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Entscheid

SBK.2024.25

SBK.2024.25 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-25

25. März 2024Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.25 (STA.2022.3772) Art. 95 Entscheid vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.25 (STA.2022.3772) Art. 95

Entscheid vom 25. März 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Tschopp, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar gegenstand 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 27. September 2022 ereignete sich in S._____ zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Verkehrsunfall. Dabei stiess die Beschuldigte in einem Personenwagen mit dem Beschwerdeführer auf einem Elektroroller zusammen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung u.a. wegen Führens eines motorlosen Fahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss, evtl. Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und gegen die Beschuldigte wegen Missachtung des Rechtsvortritts, evtl. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung.

1.2. Der Beschwerdeführer konstituierte sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigte als Privatkläger und beantragte mit Gesuch vom 10. November 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel Tschopp, Basel, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter.

2.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 11. Januar 2024 wie folgt:

" 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 10. November 2023 wird der Gesuchsteller von Vorschuss- und Sicherheitsleistung sowie von den Verfahrenskosten befreit. Das Gesuch um Einsetzung von Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird demgegenüber abgewiesen.

2.

Die Zustellung erfolgt an den Rechtsvertreter."

3.

3.1. Gegen diese ihm am 15. Januar 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:

" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2024 teilweise aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege zur Wahrung seiner Interessen als Privatklägerschaft zu gewähren.

2.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.

3.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bejahte mit Verfügung vom 11. Januar 2024 die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Zivil- und Strafklage. In der Folge befreite sie ihn von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO. Damit ist einzig strittig, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angewiesen ist.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, sie führe eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Missachtung des Rechtsvortritts sowie mangelnder Aufmerksamkeit. Es handle sich somit um Bagatelldelikte. Des Weiteren biete der vorliegende Fall weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Dies werde im Gesuch vom 10. November 2023 auch nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über keine Rechtskenntnisse verfüge und gesundheitlich angeschlagen sei, lasse die unentgeltliche Verbeiständung nicht als notwendig erscheinen, ansonsten diese in praktisch jedem Strafverfahren geboten wäre. Die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers erscheine nicht notwendig. Das Gesuch vom 10. November 2023 sei daher hinsichtlich des Antrags auf Einsetzung von Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers abzuweisen.

2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, er habe aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten eine schwere Körperverletzung erlitten. Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals U._____ vom 7. November 2022 lasse sich die Diagnose eines schweren Schädel-Hirn-Traumas entnehmen. Hierbei handle es sich um eine potenziell äusserst schwere Verletzung, wobei auch Hirnblutungen sowie eine Shearing Injurys Grad III festgestellt worden seien. Er habe in der Folge längere Zeit im Koma gelegen. Fahrlässige schwere Körperverletzungen seien von Amtes wegen zu verfolgen. Der Beschwerdeführer habe erst am 12. Dezember 2023 zur Sache befragt und mit dem vollständigen Sachverhalt konfrontiert werden können. In diesem Rahmen sei ihm eine dreimonatige Frist zur Strafanzeige eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe noch die Möglichkeit, eine Anzeige wegen einfacher Körperverletzung einzureichen. Die entsprechenden Abklärungen (IRM-Gutachten, Rücksprache beim REHAB T. _____) seien von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorzunehmen. Die Bestellung eines Rechtsbeistands sei zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig. Aufgrund der erlittenen und vorbestehenden schweren gesundheitlichen Einschränkungen auf kognitiver Ebene sei er nicht in der Lage, seine Interessen angemessen zu vertreten. Wegen seiner Hilflosigkeit sei mit Entscheid vom 22. November 2022 durch das Bezirksgericht Bremgarten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet worden. Da die Beschuldigte den Sachverhalt nicht anerkannt habe, sei der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen gezwungen gewesen, sich am Strafverfahren zu beteiligen. Überdies habe die Beschuldigte einen Rechtsbeistand beigezogen. Aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren, sei dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Rechtsbeistand zuzugestehen.

2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, er habe aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten eine schwere Körperverletzung erlitten. Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals U._____ vom 7. November 2022 lasse sich die Diagnose eines schweren Schädel-Hirn-Traumas entnehmen. Hierbei handle es sich um eine potenziell äusserst schwere Verletzung, wobei auch Hirnblutungen sowie eine Shearing Injurys Grad III festgestellt worden seien. Er habe in der Folge längere Zeit im Koma gelegen. Fahrlässige schwere Körperverletzungen seien von Amtes wegen zu verfolgen. Der Beschwerdeführer habe erst am 12. Dezember 2023 zur Sache befragt und mit dem vollständigen Sachverhalt konfrontiert werden können. In diesem Rahmen sei ihm eine dreimonatige Frist zur Strafanzeige eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe noch die Möglichkeit, eine Anzeige wegen einfacher Körperverletzung einzureichen. Die entsprechenden Abklärungen (IRM-Gutachten, Rücksprache beim REHAB T. _____) seien von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorzunehmen. Die Bestellung eines Rechtsbeistands sei zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig. Aufgrund der erlittenen und vorbestehenden schweren gesundheitlichen Einschränkungen auf kognitiver Ebene sei er nicht in der Lage, seine Interessen angemessen zu vertreten. Wegen seiner Hilflosigkeit sei mit Entscheid vom 22. November 2022 durch das Bezirksgericht Bremgarten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet worden. Da die Beschuldigte den Sachverhalt nicht anerkannt habe, sei der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen gezwungen gewesen, sich am Strafverfahren zu beteiligen. Überdies habe die Beschuldigte einen Rechtsbeistand beigezogen. Aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren, sei dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Rechtsbeistand zuzugestehen.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten machte in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dem Austrittsbericht des Kantonsspitals U._____ vom 7. November 2022 sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Lebensgefahr befunden habe. Auch bleibende kognitive Einschränkungen gingen daraus nicht hervor. Selbst wenn man davon ausgehen würde, seien diese unfallfremd. Der medizinische Vorzustand (u.a. Drogenabhängigkeit) des Beschwerdeführers sei schlecht gewesen. Da von keiner fahrlässigen schweren Körperverletzung ausgegangen werden könne und hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung kein Strafantrag vorliege, stünden nur Bagatelldelikte im Raum. Selbst wenn vorliegend eine fahrlässige (schwere) Körperverletzung gegeben wäre, drohe der Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände eine Sanktion, die an bzw. unwesentlich über der Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 3 StGB liege. Der geschädigten Person könne im Adhäsionsprozess in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Im Normalfall könnten der Schadenersatz und die Genugtuung leicht belegt werden. Dass die Beschuldigte anwaltlich vertreten sei, mache keine unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers notwendig, da für beide Parteien unterschiedliche Voraussetzungen für deren Gewährung bestünden.

3.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a) bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

3.1.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Demnach kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft (oder des Opfers) notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2 m.w.H.).

3.2. 3.2.1. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet der Verkehrsunfall vom 27. September 2022. Die Beschuldigte in einem Personenwagen stiess mit dem Beschwerdeführer auf einem Elektroroller zusammen. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 15. November 2022 lässt sich entnehmen, dass die Untersuchung der Blut- und Urinprobe des Beschwerdeführers vom 27. September 2022 u.a. hinsichtlich Kokains und Morphins positiv ausgefallen ist (act. 113 ff.). Laut der Kantonspolizei Aargau im Rapport vom 30. September 2022 bestünden Hinweise darauf, dass die Geschwindigkeitsdrosselung beim Elektroroller manipuliert worden sei. Ferner habe dieser zum Unfallzeitpunkt vorne über keine Bremsen verfügt. Hinten seien die Bremsklötze abgenutzt gewesen und hätten keine Bremswirkung mehr erzielt (act. 13). Gemäss der Kantonspolizei Aargau im Rapport vom 13. März 2023 dürfte das Verschulden am Verkehrsunfall beim Beschwerdeführer und der Beschuldigten liegen. Der Beschwerdeführer dürfte die Geschwindigkeit kurz vor der Kreuzung nicht angepasst haben und aufgrund der fehlenden Bremskraft auf beiden Bremsen mit dem Personenwagen der Beschuldigten kollidiert sein. Aufgrund des Einflusses von Betäubungsmitteln dürfte seine Reaktionszeit verlängert gewesen sein. Die Beschuldigte dürfte die Geschwindigkeit angepasst haben. Den örtlichen Umständen entsprechend hätte sie jedoch stärker abbremsen müssen, um den schnell heranfahrenden Beschwerdeführer sehen zu können und genügend Zeit zum Bremsen zu haben (act. 84 f.).

3.2.2. Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 27. September 2022 laut dem Austrittsbericht der Interdisziplinären Intensivstation des Kantonsspitals U._____ vom 7. November 2022 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma (Beschwerdebeilage [BB] 3), welches eine Frühneurorehabilitation in der Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie, REHAB, T. _____, notwendig machte (act. 47). Laut eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer sechs Monate lang im Koma gelegen (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023, Frage 18) und leide er nach wie vor an einer Armparese (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023, Frage 61; BB 3, S. 7). Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB kann daher klarerweise nicht ausgeschlossen werden.

Das Bezirksgericht Bremgarten ordnete am 22. November 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 und 395 ZGB für den Beschwerdeführer an. Deren Zweck war, eine geeignete Wohnsituation/Unterkunft bzw. eine hinreichende medizinische Betreuung sicherzustellen, sein gesundheitliches Wohl zu fördern sowie seine administrativen und finanziellen Belange zu besorgen (act. 48 ff.). Diese besteht weiterhin (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau zu den persönlichen Verhältnissen vom 12. Dezember 2023, Frage 50), was ebenfalls für eine erhebliche körperliche bzw. psychische Einschränkung spricht.

Dem Austrittsbericht der Interdisziplinären Intensivstation des Kantonsspitals U._____ vom 7. November 2022 lassen sich zudem u.a. psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom) sowie durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) entnehmen (BB 3, S. 3).

Ausweislich des Berichts der Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie, REHAB, T._____, vom 8. Dezember 2022 bestehen beim Beschwerdeführer ausgeprägte neuropsychologische Beeinträchtigungen (act. 47). Ob diese unfallkausal sind oder nicht, ist entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht von Relevanz.

Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen (insbesondere Gedächtnisprobleme) waren auch anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 zu seinen persönlichen Verhältnissen deutlich. Dort sagte der Beschwerdeführer aus, er sei Elektrotechniker HTL, dies sei nicht seine einzige Lehre, er habe aber alles vergessen. Er habe mehrere Lehren absolviert. Beim Anschauen seines Lebenslaufs sei er fast aus den Socken gefallen, weil er das alles nicht mehr wisse. Auch an Weiterbildungen könne er sich nicht mehr erinnern, habe aber solche absolviert (ebenda, Fragen 12, 13 und 14). Er habe früher als Servicetechniker bei der C. _____, V._____, gearbeitet. Zurzeit sei er nicht erwerbstätig. Er beziehe Leistungen der Invalidenversicherung, seit er verbeiständet sei, bekomme er aber kein Geld mehr. Er lebe aus dem Abfall. Seine Miete belaufe sich auf Fr. 700.00 pro Monat exkl. Nebenkosten. Er wisse aber nichts Genaues. Seit er einen Beistand habe, bekomme er keine Informationen. Dieser sei ihm aufgezwungen worden und sei unnötig. Ob er Schulden habe, wisse er nicht. Seit er den Beistand habe, habe er welche. Zuvor habe er nie Betreibungen gehabt. Ob er feste finanzielle Verpflichtungen habe, wisse er nicht, da er nicht wisse, was sie ihm sonst noch alles nehmen würden. Ob er polizeiliche Vorgänge habe, wisse er nicht mehr (ebenda, Frage 15, 16, 18, 29, 34, 35, 39, 40). Auch an der delegierten Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 waren die kognitiven Probleme des Beschwerdeführers zu erkennen. Er gab an, er könne keine genauen Angaben zum Unfall machen. Er habe mit Ausnahme eines Albtraums keine grossen Erinnerungen an jenen Tag. Seine Orientierung sei jetzt weg. Alles sei aus seiner Erinnerung gelöscht worden, seine Jugend, seine Lehre. Beim Unfall seien zwei faustgrosse Hirnmassen abgestorben. Er sei einseitig gelähmt und könne kein Schritttempo mehr halten. Es "lege ihn um", er habe Zitteranfälle oder verliere die Orientierung (ebenda, Frage 18, 19, 20, 27, 30, 61).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Einschränkung offenbar bereits nicht in der Lage, sich im Alltag alleine zurecht zu finden

3.2.3. 3.2.3.1. Nicht von Belang ist zunächst, dass der Beschuldigten selbst dann, wenn die Verletzungen des Beschwerdeführers als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB qualifiziert würden, lediglich eine Sanktion drohen soll, welche an bzw. unwesentlich über der Bagatellgrenze liegen wird (Beschwerdeantwort, S. 3), geht es doch nicht um die Verteidigung der Beschuldigten. Dass deswegen etwaige Zivilansprüche des Beschwerdeführers als aussichtslos erscheinen, bringt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedenfalls nicht vor und hiervon ist auch nicht auszugehen.

3.2.3.2. In rechtlicher Hinsicht ist gemäss Rechtsprechung dann von einem komplexen Fall auszugehen, der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als notwendig erscheinen lässt, wenn er heikle Rechtsfragen wie beispielsweise die Frage der Handlungspflicht des Spitalpersonals zur Verhinderung eines Suizids aufwirft. Als komplex stufte das Bundesgericht sodann den Fall eines Arztes ein, der von einem jugendlichen Patienten der sexuellen Handlungen beschuldigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2 m.w.H.).

Vorliegend erweist sich bereits der zu würdigende Sachverhalt als komplex. Das Verschulden der Beschuldigten wegen Missachtung des Rechtsvortritts erscheint nämlich nur auf den ersten Blick klar zu sein. Die Beschuldigte bestreitet, den Beschwerdeführer übersehen und ihm den Vortritt genommen zu haben, weil er aus dem "Nichts" gekommen sei (act. 100, 102, 103). Der Beschwerdeführer führte demgegenüber anlässlich der delegierten Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 aus, er sei mit Schritttempo unterwegs gewesen (ebenda, Frage 28), was gestützt auf die Videoaufnahme allerdings fraglich erscheint. Gestützt auf diese Sachlage werden sich – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten – sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht heikle Fragen stellen. Denn sollte es sich so verhalten haben, dass sich die Beschuldigte tatsächlich in merkbar herabgesetztem Tempo sozusagen in die Kreuzung hineingetastet hatte, um von rechts kommenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, wird die Frage nach der unfallkausalen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten einer vertieften Abklärung bedürfen. Hierfür braucht es nebst der genauen Analyse des Video- und Bildmaterials (act. 86, 88 ff.) fundierte Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ohne rechtlichen Beistand in der Lage sein wird, seine straf- (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) sowie zivilrechtlichen Ansprüchen rechtsgenüglich darzulegen, ist nahezu auszuschliessen.

3.3. Zusammenfassend erreicht der vorliegende Fall einen Schwierigkeitsgrad, der mit den oben genannten Fällen vergleichbar ist und der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität des Falles und der Unbeholfenheit des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lässt. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands somit zu Unrecht abgewiesen, weshalb die gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2024 gerichtete Beschwerde gutzuheissen ist.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten ist damit gegenstandslos.

4.2. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel Tschopp als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos. Seine Begehren waren nicht aussichtslos und er war auf die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte aufgrund der Komplexität des Falles und seiner Unbeholfenheit auch im Beschwerdeverfahren angewiesen.

4.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist erst am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2024 aufgehoben und wird dem Beschwerdeführer in der Strafsache gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Tschopp, Basel,

als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab 10. November 2023 gewährt.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.

3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Daniel Tschopp, Basel, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. März 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus