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Entscheid

SBK.2024.270

SBK.2024.270 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-11-11

11. November 2024Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.270 (ST.2024.31, ST.2024.35; STA.2022.5695) Art. 344 Entscheid vom 11. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, [...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.270 (ST.2024.31, ST.2024.35; STA.2022.5695) Art. 344

Entscheid vom 11. November 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 27. August 2024 gegenstand betreffend Verfahrenstrennung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 7. März 2024 beim Bezirksgericht Zofingen (Vorinstanz) Anklage gegen A._____ (Beschwerdeführer) sowie vier weitere Beschuldigte. Sie warf dem Beschwerdeführer Angriff, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfache Sachbeschädigung vor.

1.2. Am 25. April 2024 wurden die Parteien zur auf den 27.–29. August 2024 angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

2.

2.1. Den Parteien wurde anlässlich der Hauptverhandlung am 27. August 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verfahrenstrennung gewährt. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte, die Verhandlung sei zu vertagen und es sei neu vorzuladen. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei vorerst nicht abzutrennen.

2.2. Die Vorinstanz beschloss am 27. August 2024, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (ST.2024.35) von den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten 1–4 (ST.2024.31–34) abgetrennt und fortan in einem separaten Strafverfahren geführt werde.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 13. September 2024 Beschwerde gegen den ihm am 3. September 2024 zugestellten Beschluss und beantragte:

" 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen, Strafgericht, vom 27. August 2024 aufzuheben.

2.

Die Abtrennung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens von den Strafverfahren gegen D._____, E._____, F._____ und G._____ sei für bundesrechtswidrig zu erklären und die fünf Mitbeschuldigten und gemeinsam angeklagten Personen seien gemeinsam von einem unabhängigen und unvoreingenommenen Gericht zu beurteilen.

3.

Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch die Verfahrensleitung (Art. 387 StPO) insofern die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als der Beschwerdegegner anzuweisen sei, die geplante neue Hauptverhandlung erst nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses anzusetzen.

4.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung resp. die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.

Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme des Beschwerdegegners zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2024 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei ihr keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Subeventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

Erwägungen

1.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist gegen einen verfahrensleitenden Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gerichtet. Weil damit die vom Beschwerdeführer nicht gewollte Verfahrenstrennung angeordnet wurde, ist der Entscheid geeignet, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen (vgl. hierzu etwa BGE 147 IV 188 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5). Auf die damit zulässige und frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. aber E. 3 hienach) einzutreten.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist gegen einen verfahrensleitenden Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gerichtet. Weil damit die vom Beschwerdeführer nicht gewollte Verfahrenstrennung angeordnet wurde, ist der Entscheid geeignet, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen (vgl. hierzu etwa BGE 147 IV 188 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5). Auf die damit zulässige und frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. aber E. 3 hienach) einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfahrenstrennung und macht im Wesentlichen geltend, es würden keine objektiven und sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vorliegen. Die von der Vorinstanz

erwähnten Gründe wie etwa, dass sich alle auf die Verhandlung vorbereitet hätten, dass die Verhandlung aus Platz- und Sicherheitsgründen in den Räumlichkeiten der Mobilen Einsatzpolizei in Schafisheim stattgefunden habe und dass der Aufwand der Polizei hoch sei, seien hauptsächlich gerichtsorganisatorischer Natur. Derartige Gründe vermöchten die Verfahrenstrennung nicht zu rechtfertigten. Auch die Haftsituation eines Mitbeschuldigten stelle keinen Grund für die Verfahrenstrennung dar. Dieser befinde sich unterdessen im vorzeitigen Strafvollzug und unterliege damit nicht mehr einem rigiden Haftregime. Schliesslich bestehe zwischen den Anklagesachverhalten ein äusserst enger Zusammenhang, weshalb die Beschuldigten in einem gemeinsamen gerichtlichen Hauptverfahren beurteilt werden müssten.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2). Eine Verfahrenstrennung muss die Ausnahme bleiben. Die hierfür erforderlichen sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung können etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter darstellen, nicht dagegen organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3. 2.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.

2.3.2. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, der Beschwerdeführer sei der Hauptverhandlung vom 27. bis 29. August 2024 entgegen seiner Pflicht zur persönlichen Teilnahme ferngeblieben. Es gehe um einen aufwendigen Straffall mit fünf Beschuldigten und umfangreichen Akten. Die vier Mitbeschuldigten, sämtliche Verteidiger, die Anklägerin, die beiden Sachverständigen sowie das Strafgericht hätten sich auf die dreitägige Verhandlung vorbereitet. Die Verhandlung sei aus Platz- sowie Sicherheitsgründen in den Räumlichkeiten der Mobilen Einsatzpolizei in Schafisheim durchgeführt worden. Damit sei ein hoher Aufwand der Polizei verbunden. Das Verfahren sei zudem vordringlich zu führen, da sich der Mitbeschuldigte 1 in Haft befinde.

Die Mitbeschuldigten 1–4 hätten Anrecht auf ein zeitnahes Urteil, so dass es nicht legitim erscheine, deren Urteil aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit des Beschwerdeführers hinauszuzögern. Der Beschwerdeführer sei seit geraumer Zeit nicht erreichbar und halte sich nicht an die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2024 verlängerten Ersatzmassnahmen, weshalb er mit Haftbefehl vom 6. August 2024 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Angesichts dessen sei höchst unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer innert absehbarer Zeit einer neuen Verhandlung stellen würde und eine neue Verhandlung in diesem Rahmen durchgeführt werden könnte. Die Rollenverteilung der Beteiligten könne auch in zwei separat geführten Verfahren geklärt werden, ohne dass die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen bestehe. Unbestrittenermassen gehe mit einer Verfahrenstrennung ein gewisser Verlust von Parteirechten einher. Allerdings sei festzuhalten, dass die Teilnahmerechte hinsichtlich der diversen Verfahrenshandlungen gewährt und die Einvernahmen parteiöffentlich durchgeführt worden seien. Damit lägen objektive und sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor.

2.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden damit nicht rein gerichtsorganisatorische Gründe für die Verfahrenstrennung genannt. Vielmehr ist das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung der Grund für die Verfahrenstrennung. Es besteht vorliegend nicht nur abstrakt die Möglichkeit, sondern es ist konkret damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer zu einer neu angesetzten Hauptverhandlung wiederum nicht erscheinen würde. So hielt er sich in der Vergangenheit nicht an die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen und musste deshalb bereits im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Zudem scheint selbst sein Verteidiger seit geraumer Zeit keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben (vgl. Beschwerde Rz. 8). Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass ihm bisher die Teilnahmerechte gewährt und die Einvernahmen parteiöffentlich durchgeführt wurden. Somit sind seine Parteirechte so weit als möglich gewahrt und eine mögliche künftige Einschränkung ist aufgrund der erwähnten, vom Beschwerdeführer selbst verursachten Umstände hinzunehmen. Weiter macht der Beschwerdeführer zwar geltend, die Anklagesachverhalte würden inhaltlich einen äusserst engen Zusammenhang aufweisen. Damit ist aber nicht ansatzweise dargetan, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Mitbeschuldigten und ihre Taten auch getrennt voneinander beurteilen liessen, unzutreffend sein soll. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf Art. 366 StPO für sich ableiten könnte. Die Vorinstanz hat bereits in Aussicht gestellt, ihn zu einer neuen, separaten Hauptverhandlung vorzuladen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4).

Zusammengefasst trennte die Vorinstanz das Verfahren nicht wegen abstrakten, gerichtsorganisatorischen Gründen, sondern aufgrund der vom Beschwerdeführer herbeigeführten Verfahrenslage. Im Ergebnis und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist die Verfahrenstrennung nicht zu beanstanden.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, die fünf Mitbeschuldigten müssten von einem unabhängigen und unvoreingenommenen Gericht beurteilt werden (vgl. Antrag 2). Es ist nicht klar, ob er damit Art. 30 Abs. 1 BV bzw. die Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO als möglicherweise verletzt rügt. Jedenfalls begründet er diesen Teil seines Antrags nicht, weshalb hierauf nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass der Umstand, dass ein Richter oder eine Richterin in einem früheren Verfahren eine beschuldigte Person bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt habe, in aller Regel noch nicht genüge, um in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit einen Ausstandsgrund anzunehmen.

4.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein Replikrecht einzuräumen, ist zu konstatieren, dass ihm die Eingaben der Vorinstanz vom 25. September 2024 sowie der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Oktober 2024 mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden und er sich daraufhin nicht mehr vernehmen liess.

5.

5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch seinen Rechtsanwalt respektive die amtliche Verteidigung zu gewähren. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

5.3. Die StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten und von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen) nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers für die Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO) und auch Art. 29 Abs. 3 BV verleiht keinen Anspruch auf eine Kostenbefreiung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege über die Gewährung der amtlichen Verteidigung hinausgeht, ist er damit abzuweisen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli