SBK.2024.300
SBK.2024.300 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-11-05
5. November 2024Deutsch21 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.300 (HA.2024.477) Art. 338 Entscheid vom 5. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: […] amtlich verteidig...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.300 (HA.2024.477) Art. 338
Entscheid vom 5. November 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 9. Oktober 2024 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung. Am 12. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.
1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantos Aargau verfügte am 15. Juli 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 12. Oktober 2024. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. August 2024 ab.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Gesuch um Haftentlassung.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm leitete dieses mit Eingabe vom 30. September 2024 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung sowie die Verlängerung der Haft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 12. Januar 2025.
2.3. Am 9. Oktober 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. September 2024 sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen um 3 Monate bis am 12. Januar 2025.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 10. Oktober 2024 zugestellte Verfügung am 21. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer z.L. des Staates."
3.2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Verlängerung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis am 12. Januar 2025 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).
Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der
(Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich Drohungen und Beschimpfungen und verwies auf die Erwägungen der in der Sache bereits ergangenen Entscheide der Vorinstanz vom 15. Juli 2024 sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2024. Der Beschwerdeführer werde demnach dringend verdächtigt, B._____ mehrmals über Instagram mittels Sprach- und Textnachrichten kontaktiert zu haben und Beschimpfungen und Drohungen gegen sie, ihre Familie sowie gegen weitere unbekannte Personen ausgesprochen zu haben.
3.1. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich Drohungen und Beschimpfungen und verwies auf die Erwägungen der in der Sache bereits ergangenen Entscheide der Vorinstanz vom 15. Juli 2024 sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2024. Der Beschwerdeführer werde demnach dringend verdächtigt, B._____ mehrmals über Instagram mittels Sprach- und Textnachrichten kontaktiert zu haben und Beschimpfungen und Drohungen gegen sie, ihre Familie sowie gegen weitere unbekannte Personen ausgesprochen zu haben.
Die Vorinstanz bejahte weiter eine Ausführungsgefahr sowie eine Wiederholungsgefahr. In Bezug auf die Ausführungsgefahr führte sie aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem zwischenzeitlich eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2024 nach wie vor an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00). Auch wenn im Zeitpunkt der Begutachtung beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr hinsichtlich Delikte gegen Leib und Leben als gering eingestuft worden sei, sei zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit rund fünf Wochen in medikamentöser Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) befunden habe. Gemäss diesem Gutachten habe die antipsychotische Medikation einen signifikanten Einfluss auf die Kontrolle seiner Wahnsymptomatik. Der Beschwerdeführer befinde sich nun jedoch nicht mehr in Behandlung durch die PDAG, sondern sei seit dem 23. August 2024 im [Gefängnis]. Gemäss Auskunft des [Gefängnisses] vom 30. September 2024 leide er nun trotz Medikation am Wahn, in der Zelle vergast zu werden. Bedrohungswahne würden gemäss Gutachten einen erheblichen Risikofaktor für Delikte gegen Leib und Leben darstellen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht fehle, psychisch erkrankt zu sein und an paranoider Schizophrenie zu leiden. Weiter sei zu beachten, dass gemäss Gutachten die Durchführung einer ambulanten Massnahme an der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers scheitern würde. Zudem würden beim Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung auch diverse individuelle Risikofaktoren wieder dazukommen (keine stabile Wohnsituation, kein soziales Umfeld, keine Bezugsperson). Es bestünde somit die Gefahr, dass es zu einer zunehmenden Krankheitsaktivität mit bedrohlichen Wahninhalten und damit zu Gewaltdelikten kommen könnte.
In Bezug auf die Wiederholungsgefahr führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2021 unter anderem wegen Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mit Urteil vom 24. August 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt worden, womit das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Gemäss Gutachten bestehe im Fall einer Haftentlassung ein hohes Risiko für die Begehung neuer Delikte in Form von Gewaltandrohungen wie Todesdrohungen. Insbesondere bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut B._____ über soziale Medien mit Fragen, Beleidigungen und Drohungen belästigen würde. Es sei deshalb ernstlich zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit erneut schwere Gewaltdrohungen aussprechen.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, der Tatverdacht sei zu Unrecht bejaht worden, da das vorliegende Strafverfahren mangels Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit ohnehin zu einem freisprechenden Sachurteil führen werde. Für die Bejahung der Ausführungsgefahr fehle es vorliegend zunächst an der Androhung eines schweren Verbrechens, das nur bei Gewaltdelikten anzunehmen sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2024 wie bereits im Gutachten vom 12. Dezember 2023 eine ungünstige Prognose hinsichtlich verbaler Drohungen gestellt worden, nicht hingegen bzgl. körperlicher Gewalt. In Bezug auf Letzteres bestehe nach dem aktuellen Gutachten keine Gefahr. Im Übrigen sei es inkonsequent und ein Widerspruch in sich, wenn die Vorinstanz nun ausführe, aufgrund der im Gutachten beschriebenen Symptomatik könne sich das Risiko nach dem Begutachtungszeitpunkt erhöht haben, sodass die Begehung von Gewaltdelikten vom blossen Zufall abhänge, nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2024 noch ausgeführt habe, eine neue Beurteilung könne sich allenfalls nach einer Aktualisierung des psychiatrischen Gutachtens oder nach einer sachverständigen Risikoeinschätzung aufdrängen. Eine solche Aktualisierung liege nun in Gestalt des neuen Gutachtens vom 5. September 2024 vor. Für ein Abweichen davon, wie es die Vorinstanz versuche, bestünden keine triftigen Gründe, vielmehr sei auf die Risikoeinschätzung nun konsequenterweise abzustellen. Schliesslich werde nicht einmal ein Kreis angeblich betroffener Personen umschrieben. Eine nicht weiter definierte Möglichkeit der Begehung schwerer Gewalttaten zum Nachteil unbeteiligter Dritter sei für die Ausführungsgefahr nicht ausreichend.
In Bezug auf die Wiederholungsgefahr macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die von der Vorinstanz erwähnten Vortaten seien nicht einschlägig und daher nicht geeignet, die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu stützen. Es scheitere mithin bereits am Vortatenerfordernis.
Zudem handle es sich bei den angeblich bedrohten Personen um TV-Prominente, die in Q._____ wohnen würden, weshalb sie für den Beschwerdeführer nicht erreichbar seien.
3.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheids sowie die dazugehörigen Haftakten.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorliegend vorgeworfenen Drohungen und Beschimpfungen grundsätzlich nicht, bringt jedoch vor, der dringende Tatverdacht sei aufgrund seiner fehlenden Zurechnungs- und Schuldfähigkeit zu verneinen.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt nicht. Gemäss dem schweizerischen Sanktionenrecht kommt eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme ungeachtet einer (vom Sachgericht zu prüfenden) vollständigen oder teilweisen Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB) in Betracht: Die Höhe der vom Sachgericht festgestellten strafrechtlichen Schuld wirkt sich auf das Strafmass aus (Art. 47 StGB). Selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit ist die gerichtliche Anordnung einer (stationären) Massnahme nicht ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 StGB; s.a. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB). Daher kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freigesprochen werden könnte. Das Gesetz sieht denn auch insbesondere den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) als zulässige strafprozessuale Haftart ausdrücklich vor (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Im Übrigen geht die Gutachterin vorliegend nicht von einer gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. Gutachten vom 5. September 2024, S. 33).
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mehrfachen Drohung und Beschimpfung ist demnach zu bejahen.
5.
5.1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. In Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO werden somit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte "Vortaten" vorausgesetzt. Der Begriff "verübt" setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose. Mit der seit 1. Januar 2024 neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerechtfertigt (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).
Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheitsentziehende Massnahme. Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; Forster, a.a.O., N. 10a zu Art. 221 StPO). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (FORSTER, a.a.O., N. 10b zu Art. 221 StPO; BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.9).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).
5.2. Mit der Vorinstanz ist das Vortatenerfordernis vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2021 u.a. wegen mehrfacher Drohung, verübt im Zustand der Schuldunfähigkeit, und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 24. August 2023 u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtskräftig verurteilt (Strafregisterauszug vom 12. Juli 2024, Beilage 5 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juli 2024). Ob sich eine Drohung gegen einen Beamten, eine Behörde oder eine private Person richtet, ist für die Beurteilung des Vortatenerfordernisses unerheblich. Mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 28. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung, beides verübt im Zustand der Schuldunfähigkeit, verurteilt. Dieses Urteil ist jedoch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhobenen und auf die Anordnung einer Massnahme sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolge beschränkten Berufung noch nicht rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren mehrfache Drohung und Beschimpfung vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist demnach mehrfach einschlägig vorbestraft, womit das Vortatenerfordernis zu bejahen ist.
5.3. Als weitere Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen und hierdurch die Sicherheit anderer erheblich (und unmittelbar) gefährdet sein.
Wie oben dargelegt, wird der Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung und Beschimpfung dringend verdächtigt. Drohungen können die Anordnung von Untersuchungshaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3).
Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung in seinen Text- und Sprachnachrichten an B._____ eine Vielzahl von Todesdrohungen ausgesprochen (vgl. dazu Urteil SBK.2024.224 E. 4.2.2 mit Verweis auf Beilage 1 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juli 2024). Wenn auch die an B._____ direkt adressierten Drohungen vorwiegend "indirekter" Natur waren, da der Beschwerdeführer nicht drohte, B._____ oder ihre Familie selbst zu töten, sondern er hoffe, dass B._____ und ihre Familie erschossen oder erstochen würden, kann darin eine Todesdrohung vorliegen. Denn abhängend von den konkreten Umständen spielt es bei der Wortwahl der Drohung für sich allein keine Rolle, ob jemand im Indikativ oder Konjunktiv spricht oder ob er eine Umschreibung für die (Täter-)Person wählt wie "ich" oder "man" oder "jemand" (vgl. dazu VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 180 StGB [Aktualisierung vom 30. April 2023] mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.4). Darüber hinaus lassen sich den Instagram-Nachrichten auch "direkte" (Todes-)Drohungen entnehmen, die sich allerdings nicht auf B._____, sondern auf andere, (noch) unbekannte Personen beziehen. Todesdrohungen, wie sie der Beschwerdeführer mehrfach ausgesprochen hat, sind als schwere Vergehen zu qualifizieren, die die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2).
5.4. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.
Gemäss Gutachten vom 5. September 2024 leidet der Beschwerdeführer trotz fünfwöchiger Antipsychotikabehandlung durch die PDAG weiterhin an einem breiten Spektrum von positiven wie auch negativen Symptomen einer paranoiden Schizophrenie. Die Krankheitsaktivität sei zum Zeitpunkt der Exploration im August 2024 als ausgesprochen hoch einzustufen gewesen. Die Diagnose einer Cannabisabhängigkeit habe sich hingegen infolge einer mehr als einjährigen Cannabisabstinenz nicht bestätigt (Gutachten vom 5. September 2024, S. 20 f.). In der prognostischen Bewertung und der Einschätzung des Rückfallrisikos hätten sich seit dem Hauptgutachten vom 12. Dezember 2023 keine Veränderungen ergeben. Die hohe Wahrscheinlichkeit für eine spontane verbale Angriffsbereitschaft bleibe beim Beschwerdeführer weiterhin bestehen, insbesondere mit zukünftigen Drohungen, Beleidigungen und Entwertungen, die in einer aggressiven emotionalen Weise geäussert würden. Vorfälle mit Drohungen und Beleidigungen hätten sich beim Beschwerdeführer seit dem Ausbruch der paranoiden Schizophrenie im Jahr 2019 gehäuft und zu einem Verhaltensmuster entwickelt, das der Stressbewältigung diene. Würden die Faktoren analysiert, die zur körperlichen Gewalt führen könnten, gebe es keine Hinweise, dass sich die wahnhafte Aktivität und damit die Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers im Vergleich zu den vorherigen wahnhaften Ideen gesteigert hätte. Bei zunehmender Krankheitsaktivität mit bedrohlichen Wahninhalten könne es zukünftig auch zu körperlicher Gewalt kommen, wofür es aber aktuell weiterhin keine eindeutigen Hinweise gebe (Gutachten vom 5. September 2024, S. 26 f.).
In Bezug auf die verbalen Angriffe gegenüber B._____ führt das Gutachten vom 5. September 2024 aus, dass es sich bei diesen Angriffen nicht mehr um impulsive Reaktionen in einer sich zuspitzenden Krise, sondern um ein geplantes und gezieltes Verängstigen des Opfers handle. Die Haltung bzw. Forderung des Beschwerdeführers, dass B._____ ihm antworten müsse, entstamme jedoch seinen (Partnerschafts-)Wünschen und keiner wahnhaften Idee. Würde der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand entlassen werden, würde er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit B._____ weiterhin über soziale Medien mit Fragen, Beleidigungen und Drohungen belästigen (Gutachten vom 5. September 2024, S. 27 f.).
Der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingeholten Ergänzung zum Gutachten (datiert vom 30. September 2024) zufolge sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Verschlechterung seiner psychopathologischen Symptomatik hauptsächlich Straftaten gemäss dem bisherigen Verhaltensmuster begehen würde. Insbesondere seien Bedrohungen, Beleidigungen und Einschüchterungen gegenüber B._____, aber auch gegenüber Menschen in seinem Umfeld, zu erwarten. Bei einer Entlassung sei mit ausgesprochen hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer B._____ zukünftig weiterhin über soziale Medien beleidigen, entwerten und mit Drohungen in Angst versetzen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass er auch andere Menschen in seinem Umfeld wahngeleitet beleidigen, bedrohen und entwerten würde, sei bei hoher Krankheitsaktivität ebenso als hoch zu erachten (Ergänzungen vom 30. September 2024, S. 2).
Mit Blick auf die chronische paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers (ICD-10 F20.00), die Häufung der vom Beschwerdeführer bereits ausgesprochenen Drohungen und gestützt auf die hievor dargelegte forensisch-psychiatrische Beurteilung, der zufolge eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschwerdeführer würde nach erfolgter Haftentlassung weitere (Todes-)Drohungen gegenüber B._____ sowie weiteren Personen in seinem Umfeld aussprechen, ist diesbezüglich von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Solche (Todes-)Drohungen sind grundsätzlich geeignet, die Sicherheitslage einer Person unmittelbar erheblich zu beeinträchtigten. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten zufolge mit seinem Verhalten gezielt und geplant B._____ zu verängstigen versucht. Wie sich aus den aktenkundigen (Sprach-)Nachrichten des Beschwerdeführers offenbart, legt der Beschwerdeführer mit seinen mehrfachen und an verschiedenen Tagen verfassten Nachrichten ein besonders intensives und unnachgiebiges Verhalten an den Tag, was den einzelnen Todesdrohungen noch mehr Nachdruck verleiht. Dass der Beschwerdeführer noch nie eine persönliche Unterredung mit B._____ gehabt hat, ändert im Ergebnis nichts daran, dass seine über die sozialen Medien ausgesprochenen Todesdrohungen B._____ erreicht haben und auch künftig – gegebenenfalls unter Verwendung eines Pseudonyms oder eines anderen Profils – erreichen würden. Schliesslich ist gemäss der Ergänzung zum Gutachten insbesondere auch zu erwarten, dass sich die Drohungen, Beschimpfungen und Einschüchterungen gegenüber Menschen in seinem Umfeld richten können.
In Würdigung aller relevanten Faktoren ist deshalb in Bezug auf weitere (Todes-)Drohungen von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen, womit der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen ist.
5.5. Nachdem mit der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe.
6.
6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Untersuchungshaft.
6.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Haftanordnung erweise sich als unverhältnismässig, da er die Taten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe und diese zudem eine geringe Schwere aufweisen würden. Es sei absehbar, dass eine Inhaftierung bald wieder aufgeboben werden müsste, nachdem gutachterlich eine ambulante und keine stationäre Massnahme empfohlen worden sei. Zudem habe die Gutachterin eine Reihe von geeigneten Ersatzmassnahmen genannt.
6.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
6.4. Vorab ist (erneut) festzuhalten, dass Untersuchungshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem möglichen Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit zulässig sein kann (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 f.) und somit nicht aufgrund einer möglichen Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits unverhältnismässig ist. Im Übrigen geht die Gutachterin – wie bereits dargelegt – nicht von einer gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. Gutachten vom 5. September 2024, S. 33).
6.5. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 12. Januar 2025 verlängerten Untersuchungshaft erscheint weiter mit Blick auf eine mögliche freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig. Dem Gutachten vom 5. September 2024 zufolge sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Hinblick auf eine effektive psychiatrische Behandlung und Deliktprävention einzig die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgversprechend. Die Gutachterin schätzt jedoch eine solche Massnahme als unverhältnismässig ein (Gutachten vom 5. September 2024, S. 29). Die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme ist eine juristische und nicht eine medizinische Frage und deren Prüfung obliegt letztlich dem Sachgericht. Gestützt auf die vorangehende medizinische Einschätzung ist eine freiheitsentziehende Massnahme demnach nicht ausgeschlossen, sondern wird im Gegenteil als einzige erfolgversprechende Massnahme eingeschätzt. Vor dem Hintergrund einer freiheitsentziehenden Massnahme droht damit vorerst keine Überhaft. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist jedoch gehalten, das vorliegende Strafverfahren zeitnah dem Sachgericht vorzulegen.
Mit der Vorinstanz sind zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die derzeit bestehende Wiederholungsgefahr wirksam bannen würden. Insbesondere sind auch die in der Ergänzung zum Gutachten vom 30. September 2024 genannten Ersatzmassnahmen nicht dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschliessen. Vielmehr wurden diese Ersatzmassnahmen einzig als Antwort auf die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellte Frage genannt, welche Vorkehrungen zu treffen wären, sollte der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden. Demnach wären diese Ersatzmassnahmen zur Stabilisierung des Beschwerdeführers und zum Schutz potentieller Opfer denn auch dringend erforderlich, sollte er (überhaupt) entlassen werden (Ergänzungen vom 30. September 2024, S. 4). Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass dadurch die bestehende Wiederholungsgefahr gebannt wäre. Im Übrigen fehlt es auch an einer stabilen Wohnsituation, in welcher die Ersatzmassnahmen erfolgversprechend umgesetzt werden könnten (vgl. Mail der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers, Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch).
Die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft ist nach dem Erwogenen verhältnismässig.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
8.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. November 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz