SBK.2024.255
SBK.2024.255 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-10-14
14. Oktober 2024Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.255 (STA.2023.3886) Art. 310 Entscheid vom 14. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechts...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.255 (STA.2023.3886) Art. 310
Entscheid vom 14. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Christof Egli, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 14. August 2024 gegenstand betreffend amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Mit Strafbefehl vom 7. März 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 50.00.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 18. März 2024 erhob der Beschwerdeführer, unterdessen verteidigt durch Rechtsanwalt Christof Egli, Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bremgarten-Muri vom 7. März 2024 und beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt Christof Egli als amtlichen Verteidiger. Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung begründete er mit Eingabe vom 2. August 2024.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 14. August 2024 ab.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 15. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er verlangte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2024 und die Gewährung der amtlichen Verteidigung.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, am 26. Juli 2023 zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ den Privatkläger (C._____) an dessen Arbeitsort in Q._____ aufgesucht und eindringlich aufgefordert zu haben, die Auszahlung eines Geldbetrages [Fr. 100'000.00] an B._____ möglichst zeitnah zu erledigen, ansonsten er den Privatkläger privat und geschäftlich kaputt machen werde. Ferner soll der Beschwerdeführer den Privatkläger, um ihn zur Bezahlung des Geldbetrages zu bringen, am 8. und 9. September 2023 mehrfach angerufen und ihn mit zahlreichen Textnachrichten belästigt und bedroht sowie versucht haben, über eine Angestellte Kontakt mit ihm aufzunehmen. Sie habe deswegen am 7. März 2024 einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen der Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache erhoben habe.
Der Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sei einfach. Er soll den Privatkläger belästigt und bedroht haben, um diesen zu einer Geldüberweisung zu bringen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Privatkläger hätten sich anlässlich der polizeilichen Einvernahmen ausführlich zur Sache äussern können. Beide hätten detaillierte Angaben zu den Vorwürfen gemacht und zu den Geschehensabläufen ihre Sichtweisen darlegen und damit ihre Rechte wahrnehmen können. Auch lägen keine sprachlichen Schwierigkeiten vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht (mehr) in der Lage sein sollte, seine Interessen im Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage stelle sich weder die Frage der Teilnahme noch diejenige der Verfahrenstrennung. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Mit Blick auf die Waffengleichheit sei festzuhalten, dass der Privatkläger nicht amtlich vertreten werde. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Privatkläger durch den Beizug eines Vertreters einen erheblichen Vorteil verschafft habe, weshalb es nicht geboten sei, zwecks Wahrung der Waffengleichheit dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Gemäss dem angefochtenen Strafbefehl drohten ihm (als Geldstrafe) weniger als 120 Tagessätze, es liege somit ein Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO vor. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vorliege.
3.
3.1
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Falle einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO sind in Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO geregelt. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
3.2
Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Anordnung einer amtlichen Verteidigung geboten erscheint.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten insbesondere ausblende, dass sie nach seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2023, anlässlich welcher er noch nicht verteidigt gewesen sei, gegen ihn einen Strafbefehl erlassen habe. Erst nach Erhalt des Strafbefehls habe er eine Verteidigung beigezogen. Somit sei er mit seiner Sichtweise ganz offensichtlich nicht durchgedrungen und habe folglich seine Rechte auch nicht erfolgreich wahrnehmen können. Auch stehe das Strafmass nicht fest. Der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stehe es offen, bei Anklage eine im Vergleich zum Strafbefehl höhere Strafe zu beantragen. Zudem sei das Gericht in Bezug auf das Strafmass ohnehin nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gebunden. Die Konfrontationseinvernahme vom 20. August 2024 habe gezeigt, dass der anwaltlich vertretene Privatkläger seine Rechte ohne Anwalt nicht hätte wahren können. Dieser sei von seinem Vertreter beraten worden und habe daher trotz Aussagepflicht seine Aussage verweigert. Der Privatkläger habe deshalb von seiner Verteidigung mehrfach zur verschwiegenen Beziehung zu ihm (dem Beschwerdeführer) ergänzend befragt werden müssen. Hierzu wäre er ohne Verteidigung nicht in der Lage gewesen. Da auch ein Strafverfahren gegen B._____ hängig sei, stelle sich sehr wohl die Frage der Täterschaft und Teilnahme sowie die prozessuale Frage der Verfahrenstrennung. Die Verfahren würden ohne ersichtlichen Grund getrennt geführt. Das Gericht werde sodann die Aussagen zu würdigen haben. Es sei notorisch, dass eine nicht rechtskundige beschuldigte Person ihre Rechte im Rahmen der rechtlichen Würdigung der (gemachten) Aussagen insbesondere in einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation nicht ohne anwaltliche Verteidigung wahren könne. Die Argumentation, wonach der Privatkläger nicht amtlich, sondern privat vertreten werde, überzeuge nicht. Ins Leere ziele nach dem Gesagten auch der Einwand, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern sich der Privatkläger durch Beizug eines privaten Vertreters einen erheblichen Vorteil habe verschaffen können. Tatsache sei, dass nicht nur die Strafanzeige vom 11. September 2023 sowie der Nachtrag vom 13. September 2023 aus der Feder von dessen Rechtsvertreter stammten. Vielmehr habe der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2024 auch eingeräumt, die im Recht liegende Strafanzeige unbekannten Datums nicht selbst verfasst zu haben, obwohl diese in der "Ich-Form" verfasst worden sei, wenn auch ohne eigenhändige Unterschrift.
3.4
3.4.1. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 164 E. 3). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs (vgl. zu diesem Begriff etwa BGE 143 I 164 E. 3.5) besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, kommen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 IV 35). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164 E. 3.5) bzw. bejaht einen solchen nur ausnahmsweise, etwa aus Gründen der Waffengleichheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2).
3.4.2
Der Beschwerdeführer soll sich gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. März 2024 wegen des in E. 2 geschilderten Sachverhaltes der mehrfachen versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht haben und hierfür mit einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 50.00 bestraft werden. Damit liegt ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor. Die Entgegnung des Beschwerdeführers, es sei nicht auszuschliessen, dass das Gericht im Falle einer Anklage eine höhere Strafe als von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragt aussprechen könnte, trifft theoretisch zwar zu. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in einer allfälligen Anklage eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gar eine Freiheitsstrafe beantragen könnte, gibt es allerdings genauso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass das (allfällig angerufene) Sachgericht eine über die Bagatellgrenze hinausgehende Strafe aussprechen könnte. Abgesehen davon liegen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, und ist eine amtliche Verteidigung auch nicht aus Gründen der Waffengleichheit geboten.
3.4.3
Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (DA-NIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 132 StPO). Selbst in einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung etwa auch dann (wegen tatsächlicher Schwierigkeiten) gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen wie bereits ausgeführt auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2).
Die tatsächlichen Verhältnisse der Vorfälle (E. 2) sind einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Als primäres Beweismittel dienen die Aussagen des Beschwerdeführers, des weiteren Beschuldigten B._____ und des Privatklägers. Divergierende Aussagen (namentlich zu einem einfach gelagerten Sachverhalt) vermögen für sich allein die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Bei einer solchen Ausgangslage ist einem juristischen Laien vielmehr zuzumuten, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft darzutun, weshalb die Aussagen der einen Person glaubhafter als jene einer anderen Person seien. Dass der Beschwerdeführer, der die Verfahrenssprache beherrscht, hierzu nicht in der Lage sein soll, ist nicht ersichtlich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2023 konnte er die Vorwürfe jedenfalls wortreich bestreiten. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der "Sichtweise" des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 9) nicht gefolgt ist und deshalb einen Strafbefehl erlassen hat. Dass dies deswegen der Fall gewesen sein soll, weil der Beschwerdeführer seine Rechte nicht (selbständig) habe wahrnehmen können (Beschwerde Rz. 9), stellt allerdings eine unsubstanziierte Behauptung dar. Ausschlaggebend hierfür dürfte vielmehr die Beweiswürdigung, d.h. die Würdigung der Aussagen der involvierten Parteien gewesen sein. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dem Privatkläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. August 2024 von seiner Verteidigung zur "Erhellung der seitens des Geschädigten verschwiegenen Beziehung zum Beschwerdeführer" zahlreiche Ergänzungsfragen hätten gestellt werden müssen, wozu er allein nicht in der Lage gewesen sein soll (Beschwerde Rz. 11), lässt die Erforderlichkeit einer Verteidigung nicht erkennen. Die gestellten Fragen gründeten offensichtlich im Wissen des Beschwerdeführers, womit nicht einzusehen ist, weshalb er dieselben nicht auch ohne Verteidiger dem Privatkläger hätte vorhalten können.
3.4.4
Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht (wie etwa Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO, m.w.H.).
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, es stellten sich Fragen hinsichtlich der Täterschaft und Teilnahme an den vorgeworfenen Delikten sowie die prozessuale Frage der Verfahrenstrennung. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Verfahren getrennt geführt würden (Beschwerde Rz. 12).
Hinsichtlich der Täterschaft bzw. Teilnahme des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten sind keine i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO schwierigen Fragen zu erkennen. Der Privatkläger hat die von ihm als Drohung wahrgenommenen Aussagen klar dem Beschwerdeführer zuordnen können und auch bezüglich der Anrufe bzw. Textnachrichten ist die Zuordnung der Täterschaft klar. Die Strafverfahren des Beschwerdeführers und von B._____ werden zudem nicht getrennt, sondern zusammen unter der Verfahrensnummer STA4 ST.2023.3886 geführt. Unzutreffend ist auch die Behauptung, wonach notorisch sei, dass eine nicht rechtskundige beschuldigte Person ihre Rechte bei der Würdigung der Aussagen, insbesondere bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen, ohne anwaltliche Verteidigung nicht wahren könne (Beschwerde Rz. 12). Wäre dem so, würde in solchen Konstellationen stets eine amtliche Verteidigung angeordnet werden, was nicht der Fall ist. Auch bei der rechtlichen Subsumtion der vorgeworfenen Sachverhalte sind keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich.
3.4.5
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern. Dieser Grundsatz ist als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet. Das Bundesgericht leitet daraus etwa ab, dass ein Angeklagter jedenfalls dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat, wenn auch der geschädigten Person im Strafverfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet wird. Die Lehre fordert darüber hinaus in einem allgemeineren Sinne, dass die Waffengleichheit eine amtliche Verteidigung des Beschuldigten gebietet, wenn andere Verfahrensbeteiligte verbeiständet sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3 m.W.H.). Dieser Auffassung folgt das Bundesgericht aber offensichtlich nicht. Im Urteil 1B_202/2017 vom 27. Juli 2017 hat es in E. 2.2 mit Hinweis auf sein Urteil 1B_219/2016 vom 1. September 2016 vielmehr festgehalten, dass es in Verfahren an der Bagatellgrenze ausreichend sei, wenn die beschuldigte Person in der Lage sei, den Einvernahmen zu folgen und ihren Standpunkt sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt angemessen zu vertreten, selbst wenn die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, da die Staatsanwaltschaft entlastende Umstände gleichermassen wie belastende zu untersuchen habe. Das Waffengleichheitsgebot gilt somit nicht absolut.
Nicht nachvollziehbar ist, was der Beschwerdeführer daraus, dass der Privatkläger seine Rechte ohne anwaltliche Vertretung angeblich nicht hätte wahren können (Beschwerde Rz. 11), für sich ableiten will. An den entsprechenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers änderte dies nichts. Zudem ist darin, dass der Privatkläger die Strafanzeige nicht selber, sondern mittels Beizugs eines Rechtsvertreters verfasst haben soll, keine Bevorteilung ersichtlich. Die Strafanzeige hätte er auch mündlich bei der Polizei erstatten können, welche diese dann für ihn zu Protokoll genommen hätte (Art. 301 Abs. 1 StPO).
Nachdem es sich vorliegend um einen eigentlichen Bagatellfall handelt und der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Lage ist, seinen Standpunkt rechtsgenüglich zu vertreten, ist auch mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit keine amtliche Verteidigung angezeigt.
3.4.6
Andere Schwierigkeiten, welche in der Persönlichkeit oder den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers liegen und eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
3.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten erscheint, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Die Frage der Bedürftigkeit kann deshalb offen bleiben.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. Oktober 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard