Lexipedia

Entscheid

SBK.2024.291

SBK.2024.291 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-13

13. Dezember 2024Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.291 ([…]) Art. 373 Entscheid vom 13. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwa...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.291 ([…]) Art. 373

Entscheid vom 13. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 gegenstand betreffend Nichtzulassung als freigewählter Verteidiger und Rechtsvertreter

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die C._____ AG und die D._____ AG, beide in Q._____, beanzeigten B._____ (Beschuldigter) und "etwaige Mitbeteiligte" am 15. Juni 2023, weil er während seines Anstellungsverhältnisses bei der C._____ AG ein Konkurrenzunternehmen (die E._____ AG) aufgebaut und hierfür ihren Standort R._____ komplett ausgehöhlt und nachhaltig geschädigt habe, indem er (jeweils mutmasslich) vertrauliche Geschäftsdaten von ihr abgezogen, langjährige Mitarbeitende sowie […] abgeworben sowie Zuweiserbeziehungen beeinträchtigt habe. An Straftatbeständen wurden ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), UWG-Verletzungen sowie "alle weiteren einschlägigen Delikte" genannt. Die Anzeigerinnen erklärten, sich als Privatklägerinnen zu konstituieren, und beantragten unter anderem, es seien die Räumlich-keiten sowohl der E._____ AG als auch des Beschuldigten zu durchsuchen und es sei der Geschäftspartner des Beschuldigten und Verwaltungsrat der E._____ AG (F._____) einzuvernehmen.

Im Nachgang zu dieser Strafanzeige erfolgten verschiedene Ergänzungen derselben.

1.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 3. November 2023 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verwertung fremder Leistungen (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG). Dies wegen des Verdachts, dass der Beschuldigte im Zeitraum Januar – März 2023 E-Mails mit Unterlagen seiner damaligen Arbeitgeberin in Verletzung der "[..]-Richtlinien" an sich weitergeleitet und für den Aufbau der E._____ AG als Konkurrenzunternehmung verwendet habe.

Am 27. November 2023 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wegen des Verdachts, dass der Beschuldigte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der C._____ AG auf deren Papier und in deren Namen einen […]bericht erstellt habe, um dem betroffenen […] bei der teilweisen Rückforderung einer Anzahlung zu helfen.

Am 3. Juni 2024 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) wegen des Verdachts, dass der Beschuldigte während seiner Tätigkeit als Leiter des Standorts R._____ das dortige Personal der C._____ AG für die E._____ AG abgeworben habe, sowie wegen des Verdachts, dass er als Leiter des Standorts R._____ verschiedene Zahlen zur Geschäftstätigkeit der C._____ AG bzw. deren Standorts R._____ mit F._____ geteilt habe.

Am 7. August 2024 erliess die kantonale Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB), begangen durch Überlassung einer "[…]-Rechnung" eines […] an seine Rechtsvertreterin, eine Nichtanhandnahmeverfügung.

1.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 29. Juli 2024 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen F._____ wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB). Dies wegen des Verdachts, dass er vom Beschuldigten erhaltene vertrauliche Daten der C._____ AG zur Erstellung eines Businessplans der E._____ AG verwendet habe, um für diese von der G._____ AG einen Betriebskredit erhältlich zu machen.

2.

2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte am 24. Juni 2024 den damals durch den Beschwerdeführer und eine andere Rechtsanwältin verteidigten Beschuldigten zur Bezeichnung einer Hauptverteidigung, woraufhin der Beschwerdeführer der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Juni 2024 mitteilte, den Beschuldigten allein zu verteidigen, was von der anderen Verteidigerin mit Schreiben vom 28. Juni 2024 bestätigt wurde.

F._____ teilte der kantonalen Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 12. August 2024 mit, durch Rechtsanwalt H._____ verteidigt zu werden.

Der Beschwerdeführer zeigte der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2024 an, in der vorliegenden Strafsache die Interessen der E._____ AG zu vertreten und reichte eine von F._____ als Verwaltungsratspräsident der E._____ AG unterzeichnete Vollmacht ein.

2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2024 zu einer Stellungnahme betreffend Doppelvertretung auf.

2.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 4. September 2024 eine Stellungnahme zum Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. August

2024.

2.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft schloss mit Verfügung vom 24. September 2024 den Beschwerdeführer sowohl als Verteidiger des Beschuldigten als auch als Rechtsvertreter der E._____ AG vom Strafverfahren aus. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 eröffnet.

3.

3.1. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

" 1. Es sei die Verfügung vom 24. September 2024 umfassend aufzuheben.

2.

Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 12. November 2024 ab.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft ist ein Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, der vom Beschwerdeführer als betroffenem Verteidiger des Beschuldigten und Rechtsvertreter der E._____ AG mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angefochten werden kann (vgl. hierzu NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N.

Die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft ist ein Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, der vom Beschwerdeführer als betroffenem Verteidiger des Beschuldigten und Rechtsvertreter der E._____ AG mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angefochten werden kann (vgl. hierzu NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N.

11 zu Art. 127 StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand

bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren (Art. 127 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO).

Die Grenze zwischen standeswidrigem und erlaubtem rechtsanwaltlichem Verhalten ist nicht immer klar. Sicher ist, dass strafbares Verhalten im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit immer auch eine Standeswidrigkeit darstellt. Verboten sind auch Kollusionshandlungen. Zulässig wenn nicht gar geboten sind hingegen Absprachen unter den Verteidigern mehrerer Beschuldigter (auch Sockelverteidigung genannt) betreffend dasselbe Geschehen zwecks Entwicklung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie, sofern dadurch nicht bewusst eine falsche – aber übereinstimmende – Sachverhaltsdarstellung angestrebt wird (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 7, 8a und 10a zu Art. 128 StPO).

Die gesetzlichen Schranken der Doppelvertretung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 12 lit. c BGFA. Nach dieser Bestimmung haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Unbestritten ist, dass die Vertretung widerstreitender Interessen sowohl gleichzeitig als auch zeitlich gestaffelt strikt verboten ist. Das Bundesgericht betont, dass eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht ausreiche, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen, verlangt sei vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt sei es aber auch nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt habe. Allerdings bestehe in Strafverfahren insb. im Rahmen von Mehrfachverteidigungen die Gefahr, dass im Verlaufe des Verfahrens eine der beschuldigten Personen versuche, ihre eigene Schuld zu minimieren oder auf die anderen Beschuldigten abzuwälzen, und zwar selbst dann, wenn die Verteidigung beabsichtige, eine gemeinsame Strategie zu verfolgen und im Namen aller Vertretenen auf Freispruch zu plädieren. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen beschuldigten Personen in einem Verfahren könne (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die mitbeschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 127 StPO mit Hinweisen; ähnlich Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4 und E. 5, wonach die Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen habe und wonach zu prüfen sei, ob ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Interessenkollision einer Wahlverteidigung vorlägen, welche deren Ausschluss aus dem Strafverfahren rechtfertigten).

3.

Die Ausgangslage ist so zusammenzufassen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und F._____ führt, welches im Zusammenhang mit deren beruflichen Tätigkeiten steht. Hauptsächlich stehen diese Vorwürfe im Zusammenhang mit der Gründung und dem Aufbau der E._____ AG. Diese wurde am […] im Handelsregister eingetragen und betreibt ein […] Zentrum in R._____ (act. 5.2 003). Die E._____ AG wurde vom Beschuldigten und F._____ gegründet, die bei Gründung jeweils die Hälfte der Namen- und Stimmrechtsaktien hielten. Als Verwaltungsräte wurden der Beschuldigte und (als Präsident) F._____ gewählt, beide mit Einzelunterschriftkompetenz (act. 5.2 009 ff.). Dass sich hieran zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer wies sich gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2024 als Vertreter der E._____ AG aus (act. 1.7.2 003 ff.). Die kantonale Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2024 auf, zur Doppelvertretung Stellung zu nehmen, weil das Risiko bestehe, dass er gegenüber F._____ als Vertreter der E._____ AG Informationen offenlegen müsse, die er als Verteidiger des Beschuldigten erfahren habe. F._____ könnte diese Informationen zu eigenem Vorteil und zum Nachteil des Beschuldigten verwenden (act. 1.7.2 006).

In der erbetenen Stellungnahme vom 4. September 2024 (act. 1.7.2 007 ff.) führte der Beschwerdeführer aus,

- dass die E._____ AG weder Beschuldigte noch Privatklägerin sei, sondern eine von einer Zwangsmassnahme der kantonalen Staatsanwaltschaft betroffene Dritte (Rz. 2), - dass sich seine Mandatierung auf ein spezifisches, den Beschuldigten nicht betreffendes Thema beschränke, nämlich die Wahrung der Interessen der E._____ AG im Hinblick auf die von der kantonalen Staatsanwaltschaft angeordnete Edition von Bankakten (Rz. 3), - dass sowohl F._____ als auch der Beschuldigte mit seiner Mandatierung durch die E._____ AG einverstanden seien und dass die E._____ AG betreffende Informationen an ihre beiden Verwaltungsräte (den Beschuldigten und F._____) gingen, weshalb sein Mandat kein spezielles Vertrauensverhältnis zu F._____ begründe (Rz. 4 f.), - dass die F._____ und dem Beschuldigten gemachten Deliktsvorwürfe unterschiedlich seien, weshalb keine "Entweder-Oder-Situation" entstehen könne, die Anlass für einen Interessenkonflikt geben könnte (Rz. 6 ff.).

Es liege daher kein Interessenkonflikt vor (Rz. 10).

4.

4.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung erstens mit der Befürchtung, dass die verfahrensrechtlichen Interessen des Beschuldigten und der E._____ AG gegensätzlich sein könnten. Zur Begründung dieser Befürchtung führt sie beispielhaft aus, dass die E._____ AG ein Interesse haben könnte, den Beschuldigten möglicherweise belastende Unterlagen herauszugeben.

4.2. Die dem Beschwerdeführer von der E._____ AG erteilte Vollmacht (act. 1.7.2 005) und damit das ihm erteilte Mandat umfassen einzig die Wahrung der Interessen der E._____ AG im gegen den Beschuldigten und F._____ geführten Strafverfahren KSTA […]. Wenngleich die Vollmacht einzig von F._____ unterzeichnet wurde, ist doch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Absprache mit dem Beschuldigten als Vertreter der E._____ AG bestimmt wurde. Somit wurde der Beschwerdeführer (wenn auch nicht formell so doch faktisch) von F._____ und dem Beschuldigten gemeinsam mandatiert, weshalb er objektiv betrachtet keine Veranlassung hat, F._____ gegenüber dem Beschuldigten irgendwie bevorzugt zu behandeln.

4.3. Die E._____ AG ist im Strafverfahren KSTA […] nicht Partei, sondern nur punktuell als Dritte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO involviert, soweit sie durch von der kantonalen Staatsanwaltschaft angeordnete Verfahrenshandlungen beschwert ist. Dementsprechend hat die E._____ AG (anders als die Parteien) kein (umfassendes) eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens KSTA […] und beschränkt sich das Mandat des Beschwerdeführers zu Gunsten der E._____ AG darauf, bei Befassungen der E._____ AG durch die kantonale Staatsanwaltschaft (punktuell) deren Interessen zu wahren, mithin konkret - bei Entscheiden mitzuwirken, ob von der kantonalen Staatsanwaltschaft einverlangte Unterlagen herauszugeben sind oder nicht, und - zum Schutz eingereichter oder von der kantonalen Staatsanwaltschaft sonstwie erhältlich gemachter Unterlagen von ihr allenfalls besondere Anträge zu stellen.

Insofern ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer von sich aus, ohne dass eine entsprechende Aufforderung der kantonalen Staatsanwaltschaft vorläge, über seine Vollmacht hinaus darauf hinwirken würde, dass die E._____ AG irgendwelche den Beschuldigten belastenden Unterlagen

einreicht. Eine potentielle Interessenkollision lässt sich derart nicht begründen (vgl. in diesem Sinne auch Beschwerde, Rz. 37 f.).

4.4. Wird die E._____ AG von der kantonalen Staatsanwaltschaft befasst, hat sie zu entscheiden, wie sie mit dieser Befassung umgehen will. Bei einer solchen Entscheidfindung ginge es aber nicht nur (wenn überhaupt) um eigene Interessen der E._____ AG als "andere Verfahrensbeteiligte", sondern mutmasslich vor allem um die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten und von F._____ im laufenden Strafverfahren (ähnlich Beschwerde, Rz. 56). Weil der Beschwerdeführer zumindest de facto vom Beschuldigten und F._____ gemeinsam als Rechtsvertreter der E._____ AG bestimmt wurde, dürfte er bei einer solchen Entscheidfindung nicht nur die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten berücksichtigen, sondern müsste er gleichermassen auch die Verteidigungsinteressen von F._____ berücksichtigen. Insofern lässt sich ein Interessenskonflikt, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft behauptet, zumindest nicht a priori ausschliessen.

4.5. Zu beachten ist aber, dass eine allfällige Interessenkollision, wie in E. 4.4 dargelegt, nicht ohne Weiteres mit einer Interessenkollision gleichzusetzen wäre, wie sie vorliegen könnte, wenn der Beschwerdeführer Verteidiger sowohl des Beschuldigten als auch von F._____ wäre. Der Beschwerdeführer hat als Rechtsvertreter der E._____ AG im laufenden Strafverfahren (wie in E. 4.3 ausgeführt) einzig punktuell tätig zu werden. Wie dargelegt, hätte er Verteidigungsinteressen von F._____ einzig bei der Handhabung von Editionsbegehren der kantonalen Staatsanwaltschaft und bezüglich der Frage, ob im Hinblick auf edierte Unterlagen von ihr besondere Anträge zu stellen sind, mitzuberücksichtigen. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihre Befürchtung einer Interessenkollision denn auch gerade damit, dass "Unterlagen" der E._____ AG für die Klärung der gegen den Beschuldigten gerichteten Strafvorwürfe relevant seien und dass bezüglich deren Herausgabe der Beschuldigte andere Interessen als die E._____ AG (bzw. wohl eher F._____) haben könnte. Dass es dabei zu rechtserheblichen Interessenkollisionen kommen könnte, erscheint aber (wie sogleich zu zeigen ist) unwahrscheinlich.

4.6. Welche Unterlagen der E._____ AG für den Beschuldigten belastend und für F._____ entlastend sein könnten (oder umgekehrt) – bei anderen Unterlagen kann a priori keine gegensätzliche, sondern höchstens eine indifferente und damit nicht weiter relevante Interessenlage vorliegen –, lässt die kantonale Staatsanwaltschaft gänzlich offen. Konkrete Hinweise für die Existenz solcher Unterlagen gibt es keine. Vielmehr erscheint die Existenz solcher Unterlagen (wie sogleich zu zeigen ist) eher unwahrscheinlich.

Zu beachten ist zunächst, dass es sich bei der E._____ AG um eine erst kürzlich partnerschaftlich vom Beschuldigten und von F._____ gegründete und aufgebaute Unternehmung handelt. Einerseits dürfte diese sowohl für den Beschuldigten als auch für F._____ in beruflicher und finanzieller Hinsicht sehr bedeutsam sein. Andererseits dürfte aber auch die partnerschaftliche (persönliche) Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und F._____ für die E._____ AG essenziell sein. Mangels gegenteiliger Hinweise ist deshalb davon auszugehen, dass der bisherige Gründungs- und Aufbauprozess von einer intern derart ausgeprägten Offenheit und Transparenz geprägt war, dass (sollte es dabei zu Unregelmässigkeiten oder gar strafbaren Handlungen gekommen sein) diesbezüglich beide Gründer als im gleichen Boot sitzend zu betrachten sind.

Dies lässt es nicht nur unwahrscheinlich erscheinen, dass sich in den Unterlagen der E._____ AG Dokumente finden, die einen der Gründer belasten und den anderen entlasten, sondern spricht auch ansonsten für weitgehend übereinstimmende Verteidigungsinteressen, zumindest soweit es um Vorwürfe geht, die potentiell sowohl den Beschuldigten als auch F._____ berühren. Hinweise, dass es anders wäre oder noch anders kommen könnte, lassen sich dem bisherigen Verfahrensgang jedenfalls nicht entnehmen. Auch dass sich der Beschuldigte und F._____ bezüglich solcher (sie beide berührender) Vorwürfe gegenseitig doch noch belasten könnten, um sich selbst zu entlasten, erscheint wenig wahrscheinlich. Die kantonale Staatsanwaltschaft erhebt gegen den Beschuldigten und F._____ zwar teilweise aufeinander bezogene Vorwürfe, sie ordnet einzelne Tathandlungen aber jeweils eindeutig dem Beschuldigten oder aber F._____ zu und macht nicht – auch nicht eventualiter – geltend, dass gewisse Tathandlungen (alternativ) entweder vom Beschuldigten oder aber von F._____ begangen worden seien. Insofern liegt keine, wie es der Beschwerdeführer nennt, "Entweder-Oder-Situation" vor, die gegenseitige Belastungen und damit gegenteilige Verteidigungsinteressen wahrscheinlich oder zumindest plausibel erscheinen liesse. Auch deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass sich in den Unterlagen der E._____ AG Informationen finden lassen, die einen Eigner belasten und den anderen Eigner entlasten. Wahrscheinlich ist nicht eine gegensätzliche Interessenlage, sondern höchstens eine indifferente Interessenlage, die aber nicht weiter relevant wäre.

Zum (möglicherweise) massgeblichen Sachverhalt liegen zudem bis anhin keine widersprüchlichen oder sich gar gegenseitig belastenden Aussagen des Beschuldigten und von F._____ vor. Vielmehr äusserten sich bis anhin weder der Beschuldigte noch F._____ bei ihren Einvernahmen zu den Vorwürfen und versuchten damit gerade nicht, eigene Schuld durch Abwälzung auf den anderen zu minimieren (Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Juni 2024, act. 4.1.1 001 ff.; Einvernahme F._____ vom 24. September 2024, act. 4.1.2 001 ff.). Konkrete Gründe, warum sich hieran noch etwas ändern sollte, wurden von der kantonalen Staatsanwaltschaft keine genannt und sind auch keine ersichtlich, liegt doch (wie ausgeführt) gerade keine "Entweder-Oder-Situation" vor.

Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (sinngemäss) angedeutete Möglichkeit, dass F._____ den Beschuldigten zu mit der Gründung der E._____ AG zusammenhängenden Straftaten angestiftet haben könnte, erscheint angesichts des partnerschaftlichen Zusammenwirkens des Beschuldigten und von F._____ bei der Gründung und beim Aufbau der E._____ AG wenig plausibel. Sollte es dennoch zu einer Anstiftung gekommen sein, läge deren Nichtnachweis sicherlich im Verteidigungsinteresse von F._____. In Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten hat ein Nichtnachweis einer Anstiftung keine ersichtliche Auswirkung. Dass der Beschuldigte ein in Bezug auf F._____ gegensätzliches Interesse haben oder noch entwickeln könnte, diesen als seinen Anstifter erscheinen zu lassen, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Wenn überhaupt, liegt auch hier eine indifferente Interessenlage vor, die nicht weiter relevant wäre.

Somit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für derzeit oder inskünftig divergierende Verteidigungsinteressen des Beschuldigten und von F._____. Die Möglichkeit, dass es doch noch zu solch divergierenden Verteidigungsinteressen kommen könnte, ist derart theoretisch, dass sich die angefochtene Verfügung damit nicht überzeugend begründen lässt.

5.

5.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung zweitens mit der Befürchtung, dass die Doppelvertretung zur Folge haben könnte, dass der Beschwerdeführer ihm als Verteidiger des Beschuldigten zugänglich gemachte Informationen als Rechtsvertreter der E._____ AG womöglich auch F._____ offenlegen müsste. F._____ könnte aufgrund solcher Informationen sein Aussageverhalten anpassen. Dies könnte namentlich die Klärung der Frage erschweren, ob F._____ den Beschuldigten (wohl im Sinne einer Anstiftung oder Mittäterschaft) aufgefordert habe, ihm vertrauliche Informationen der früheren Arbeitgeberin des Beschuldigten weiterzuleiten.

Mit diesen Ausführungen umschreibt die kantonale Staatsanwaltschaft sinngemäss eine durch die Doppelvertretung begünstigte Kollusionsgefahr zum Nachteil der Strafuntersuchung und womöglich des Beschuldigten.

5.2. Soweit sich die kantonale Staatsanwaltschaft auf eine Kollusionsgefahr zum Nachteil des Beschuldigten beruft, vermag dies nicht zu überzeugen,

weil dies gegensätzliche Verteidigungsinteressen zwischen dem Beschuldigten und F._____ voraussetzte, die hier nach dem in E. 4 Ausgeführten weder vorliegen noch konkret zu erwarten sind.

5.3. Derzeit wird die Interessenlage der E._____ AG offensichtlich durch übereinstimmende Interessen des Beschuldigten und von F._____ bestimmt, ansonsten sie nicht gemeinsam den Beschwerdeführer zu deren Rechtsvertreter bestimmt hätten. Müsste für die E._____ AG derzeit ein neuer Rechtsvertreter bestimmt werden, ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass dieser wiederum gemeinsam durch den Beschuldigten und F._____ bestimmt und (zumindest de facto) mandatiert würde. Dieser neue Rechtsvertreter hätte dementsprechend bei seiner Tätigkeit für die E._____ AG die Interessen des Beschuldigten und von F._____ mitzuberücksichtigen und müsste sich mit ihnen bzw. ihren Verteidigern austauschen bzw. absprechen, wie sich mutmasslich auch der Beschwerdeführer und der Verteidiger von F._____ bezüglich ihrer Verteidigungsstrategie ausgetauscht bzw. abgesprochen haben, ansonsten der anwaltlich verteidigte F._____ kaum mit der Benennung des Beschwerdeführers zum Rechtsvertreter der E._____ AG einverstanden gewesen wäre.

5.4. Zwar lässt sich theoretisch betrachtet nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer "gezwungen" sein könnte, ihm als Verteidiger des Beschuldigten zugänglich gemachte Informationen als Rechtsvertreter der E._____ AG auch mit F._____ und dessen Verteidiger zu teilen. Im Ergebnis liesse sich solch ein (womöglich kolludierender) Informationsfluss aber auch nicht vermeiden, wenn die E._____ AG einen anderen Rechtsvertreter als den Beschwerdeführer hätte. So könnte dem Beschuldigten nicht untersagt werden, einen von ihm miteingesetzten Rechtsvertreter der E._____ AG nach Belieben zu instruieren, womit dieser nicht weniger als jetzt der Beschwerdeführer "gezwungen" wäre, solche Informationen auch an F._____ bzw. dessen Verteidiger weiterzuleiten. Im Übrigen könnte der Beschuldigte solche Informationen auch selbst direkt an F._____ oder dessen Verteidiger weiterleiten, ohne dass sich dies (wenn man von derzeit nicht im Raum stehenden Zwangsmassnahmen absieht) verhindern liesse (so auch überzeugend Beschwerde, Rz. 60).

5.5. Insofern ist die angefochtene Verfügung nicht geeignet, die Strafuntersuchung vor kolludierenden Handlungen zu schützen. Sie würde einzig die bisherige (mutmasslich abgesprochene) Verteidigungsstrategie sowohl des Beschuldigten als auch von F._____ durchkreuzen oder zumindest erheblich erschweren, weil sich der Verteidiger von F._____, der neue Verteidiger des Beschuldigten und der neue Rechtsvertreter der E._____ AG erneut austauschen, absprechen und finden müssten. Ein derart schwerer Eingriff sowohl in Verteidigungsrechte beschuldigter Personen als auch in Verfahrensrechte "anderer Dritter" kann nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe gerechtfertigt sein, welche die kantonale Staatsanwaltschaft mit ihren weitgehend abstrakten Befürchtungen nicht überzeugend darzulegen vermag.

6.

Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

7.

7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. 7.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde eine angemessene Entschädigung.

7.2.2. Der Beschwerdeführer führte formell betrachtet in eigener Sache Beschwerde, de facto aber auch für den Beschuldigten und die E._____ AG. Insofern wahrte er nicht nur seine eigenen (wirtschaftlichen) Interessen, sondern insbesondere auch Verfahrensrechte des von ihm verteidigten Beschuldigten und der von ihm vertretenen E._____ AG. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der um sein Honorar streitende Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens losgelöst von weiteren Voraussetzungen angemessen zu entschädigen ist, weil er nicht bloss persönliche Interessen wahrnimmt (BGE 125 II 518 E. 5b), ist dem Beschwerdeführer dementsprechend eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

7.2.3. Der Beschwerdeführer setzte sich im Rahmen einer 16-seitigen Beschwerde mit einer 3-seitigen Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft auseinander. Dass er sich dabei wesentlich kürzer hätte fassen müssen, lässt sich nicht feststellen, woran nichts ändert, dass im Rahmen dieses Beschwerdeentscheids nicht ausführlich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde Bezug genommen wurde. Es ging um für den weiteren Verfahrensgang bedeutsame und nicht offensichtlich einfach zu beantwortende Fragen, weshalb die relativ umfangreiche Beschwerde (mit welcher sich der Beschwerdeführer insbesondere in sachgerechter Weise zu möglichen Interessenkollisionen äusserte) noch gerechtfertigt ist. Als angemessener Zeitaufwand sind 6 Stunden einzusetzen, die mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2bis Satz 1 AnwT) zu entschädigen sind. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 1'483.20 (Fr. 240.00 x 6 x 1.03).

Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht nur eigene Interessen wahrte, ändert dies nichts daran, dass darin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst-)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen ist, weshalb die dem Beschwerdeführer für die Beschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihm deshalb hierfür auch kein Ersatz geschuldet ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'483.20 (inklusive Auslagen) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard