SBK.2024.285
SBK.2024.285 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-17
17. Dezember 2024Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.285 (STA.2024.3452) Art. 378 Entscheid vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: [...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.285 (STA.2024.3452) Art. 378
Entscheid vom 17. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 9. September 2024
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ reichte bei der Regionalpolizei Lenzburg am 16. Juli 2024 und bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 19. Juli 2024 eine Strafanzeige gegen die Gerichte Aargau sowie das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau wegen Freiheitsberaubung ein. A._____ begründete dies damit, dass er sich seit 4. Juli 2024 in der JVA Lenzburg in Überhaft befinde.
1.2. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Erledigung zu.
2.
Mit Verfügung vom 9. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 10. September 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 13. September 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. September 2024 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2a. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das B._____, ev. eine andere geeignete Einrichtung einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen.
2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.-zuzusprechen.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensantrag: Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)."
3.2. Am 2. Oktober 2024 leistete der Beschwerdeführer die gemäss Art. 383 StPO eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390, 543).
1.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. September 2024 gegen Unbekannt (Mitarbeiter Gerichte Aargau / Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau) wegen Freiheitsberaubung. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist somit auf sie einzutreten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg betreffend Massnahmenvollzug(seinrichtung) und Kostengutsprache (Beschwerdeantrag Ziff. 2a), eine Haftentlassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag Ziff. 2b) sowie Zusprechung einer Haftentschädigung (Beschwerdeantrag Ziff. 3) beantragt wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist dafür nicht zuständig.
2.
2.1
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (vgl. hierzu BGE 143 IV 151 E. 2.4 mit Hinweis auf Art. 390 Abs. 5 StPO).
2.2
Der Beschuldigte begründet seinen Antrag auf persönliche Anhörung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung damit, dass Art. 6 EMRK dies vorsehe (Beschwerde, S. 6).
2.3
Im Wesentlichen scheint es dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf persönliche Anhörung darum zu gehen, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts durch Vermittlung eines persönlichen Eindrucks von der Richtigkeit seiner bisherigen Vorbringen zu überzeugen. Dieses Anliegen allein vermag aber höchstens bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen vom Grundsatz, dass Beschwerdeverfahren schriftlich sind, zu rechtfertigen. Solche besonderen Umstände werden vom Beschwerdeführer aber nicht dargelegt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Prüfung der Entlassung oder Aufhebung einer Massnahme. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. September 2024 wegen Freiheitsberaubung. Dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinem Standpunkt zu hören ist, ändert nichts daran, dass Nichtanhandnahmegründe nach objektiven Kriterien zu prüfen sind und dass es dabei auf die persönliche Sichtweise des Beschwerdeführers letztlich nicht ankommt. Auch vorliegend kommt es bei der Beurteilung, ob der fragliche Straftatbestand der Freiheitsberaubung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers nicht entscheidend an, wie nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres zu entnehmen ist. Schliesslich sind auch keinerlei Hinweise ersichtlich, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seinen Standpunkt mit Beschwerde ebenso substantiiert darzulegen und zu belegen wie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
2.4
Der Antrag des Beschwerdeführers auf persönliche Anhörung ist damit als unbegründet abzuweisen.
3.
3.1
3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen Unbekannt (Mitarbeiter Gerichte Aargau / Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau) damit, dass sich aus den zugezogenen Akten (des Obergerichts) SST.2024.96 bzw. aus den rechtskräftigen Verfügungen des jeweils zuständigen Gerichts ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht unrechtmässig festgenommen, gefangen gehalten oder ihm unrechtmässig in anderer Weise die Freiheit entzogen worden sei. Vielmehr lägen rechtskräftige Verfügungen vor, mit welchen der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, später in Sicherheitshaft und schliesslich in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt worden sei. Da der Tatbestand der Freiheitsberaubung mangels Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzuges des Beschwerdeführers eindeutig nicht erfüllt sei, sei das vorliegende Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.
3.1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, seine 10-monatige Haftstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 habe er seit 4. April 2024 vollständig verbüsst. Die Haft im Zentralgefängnis stütze sich somit seit dem 4. April 2024 einzig auf die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom gleichen Tag (4. April 2024). Dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 25. April 2024 sei zu entnehmen (E. 6.1.3.2), dass davon auszugehen sei, dass die Haft für eine Frist von höchstens drei Monaten angeordnet worden sei. Ab 4. Juli 2024 habe somit keine Verfügung gegen den Beschwerdeführer mehr vorgelegen, die es im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB erlaubt hätte, ihn seiner Freiheit zu berauben. Er sei seit dem 4. April 2024 nur aus dem Grund noch in Haft, weil er auf einen Platz in einer geeigneten Einrichtung zum Vollzug der ausgesprochenen Massnahme warte. Die von ihm beantragte Einweisung in das B._____ sei eine geeignete Einrichtung und schränke seine Freiheit weit weniger ein als der Verbleib im Zentralgefängnis Lenzburg.
3.1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, seine 10-monatige Haftstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 habe er seit 4. April 2024 vollständig verbüsst. Die Haft im Zentralgefängnis stütze sich somit seit dem 4. April 2024 einzig auf die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom gleichen Tag (4. April 2024). Dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 25. April 2024 sei zu entnehmen (E. 6.1.3.2), dass davon auszugehen sei, dass die Haft für eine Frist von höchstens drei Monaten angeordnet worden sei. Ab 4. Juli 2024 habe somit keine Verfügung gegen den Beschwerdeführer mehr vorgelegen, die es im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB erlaubt hätte, ihn seiner Freiheit zu berauben. Er sei seit dem 4. April 2024 nur aus dem Grund noch in Haft, weil er auf einen Platz in einer geeigneten Einrichtung zum Vollzug der ausgesprochenen Massnahme warte. Die von ihm beantragte Einweisung in das B._____ sei eine geeignete Einrichtung und schränke seine Freiheit weit weniger ein als der Verbleib im Zentralgefängnis Lenzburg.
3.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3).
Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2).
3.3. Gemäss Art. 183 StGB wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung; Ziff. 1 Abs. 1).
Als tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend wirken u.a. öffentlich-rechtliche Eingriffe wie etwa Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bzw. Mass– nahmenvollzug (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 183 StGB). Unter die Tatbestandsvariante des Gefangenhaltens kann die Konstellation fallen, bei welcher eine Festnahme bzw. Freiheitsentziehung rechtmässig erfolgt, die Voraussetzungen dafür jedoch nachträglich wegfallen und der Betroffene gleichwohl nicht in Freiheit gesetzt wird. So begeht die zuständige Amtsperson eine Freiheitsberaubung, wenn sie den Untersuchungs- oder Strafgefangenen nach Wegfall der Haftgründe nicht freilässt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 39 zu Art. 183 StGB).
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde die Freiheit unrechtmässig entzogen, da er seine Freiheitsstrafe von 10 Monaten vollständig verbüsst habe und sich immer noch in Haft anstatt im Massnahmenvollzug befinde. Mit dieser Argumentation verkennt er hingegen, dass es sich dabei lediglich um eine Frage des Vollzugs handelt, welche für die Beurteilung, ob ihm die Freiheit unrechtmässig entzogen wird, nicht relevant ist. Bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB handelt es sich -wie bei einer Freiheitsstrafe – um eine freiheitsentziehende Massnahme, welche bis zu fünf Jahre dauern und unter Umständen um weitere fünf Jahre verlängert werden kann (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Aufenthalt ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme dient der Sicherung des Betroffenen bzw. des Vollzugs der Massnahme. Er stellt einen mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB dar. Dieser ist bei der Massnahmedauer zu berücksichtigen (BGE 142 IV 105 E. 5.5 f.), stellt aber keine unrechtmässige Freiheitsentziehung dar. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024, mit welchem eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, liegt ein gültiger Titel für den Freiheitsentzug vor; dem Beschwerdeführer wird die Freiheit mit anderen Worten nicht unrechtmässig entzogen.
Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 183 Abs. 1 Ziff. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt bzw. der Freiheitsentzug gerechtfertigt.
3.5. Die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die unbekannten Mitarbeiter der Gerichte Aargau bzw. des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau erweist sich daher als zutreffend und ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeantrag Ziff. 4).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der genannten Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).
Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erwies sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. September 2024 von vornherein als aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen.
4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er der Obergerichtskasse noch Fr. 45.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli