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Entscheid

SBK.2024.298

SBK.2024.298 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-11-22

22. November 2024Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.298 (STA.2023.309) Art. 351 Entscheid vom 22. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […]...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.298 (STA.2023.309) Art. 351

Entscheid vom 22. November 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Zoë Arnold, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungs- Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung der Kantonalen gegenstand Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2024

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Geldwäscherei und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz.

2.

Am 2. Oktober 2024 erteilte die Kantonale Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Aargau die Anweisung, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen.

3.

3.1. Gegen die ihm am 3. Oktober 2024 zugestellte Verfügung vom 2. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" 1. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine allenfalls bereits erfolgte erkennungsdienstliche Erfassung umgehend zu löschen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

PROZESSUALER ANTRAG.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."

3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die

Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer folgender Straftaten verdächtigt werde:

"a) Der Beschuldigte füllte als faktischer Geschäftsführer für die B._____ GmbH einen Antrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 95'000.00 aus, liess diesen am 26. März 2020 von der im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragenen C._____, unterschreiben, und die beiden reichten diesen Kreditantrag anschliessend der D._____ ein. Dabei gab der Beschuldigte wahrheitswidrig an, (1) dass die B._____ GmbH aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei – namentlich betreffend des Umsatzes – was auf die Gesellschaft, nicht zutraf, sowie (2) dass der Kredit ausschliesslich für laufende Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft verwendet werde, obwohl er bereits bei Stellung des Kreditantrags beabsichtigte, den Kredit auch für private bzw. nicht geschäftliche Zwecke zu verwenden, sowie dass, (3) der Umsatz der B._____ GmbH im Jahre 2019 CHF 1'000'000.00 betrug, obwohl dieser gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erheblich geringer ausfiel.

b) Der Beschuldigte soll als verantwortliches Organ resp. als Vorsitzender der Geschäftsleitung der E._____ GmbH trotz Kenntnis der Betreibung auf Konkurs bzw. der Überschuldung der E._____ GmbH ab dem Zeitpunkt der ersten Konkursandrohung, nämlich am 23. März 2021, nicht den Konkurs angemeldet oder Sanierungsmassnahmen getroffen haben, sondern die finanzielle Situation der E._____ GmbH weiter verschlechtert haben, indem er weiter Schulden bei der E._____ GmbH angehäuft haben soll, bis schlussendlich am 08. August 2022 der Konkurs über die E._____ GmbH eröffnet wurde. Des Weiteren soll ab der Gründung der E._____ GmbH am 30. Juni 2020 bis zur Eröffnung des Konkurses am 08. August 2022 keine korrekte Buchhaltung geführt und keine Jahresabschlüsse erstellt worden sein.

c) Der Beschuldigte soll als verantwortliches Organ der F._____ GmbH trotz Kenntnis der Betreibung auf Konkurs bzw. der Überschuldung der F._____ GmbH an dem Zeitpunkt der ersten Konkursandrohung, nämlich am 10. Februar 2022, nicht den Konkurs angemeldet oder Sanierungsmassnahmen getroffen haben, sondern die finanzielle Situation der F._____ GmbH weiter verschlechtert haben, indem er weitere Schulden bei der F._____ GmbH angehäuft haben soll, bis schlussendlich am 07. November 2022 der Konkurs über die F._____ GmbH eröffnet wurde. Des Weiteren soll ab Januar 2022 für die F._____ GmbH keine korrekte Buchhaltung mehr geführt worden sein.

d) Dem Beschuldigten wurden Valuta 12. Dezember 2023 auf seinem Konto CHF 29'606.67 gutgeschrieben. Dieses Geld stammt aus deliktischer Tätigkeit gegenüber G._____, Q-Strasse, […], […]. Davon hob der Beschuldigte in der Folge in kürzester Zeit in mehreren Tranchen insgesamt CHF 26'280.00 in Bargeld ab, womit er die Papierspur unterbrach. Damit wurde die Einziehung der deliktischen Vermögenswerte verhindert.

e) Der Beschuldigte soll am 08.01.2024, 19.47 Uhr, in T._____, auf der Autobahn A21, Richtung Süd, bei Km 157.000, mit dem Fahrzeug: VW Passat, AG aaa,

eingelöst auf H._____ GmbH, U-Strasse, […], mit einer Geschwindigkeit von

121.

km/h, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h, die Geschwindigkeit mit 37 km/h überschritten haben.

f) Der Beschuldigte soll am 13.01.2024. 13.44 Uhr, in T._____, auf der Autobahn A21, Richtung Süd, bei Km 157.000 mit dem Fahrzeug: VW Passat, AG aaa, eingelöst auf H._____ GmbH, U-Strasse, […], mit einer Geschwindigkeit von

102.

km/h, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h, die Geschwindigkeit mit 18 km/h überschritten haben.

g) Der Beschuldigte soll am 17.01.2024, 17.53 Uhr, in T._____, auf der Autobahn A21, Richtung Süd, bei Km 157.000 mit dem Fahrzeug: VW Passat, AG aaa, eingelöst auf H._____ GmbH, U-Strasse, […], mit einer Geschwindigkeit von

112.

km/h, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h, die Geschwindigkeit mit 28 km/h überschritten haben.

h) Der Beschuldigte soll trotz behördlicher Aufforderung vom 07. Juli 2023 weder das Kontrollschild AG bbb noch den dazu gehörenden Fahrzeugausweis abgegeben haben.

i) Der Beschuldigte soll im Zeitraum vom 07.07.2023 bis 31.10.2023 über Vermögenswerte im Umfang von CHF 109'700.00 verfügt haben, die ihm von der ihm gehörenden H._____ GmbH gutgeschrieben worden sind, und die gepfändet gewesen sein sollen.

j) Der Beschuldigte soll gemäss dem Pfändungsprotokoll vom 24. April 2023 trotz Androhung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, dem Betreibungsamt W._____ Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Krankenkassenpolice und Belege, sowie Urteil und Quittungen Alimente nicht eingereicht haben.

k) Der Beschuldigte soll gemäss dem Pfändungsprotokoll vom 04. September 2023 trotz Androhung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, dem Betreibungsamt W._____ Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Krankenkassenpolice und Belege, Urteil und Quittungen Alimente sowie Bank-/Postkontobelege nicht eingereicht haben."

Aus der Kadenz und dem Inhalt der vorgeworfenen Straftaten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen und Vergehen begangen haben könnte und es bestehe die aktuelle Gefahr, dass er sich künftig in weitere strafbare Handlungen verwickle. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Signalemente des Beschwerdeführers zu erfassen. Hierfür müsse er erkennungsdienstlich erfasst werden.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde im Wesentlichen aus, dass festzuhalten gelte, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht im Zusammenhang mit denjenigen Straftaten erfolgen solle, welche bereits Gegenstand des Strafverfahrens bildeten, sondern einzig, um weitere Straftaten zu suchen, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden könnten. Für sämtliche Straftaten, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildeten, sei die erkennungsdienstliche Erfassung somit nicht erforderlich. Es lasse sich der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, worauf sich die Annahme stütze, der Beschwerdeführer könnte bereits Delikte begangen haben resp. noch begehen, welche eine erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich machten (Beschwerde Rz. 9). Weil die Kantonale Staatsanwaltschaft die behaupteten konkreten Anhaltspunkte nicht dargelegt habe, erschliesse sich nicht ansatzweise, was sie sich mit der erkennungsdienstlichen Erfassung erhoffe. Vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts könne daher keine Rede sein. Ohne Verdacht auf ein konkretes Delikt könnten keine Tatzusammenhänge überprüft werden (Beschwerde Rz. 13 f.). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung erweise sich zudem als unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei nicht einschlägig vorbestraft. Seine vorhandenen Vorstrafen gründeten primär in der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildeten primär Vermögens- und Konkursdelikte, somit nicht schwere Straftaten im Sinne der Rechtsprechung (Beschwerde Rz. 16). Schliesslich lege die Kantonale Staatsanwaltschaft auch die Erforderlichkeit der Zwangsmassnahme nicht dar. Es erhelle in keiner Weise, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung notwendig oder auch nur dienlich sei, zumal sich die Kantonale Staatsanwaltschaft auf noch unbekannte Straftaten beziehe (Beschwerde Rz. 17).

3.2

Mit Beschwerdeantwort führt die Kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass die Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung bewusst kurz gehalten worden sei. Dies sei vom Gesetzgeber auch explizit gewollt. Es könne ganz grundsätzlich und aus ermittlungstaktischen Gründen nicht angehen, alle möglichen künftigen Abklärungen schon im Voraus bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer sei mit allen Sachverhalten nach dem damaligen Stand der Ermittlungen konfrontiert worden. Damit hätte er ohne Weiteres in der Lage sein können, abzuschätzen, ob und wenn ja, was für weitere Abklärungen folgen könnten, die seine erkennungsdienstliche Erfassung notwendig machen könnten.

Mit Bezug auf den Vorwurf lit. d (vgl. E. 2) gelte es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Vermögenswerte von Fr. 29'606.67 auf seinem Konto bei der Bank J._____ gutgeschrieben worden seien, die er in kürzester Zeit in Tranchen von insgesamt Fr. 26'280.00 abgehoben habe. Dieses Geld stamme aus deliktischer Tätigkeit gegenüber G._____, in Österreich. Gemäss Strafanzeige sei sie über einen fingierten Telefonanruf eines unbekannten Täters alias I._____ von der Bank L._____ angerufen worden, was schlussendlich dazu geführt habe, dass von ihrem Konto EUR 31'900.00 auf das Konto des Beschwerdeführers transferiert worden seien. Wer I._____ sei, habe bis heute nicht eruiert werden können. Zur Identifikation der unbekannten Person "I._____" könnten die erkennungsdienstlichen Merkmale des Beschwerdeführers durchaus von Bedeutung sein. Je nach Entwicklung der Abklärungen lasse sich der Beschwerdeführer möglicherweise als Täter oder Mittäter der Vortat der Geldwäscherei aus- oder einschliessen. Ebenso müsse auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das Geld im Casino ausgegeben habe, überprüft werden. Hierzu könnten seine erkennungsdienstlichen Merkmale durchaus hilfreich sein.

Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss lit. e (vgl. E. 2) handle es sich um eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 97 SVG (recte: Art. 90 Abs. 2 SVG), mithin um ein Vergehen. Gegenüber der Kantonspolizei Uri habe der Beschwerdeführer keine Aussagen zu den Vorwürfen gemacht. Im Gesamtvorhalt habe er geltend gemacht, er sei nicht sicher, wer die Person sei, die das Fahrzeug gefahren habe, es könnte auch jemand anderes [als er] gewesen sein, er unterschreibe aber trotzdem. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung seien Fotos der das Fahrzeug führenden Person gemacht worden, "wenn auch nicht so scharf". Für die Beurteilung dieses Sachverhalts sei es daher notwendig, ein Vergleichsfoto zu haben. Das werde im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung gemacht.

4.

4.1

4.1.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

4.1.2

Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassischerweise und routinemässig das Signalement, das insbesondere auch körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (dazu im Einzelnen BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 260 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1100). Zulässiger Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung kann es auch sein, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln muss, was aber nicht einzig nach der abstrakten Strafdrohung zu beurteilen ist, sondern unter Miteinbezug des betroffenen Rechtsguts und des konkreten Kontexts (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.1).

4.2

4.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft bringt in der Beschwerdeantwort hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach eine weitere, auf den vorliegenden Fall bezogene Begründung in der angefochtenen Verfügung gänzlich fehle (Beschwerde Rz. 8), vor, dass der Beschwerdeführer mit den Sachverhalten konfrontiert worden sei, weshalb er hätte "abschätzen" können, "ob und wenn ja, was für weitere Abklärungen folgen könnten, die seine erkennungsdienstliche Erfassung notwendig machen." Mit dem Beschwerdeführer ist allerdings festzustellen, dass gestützt auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen war, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung nicht mit den aktuellen, sondern vielmehr mit unbekannten Delikten begründete. Es trifft auch nicht zu, dass die Begründung hinsichtlich der bekannten Sachverhalte kurz gehalten wurde, sondern lag diesbezüglich überhaupt keine Begründung vor. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort nun erstmals vorgebrachten Gründe, weshalb es die erkennungsdienstliche Erfassung auch für die Klärung der dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfenen Taten brauche, erscheinen denn auch konstruiert und sind, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht überzeugend.

4.2.2

So erschliesst sich nicht, inwiefern die unbekannte Person "I._____" (vgl. E. 2 lit. d) mit den erfassten Körpermerkmalen des Beschwerdeführers sollte abgeglichen werden können, hatte "I._____" mit dem Opfer G._____ doch lediglich telefonischen Kontakt, womit keinerlei Aussagen über dessen Äusseres vorliegen. Inwiefern unter diesen Umständen das Signalement des Beschwerdeführers (Grösse, Statur, Hautfarbe, Gewicht etc.) und andere Merkmale zur Täterschaftsidentifizierung helfen könnten, wird von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit der Argumentation, wonach "je nach Entwicklung der Abklärungen im Zusammenhang mit der Identifikation der unbekannten Person alias I._____" sich der Beschwerdeführer als "Täter oder Mittäter der Vortat der Geldwäscherei aus- oder einschliessen" liesse, lediglich in allgemeiner Weise begründet. Die Vortat zur Geldwäscherei wird in der angefochtenen Verfügung zudem nicht als Gegenstand der Strafuntersuchung aufgeführt. Mangels Ermittlungen ist sie deshalb aktuell von keiner Relevanz und wird es auch in naher Zukunft nicht sein, da die Kantonale Staatsanwaltschaft für die gegenwärtige Strafuntersuchung bereits den Abschluss angekündigt hat (Beschwerdeantwort, S. 4). Damit liegen derzeit keinerlei Indizien und schon gar nicht ein hinreichender Tatverdacht für die Täter- oder Mittäterschaft des Beschwerdeführers für die Vortat der Geldwäscherei vor. Die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Erfassung sind damit mit Blick auf die Vortat der Geldwäscherei nicht erfüllt.

Dasselbe gilt im Zusammenhang mit der Verwendung des Geldes. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Überprüfung der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das auf sein Bankkonto überwiesene Geld im Casino J._____ verspielt haben will, eine erkennungsdienstliche Erfassung braucht. Eine Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers in jenem Casino kann angesichts der Besucherströme wohl nur dann erfolgreich sein, wenn er anlässlich seines angeblichen Besuchs registriert wurde. Selbst wenn aber die Besucher des Casino J._____ registriert würden, bedarf es für die Identifizierung bzw. Abgleichung der unter dem Namen des Beschwerdeführers registrierten Person mit dem Beschwerdeführer keiner erkennungsdienstlichen Erfassung. Wurde der Beschwerdeführer beispielsweise mittels Pass, einer Identitätskarte oder dgl. registriert, könnte dies ohne Weiteres mit dem entsprechenden Ausweis abgeglichen werden. In den Akten befinden sich denn auch zahlreiche Fotografien und Ausweiskopien (z.B. act. 5.5 / 8 ff. oder act. 1.3.9 / 30).

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Abklärung betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung lit. e (vgl. E. 2) erscheinen die sich in den Akten befindenden Fotos ausreichend, soweit sie, was von der Kantonalen Staatsanwaltschaft allerdings nicht in Frage gestellt wird, noch dem aktuellen Äusseren des Beschwerdeführers entsprechen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich einer Einvernahme am 25. Mai 2024 durch die Zuger Polizei mit seinem Einverständnis fotografiert und wurden diese Fotos zu den Akten genommen (act. 1.3.6 /

28.

und 38 ff.). Die aktuelle Erscheinung des Beschwerdeführers ist somit fotografisch festgehalten, womit ein Vergleichsfoto (Beschwerdeantwort, S. 4) bereits vorliegt.

4.3

Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung zur Klärung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge der aktuell dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten dienen könnte oder zur Klärung der Sachlage unerlässlich ist, kann nur noch massgebend sein, ob die erkennungsdienstliche Erfassung der Klärung weiterer, bis anhin unbekannter (zurückliegender oder künftiger) Delikte dient bzw. ob sie im Hinblick darauf verhältnismässig ist. Verhältnismässig ist sie nur, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (E. 4.1.2). Des Weiteren muss sie zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten erforderlich sein, es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I

372.

E. 4.2). Die Kantonale Staatsanwaltschaft erachtet diese Vorgaben "aus der Kadenz und dem Inhalt der vorgeworfenen Straftaten" als erfüllt.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft listet elf Straftaten auf, deretwegen sie aktuell eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer führt. Die Anzahl der zu untersuchenden Delikte ist zugegebenermassen negativ beeindruckend, was für die Vermutung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, es könnten weitere, noch unbekannte (vergangene oder zukünftige) Delikte vorliegen, spricht. Die Kantonale Staatsanwaltschaft unterlässt allerdings Ausführungen zur Art und Schwere der von ihr vermuteten vergangenen oder zukünftigen strafbaren Handlungen. Folglich kann hierfür einzig auf die der aktuellen Strafuntersuchung zugrundeliegenden Delikte abgestellt werden, d.h. es kann höchstens auf solche ähnlichen Inhalts geschlossen werden, bestehen doch selbst mit Blick auf den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (act. 2.1.1 / 1 ff.) keinerlei konkrete Hinweise für andere Straftaten. Bei den aktuellen (mutmasslichen) Straftaten erscheint allerdings fraglich, ob die davon betroffenen Rechtsgüter (Vermögen und das allgemeine Interesse an einem sicheren Strassenverkehr) besonders schützenswert wie beispielsweise die körperliche oder sexuelle Integrität sind. Nach Ansicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft wiegen die zu untersuchenden Delikte schwer, was hinsichtlich der unter lit. f, h, j und k (vgl. E. 2) erwähnten Taten jedenfalls nicht zutrifft. Die Frage, ob vergangene oder zukünftige Delikte eine gewisse Schwere erreichen, braucht aber gar nicht geklärt zu werden. Da es nach dem in E. 4.2 Gesagten für die Klärung der aktuellen strafrechtlichen Vorwürfe keine erkennungsdienstliche Erfassung braucht, kann eine solche auch nicht mit mutmasslich vergangenen oder künftigen Straftaten ähnlichen Inhalts begründet werden.

Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich deshalb auch bezüglich unbekannter Delikte als ungeeignet und deshalb gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossend.

5.

5.1

Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2024 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Kantonspolizei Aargau sowie die Kantonale Staatsanwaltschaft sind anzuweisen, allfällig bereits erhobene Daten zu löschen und entsprechende Dokumente aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

5.2. Mit diesem Entscheid wird der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

5.2. Mit diesem Entscheid wird der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

6.

6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Anordnung der Kantonalen Staatsanwaltschaft sowie der Auftrag an die Kantonspolizei Aargau vom 2. Oktober 2024 zur erkennungsdienstlichen Erfassung aufgehoben und die Kantonspolizei Aargau sowie die Kantonale Staatsanwaltschaft werden angewiesen, allfällig bereits mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobene Daten zu löschen und entsprechende Dokumente aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Eichenberger