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Entscheid

SBK.2024.263

SBK.2024.263 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-11-11

11. November 2024Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.263 (STA.2024.3775) Art. 343 Entscheid vom 11. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.263 (STA.2024.3775) Art. 343

Entscheid vom 11. November 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Senn-Kaufmann, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 24. August 2024

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Anlässlich einer am Freitag, dem 23. August 2024, mittels eines Laser-Messgeräts im Ausserortsbereich auf der Landstrasse Nord in Zeiningen, Fahrtrichtung Möhlin, durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Aargau wurde der Beschwerdeführer um ca. 19.00 Uhr als Lenker des Personenwagens Audi RS3 SB quattro, AG aaa [nachfolgend: Audi RS3], mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h (netto) bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gemessen. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 24. August 2024 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG.

2.

Am 24. August 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Audi RS3 gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO.

3.

3.1. Gegen den ihm am 28. August 2024 zugestellten Beschlagnahmebefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2024 betr. Audi RS3 SB quattro / AG aaa, Halter B._____, sei aufzuheben und das beschlagnahmte Fahrzeug sei dem Beschwerdeführer bzw. dem Halter herauszugeben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten."

Erwägungen

1.

1.1

Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, da er weder Halter noch Eigentümer des beschlagnahmten Audi RS3 ist.

1.2

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Nach ständiger Rechtsprechung wird demjenigen ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme zuerkannt, der an den beschlagnahmten Vermögenswerten ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.1 mit Hinweisen) oder wer hinsichtlich des beschlagnahmten Gegenstandes in seiner Nutzungsfreiheit beschränkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1). Dazu gehört fraglos der beschuldigte Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes, da die Beschlagnahme in dessen Eigentumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift (vgl. BOMMER/GOLD-SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2023, N. 70 zu Art. 263 StPO).

Anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024 gab dieser an, dass der Audi RS3 auf den Namen seines Vaters, B._____, geleast sei, er ihn aber benutze, als wäre es sein eigenes Fahrzeug (Fragen 40 ff.). Dies erscheint glaubhaft, nachdem der Beschwerdeführer weiter angab, für die Leasingraten aufzukommen (Frage

53.

zur Einvernahme vom 24. August 2024 zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers). Die Beschwerdelegitimation ist somit zu bejahen, soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe des Audi RS3 an sich beantragt. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.

Hingegen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Herausgabe des Audi RS3 an den "Halter", somit an B._____ verlangt. Die Beschlagnahmeverfügung wurde B._____ ebenfalls zugestellt und blieb von diesem unangefochten. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe des Audi RS3 an B._____ ist nicht ersichtlich. Zudem ist der Beschwerdeführer auch nicht befugt, dessen Interessen zu vertreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Beschlagnahme des Audi RS3 wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 71 km/h) gezeigt, dass ihm festgelegte Höchstgeschwindigkeiten sowie die Sicherheit und körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer völlig egal seien. Bei einer Geschwindigkeit von netto 151 km/h im Ausserortsbereich steige nicht nur das Unfallrisiko erheblich, sondern vor allem auch das Risiko, dass bei einem Unfall andere Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft gezogen und gravierend verletzt würden oder gar ihr Leben lassen müssten. Dies umso mehr, als die Geschwindigkeitsüberschreitung an einem schönen Freitagabend begangen worden sei, damit zu einer Zeit, in der (typischerweise) auch andere Personen (Fahrzeuglenker oder Fussgänger) unterwegs seien. Die gewichtigen Integritätsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer erforderten angesichts der Rücksichtslosigkeit und grossen Gefahr, die vom Beschwerdeführer im Verkehr ausgehe, ihm den von ihm gelenkten Audi RS3 zu entziehen. Dieser werde zwecks Einziehung beschlagnahmt, da damit in skrupelloser Art und Weise eine besonders grobe Verkehrsregelverletzung begangen worden sei und der Beschwerdeführer so von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden könne (Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

2.2

Mit Beschwerde moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg für die ihm vorgeworfene Straftat bis heute keine Beweise vorgelegt habe. Weder ein Foto noch ein Video fänden sich in den Akten. Weiter fehlten die Angaben des Lasers, das Eichprotokoll und die Ausbildungsnachweise der Polizisten, welche die Messung vorgenommen hätten. Es sei unklar, mit welcher Geschwindigkeit er effektiv unterwegs gewesen sei. Es liege deshalb kein hinreichender Tatverdacht vor.

Abgesehen davon könnten Fahrzeuge im Eigentum von Drittpersonen nur beschlagnahmt und eingezogen werden, sofern das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern oder zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unterstelle ihm, dass er trotz Entzugs des Führerausweises den Audi RS3 bei Herausgabe an den Halter wieder nutzen werde, da sie beide am selben Ort wohnten. Diese absurde und an den Haaren herbeigezogene Begründung sei verletzend, werde ihm (obwohl bisher unbescholten) damit doch eine hohe kriminelle Energie unterstellt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verkenne weiter, dass seine Mutter ebenfalls ein leistungsstarkes Fahrzeug besitze, zu welchem er grundsätzlich Zugang hätte, wenn er denn wollte. Ein weiteres Fahrzeug benutze seine jüngere Schwester.

Er werde sich an das Fahrverbot halten, ansonsten er sich nur noch mehr schade. Er sei nicht vorbestraft und dieser einmalige Ausrutscher habe bei ihm genügend Eindruck hinterlassen, so dass er sich künftig an die Verkehrsregeln halten werde, wenn er wieder im Besitz des Führerausweises sei. Er habe sich mit der ihm vorgeworfenen Tat seine Zukunft bereits mächtig verbaut, sei er aktuell doch mitten im Bewerbungsverfahren zum angehenden Polizisten. Der Halter des Audi RS3 habe sich zudem verpflichtet, den Fahrzeugschlüssel sicher bei sich unter Verschluss zu halten und ihm nicht herauszugeben. Der Halter werde die weiteren Leasingzinsen bezahlen und den Audi RS3 für seinen Arbeitsweg nutzen. Die Beschlagnahme sei unverhältnismässig und aufzuheben.

2.3

Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vor, dass der Rapport der Kantonspolizei Aargau bis anhin ausstehend gewesen sei, nun aber inkl. aller Beilagen vorliege. Aus dem Rapport gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2024 um ca. 19.00 Uhr im Ausserortsbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um strafbare 71 km/h überschritten habe.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kontrolle gegenüber der Patrouille nach erfolgter Rechtsbelehrung ausgeführt, dass der Audi RS3 ihm gehöre und nur wegen der Versicherung auf seinen Vater eingelöst worden sei. Auch habe er ausgesagt, dass er den Audi RS3 wie sein eigenes Fahrzeug benutze und die Leasingraten bezahle. Daraus erhelle, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar Halter und Leasingnehmer des Audi RS3 sei, der Beschwerdeführer diesen aber benutze. Es gehe darum, dass dem Beschwerdeführer der Audi RS3 nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG seien deshalb ohne Weiteres erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie dem Fahrzeughalter (B._____) den Audi RS3 nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens und mit der Bestätigung, dass er den Audi RS3 dem Beschwerdeführer, selbst bei einem Rückerhalt der Fahrberechtigung, nicht mehr zur Verfügung stellen werde, aushändigen würde. Bis anhin sei aber kein entsprechendes Ersuchen eingegangen.

3.

3.1

Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Zwangsmassnahme durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).

3.2

Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO werden Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen zu prüfen. Dies ist vielmehr Sache des für die Einziehung zuständigen Strafrichters. Eine Beschlagnahme ist deshalb nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Strafgericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

Besteht der Tatverdacht einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG), sind die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG grundsätzlich erfüllt. Im Beschlagnahmeverfahren kann offenbleiben, ob diese Bestimmung bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen auch noch ein kumulatives Erfordernis der "Skrupellosigkeit" verlangt (BGE 140 IV 133 Regeste). Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG hat das Beschlagnahmegericht (im Sinne einer Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand der beschuldigten Person künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, sie vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Wie bereits in E. 3.2 ausgeführt, hat das Beschlagnahmegericht die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG) aber noch nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsgericht vorbehalten (siehe auch: BGE 140 IV

133.

E. 3.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.4).

3.4

3.4.1. Der Beschwerdeführer stellt den Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) in Frage, weil ihm hierfür bislang keine Beweise vorgelegt worden seien.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg reichte mit Beschwerdeantwort u.a. den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. September 2024, eine Videoaufnahme, das Eichzertifikat Nr. 258-41353 über das Lasergeschwindigkeitsmessgerät KI1 METAS 460713 sowie die Ermächtigung von C._____ zur Durchführung der Messung und der Auswertung der Messdaten zu den Akten ein. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 24. September 2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort eingereichten Akten ins Dossier ST.2024.3775 gelegt würden. Der Beschwerdeführer stellte kein Akteneinsichtsgesuch und liess sich auch sonst nicht vernehmen.

Gestützt auf die mit Beschwerdeantwort eingereichten Akten, insbesondere den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. September 2024 sowie die Videoaufnahme, ist ohne Weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht auf Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 71 km/h ausserorts und damit auf eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG auszugehen. Nach der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Begehung einer solch qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung das Tatbestandsmerkmal der Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise i.S.v. Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG in der Regel erfüllt. Ob Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen noch ein kumulatives Erfordernis der "Skrupellosigkeit" verlangt und ob das Straf- und Einziehungsgericht gegebenenfalls eine solche bejahte, ist (wie ausgeführt) nicht vom Beschlagnahmegericht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu beurteilen. Es genügt, dass im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen scheint, dass das Strafgericht die materiellen Einziehungsvoraussetzungen (von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG) bejahen könnte (vgl. hiezu auch BGE 140 IV 133 E. 4.2.1).

3.4.2

Im Sinne einer Gefährdungsprognose ist in Beachtung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG summarisch zu prüfen, ob das beschlagnahmte Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn von weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; 139 IV 250 E. 2.3.3).

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er gerade auch in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorbestraft ist. Allerdings ist er auch erst seit Juli 2021 im Besitz des Führerausweises, womit eine strassenverkehrsrechtliche Vorstrafenlosigkeit die Regel sein sollte. Im Jahr 2023 wurde gegen ihn offenbar eine Busse wegen eines unerlaubten "Tunings" seines früheren Fahrzeugs Fiat 500 Abarth ausgesprochen. Wenngleich die Umstände hierfür derzeit unklar sind – der Beschwerdeführer gab an, er habe von den unzulässigen Tuningteilen nichts gewusst –, erscheint jedenfalls bedenklich, dass er im Wissen darum – er bezahlt die ihm deswegen auferlegten Kosten noch immer ab (Fragen 52 und 65 der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 24. August 2024) – mit der mutmasslich massiven Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit erneut negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist. Der Umstand, bereits ein Mal gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben, scheint ihn nicht beeindruckt zu haben. Bedenklich ist weiter, dass er nur gerade zwei Monate nach Besitznahme des Audi RS3 (Frage 53 der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 24. August 2024) (mutmasslich) einen derartigen Geschwindigkeitsexzess an den Tag gelegt hat. Der erst 21-jährige Beschwerdeführer scheint fasziniert von leistungsstarken Fahrzeugen, was an sich natürlich nicht verboten ist. Nicht erlaubt ist hingegen, diese Faszination mit Geschwindigkeitsexzessen auszuleben. Von einem einmaligen "Ausrutscher" (Beschwerde S. 5) kann bei einer Ausserortsgeschwindigkeit von mehr als 150 km/h bei regem Verkehr (vgl. den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. September 2024 sowie die Videoaufnahme) wohl nicht ernsthaft die Rede sein.

Personenwagen, wie der beschlagnahmte Audi RS3, sind aufgrund der leistungsstarken Motoren besonders geeignet für die Begehung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach dieser "Ausrutscher" bei ihm genügend Eindruck hinterlassen habe, erscheint nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer befand sich gemäss eigenen Aussagen im Bewerbungsverfahren für die Polizeischule, wofür es u.a. einen unbescholtenen Leumund braucht, was dem Beschwerdeführer sicherlich bewusst war. Dass der Beschwerdeführer seine berufliche Zukunft wegen eines Temporauschs aufs Spiel setzte, zeigt auf, wie bedenkenlos er seine persönliche Vorliebe auslebt.

Der Beschwerdeführer konnte auch seine im damaligen Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit nicht angeben (Frage 12 zur delegierten Einvernahme vom 24. August 2024, wonach er nicht wisse, wie schnell er gefahren sei). Es ist anzunehmen, dass dies am gefahrenen Tempo lag, welches ihm verunmöglichte, dem Tachometer gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Dies weist auf Überforderung hin und weckt erhebliche Bedenken an der Fahrfähigkeit und damit auch am verantwortungsvollen Umgang des erst 21-jährigen Beschwerdeführers insbesondere mit leistungsstarken Fahrzeugen.

Damit bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beschlagnahmte Audi RS3 in der Hand des Beschwerdeführers künftig die Verkehrssicherheit gefährden könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme erscheint deshalb geeignet, ihn vor weiteren groben (oder gar qualifiziert groben) Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG).

3.4.3

Eine Einziehung durch den Strafrichter gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG erscheint damit jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig.

3.5

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass auch seine Mutter ein leistungsstarkes Fahrzeug besitze, zu welchem er grundsätzlich Zugang habe, die Geeignetheit der Beschlagnahme bestreitet, ist ihm nicht zu folgen. Sinn und Zweck der vorliegenden Beschlagnahme ist, zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass es mit dem in Beschlag genommenen Audi RS3 erneut zu einer groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung kommt. Dass sich der Beschwerdeführer auch mit einem anderen Fahrzeug verkehrsregelwidrig verhalten könnte, ist zweifellos möglich, ändert aber mit Bezug auf den Audi RS3 nichts an der Geeignetheit der Beschlagnahme.

3.6. Was die Erforderlichkeit der Einziehungsbeschlagnahme anbelangt, steht derzeit zwar ausser Frage, dass der Beschwerdeführer den Audi RS3 nicht lenken darf, wurde ihm der Führerausweis doch vorsorglich entzogen. Sollte aber der Fall eintreten, dass der Führerausweis dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid in der vorliegenden Strafsache wieder ausgehändigt würde, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren groben oder qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit dem Audi RS3. Aus diesem Grund bietet die Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 (Beschwerdebeilage 10), wonach er die Fahrzeugschlüssel unter Verschluss halten werde, solange der Beschwerdeführer nicht wieder im Besitz des Führerausweises sei, nicht ausreichend Gewähr dafür, dass der Audi RS3 bis zum Entscheid über die Einziehung desselben dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehen wird. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verlangt deshalb zu Recht vom Vater des Beschwerdeführers eine Erklärung, wonach er dem Beschwerdeführer den Audi RS3 – selbst bei erneutem Erhalt der Fahrberechtigung – nicht mehr zur Verfügung stellen werde. Eine derartige Erklärung wurde von ihm offenbar nicht abgegeben, weshalb aktuell keine mildere Massnahme, die gleich wie die Beschlagnahme geeignet wäre, dem Beschlagnahmezweck Nachachtung zu schenken, auszumachen ist.

3.6. Was die Erforderlichkeit der Einziehungsbeschlagnahme anbelangt, steht derzeit zwar ausser Frage, dass der Beschwerdeführer den Audi RS3 nicht lenken darf, wurde ihm der Führerausweis doch vorsorglich entzogen. Sollte aber der Fall eintreten, dass der Führerausweis dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid in der vorliegenden Strafsache wieder ausgehändigt würde, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren groben oder qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit dem Audi RS3. Aus diesem Grund bietet die Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 (Beschwerdebeilage 10), wonach er die Fahrzeugschlüssel unter Verschluss halten werde, solange der Beschwerdeführer nicht wieder im Besitz des Führerausweises sei, nicht ausreichend Gewähr dafür, dass der Audi RS3 bis zum Entscheid über die Einziehung desselben dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehen wird. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verlangt deshalb zu Recht vom Vater des Beschwerdeführers eine Erklärung, wonach er dem Beschwerdeführer den Audi RS3 – selbst bei erneutem Erhalt der Fahrberechtigung – nicht mehr zur Verfügung stellen werde. Eine derartige Erklärung wurde von ihm offenbar nicht abgegeben, weshalb aktuell keine mildere Massnahme, die gleich wie die Beschlagnahme geeignet wäre, dem Beschlagnahmezweck Nachachtung zu schenken, auszumachen ist.

3.7. Andere Gründe, aus denen die Beschlagnahme des Audi RS3 unverhältnismässig sein könnte, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

3.8. Zusammenfassend erweist sich die Beschlagnahme des Audi RS3 als rechtens und ist die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'039.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard