SBK.2024.262
SBK.2024.262 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-13
13. Dezember 2024Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.262 (STA.2023.6826) Art. 372 Entscheid vom 13. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Re...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.262 (STA.2023.6826) Art. 372
Entscheid vom 13. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwältin Nira Amacker, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil
Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. August 2024 gegenstand in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2023 wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz, rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache.
2.
Am 19. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf Art. 314 i.V.m. Art. 319 ff. StPO:
" 1. Die Strafuntersuchung wird sistiert.
2. Die Sistierung erfolgt unbefristet.
3. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache."
Diese Sistierungsverfügung wurde am 20. August 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihm am 26. August 2024 zugestellte Sistierungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2024 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. August 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung einzustellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl gesetzlicher MwSt zu Lasten des Staates."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 folgende Anträge:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
Erwägungen
1.
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. Die Beschwerde ist zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Sistierung des Strafverfahrens STA.2023.6826 aus, der Beschwerdeführer habe gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2023, wonach eine Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt ausgesprochen worden sei, Einsprache erhoben. Gestützt auf Art. 352a StPO führe die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durch, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zu erwarten sei. Vorliegend ergebe sich aus den Akten, dass die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt sei oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden, weshalb die Strafuntersuchung unbefristet zu sistieren sei.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es bestehe der Verdacht einer unzulässigen Verwendung eines Zufallsfundes, welcher nicht hätte erhoben werden dürfen. So stehe im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. August 2023, dass er gestützt auf polizeiliche Vorabklärungen in einem Mehrfamilienhaus in Q._____ lokalisiert und durch die Kantonspolizei Aargau habe angehalten werden können. Es werde aber aus den Akten nicht ersichtlich, um was für Vorabklärungen es sich dabei gehandelt habe (Beschwerde Rz. 5).
Die zuständige Staatsanwältin habe im Schreiben vom 8. Januar 2024 ausgeführt, dass, entgegen den Ausführungen im Polizeirapport, keine gezielte Personenfahndung gegen ihn bestanden habe. Personen mit Einreisesperre seien automatisch im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht befugt gewesen, in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten. Entsprechend seien die polizeilichen Vorabklärungen, die zur Personenkontrolle des Beschwerdeführers geführt hätten, für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant (Beschwerde Rz. 6).
Dies sei jedoch falsch. Die Kantonspolizei Aargau habe den Beschwerdeführer in einer Wohnung ohne Hausdurchsuchungsbefehl kontrolliert. Ohne diese Kontrolle hätte sie keinerlei Kenntnis der Anwesenheit des Beschwerdeführers haben können. Für eine Kontrolle innerhalb einer Wohnung brauche es jedoch einen Anfangsverdacht und einen Hausdurchsuchungsbefehl beziehungsweise Gefahr in Verzug mit nachträglich umgehend erstelltem Hausdurchsuchungsbefehl (Beschwerde Rz. 7). Da die Personenkontrolle somit gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen, sei das Verfahren gegen ihn ohne Weiteres einzustellen (Beschwerde Rz. 8).
Weiter sei von der Möglichkeit einer Sistierung auf unbestimmte Zeit vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots sowie der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ebenso seien Sistierungen ohne reelle Aussicht, das Verfahren fortsetzen zu können, unzulässig (Beschwerde Rz. 11).
2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, gemäss § 28a des Polizeigesetzes tätige die Polizei aufgrund von Hinweisen oder eigener Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder zu erkennen sind. Unter dem Titel Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung besage § 29 PolG, dass die Polizei in begründeten Fällen Personen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren kontrollieren könne. Ebenso besage Art. 215 Abs. 1 StPO, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten könne, um ihre Identität festzustellen. Die Polizei sei sodann verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen habe oder die Person zur Verhaftung ausgeschrieben sei (Art. 217 Abs. 1 StPO). Die Polizei habe offensichtlich Hinweise gehabt, wonach sich der im Schengener Informationssystem ausgeschriebene Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhalte. Entsprechend sei sie befugt und verpflichtet gewesen, den Hinweisen nachzugehen, diesen zu kontrollieren, anzuhalten und festzunehmen (Beschwerdeantwort 2.3).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei für die Anhaltung und Festnahme kein Durchsuchungsbefehl notwendig gewesen. Gemäss § 39 Abs. 2 PolG dürften private Grundstückte und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude betreten und durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig sei oder wenn der Verdacht bestehe, dass sich dort eine Person befinde, die in Gewahrsam genommen werden dürfe. Die Polizei habe Hinweise gehabt, wonach sich der Beschwerdeführer in Q._____ im Mehrfamilienhaus an der R-Strasse aufhalten könnte. Entsprechend habe sie dort eine Kontrolle vorgenommen. Gemäss Vollzugsbericht vom 7. August 2023 habe der Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache der Polizei an besagter Adresse angetroffen und angesprochen werden können, wobei zum Zeitpunkt der Kontrolle die Türe zur Wohnung gemäss Polizeirapport und Einvernahme vom 29. Juni 2023, Frage 16, offen gestanden sei, sodass der Beschwerdeführer von ausserhalb augenscheinlich habe identifiziert und angesprochen werden können. Gemäss Art. 213 StPO werde bei einer Anhaltung oder Festnahme in nicht allgemein zugänglichen Räumen ein Hausdurchsuchungsbefehl benötigt. Anderes gelte nur, wenn die berechtigte Person der Durchsuchung zustimme (Art. 244 Abs. 1 StPO), wobei es nicht einer Einwilligung bedürfe, wenn zu vermuten sei, dass in den Räumen gesuchte Personen seien, oder Gefahr in Verzug sei (Art. 213 Abs. 2 StPO). Ein Durchsuchungsbefehl sei somit nicht erforderlich gewesen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer von ausserhalb der Wohnung erkannt und sei somit befugt gewesen, diesen ohne Durchsuchungsbefehl anzuhalten. Es habe auch keine Hausdurchsuchung, sondern lediglich die Anhaltung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe die Beamten auch nicht gebeten, die Wohnung zu verlassen und habe die Kontrolle zugelassen bzw. habe sich bei der Türe mit dem Ausweis einer Drittperson ausgewiesen. Es habe zudem ohne sofortige Anhaltung die Gefahr einer allfälligen Flucht bestanden, da sich die Wohnung im Parterre befunden habe. Somit seien die Personenkontrolle sowie die anschliessende Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (Beschwerdeantwort 2.3).
Die Staatsanwaltschaft könne eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt sei oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden, wie dies vorliegend der Fall sei. Durch die Sistierung lege weder eine Rechtsverletzung noch eine Rechtsverzögerung vor. Einen Einstellungsgrund gemäss Art. 319 StPO gebe es nicht (Beschwerdeantwort 2.5).
3.
3.1
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
3.2
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das vorliegende Strafverfahren sei aufgrund eines Verdachts einer unzulässigen Verwendung eines Zufallsfundes einzustellen.
Was die Feststellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in einem Mehrfamilienhaus in Q._____ anbelangt, handelt es sich hierbei von vornherein nicht um eine im Rahmen einer Durchsuchung zufällig entdeckte Erkenntnis (sog. Zufallsfund, Art. 243 Abs. 1 StPO). Die Polizeibeamten wollen den Beschwerdeführer "aus der Distanz" (Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 7. August 2023, S. 3), d.h. einem offenbar allgemein zugänglichen Bereich, erkannt und angesprochen haben, womit sich die Frage nach einem Hausdurchsuchungsbefehl gar nicht stellt. Aber auch bezüglich der übrigen erlangten Erkenntnisse handelt es sich nicht um Zufallsfunde, weil dieselben nicht im Zusammenhang mit einer – aus einem anderen Grund – angeordneten Hausdurchsuchung gewonnen wurden (vgl. FABBRI/HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7a zu Art. 213 StPO), was vom Beschwerdeführer ja gerade gerügt wird, macht er doch geltend, dass es für die Kontrolle in einer Wohnung einen Durchsuchungsbefehl gebraucht hätte. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer somit geltend, dass die entsprechenden Erkenntnisse mangels Hausdurchsuchungsbefehls unrechtmässig gewonnen worden und deshalb nicht verwertbar sein sollen, womit ihm die vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden könnten (vgl. auch Beschwerde Rz. 7 f.). Folglich beruft er sich auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO.
3.2.2
Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachgericht (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachgericht kann erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 148 IV 137 E. 5.7; 143 IV 475 E. 2.7, 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dies schliesst indes nicht aus, dass ausnahmsweise bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden wird. Eine solche Ausnahme liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 277 StPO) oder aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Aus dieser Rechtsprechung kann e contrario der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zurückhaltend zeigen soll und diese dem Sachgericht zum definitiven Entscheid überlassen kann, wenn die Unverwertbarkeit eines umstrittenen Aktenstückes (noch) nicht eindeutig feststeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.4).
Aus dieser Rechtsprechung kann e contrario der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zurückhaltend zeigen soll und diese dem Sachgericht zum definitiven Entscheid überlassen kann, wenn die Unverwertbarkeit eines umstrittenen Aktenstückes (noch) nicht eindeutig feststeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.4).
3.2.3. Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten (Art. 213 Abs. 1 StPO). Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesem Räumen gesuchte Personen anwesend sind (Art. 244 Abs. 2 lit. a StPO).
Gemäss Staatsanwaltschaft Baden bestanden Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer in der besagten Liegenschaft aufgehalten hatte. Beim Beschwerdeführer handelte es sich um eine gesuchte Person (Ausschreibung im Fahndungssystem RIPOL zwecks Verbüssung einer Haftstrafe von 2 Monaten), weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers an der im Zeitpunkt der Kontrolle offen stehenden Eingangstüre der Parterrewohnung an der S-Strasse in Q._____ mit Blick auf Art. 213 Abs. 1 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 lit. a StPO jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig erscheint, sofern sich der Wohnungseingang nicht sowieso auf allgemein zugänglichem Gebiet befindet (vgl. Google Street View). Damit kann nicht gesagt werden, dass die infolge Anhaltung gewonnen Erkenntnisse zweifellos unverwertbar sind.
3.3. Es liegt kein Grund zu Einstellung des Strafverfahrens vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO).
Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), weshalb von einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist bzw. eine Sistierung nur dann infrage kommt, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a-d StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung oder eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 und 4a zu Art. 314 StPO).
4.2. Das Vorliegen des Sistierungsgrundes des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO ist im zu behandelnden Fall unumstritten. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass von einer Sistierung auf unbestimmte Zeit vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes sowie der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Vorliegend sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung im Verfahren STA.2023.6826 unbefristet. In der Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft aus, das Verfahren sei zu sistieren und der Beschwerdeführer auszuschreiben, sodass er bei allfälliger Wiedereinreise in die Schweiz staatsanwaltschaftlich vernommen werden könne.
Den Einreiseverboten vom 19. Januar 2017 (act. 1 MIKA-Akten) respektive dem 31. August 2023 (act. 113 MIKA-Akten) ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer bis zum 27. Januar 2029 ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Das Betreten schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets ist ihm somit untersagt. Dem Beschwerdeführer steht jedoch die Möglichkeit offen, eine Bewilligung zur Einreise beim Staatssekretariat für Migration für die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Die Fortsetzung der Strafuntersuchung liegt somit nicht ausserhalb jeglichen Einflussbereichs des Beschwerdeführers, weshalb durch die unbefristete Sistierung weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots noch der Persönlich-keitsrechte des Beschwerdeführers vorliegen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist ist (vgl. Strafregisterauszug des Beschwerdeführers S. 6 f. sowie die Einreiseverbote vom 19. Januar 2017 [act. 1 MIKA-Akten] respektive dem 31. August 2023 [act. 113 MIKA-Akten]). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich auch zukünftig nicht an die Einreiseverbote hält und unerlaubterweise in die Schweiz einreisen wird. Dies hätte ebenfalls zur Folge, dass die Sistierung des Strafverfahrens aufgehoben wird. Es ist somit vorliegend nicht auszuschliessen, dass das Strafverfahren in absehbarer Zeit weitergeführt werden kann, weshalb eine Sistierung zulässig ist.
4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und steht ihm keine Entschädigung zu.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 855.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli De Martin