SBK.2024.259
SBK.2024.259 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-26
26. September 2024Deutsch6 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.259 (STA.2024.3483) Art. 297 Entscheid vom 26. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], füh...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.259 (STA.2024.3483) Art. 297
Entscheid vom 26. September 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 22. August 2024
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau, Tätlichkeiten zum Nachteil von Kindern und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
2.
2.1. Am 22. August 2024 erliess die zu jenem Zeitpunkt verfahrensführende Staatsanwaltschaft Baden die folgende Verfügung:
" Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben."
2.2. Am 28. August 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen den Beschwerdeführer.
3.
3.1. Gegen die ihm am 23. August 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. August 2024 sei aufzuheben und auf die Auswertung des Wangenschleimhautabstriches des Beschwerdeführers vom 1. August 2024 sei zu verzichten resp. es sei daraus kein DNA-Profil zu erstellen.
2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Aargau als Beauftragte sei anzuweisen, mit der Erstellung eines DNA-Profils resp. mit der Einspeisung desselben in die DNA-Datenbank bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids zuzuwarten.
3.
Sollte das DNA-Profil bereits erstellt worden sein, sei die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, dieses umgehend zu löschen und den Wangenschleimhautabstrich vom 1. August 2024 zu vernichten.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2024 auf eine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Gemäss der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen, revidierten Fassung des Art. 255 StPO kann zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Der Gesetzgeber will den Anwendungsbereich damit auf jene Fälle beschränken, in denen das DNA-Profil der Aufklärung der dem laufenden Verfahren zugrundeliegenden Anlasstat dient oder in denen es darum geht, von der beschuldigten Person bereits begangene Delikte aufzuklären. Die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils als rein präventive Massnahme soll nach neuem Recht nicht während, sondern am Ende der Untersuchung getroffen werden, da die Anordnung in solchen Fällen nicht an einen Verdacht, sondern an eine Prognose anknüpft (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019 6754]; WOHLERS, Revision DNA-Analyse, in: Die revidierte Strafprozessordnung, 2023, Rz. 5.28). So kann gemäss Art. 257 StPO das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2.2
2.2.1. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Aufklärung der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Anlasstaten wird von der
Staatsanwaltschaft Baden zu Recht nicht geltend gemacht, zumal dies zur weiteren Erforschung der im Raum stehenden Delikte der Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen von vornherein ungeeignet sein dürfte. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer mutmasslich weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte, zu deren Aufklärung sich die Erstellung eines DNA-Profils aufdrängte, werden von der Staatsanwaltschaft Baden ebenfalls nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich fällt sowohl eine Anordnung gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO als auch gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO ausser Betracht.
2.2.2
Unter Verweis auf die Ausführungen in E. 2.1 ist festzuhalten, dass die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils zum von der Staatsanwaltschaft Baden beabsichtigten Zweck – nämlich zur Aufklärung möglicher zukünftiger Delikte – gemäss Art. 257 StPO in die Zuständigkeit des urteilenden Sachgerichts fällt. Es wird somit dem Sachgericht obliegen, im Falle einer Verurteilung die Eignung und Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers anhand der von der Staatsanwaltschaft Baden ins Feld geführten Argumente zu beurteilen. Eine vorzeitige Anordnung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne einer präventiv auf das Verhalten des Beschwerdeführers wirkenden Massnahme, wie die Staatsanwaltschaft Baden dies in der angefochtenen Verfügung beabsichtigt, ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sie ausser Betracht fällt.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. August 2024 ersatzlos aufgehoben. Allfällige bereits mittels
DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch