die Gefahr, dass erneut derartige Vorwürfe ausgesprochen werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal aufgrund von Vorwürfen derart ausgerastet sei, dass er vollkommen die Kontrolle verloren habe, müsse definitiv mit einer weiteren Eskalation gerechnet werden. Zudem könne bei einer eventualvorsätzlichen versuchten Tötung auf das Vorstrafenerfordernis verzichtet werden. Weiter sei die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, nun wieder die eheliche Gemeinschaft aufnehmen und den Vorfall auch ohne Unterstützung fachkundiger Dritter aufarbeiten zu können, absolut realitätsfremd. Vielmehr sei von einer toxischen Beziehung auszugehen, die im Rahmen der bereits in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Begutachtung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers partiell aufgearbeitet werden müsse. Schliesslich könne eine gefährliche Situation wie am 8. Juli 2024 nur entstehen, wenn beide Eheleute durch Tun und/oder Unterlassen eine solche gefährliche Situation schaffen. Es gelte daher einstweilen alles vorzukehren, damit zumindest während der Dauer der Begutachtung des Beschwerdeführers die Eheleute getrennt würden, um die Entstehung solcher Situationen strikte zu unterbinden.
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2024 richtigerweise die qualifizierte Wiederholungsgefahr verneint und festgehalten, vom Beschwerdeführer gehe kaum eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr aus. Entgegen der Vorinstanz präsentiere sich die Beweislage heute keineswegs grundsätzlich anders. Zudem begründe die Vorinstanz die qualifizierte Wiederholungsgefahr gar nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, sondern mit demjenigen seiner Ehefrau, was nicht zulässig sei. Beide Parteien hätten den Wunsch geäussert, wieder zusammenleben zu können. Die Vorinstanz mache es sich zu leicht, der Ehe den Stempel einer "toxischen Beziehung" aufzudrücken, um daraus auf eine ernsthafte und unmittelbare Gefährdung der Ehefrau zu schliessen. Es sei weiter nicht schlüssig, weshalb vorliegend ein Gutachten über das Gewaltpotential abgewartet werden solle. Eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Ehefrau gehe aus den Akten klar nicht hervor. Fraglich wäre bei einer solchen Einschätzung des Gefahrenpotentials, ob man den Beschwerdeführer denn überhaupt aus der Haft hätte entlassen dürfen. So könnte ein Kontakt- und Rayonverbot eine untragbar hohe Gefahr eines schweren Verbrechens – wie sie vom Bundesgericht gefordert werde – kaum beseitigen, könnte sich der Beschwerdeführer ja grundsätzlich jederzeit in unzulässiger Weise an den gemeinsamen Wohnort begeben. Anstelle einer Separierung wäre vielmehr wünschenswert, dass sich das Ehepaar so bald wie möglich aussöhnen könne, um das Geschehene zu verarbeiten.
4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerdeantwort dagegen vor, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer ausgehende Gewaltpotential derzeit nicht eingeschätzt werden könne. Zur Klärung dieser Frage sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens sei unklar, weswegen es genau am 8. Juli 2024 nach über 50 Jahren Ehe zu einer derartigen Eskalation in der Beziehung gekommen sei und welche psychischen Faktoren zur Eskalation beigetragen hätten. Der Beschwerdeführer sei scheinbar aus dem Nichts mitten im Alltag ausgerastet. Eine solche Alltagssituation könne sich jederzeit wieder stellen.
4.2.4. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Stellungnahme vom 4. September 2024 geltend, das Bundesgericht stelle hohe Anforderungen an den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Es müsse sich um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr handeln. Vorliegen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass es erneut zu einer Eskalation komme. Es handle sich um einen Einzelfall in dieser seit über 50 Jahren bestehenden Ehe. Das Ehepaar wolle nach wie vor zusammenbleiben, um den Lebensabend gemeinsam zu verbringen.
4.3. 4.3.1. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers erhellt, dass er sich grundsätzlich nicht erklären kann, weshalb er mehrfach auf seine Ehefrau eingestochen hat. Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts zu Protokoll, er habe keine Absicht gehabt, seine Ehefrau zu töten. Er habe einfach in diesem Moment ein Blackout gehabt. Er habe in diesem Zustand keine Kontrolle mehr über sich gehabt (Protokoll vom 10. Juli 2024, Frage 8). Es sei in diesem Moment alles wie abgelöscht gewesen (Protokoll vom 9. Juli 2024, Frage 75). Auf die Frage, warum er auf sie eingestochen habe, sagte er aus, sie solle einfach aufhören mit den Beschuldigungen, mit den Weibern, was ihm immer in die Schuhe geschoben werde (Protokoll vom 9. Juli 2024, Fragen 77 f.). Sie habe ihm an diesem Tag auch vorgeworfen, dass er kein Mann sei und sich anschauen solle. Da sei er völlig ausgerastet und habe mit dem Schraubenzieher, der auf dem Tisch gelegen habe, auf sie eingehauen (Protokoll vom 9. Juli 2024, Fragen 25 ff.). Dass sie dadurch hätte sterben können, sei ihm bewusst (Protokoll vom 10. Juli 2024, Frage 19).
Diesen Aussagen zufolge hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 anlässlich einer Diskussion bzw. Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau (plötzlich) die Kontrolle über sich verloren und daraufhin mehrfach mit einem Schraubenzieher in den Hals- und Brustbereich seiner Ehefrau eingestochen, obschon er nun seit rund 54 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet ist und es sich bei der Diskussion im Wesentlichen um die gleichen Vorhalte bzw. Beschuldigungen handelte, wie sie ihm seine Ehefrau schon seit Jahren bzw. Jahrzehnten vorwerfe (angebliche Affären mit anderen Frauen; er sei kein richtiger Mann; vgl. Protokoll vom 9. Juli 2024, Fragen 101, 103, 129, 131, 146). Auch wenn der Beschwerdeführer geständig ist, er unmittelbar nach der Tat den Notruf wählte und sowohl seine Ehefrau als auch er nun wünschen, wieder zusammenzuwohnen, sind die Umstände bzw. die Gründe, die zum Kontrollverlust des Beschwerdeführers geführt haben, nach wie vor ungeklärt. Ein spezifischer Auslöser für die Gewalteskalation, der den Vorfall vom 8. Juli 2024 unter objektiven Gesichtspunkten von früheren Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr scheint der Vorfall vom 8. Juli 2024 das Ergebnis eines über Jahrzehnte angewachsenen bzw. angehäuften Beziehungs- und Eheproblems zu sein. Dabei scheint zwar das Verhalten der Ehefrau jeweils massgeblich zur Eskalation beizutragen, zumal bis anhin sie diejenige gewesen sei, die in der Beziehung Gewalt angewendet habe (Fusstritt in das Gesäss des Beschwerdeführers [vgl. Protokoll vom 9. Juli 2024, Frage 94]; diverse, teils ältere Kratzverletzungen [vgl. Einvernahmeprotokoll der Ehefrau vom 25. Juli 2024, Frage 98, 102]). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es schlussendlich der Beschwerdeführer gewesen ist, der durch das mehrfache Einstechen mit einem spitzen Gegenstand auf seine Ehefrau das Eskalationspotential im Vergleich zu früheren Auseinandersetzungen auf ein neues Niveau gehoben hat.
Dass es über kurz oder lang zu neuen Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen kommen würde, sollte das Ehepaar wieder gemeinsam den Alltag bestreiten, scheint gestützt auf ein Gesamtbild, das sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers (Protokolle vom 9. und 10. Juli 2024), der Ehefrau (Protokoll vom 25. Juli 2024) sowie der gemeinsamen Tochter C._____ (Protokoll vom 25. Juli 2024) zeichnet, unvermeidbar. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auch die Aktennotiz vom 13. Juli 2024 zu nennen (Beilage 2 zum Antrag auf Ersatzmassnahmen vom 31. Juli 2024), der zufolge sich die Ehefrau am 12. Juli 2024, mithin vier Tage nach dem Vorfall, telefonisch aus dem Spital aufgebracht bei der Polizei erkundigt habe, weshalb nun der Beschwerdeführer einen Anwalt habe (amtliche Verteidigung im Strafverfahren), ob er sich etwa von ihr scheiden wolle. Sie würde nämlich für ihn kämpfen, aber nur, wenn er keine Beziehung zu einer anderen Frau führen würde. Da sie nun von einem Anwalt erfahren habe, habe sie gedacht, er habe eine Beziehung zu einer anderen Frau. Auch dürfte der aktuelle Vorfall und das damit einhergehende Strafverfahren bei einem Aufeinandertreffen zu erneuten Disputen führen. Angesichts der langjährigen problematischen Beziehung und der Beziehungsdynamik dürften der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit der Aufarbeitung des Vorfalls vom 8. Juli 2024 ohne fachliche Unterstützung überfordert sein.
4.3.2. Da im jetzigen, frühen Verfahrensstadium weder die Ursache der Gewalteskalation des Beschwerdeführers geklärt noch ein konkreter Auslöser ersichtlich ist, muss von einem untragbar hohen Risiko einer neuerlichen Gewalteskalation ausgegangen werden, sollte der Beschwerdeführer unter unveränderten Begleitumständen in die eheliche Wohnung und damit zu seiner Ehefrau zurückkehren. Es besteht mithin die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte in einer weiteren Diskussion mit seiner Ehefrau erneut (plötzlich) die Kontrolle verlieren und mit entsprechender Gewalt reagieren. Eine forensisch-psychiatrische Abklärung betreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, die sich insbesondere mit der Ursache der (plötzlichen) Gewalteskalation auseinandersetzt, ist demnach unumgänglich, um das konkrete Risiko abschliessend zu beurteilen bzw. um gegebenenfalls gezielte Massnahmen ergreifen zu können, die längerfristig wieder ein (sicheres) Zusammenleben ermöglichen. Angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) drängt sich auf, vorab in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4).
4.3.3. Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass basierend auf den im jetzigen, frühen Verfahrensstadium zur Verfügung stehenden Beweismitteln eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zumindest bis zum Vorliegen eines Kurzgutachtens betreffend die Gefährlichkeit zu bejahen ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit einer (versuchten) vorsätzlichen Tötung ein schweres Gewaltverbrechen droht, weshalb an die Annahme der qualifizierten Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab zu stellen ist (vgl. E. 4.1 hievor sowie BGE 143 IV 9 E. 2.9). An dieser Einschätzung ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer seine Tat aufrichtig bereut. Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einzugehen (vgl. dazu nachfolgend).
5.
5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die weitere Trennung von seiner Ehefrau sei für ihn eine starke Belastung. Insbesondere auch, da er wisse, dass
auch sie den innigen Wunsch habe, wieder vereint zu sein. Es handle sich entgegen der Vorinstanz bei den angeordneten Ersatzmassnahmen keineswegs um einen leicht wiegenden Eingriff in die Ehefreiheit bzw. in die persönliche Freiheit. Das Ehepaar sei seit über 50 Jahren verheiratet und habe mehr als sein halbes Leben zusammen verbracht. Die Untersuchungshaft habe ihm eindrücklich verdeutlich, dass Gewalt keine adäquate Strategie sei, Probleme in der Ehe zu lösen. Die Ehegatten hätten ihre Lehren aus der Situation gezogen und seien auch bereit, eine Paartherapie zu absolvieren.
5.3. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, mit einem Schraubenzieher mehrfach in den Hals- und Brustbereich seiner Ehefrau eingestochen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben, würde er unter unveränderten Begleitumständen in die eheliche Wohnung und damit zu seiner Ehefrau zurückkehren. Diese unmittelbare Gefahr besteht zumindest dann, wenn er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Alltag bestreitet und dadurch erneut in weitere, ähnlich gelagerte Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen verwickelt werden könnte (vgl. dazu oben E. 4.3). Demgegenüber besteht nicht die unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer würde gezielt seine Ehefrau aufsuchen und ihr etwas antun. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen (physisches Kontaktverbot zur Ehefrau, Rayonverbot betreffend die eheliche Liegenschaft, Abgabe der Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft, Meldung und Beratung bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt) als geeignet, die derzeit bestehende qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. Zweck dieser Massnahmen ist es denn auch "lediglich", die Gefahr einer erneuten Gewalteskalation, wie sie sich am 8. Juli 2024 ereignete, bis zum Vorliegen des entsprechenden Kurzgutachtens zu dämmen, sodass daraufhin gestützt auf die neuen Erkenntnisse die Massnahmen angepasst oder gegebenenfalls aufgehoben werden können. Mildere Massnahmen, die denselben Zweck erfüllen würden, sind jedenfalls zurzeit nicht ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer steht die Anordnung dieser Ersatzmassnahmen bzw. die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft auch nicht im Widerspruch zu den (strengen) Voraussetzungen der Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr, sondern ist vielmehr Ausfluss des gesetzlichen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). In Anbetracht der drohenden Strafe (im Falle einer Verurteilung nach Art. 111 StGB wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft) sind die Ersatzmassnahmen hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die angeordneten Ersatzmassnahmen erweisen sich demnach als verhältnismässig.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz