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Entscheid

SBK.2024.294

SBK.2024.294 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-06

6. Januar 2025Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.294 (STA.2024.2) Art. 1 Entscheid vom 6. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rec...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.294 (STA.2024.2) Art. 1

Entscheid vom 6. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beteiligte Kantonspolizei Aargau, Behörde Tellistrasse 85, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 1. Oktober 2024 betreffend Akteneinsicht

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Delikten.

2.

2.1. Am 19. September 2024 ersuchte die Kantonspolizei Aargau (Gewaltschutz) die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg u.a. um Einsicht in das im Strafverfahren eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer und um Orientierung über den dereinstigen Abschluss des Vorverfahrens.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26. September 2024, dass dem Ersuchen nur insoweit stattzugeben sei, als es die Information über den Abschluss des Vorverfahrens betreffe. Die Einsicht in das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten sei hingegen zu verweigern.

2.3. Am 1. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau werde nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Kopie des fachpsychiatrischen Kurzgutachtens zugestellt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Oktober 2024 Beschwerde gegen die ihm am 3. Oktober 2024 zugestellte Verfügung und beantragte:

" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 01. Oktober 2024 sei aufzuheben.

2.

Die Herausgabe des Fachpsychiatrischen Kurzgutachtens vom 15. September 2024 an die Kantonspolizei Aargau, Gewaltschutz, sei zu verweigern.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Oktober 2024 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete ihre Verfügung vom 1. Oktober 2024 wie folgt: Dem Beschwerdeführer sowie den Mitbeschuldigten würden diverse Straftaten zur Last gelegt, die sie bereits ausgeführt oder geplant hätten. Gestützt hierauf sei von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens) u.a. die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht worden. Die Kantonspolizei Aargau sei zur Erfüllung ihrer Aufgabe im Bereich des Bedrohungsmanagements auf das Gutachten angewiesen. Aufgrund dessen sei es nach Rechtskraft an die Kantonspolizei Aargau herauszugeben.

2.2

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, andere Behörden hätten lediglich dann einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dies für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren notwendig sei. Vorliegend führe die Kantonspolizei Aargau allerdings kein Verfahren, vielmehr sei sie rein präventiv im Rahmen des Bedrohungsmanagements tätig und prüfe mutmasslich erst, ob sie überhaupt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wolle. Es liege somit keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Akteneinsicht vor. Weiter wäre die Herausgabe des Gutachtens auch unverhältnismässig und verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und persönliche Freiheit. So werde im Gutachten eine relevante Wiederholungsgefahr klar verneint. Es bestehe somit kein nennenswertes Gewaltproblem. Somit bestehe kein öffentliches Interesse an der Herausgabe des Gutachtens, welches sehr persönliche und sensible Daten über ihn enthalte. Dem Beschwerdeführer würden überdies keine Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen, auch deshalb bestehe kein öffentliches Interesse an einem Bedrohungsmanagement. Schliesslich bestehe in seinem Fall kein Platz für präventive Polizeitätigkeit, da bereits ein repressives Strafverfahren geführt werde. Die Herausgabe des Gutachtens sei zudem auch nicht erforderlich, da die Kantonspolizei über Entscheide und Sanktionen informiert werde und sich bereits auf diese Weise ein Bild vom Beschwerdeführer machen könne. Seine privaten Interessen am Schutz der hochsensiblen persönlichen Daten überwiege das höchstens geringfügige öffentliche Interesse an einer Herausgabe des Gutachtens an die Kantonspolizei Aargau. Die Herausgabe sei damit zu verweigern. Schliesslich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit einer Herausgabe des Gutachtens zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht habe rechnen müssen.

2.3

2.3.1. Das Akteneinsichtsrecht von Behörden, die nicht Verfahrenspartei im Strafverfahren sind (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO), richtet sich nach Art. 101 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten bei hängigen Strafverfahren einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Die Strafprozessordnung gewährt das Einsichtsrecht der Behörden nach Art. 101 Abs. 2 StPO „in sehr weitgehender Weise“ (DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4.

Aufl. 2023, N. 627). Die Strafbehörde ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Es besteht ein Akteneinsichtsrecht, wenn die ersuchende Behörde die Akten für die Bearbeitung ihrer Verfahren benötigt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten (Geheimhaltungs-)Interessen entgegenstehen. Gegeneinander abzuwägen sind das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens und allfällige öffentliche oder private Interessen des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes. Behörden, die um Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 2 StPO ersuchen, müssen ein Interesse nachweisen bzw. kurz darlegen, weshalb die Akten für ihr Verfahren voraussichtlich erheblich sind. Hingegen müssen die Akten von den Behörden nicht auch tatsächlich benötigt werden, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen und Unterlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären (MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTIGER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 101 StPO). Der Akteninhalt als solcher kann zu einer Einschränkung oder Aufhebung des Akteneinsichtsrechts Anlass geben. Dies kann der Fall sein zum Schutz der Persönlichkeit, so beispielsweise bei medizinischen Unterlagen (DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 101 StPO). Das Datenschutzgesetz findet keine Anwendung auf laufende Strafverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG; BRÜHSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 1b zu Art. 101 StPO [allerdings zur alten Bestimmung von aArt. 2 Abs. 2 lit. c DSG]).

2.3.2

Gemäss § 24 Abs. 3bis des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) gewähren die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und die Strafvollzugsbehörden der Kantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und weitere Unterlagen des Straf- und Strafvollzugsverfahrens, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1 lit. m des Polizeigesetzes (PolG) erforderlich ist. Gemäss § 46a PolG ergreift die Kantonspolizei bei Vorliegen einer Bedrohungslage die notwendigen beratenden und präventiven Massahmen zum Schutz der bedrohten Personen (Abs. 1). Sie erfüllt diese Aufgaben namentlich durch Einholen von Auskünften über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bei Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, wenn ein hinreichender Verdacht bezüglich Gefährlichkeit der gewalttätigen oder drohenden Person besteht (§ 46a Abs. 2 lit. a PolG).

2.4

2.4.1. Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach eine gesetzliche Grundlage für ein Akteneinsichtsrecht der Kantonspolizei Aargau fehle, da vorliegend kein ihn betreffendes Verwaltungsverfahren hängig sei.

2.4.2

Die Kantonspolizei Aargau stützte ihr Akteneinsichtsgesuch vom 19. September 2024 (Register 3.3) an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf Art. 75 Abs. 4 StPO und Art. 101 Abs. 2 StPO i.V.m. § 24 Abs. 3bis EG StPO und § 46a Abs. 2 lit. a PolG und § 51 Abs. 1 PolG. Zur Begründung führte sie aus, die Gruppe Gewaltschutz des Dienstes Kriminalprävention der Kantonspolizei Aargau führe gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b und lit. m PolG i.V.m. § 46a PolG ein Fallmanagement über den Beschwerdeführer. Zwecks weiterer Beurteilung und Einschätzung der Sachlage und zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (Erkennung einer bevorstehenden Gefährdung) sei die Gruppe Gewaltschutz auf die ersuchten Auskünfte zwingend angewiesen. Gegebenenfalls seien situationsadäquat und zielgerichtet weitere notwendige Gewaltschutzmassnahmen einzuleiten.

2.4.3

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei kein ihn betreffendes Verwaltungsverfahren hängig oder eingeleitet worden. Ein Verwaltungsverfahren wird in der Regel formlos eröffnet. Das kantonale Recht enthält keine Rechtsvorschrift, wonach die Behörde dem Betroffenen zwingend Mitteilung über die Verfahrenseröffnung zu machen hat. Nach Einleitung des Verfahrens sind den Betroffenen aber die Parteirechte vollumfänglich zu gewähren (BGE 136 II 304 E. 6.3; FELIX UHLMANN, Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, in: Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Häner/Waldmann [Hrsg.], 2008, S. 9 ff.). Ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren beginnt grundsätzlich dann, wenn die Behörde Vorkehrungen trifft, die den Erlass einer Verfügung oder den ausdrücklichen Verzicht darauf erwarten lassen (UHLMANN, a.a.O., S. 1 ff., 4). Bei der Kantonspolizei Aargau ist gemäss ihren Angaben im Ersuchen vom 19. September 2024 ein "Fallmanagement" betreffend den Beschwerdeführer hängig. Bei einem solchen Fallmanagement im Rahmen des Bedrohungsmanagements handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um ein laufendes Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO, über dessen Eröffnung der Beschwerdeführer möglicherweise noch nicht bzw. nun mit dem Akteneinsichtsgesuch vom 19. September 2024 informiert wurde. Somit liegt mit Art. 101 Abs. 2 StPO einerseits eine gesetzliche Grundlage betreffend das Akteneinsichtsrecht der Kantonspolizei Aargau und andererseits ein laufendes Verwaltungsverfahren nach § 46a Abs. 1 PolG vor. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbegründet.

2.5

2.5.1. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Einsichtnahme durch die Kantonspolizei Aargau in das Kurzgutachten sei unverhältnismässig, da gemäss Gutachten keine Wiederholungsgefahr bestehe und ihm auch keine Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen würden.

2.5.2

Gestützt auf die unter E. 2.3.2 hiervor genannten gesetzlichen Grundlagen ist die Kantonspolizei Aargau grundsätzlich befugt, Abklärungen zu treffen, wenn sie Hinweise dafür hat, dass eine Person Gewalttaten vorbereitet, solche verüben oder damit drohen könnte. Ziel der Akteneinsicht ist es vorliegend, eine allenfalls vom Beschwerdeführer ausgehende Bedrohungslage beurteilen und einschätzen zu können, um Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Die Akteneinsicht stellt hierzu ein geeignetes Mittel und im Sinne der Erforderlichkeit auch ein mildes Mittel dar. Würde die Kantonspolizei Aargau lediglich – wie vom Beschwerdeführer beantragt – über den Abschluss des Strafverfahrens informiert, ohne jedoch Details aus dem Gutachten zu erfahren, könnte der Zweck der Einsichtnahme nicht in gleichem Masse erfüllt werden. Damit sich die zuständige Stelle der Kantonspolizei Aargau ein vollständiges Bild des bisherigen und inskünftig zu erwartenden Verhaltens des Beschwerdeführers machen kann, ist die Einsicht in das fachpsychiatrische Gutachten unabdingbar.

Unzutreffend ist im Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm keine Delikte gegen Leib und Leben zur Last gelegt würden. So wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 30. September 2023 zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten einen Hemmschuh entwendet und diesen anschliessend auf Zuggeleisen deponiert zu haben (Register 7.30;

Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen es Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.243 vom 28. August 2024 E. 3.4). Dass die umschriebene Tathandlung nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs, sondern potenziell zur Gefährdung einer grossen Zahl von Zugpassagieren an Leib und Leben führt, ist offensichtlich. Ausserdem ist ein Bedrohungsmanagement nicht nur angezeigt, wenn Delikte gegen Leib und Leben im Raum stehen, sondern im Allgemeinen dann, wenn eine Bedrohungslage vorliegt und die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Dem Beschwerdeführer werden nebst dem bereits genannten Delikt verschiedene Gewalttaten vorgeworfen. So liegt eine Strafanzeige von B._____ betreffend sexuelle Nötigung und mehrfache Vergewaltigung vor (Register 1.2; Einvernahmen: Register 5.4). Weiter wird gegen den Beschwerdeführer auch wegen Gewalt gegen Sachen ermittelt, wobei es sich keineswegs nur um geringfügige Beschädigungen handelt. Vielmehr wird gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung und einer Vielzahl weiterer, schwerwiegender Delikte ermittelt (Register 7). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mutmasslich mit Personen mit hoher krimineller Energie verkehren dürfte. So umfassen die den Beschwerdeführer sowie mehrere Mitbeschuldigte betreffenden Strafakten insgesamt 68 Straftatendossiers. Die darin enthaltenen Vorwürfe umfassen nebst den bereits genannten Vorwürfen auch Einbruchdiebstahl, Erpressung, DDoS-Attacken, Waffenbesitz, Planung eines Anschlags auf eine Starkstromleitung, verbotene Pornografie, Fälschung von Ausweisen, Sabotage, Bombendrohungen, Aufbrüche von Bunkeranlagen, In-Umlauf-Bringen von Falschgeld und Kreditkartenmissbrauch. Vor diesem Hintergrund sind Abklärungen im Hinblick auf ein Bedrohungsmanagement ohne Weiteres angezeigt. In Anbetracht der unüblich grossen Zahl an Delikten besteht vorliegend ein grosses öffentliches Interesse an einer Akteneinsicht der Kantonspolizei Aargau im Rahmen des Bedrohungsmanagements. Das öffentliche Interesse an einer Akteneinsicht überwiegt die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers deutlich, womit die Einsichtnahme auch ein zumutbares Mittel zur Zweckerreichung darstellt.

Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen es Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.243 vom 28. August 2024 E. 3.4). Dass die umschriebene Tathandlung nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs, sondern potenziell zur Gefährdung einer grossen Zahl von Zugpassagieren an Leib und Leben führt, ist offensichtlich. Ausserdem ist ein Bedrohungsmanagement nicht nur angezeigt, wenn Delikte gegen Leib und Leben im Raum stehen, sondern im Allgemeinen dann, wenn eine Bedrohungslage vorliegt und die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Dem Beschwerdeführer werden nebst dem bereits genannten Delikt verschiedene Gewalttaten vorgeworfen. So liegt eine Strafanzeige von B._____ betreffend sexuelle Nötigung und mehrfache Vergewaltigung vor (Register 1.2; Einvernahmen: Register 5.4). Weiter wird gegen den Beschwerdeführer auch wegen Gewalt gegen Sachen ermittelt, wobei es sich keineswegs nur um geringfügige Beschädigungen handelt. Vielmehr wird gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung und einer Vielzahl weiterer, schwerwiegender Delikte ermittelt (Register 7). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mutmasslich mit Personen mit hoher krimineller Energie verkehren dürfte. So umfassen die den Beschwerdeführer sowie mehrere Mitbeschuldigte betreffenden Strafakten insgesamt 68 Straftatendossiers. Die darin enthaltenen Vorwürfe umfassen nebst den bereits genannten Vorwürfen auch Einbruchdiebstahl, Erpressung, DDoS-Attacken, Waffenbesitz, Planung eines Anschlags auf eine Starkstromleitung, verbotene Pornografie, Fälschung von Ausweisen, Sabotage, Bombendrohungen, Aufbrüche von Bunkeranlagen, In-Umlauf-Bringen von Falschgeld und Kreditkartenmissbrauch. Vor diesem Hintergrund sind Abklärungen im Hinblick auf ein Bedrohungsmanagement ohne Weiteres angezeigt. In Anbetracht der unüblich grossen Zahl an Delikten besteht vorliegend ein grosses öffentliches Interesse an einer Akteneinsicht der Kantonspolizei Aargau im Rahmen des Bedrohungsmanagements. Das öffentliche Interesse an einer Akteneinsicht überwiegt die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers deutlich, womit die Einsichtnahme auch ein zumutbares Mittel zur Zweckerreichung darstellt.

2.5.3. Zusammengefasst ist die Einsicht in das fachpsychiatrische Gutachten auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht sind erfüllt. Nicht erheblich für die Frage der Akteneinsicht ist, zu welchen Ergebnissen der Gutachter hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gelangte und ob dem Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Gefährlichkeit attestiert wird. Die Kantonspolizei Aargau wird zu entscheiden haben, ob und wie sie ihr Bedrohungsmanagement aufgrund der Erkenntnisse im Gutachten sowie der weiteren Umständen weiterführen will, wobei sich der Beschwerdeführer gegen allfällige Massnahmen in jenem Verfahren zur Wehr wird setzen können.

3.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren angerufenen kantonalrechtlichen Gesetzesgrundlagen und deren Verhältnis zueinander. Nicht weiter einzugehen ist auch auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers.

4.

4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. Januar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz