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Entscheid

SBK.2024.264

SBK.2024.264 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-11-15

15. November 2024Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.264 (ST.2024.42; STA.2024.2124) Art. 346 Entscheid vom 15. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer [...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.264 (ST.2024.42; STA.2024.2124) Art. 346

Entscheid vom 15. November 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […], führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Zivil- und B._____, […], Strafkläger […]

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 28. August 2024 gegenstand betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024 im Strafverfahren ST.2024.2124 wurde A._____ wegen Beschimpfung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 160.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt.

Der Strafbefehl wurde am 28. Mai 2024 der Post übergeben, am 29. Mai 2024 an A._____ zur Abholung gemeldet und nach unbenütztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 6. Juni 2024 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm retourniert.

1.2. Mit E-Mail vom 17. Juli 2024 erhob A._____ nach Erhalt einer Mahnung im Verfahren ST.2024.2124 sinngemäss Einsprache mit dem Hinweis, dass ihm nie eine Abholungseinladung bzw. ein Strafbefehl zugestellt worden sei.

1.3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 liess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm A._____ eine Kopie des Strafbefehls und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zukommen und führte aus, dass er vom Verfahren Kenntnis gehabt habe und mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Falls er damit nicht einverstanden sei, solle er der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine gültige Einsprache zukommen lassen.

1.4. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Postaufgabe) reichte A._____ sein E-Mail vom 17. Juli 2024 schriftlich ein und mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (Postaufgabe) erhob er explizit Einsprache.

1.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 15. August 2024 die Akten dem Bezirksgericht Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

Mit Verfügung vom 28. August 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm:

" 1. Es wird festgestellt, dass innert Frist von 10 Tagen keine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Mai 2024 erhoben wurde.

2.

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024 (StA-Nr. ST.2024.2124) ist damit in Rechtskraft erwachsen.

3.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 b) den übrigen Auslagen von Fr. 24.00

Total Fr. 324.00

Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b) im Gesamtbetrag von Fr. 324.00 auferlegt.

4.

Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst."

3.

3.1. Gegen diese ihm am 2. September 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 10. September 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 28. August 2024. Zu prüfen ist einzig, ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm darin zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024 eingetreten ist mit der Folge, dass damit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen bildet der Strafbefehl selbst bzw. die darin ausgesprochene Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zum Sachverhalt gemäss Strafbefehl äussert, ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf nicht einzutreten.

1.3

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich im Übrigen einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung wird das Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sowie der Eintritt seiner Rechtskraft damit begründet, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über das laufende Strafverfahren gegen ihn gehabt habe. Der Strafbefehl gelte als am 5. Juni 2024 nach Ablauf der Abholfrist zugestellt. Die Eingabe vom 25. Juli 2024 sei offensichtlich zu spät erfolgt. Innert Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Strafbefehls sei keine Einsprache erhoben worden, so dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genüge indessen nicht, um die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer bringe keine konkreten Anzeichen für einen Fehler vor. Der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung sei damit nicht erbracht worden, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden sei.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass es eine Tatsache sei, dass er die Abholungseinladung nicht bekommen habe und somit keine Chance gehabt habe, den eingeschriebenen Strafbefehl abzuholen und innert 10-tägiger Frist eine Einsprache dagegen einzureichen. Das Gegenteil könne er nicht beweisen. Seine Überlegungen zielten auch nicht ausschliesslich auf einen Fehler der Post ab. Er habe als Erstes erfolglos seine Altpapierbeige durchsucht. Für ihn sei die Möglichkeit, dass er die Abholungseinladung übersehen habe, ausgeschlossen. Das Haus, in dem er wohne, habe zwei Hausteile mit unterschiedlichen Adressen. Damit habe die Post immer mal wieder Probleme gehabt. Er habe den Verdacht, dass der Anzeigeerstatter den Abholschein aus dem Briefkasten gestohlen habe. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit einer "Schabernacktat" durch Schüler des nicht weit entfernten Schulhauses.

3.

3.1

Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig.

Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 143 III 15 E. 4.1; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_368/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3; 6B_548/2022 vom 30. Mai 2022 E. 3.4; 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen)

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ein Verfahrensverhältnis bestand und er mit Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm rechnen musste. Ihm wurde am 26. März 2024 durch die Kantonspolizei die Anzeige von B._____ eröffnet (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 1 ff.). Im Rahmen dieser Anzeigeneröffnung wurde er darüber informiert, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Verdachts auf Drohung und Beschimpfung eingeleitet worden sei (UA act. 14), dass er an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzeigt werde und dass er von dieser Stelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde (UA act. 18 f.). Der Beschwerdeführer wusste somit, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht. Rund zwei Monate später, am 28. Mai 2024, wurde der Strafbefehl ausgefällt (UA act. 22 ff.), mit dessen Zustellung er rechnen musste.

3.3

Mit seinem Einwand betreffend Nichterhalt der Abholungseinladung ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.

Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3; 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).

Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3; 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).

Aufgrund der Postinformation, dass die Sendung dem Empfänger angezeigt worden ist (vgl. UA act. 25 bzw. 30), besteht eine natürliche Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist nicht nachvollziehbar, warum die Regeln über die Zustellfiktion im Falle, wo eine Partei behauptet, nie vom Zustellversuch erfahren zu haben, nicht anwendbar sein sollten; die Figur der natürlichen Vermutung dafür, dass die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde, beschlägt typischerweise gerade derartige Fälle. Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegend nicht, den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Fehlers bei der Zustellung zu erbringen, zumal die von ihm vorgebrachte Möglichkeit der fehlerhaften Zustellung aufgrund zweier Hausteile mit unterschiedlichen Adressen nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern zu erbringen vermag. Die genannten Umstände erscheinen nicht als konkrete Anzeichen für Fehler im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, was auch für die Spekulation des Herausfischens der Abholungseinladung durch den Anzeigeerstatter oder durch Schüler des nahegelegenen Schulhauses gilt. Eine konkrete Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

3.4. Die Voraussetzungen der Zustellfiktion sind somit erfüllt und der Strafbefehl galt somit als am 5. Juni 2024 zugestellt (UA act. 25 bzw. 30). Damit begann die Einsprachefrist am 6. Juni 2024 zu laufen und endete demgemäss am Montag, 17. Juni 2024 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die dagegen gerichtete sinngemässe Einsprache vom 25. Juli 2024 (Postaufgabe; UA act. 34) war demgemäss verspätet, was im Übrigen auch für die sinngemäss per EMail am 17. Juli 2024 eingereichte Einsprache gilt (UA act. 28). Der Beschwerdeführer hat sich folglich den gesetzlichen Folgen, welche sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO ergeben, zu unterziehen. Gemäss der erwähnten Bestimmung wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil.

3.5. Zusammenfassend ist die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024 eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer, dessen Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entschädigung entfällt.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, insgesamt Fr. 863.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli