Lexipedia

Entscheid

SBK.2024.260

SBK.2024.260 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-17

17. September 2024Deutsch19 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.260 (HA.2024.424; STA.2024.7597) Art. 285 Entscheid vom 17. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich ve...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.260 (HA.2024.424; STA.2024.7597) Art. 285

Entscheid vom 17. September 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 31. August 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung und liess ihn deswegen am 28. August 2024 festnehmen.

2.

2.1. Am 30. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen einen Monat. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 31. August 2024 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2024 einstweilen bis zum 27. September 2024 in Untersuchungshaft. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2024 zugestellt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 3. September 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2024 und seine unverzügliche Haftentlassung.

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 9. September 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 12. September 2024 eine Stellungnahme und reichte einen von der Staatsanwaltschaft Baden am 10. September 2024 beim Familiengericht Baden gestellten Antrag auf Prüfung seiner fürsorgerischen Unterbringung ein.

3.5. Am 13. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Baden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts orientierungshalber

ihren am 10. September 2024 beim Familiengericht Baden gestellten Antrag auf fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers, eine hierzu ergangene Verfügung des Familiengerichts Baden vom 11. September 2024 sowie die damit einverlangte und von ihr am 13. September 2024 zuhanden des Familiengerichts Baden erstattete Stellungnahme zu.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden begründete ihren Haftantrag mit Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung lautete in ihrer bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung wie folgt:

Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

Seit dem 1. Januar 2024 lautet die Bestimmung wie folgt:

Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

Die im Wesentlichen neu hinzugekommene Formulierung der Unmittelbarkeit der Gefahr findet sich auch bei der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und der sog. qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Sie soll verdeutlichen, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3), weshalb auch die zu Art. 221 Abs. 2 aStPO ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 2.3 zutreffend dargelegt, weiterhin massgeblich bleibt. Dementsprechend gilt, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt, weiterhin, dass bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf und dass somit keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose verlangt werden darf, sondern dass eine deutliche Ausführungsgefahr genügt.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft Baden führte in ihrem Haftantrag aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 28. August 2024 die Polizei avisiert habe, weil sie einen psychotischen Schub des an Schizophrenie leidenden Beschwerdeführers befürchtet habe, unter dessen Einfluss der Beschwerdeführer Menschen verletzen könnte. Bei ihrer Einvernahme habe die Mutter geschildert, dass der Beschwerdeführer Stimmen höre, die ihm sagten, dass er töten müsse. Auch ihr habe er gedroht, sie umzubringen. Seinem Bruder schreibe er ebenfalls Drohungen. Der Beschwerdeführer habe dies bestritten. Er wolle einfach Abstand zu "B._____" (seiner Mutter) und zum "[…]" (seinem Bruder), müsse nach Saudi-Arabien und wolle zum Islam konvertieren. Er habe keine Krankheit und sei "klar im Kopf", weshalb er sich auch keine Spritzen geben oder sonstwie therapieren lasse.

Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des letzten Jahres mehrfach durch Drohungen und Streitigkeiten aufgefallen. Beim C._____ habe er gemäss ersten mündlichen Auskünften die monatlich vorgesehenen Depotspritzen seit drei Monaten verweigert, weshalb er einstweilen nicht mehr aufgenommen werde. Im Herbst 2023 habe der Beschwerdeführer seine Nachbarn mit einem Hammer bedroht. Gemäss D._____ (ein Mitbewohner) habe der Beschwerdeführer in den letzten zwei Wochen immer wieder von Gewalt und Krieg berichtet und vermehrt Videos mit Gewaltdarstellungen angeschaut. Auch habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber das Gefühl geäussert, sich bewaffnen zu müssen. Die Betreuer des Beschwerdeführers im C._____ hätten zwischen seinem Bett und Nachttisch ein Brotmesser gefunden.

E._____ ([…]) habe den Beschwerdeführer anlässlich der Verhaftung für nicht hafterstehungsfähig erklärt. Ärzte der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) hingegen hätten den Beschwerdeführer am 29. August 2024 für hafterstehungsfähig erklärt, weder eine akute Fremd- noch eine akute Eigengefährdung als gegeben erachtet und deshalb keine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Sie hätten aber weder die medizinische Vorgeschichte berücksichtigt noch eine Diagnose gestellt, sondern lediglich die "akute Situation" beurteilt. Daraus könne "nicht einmal auf die nächsten Stunden" geschlossen werden.

Das Verhalten und die Entwicklung des Beschwerdeführers riefen Besorgnis hervor, liessen Fremdverletzungshandlungen des Beschwerdeführers wahrscheinlich und lebensgefährliche Körperverletzungs- oder Tötungshandlungen zumindest denkbar erscheinen. Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, müssten medizinische Unterlagen eingeholt und die den Beschwerdeführer bisher behandelnden Ärzte um Auskunft ersucht werden. Erst danach könne über allfällige Massnahmen oder die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens entschieden werden. Bis dahin sei Ausführungsgefahr zu bejahen.

3.2

Der Beschwerdeführer bestritt vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 31. August 2024 vorab das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Drohungen. Seine Mutter habe zwar Strafanzeige erstattet, aber auf einen Strafantrag verzichtet und erklärt, keine Angst vor ihm zu haben und seine Drohungen nicht ernst zu nehmen. Andere Strafanzeigen oder Strafanträge seien nicht aktenkundig. Er habe die ihm zur Last gelegten Drohungen bestritten.

Gemäss Schilderung seiner Mutter lägen seine Drohungen ihr gegenüber ein bis zwei Wochen zurück. Seither habe er sich ihr gegenüber wohlverhalten. Dies zeige, dass von ihm aktuell keinerlei Gefahr ausgehe. Die Annahme von Ausführungsgefahr scheitere damit bereits an der unmittelbar vorhandenen Gefahr, dass eine Drohung umgesetzt werden könnte. Seine "Insta-Post" Beiträge seien zwar teilweise wirr, könnten aber nicht als Drohungen gegenüber einer Vielzahl von Menschen verstanden werden. Die Behauptung seiner Mutter, dass er auch seinen Bruder bedroht habe, sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Ihre Behauptungen könnten, wenn überhaupt, höchstens als "vage Verdachtsgründe" qualifiziert werden. Massgebend sei, dass nach Einschätzung der Fachärzte der PDAG eine akute Fremdgefährdung zu verneinen sei. Diese Beurteilung decke sich mit derjenigen seiner Mutter und lasse die gegensätzliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft Baden als nicht nachvollziehbar erscheinen.

Zusammengefasst sei weder der Tatbestand der Drohung erfüllt noch Ausführungsgefahr gegeben.

3.3

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seiner E. 2.3 auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden im Haftantrag, erachtete die Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers zu den Drohungen als glaubhaft und schloss aus den Aussagen des Beschwerdeführers auf eine "akute psychische Problematik". Die teilweisen wirren Aussagen des Beschwerdeführers und ein auf den Beschwerdeführer ausgestelltes Rezept stützten die Annahme einer Schizophrenie. Weiter hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fest, - dass der Beschwerdeführer seine Krankheit verleugne und nicht behandlungswillig sei, - dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und dass in der Vergangenheit fürsorgerische Unterbringungen notwendig geworden seien, - dass der Beschwerdeführer seinen Nachbarn einmal unter Verwendung eines Hammers und damit eines gefährlichen Gegenstandes gedroht habe, - dass zwischen Bett und Nachttisch des Beschwerdeführers ein Brotmesser gefunden worden sei, welches dieser kaum – wie behauptet – zum Schälen von Mangos benötigt habe, - dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter, seinem Bruder und der Öffentlichkeit Todesdrohungen geäussert habe, - dass sich der Beschwerdeführer in einem "akuten psychischen Zustand" befinde und den Bezug zur Realität offenbar teilweise verloren habe.

Gestützt auf diese "Faktoren" stufte es den Beschwerdeführer als unberechenbar ein. Es sei möglich, dass es der Beschwerdeführer weiterhin bei Drohungen belasse. Eine Eskalation könne aber nicht ausgeschlossen werden, zumal sich der Beschwerdeführer derzeit in keiner angemessenen psychiatrischen Behandlung befinde, keine Medikamente einnehme und eine weitere Verschlimmerung deshalb "höchst wahrscheinlich" erscheine. Ausführungsgefahr sei daher zu bejahen.

3.4

Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde im Wesentlichen an seinen Äusserungen mit Stellungnahme vom 31. August 2024 fest. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sei auf das zentralste Argument dieser Stellungnahme, wonach fachärztlich attestiert keine unmittelbare und konkrete Gefahr bestehe, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte, mit keinem Wort eingegangen. Stattdessen habe es in einem Halbsatz festgehalten, dass er als unberechenbar einzustufen sei. Wie es zu dieser Einschätzung gekommen sei, die von derjenigen der Fachärzte der PDAG diametral abweiche, bleibe unklar und unbegründet. Die mangelhafte Begründung bzw. Auseinandersetzung mit seiner Stellungnahme vom 31. August 2024 stelle eine Gehörsverletzung dar.

Die Behauptungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, dass Fremdverletzungshandlungen wahrscheinlich und lebensgefährliche Verletzungs- oder Tötungshandlungen zumindest denkbar seien, genügten

nicht, um eine akute und unmittelbare Gefahr zu konstruieren, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Seine Mutter habe keine Angst vor ihm und nehme seine Drohungen auch nicht ernst. Ihre sinngemässe Einschätzung, wonach von ihm keine Fremdgefährdung ausgehe, stimme mit derjenigen der Fachärzte überein. Bei dieser Ausganglage hätte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Ausführungsgefahr verneinen müssen. Die Fachärzte hätten um die gesamten Umstände, einschliesslich seiner Krankheit, gewusst. Dass (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgehalten) eine Eskalation aufgrund seines psychischen Zustandes nicht ausgeschlossen werden könne, überzeuge nicht. Es könne nicht mit Mutmassungen und Behauptungen argumentiert werden, sondern es müsse eine unmittelbare und konkrete Gefahr der Umsetzung der Drohungen vorhanden sein. Dass eine Eskalation nicht ausgeschlossen werden könne, verstehe sich von selbst, bedeute aber noch lange nicht, dass eine unmittelbare und konkrete Ausführungsgefahr vorliege. Ausführungsgefahr sei damit zu verneinen.

3.5

Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich von der PDAG eingeholte Patientenakte des Beschwerdeführers aus, dass dieser an einer paranoiden Schizophrenie mit psychotischen und unruhigen Zuständen leide, alle 28 Tage eine Depotspritze benötige und seit Ende Mai 2024 die Behandlung seiner Krankheit verweigere. Die Ärzte der PDAG hätten lediglich die akute Situation beurteilt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich damit eine unmittelbare Gefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO aber nicht ausschliessen. Solange sich der Beschwerdeführer nicht behandeln lasse, bestehe jederzeit die Gefahr, dass er in einen psychotischen Zustand falle und dann eine akute Gefahr für Leib und Leben Dritter darstelle.

3.6

Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 12. September 2024 aus, dass den Ärzten der PDAG seine medizinische Vorgeschichte bekannt gewesen sei. Im Austrittsbericht vom 29. August 2024 hätten sie verschiedentlich festgehalten, dass es keine Hinweise auf ein fremdgefährdendes Verhalten seinerseits gebe. Daher könne keine Rede davon sein, dass von ihm eine unmittelbare Gefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO ausgehe. Wenn die Staatsanwaltschaft Baden einen Unterschied zwischen "akut" und "unmittelbar" konstruiere, betreibe sie Wortklauberei. "Unmittelbar" sei gerade die Bedeutung des Worts "akut". Dass von ihm keine Fremdgefährdung ausgehe, zeige auch die bisherige Inhaftierung, die zu keinen Klagen Anlass gebe. Er verhalte sich ruhig und mit seinen Zellengenossen anständig. Es gehe nicht an, "auf Vorrat" Haft anzuordnen, nur weil die ursprünglich geplante fürsorgerische Unterbringung nicht habe durchgesetzt werden können.

4.

4.1

Unbestritten ist, dass sich die Ärzte der PDAG im Austrittsbericht vom 31. August 2024 (Beschwerdeantwortbeilage) unter "Beurteilung" dahingehend äusserten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Austritts keine Hinweise auf akute Fremd- oder Eigengefährdung gezeigt habe. Zu beachten sind aber die konkreten Umstände dieser Beurteilung.

4.2

Bei der Inhaftierung des Beschwerdeführers stellte sich die Frage von dessen Hafterstehungsfähigkeit. Diese wurde von E._____ anhand des Formulars "Prüfung Hafterstehungsfähigkeit" des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) geprüft (Beschwerdeantwortbeilage). Dieses Formular enthält folgenden Hinweis:

Personen sind nur dann nicht hafterstehungsfähig, wenn sie aus medizinischen Gründen (somatischer oder psychiatrischer Art) in Spitalpflege gebracht werden müssen bzw. wenn sie aus medizinischen oder psychiatrischen Gründen der Überwachung bedürfen, welche von der Polizei nicht gewährleistet werden kann. In den Gefängnissen gibt es keine Überwachungs- und Pflegezellen. In der Regel ist eine Visite beim Gesundheitsdienst in den Gefängnissen nur einmal pro Woche möglich (Ausnahme Zentralgefängnis).

E._____ verneinte am 28. August 2024 die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wenngleich nicht näher begründet, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer daraufhin von der Kantonspolizei Aargau der PDAG zugeführt wurde, offensichtlich, dass E._____ die Verbringung des Beschwerdeführers in psychiatrische Spitalpflege als notwendig erachtete (vgl. hierzu auch das als Beschwerdeantwortbeilage eingereichte und von E._____ unterzeichnete Formular "Zuweisungs-Checkliste für Gefängnisinsassen zur Krisenintervention KFP").

Die Ärzte der PDAG erachteten eine psychiatrische Spitalpflege gegen den Willen des Beschwerdeführers hingegen als nicht erforderlich. Implizit bejahten sie damit die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und verneinten sie die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung i.S.v. Art. 426 ZGB. Die dabei von ihnen auch verneinte akute Fremdgefährdung war weder für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit noch einer fürsorgerischen Unterbringung zentral, aber auch nicht gänzlich belanglos. Eigen- und Fremdgefährdung haben nämlich oft die gleichen Ursachen (z.B. eine Alkoholintoxikation, eine akute Psychose, einen Erregungszustand in einer psychosozialen Konfliktsituation oder auch eine Demenz) und können insofern unterschiedliche Manifestationen ein und desselben körperlich-psychischen Zustandes sein. Eine Wechselwirkung zwischen Selbst- und Fremdgefährdung besteht bei gewaltbezogenen Fällen darüber hinaus auch insofern, als dass eine ausgeprägte Fremdgefährdung letztlich auch als eine Art von Selbstgefährdung verstanden werden kann und dies zumindest nach früherer Rechtsprechung unter gewissen Umständen als ausreichend erachtet wurde, um eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen (BGE 145 III 441 E. 8.3 und 8.4).

Bei der Hafterstehungsfähigkeit geht es zwar nicht um eine eigentliche Selbstgefährdung, sondern vielmehr um die Frage, ob ein Mensch in einer Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben kann, ohne dass der Freiheitsentzug für ihn eine besondere und ernste Gefahr darstellt. Weil aber grundsätzlich bei jeder Person davon auszugehen ist, dass sie hafterstehungsfähig ist (vgl. hierzu Ziff. 1 und 3.1 der Richtlinie [SSED 17ter.0] der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016, abrufbar unter < https://www.konkordate.ch/konkordatlicheerlasse-ssed >), setzt der Ausschluss der Hafterstehungsfähigkeit (ähnlich wie eine fürsorgerische Unterbringung) einen besonderen Schwächezustand der betroffenen Person voraus, weshalb sich oft ähnliche Fragen wie bei einer eigentlichen Selbstgefährdung stellen. Weil dies auch vorliegend so ist, wird in diesem Entscheid der Begriff der Selbstgefährdung in diesem erweiterten Sinne verwendet.

Bei der Hafterstehungsfähigkeit geht es zwar nicht um eine eigentliche Selbstgefährdung, sondern vielmehr um die Frage, ob ein Mensch in einer Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben kann, ohne dass der Freiheitsentzug für ihn eine besondere und ernste Gefahr darstellt. Weil aber grundsätzlich bei jeder Person davon auszugehen ist, dass sie hafterstehungsfähig ist (vgl. hierzu Ziff. 1 und 3.1 der Richtlinie [SSED 17ter.0] der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016, abrufbar unter < https://www.konkordate.ch/konkordatlicheerlasse-ssed >), setzt der Ausschluss der Hafterstehungsfähigkeit (ähnlich wie eine fürsorgerische Unterbringung) einen besonderen Schwächezustand der betroffenen Person voraus, weshalb sich oft ähnliche Fragen wie bei einer eigentlichen Selbstgefährdung stellen. Weil dies auch vorliegend so ist, wird in diesem Entscheid der Begriff der Selbstgefährdung in diesem erweiterten Sinne verwendet.

4.3. Nach dem in E. 4.2 Ausgeführten stehen Selbst- und Fremdgefährdung, zumindest wenn eine Gewaltproblematik im Raum steht, in einer engen Wechselbeziehung zueinander, weshalb sie von ärztlicher Seite regelmässig gemeinsam beurteilt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Fokus einer ärztlichen Beurteilung je nach Fragestellung oft deutlich auf einer im Raum stehenden Selbstgefährdung oder aber einer im Raum stehenden Fremdgefährdung liegt. Dies ist bedeutsam, weil es sich auf das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung auswirkt und eine ärztliche Beurteilung letztlich nur überzeugend gewürdigt werden kann, wenn die Fragestellung und der sich daraus ergebende Beurteilungsfokus der ärztlichen Beurteilung angemessen berücksichtigt werden.

4.4. Geht es bei einer ärztlichen Beurteilung um eine fürsorgerische Freiheitsentziehung oder (wie hier) die Hafterstehungsfähigkeit, ist zumeist mit grosser zeitlicher Dringlichkeit (meist Stunden) über das Vorliegen einer im Raum stehenden Selbstgefährdung zu entscheiden, weshalb dieser Entscheid in aller Regel einzig auf ärztlicherseits sofort feststellbaren Umständen beruht und nicht auf vertieften (zeitintensiven) Abklärungen. Diese Beschränkungen gelten gleichermassen auch für eine dabei allenfalls mitbeurteilte Fremdgefährdung. Geht es hingegen um Haft wegen Ausführungsgefahr, steht für eine allenfalls erforderliche ärztliche Beurteilung in aller Regel deutlich mehr Zeit (meist Wochen) für intensivere Abklärungen zur Verfügung, was angesichts der Komplexität einer solchen Beurteilung (die meist ein Kurzgutachten erforderlich macht) auch ohne Weiteres gerechtfertigt ist.

Dies schliesst zwar nicht generell aus, Ausführungsgefahr gestützt auf eine hauptsächlich wegen Selbstgefährdung veranlasste ärztliche Kurzbeurteilung der Fremdgefährdung auszuschliessen. Dies vermag aber nur in wenigen Ausnahmefällen zu überzeugen, etwa wenn die ärztliche Fachperson bereits vertiefte Fallkenntnisse nicht nur medizinischer Art hat und sich in der Lage sieht und auch gewillt ist, sich zu einer allfälligen Ausführungsgefahr zu äussern. Dies war hier aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht der Fall.

Im Austrittsbericht der PDAG vom 29. August 2024 wurde zwar (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) als Diagnose eine anamnestisch vorbekannte paranoide Schizophrenie genannt und auch ausgeführt, dass sich im Gespräch keine Hinweise auf ein akut selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten ergeben hätten und dass es sich (bereits) um die dritte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers bei der PDAG gehandelt habe.

Die Akten (Beschwerdeantwortbeilagen) enthalten aber auch eine von "[…]" (mutmasslich: F._____, Klinik für forensische Psychiatrie PDAG) erstellte Aktennotiz vom 29. August 2024 zu einem Gespräch mit einem Kantonspolizisten des Aargauischen Bedrohungsmanagements (ABM). Darin ist insbesondere festgehalten, - dass sich während der Hospitalisation keine Anhaltspunkte für eine akute Krankheitssymptomatik ergeben hätten, - dass eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung im Rahmen der Hospitalisation nicht aufgetreten sei, - dass kein akuter psychiatrischer Behandlungsbedarf und/oder Bedarf an einer psychiatrischen Krisenintervention zu erkennen sei, - dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung im Falle einer Haftentlassung nicht gegeben seien und - dass die Ärzte der PDAG keine umfassende Fallkenntnis hätten und auch keine Informationen zum Vorfall im Vorfeld der gestrigen Verhaftung/Einweisung, weshalb "auf dieser Informationsgrundlage" zum weiteren Vorgehen nicht Stellung genommen werden könne.

Diese Aktennotiz bestätigt die auch ansonsten naheliegende Vermutung, dass sich die Ärzte der PDAG mit ihren Ausführungen zur fehlenden akuten Drittgefährdung nicht zum Vorliegen einer Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO äusseren konnten und wollten, weshalb es nicht

angeht, Ausführungsgefahr allein deshalb und unbesehen der weiteren Umstände ohne Weiteres zu verneinen.

4.5. Dass die Kurzeinschätzung der Ärzte der PDAG, wonach keine akute Fremdgefährdung auszumachen sei, nicht genügt, um Ausführungsgefahr ohne Weiteres zu verneinen, bedeutet umgekehrt aber auch nicht, dass sie bei der Ausführungsgefahr a priori gänzlich unbeachtlich ist. Vielmehr ist die Kurzeinschätzung ein bei der Beurteilung der Ausführungsgefahr angemessen mitzuberücksichtigendes Kriterium.

Zwar berücksichtigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Kurzeinschätzung der Ärzte der PDAG nicht ausdrücklich bei seiner Beurteilung der Ausführungsgefahr. Es verwies u.a. aber auf den Haftantrag und damit auf die dortigen (wie gezeigt zutreffenden) Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden, wonach die Kurzeinschätzung der Ärzte der PDAG nicht geeignet sei, Ausführungsgefahr auszuschliessen. Insofern lässt sich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht als Gehörsverletzung zum Vorwurf machen, den Beschwerdeführer mit seinem gegenteiligen Standpunkt gar nicht gehört zu haben.

Darüber hinaus legte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.3 ausführlich und nicht bloss in einem Halbsatz dar, warum es den Beschwerdeführer als unberechenbar und (in E. 2.4) eine psychiatrische (Risiko-)Beurteilung als notwendig erachtete. Diese vom Beschwerdeführer nicht substantiiert gerügte Beurteilung wirkt überzeugend und bewegt sich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung von Ausführungsgefahr zwar nicht in jedem Fall notwendig ist, aber – wenn ein solches erforderlich erscheint – die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange zu rechtfertigen vermag, bis die Ausführungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. hierzu den zu Wiederholungsgefahr ergangenen BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dies ist hier, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dargelegt, zumindest so lange der Fall, als dass zur im Raum stehenden Ausführungsgefahr noch keine verlässliche fachärztliche Expertise vorliegt. Die Kurzeinschätzung der Ärzte der PDAG, das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten der Mutter des Beschwerdeführers zur Frage, ob sie die Drohungen ernst genommen habe (vgl. hierzu Einvernahme von B._____ vom 28. August 2024 [Haftantragsbeilage], zu Fragen 18, 20, 23, 45) und das angebliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug ändern hieran nichts.

5.

Was die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft anbelangt, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 2.4, welche vom

Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurden, verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 17. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard