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Entscheid

SBK.2024.301

SBK.2024.301 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-11-06

6. November 2024Deutsch29 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.301 (HA.2024.488) Art. 339 Entscheid vom 6. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.301 (HA.2024.488) Art. 339

Entscheid vom 6. November 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Schibli, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 6. Oktober 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen einfacher, ev. versuchter schwerer Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zum Nachteil von B._____. Er soll sie während einer am 3. Oktober 2024 stattgefundenen Auseinandersetzung mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert, an die Wand gedrückt, mit beiden Händen gewürgt und ihr Mobiltelefon zerstört haben. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags festgenommen.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 5. Oktober 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 3. Januar 2025. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 6. Oktober 2024 die Abweisung des Haftantrags unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 6. Oktober 2024 Untersuchungshaft bis zum 15. Dezember 2024 an und wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an, ein Gefährlich-keitsgutachten erstellen zu lassen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 21. Oktober 2024 Beschwerde gegen die ihm am 9. Oktober 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. Diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er sei aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.3. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 die Protokolle der Einvernahmen von ihm und B._____ vom 17. Oktober 2024 ein. Zudem beantragte er, die Aufzeichnung seines Notruf-Telefongesprächs vom 3. Oktober 2024 sei bei der kantonalen Notrufzentrale einzuholen.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen und wies darauf hin, dass das am 18. Oktober 2024 in Auftrag gegebene Gefährlichkeitsgutachten spätestens am 6. Dezember 2024 vorliegen sollte.

3.5. Der Beschwerdeführer erstattete am 30. Oktober 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau.

3.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 das gleichentags erstattete Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG betreffend die forensisch-klinische Untersuchung von B._____ ein.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Oktober 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die von ihm gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die beantragte Untersuchungshaft (in Mitberücksichtigung ihrer Ausführungen mit Beschwerdeantwort) mit einer qualifizierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis StPO und mit Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO.

Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einzig Ausführungsgefahr prüfte und bejahte (E. 3.3 und 3.4), bedeutet entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 3.2.1) nicht, dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nur hierzu äussern dürfte. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunkts angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.) lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Wenn selbst das Bundesgericht Haftsachen an die kantonale Instanz zur Prüfung weiterer, d.h. noch nicht geprüfter Haftgründe zurückweisen kann, legt dies vielmehr nahe, dass auch eine kantonale Beschwerdeinstanz von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte, vom Zwangsmassnahmengericht aber nicht beurteilte Haftgründe zu prüfen hat, wenn dies geboten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1, wonach die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen).

3.

3.1

Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ am 3. Oktober 2024 zu einer zunächst verbalen und nach wenigen Minuten vom Beschwerdeführer auch tätlich geführten Auseinandersetzung kam, weil sich der Beschwerdeführer durch das Verhalten oder auch die blosse Anwesenheit von B._____ am und vor dem 3. Oktober 2024 offenbar provoziert fühlte (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024 [Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2024], zu Frage 24, wonach er am Kochen gewesen sei und das Essen serviert habe, als sie nach Hause gekommen sei und ihm als Erstes vorgeworfen habe, das Telefon nicht abgenommen zu haben; zu Frage 29, wonach sich der Streit irgendwie schon seit Wochen angebahnt habe; zu Frage 30, wonach der ursprünglich verbale Streit vielleicht eskaliert sei, weil er ein Zeichen habe setzen wollen, dass die Beziehung fertig sei; zu Frage 32, wonach er sich durch die "verbalen Spitzen" von B._____ verletzt gefühlt habe; Einvernahme von B._____ vom 17. Oktober 2024 [Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2024], zu Frage 20, wonach sie glaube, dass sich beim Beschwerdeführer viel angestaut habe; zu Frage 34, wonach sie beim Eintreffen zu Hause gleich gemerkt habe, dass etwas nicht gut gewesen sei, dass der Beschwerdeführer aufgebracht gewirkt habe und sie eine Angetrunkenheit vermutet habe).

3.2

Zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung liegen teilweise übereinstimmende und teilweise unterschiedliche Aussagen vor:

- Gemäss Beschwerdeführer verhielt es sich zusammengefasst so, dass die Auseinandersetzung um 18.00 Uhr begann, wobei er B._____ packte, vor sich herschob, zu Boden warf und dort vielleicht 1.5 Sekunden im "Schwitzkasten" festhielt, aufs Bett drückte und ihr mehrmals mit der flachen Hand aufs Ohr und auch auf den Hinterkopf schlug (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024, zu den Fragen 24, 25, 34, 35, 37, 38, 42, 43, 61; vgl. auch die Erklärung des Protokollführers am Schluss der Einvernahme zu Frage 24, wonach die Aussage des Beschwerdeführers, B._____ "gmümpft" zu haben, bis Frage 35 irrtümlich als "glüpft" verstanden worden sei). Die Gewalttätigkeiten seien "eine Sache von ein paar Sekunden" gewesen (zu Frage 27).

- Demgegenüber beschrieb B._____ bei ihrer Einvernahme vom 17. Oktober 2024 (zu den Fragen 34 und 126) deutlich länger andauernde und intensivere Gewalttätigkeiten. Die Tätlichkeiten hätten um 18.00 Uhr damit begonnen, dass der Beschwerdeführer sie in der Küche zunächst auf den Boden gedrückt, ihre Fluchtversuche verhindert, sie im Gang wiederum auf den Boden und im Wohnzimmer massiv gegen einen Stuhl gedrückt und dort (beim Stuhl) das erste Mal etwa 30 Sekunden gewürgt habe. Danach sei "das Schlimmste" gekommen, weil er sie auf dem Sofa nach unten gedrückt und "mega lange" gewürgt habe. Danach sei sie etwa 15 Minuten "halb weg" gewesen. Als sie aufs Bett gesessen sei, seien "richtig massive" Schläge gekommen. Auf dem Bett sei sie sicher auch 15 Minuten gesessen. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer beim Zimmereingang gestanden oder habe sie "fixiert". Sie sei dann auf dem Bauch gelegen und der Beschwerdeführer habe sie von hinten auf den Kopf bzw. die Schläfe geschlagen. Der Beschwerdeführer habe auch ihren Kiefer gepackt und daran gerissen. Danach habe sie es geschafft, vom Eltern- ins Kinderschlafzimmer zu wechseln, wo sie etwa 45 Minuten mit den Kindern gesessen sei und wo es zu keinen weiteren Tätlichkeiten mehr gekommen sei.

3.3

Darüber hinaus legen sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch von B._____ summarisch betrachtet nahe, dass es dem Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung mit seinen Gewalttätigkeiten v.a. darum ging, B._____ zum Verstummen zu bringen bzw. gänzlich gefügig zu machen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2024 [Haftantragsbeilage], zu Frage 15, wonach er ihr gesagt habe, sie solle schweigen; zu Frage 16, wonach er gesagt habe, sie solle jetzt ruhig sein, und er sie, weil sie nicht ruhig gewesen sei, mit der flachen Hand ins Gesicht, auf die Backe und den Hinterkopf geschlagen habe; zu Frage 21, wonach er sie aufgefordert habe zu schweigen, ansonsten er sie weiter schlage; Eröffnung Festnahme vom 4. Oktober 2024 [Haftantragsbeilage], zu Frage 9, wonach er von B._____ verlangt habe, sich bei den Kindern zu entschuldigen und diese nicht mehr anzufassen; zu Frage 43, wonach er B._____ nicht verletzen, sondern nur zum Schweigen habe bringen wollen, damit sie die Kinder endlich in Ruhe lasse; Protokoll Haftverhandlung S. 2, wonach er B._____ gesagt habe, dass sie jetzt still sein soll und sich entschuldigen müsse; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024, zu Frage 45, wonach er B._____ zu Boden gebracht habe, damit sie still sei, damit es vorbei sei und damit sie nicht mehr schreie und ihn beschimpfe; zu Frage 46, wonach sie, sobald er sie habe gehen lassen, wieder zu schreien angefangen habe; zu Frage 48, wonach B._____ "immer weitergemacht" und nicht aufgehört habe zu schreien; zu Frage 49, wonach es ihm quasi darum gegangen sei, Ruhe zu finden; Einvernahme B._____ vom 17. Oktober 2024, zu Frage 34, wonach der Beschwerdeführer immer wieder gesagt habe, dass sie jetzt endlich schweigen solle).

3.4

B._____ wurde am 3. Oktober 2024 (wenige Stunden nach dem gegenständlichen Ereignis) von D._____, Fachärztin für Rechtsmedizin und Oberärztin Forensische Medizin am Institut für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG untersucht. Dem hierzu am 31. Oktober 2024 erstatteten Gutachten ist u.a. zu entnehmen, dass die in der behaarten Kopfhaut, im Bereich der Ohrmuscheln, am rechten Auge, im Nacken und im Bereich der rechten Schulter mit Einbezug des rechten Oberarmes festgestellten Blutergüsse ohne Weiteres mit den von B._____ angegebenen Schlägen mit der Faust erklärt werden könnten. Die am Hals festgestellten Befunde, wo auch Blutergüsse und Hautrötungen zu sehen gewesen seien, könnten "zwanglos" durch das von B._____ angegebene ein- und beidhändige Würgen entstanden sein (S. 3). Objektive Befunde einer "kreislaufrelevanten Halskompression" seien keine festgestellt worden, weshalb sich eine konkrete Lebensgefahr "morphologisch" nicht belegen lasse. Folge man aber der Angabe von B._____, wonach ihr im Rahmen des Würgens "schwarz vor Augen" geworden sei, erscheine eine konkrete Lebensgefahr möglich. "Von klinischer Seite" [womit das Spital […] gemeint sein dürfte] seien Traumafolgen ausgeschlossen worden, womit sich von dieser Seite keine Hinweise für eine konkrete Lebensgefahr ergäben. Weil aber stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf aus rechtsmedizinischer Sicht ohne Weiteres zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten (z.B. stark blutende Riss-Quetschwunden, Brüche am Schädel mit relevanten Einblutungen in die Schädelhöhle oder Hirngewebsverletzungen), habe es sich vorliegend "zumindest um einen lebensbedrohlichen Vorgang" gehandelt (S. 4).

3.5

Die Sachverhaltsschilderung von B._____ wirkt summarisch betrachtet deutlich plausibler als diejenige des Beschwerdeführers, weshalb mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau darauf abzustellen ist.

So ist etwa nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst um 20.10 Uhr die Sanitätsnotrufzentrale verständigte (Rapport der Kantonspolizei Aargau zur vorläufigen Festnahme vom 3. Oktober 2024 [Haftantragsbeilage]), wenn es bereits kurz nach 18.00 Uhr zu nur wenige Sekunden andauernden Gewalttätigkeiten gekommen sein soll. Auch ist nicht einsichtig, wie der Beschwerdeführer nur schon die von ihm eingestandenen Gewalttätigkeiten in wenigen Sekunden verübt haben soll, obwohl diese offenbar darauf abzielten, die angeblich nicht Ruhe gebende B._____ zum Schweigen zu bringen.

Solche erklärungsbedürftigen Widersprüchlichkeiten finden sich den Aussagen von B._____ summarisch betrachtet nicht. Vielmehr sind die von ihr geschilderten Gewalttätigkeiten ohne Weiteres damit in Übereinstimmung zu bringen, dass es dem Beschwerdeführer wohl tatsächlich darum ging, sie zum Schweigen zu bringen bzw. gänzlich gefügig zu machen. Wenn sie zudem am 17. Oktober 2024 beschrieb, wie sie nach dem Ende der Gewalttätigkeiten 45 Minuten mit den Kindern passiv im Kinderzimmer verbrachte, bevor der Beschwerdeführer sich offenbar soweit beruhigt hatte, dass er die Sanitätsnotrufzentrale verständigte, erscheint auch dies glaubhaft, zumal es durchaus sein kann, dass erst diese andauernde Passivität dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit seines Tuns vor Augen führte und er schliesslich nicht so sehr aus aufrichtiger Reue als aus Angst, B._____ womöglich doch gefährlich verletzt zu haben, die Sanitätsnotrufzentrale verständigte. Dass der Beschwerdeführer B._____ auch noch in Anwesenheit der aufgebotenen Kantonspolizei Aargau offenbar weitere "Kläpfe" androhte (Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 3. Oktober 2024, Haftantragsbeilage), legt jedenfalls nicht nahe, dass der Beschwerdeführer seine Handlungsweise bereits kurz nach der Tat als falsch erkannt und tief bedauert hätte. Dafür, dass der Beschwerdeführer mutmasslich schlicht aus Angst vor möglicherweise schwerwiegenden (mittelbar auch für ihn selbst äusserst nachteiligen) Folgen seiner Gewalttätigkeiten für die Gesundheit von B._____ die Sanitätsnotrufzentrale verständigte, sprechen auch seine Aussagen, wonach er "einfach am Schluss" bemerkt habe, dass es B._____ nicht gut gehe (Einvernahme vom 17. Oktober 2024, zu Frage 47), und wonach sie den Anschein erweckt habe, als könne sie nicht mehr laufen (Eröffnung Festnahme vom 4. Oktober 2024, zu Frage 44). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Sanitätsnotrufzentrale wiederholt um rasches Handeln gebeten haben soll (Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2024), weist eher auf Angst als auf aufrichtige Reue hin. Inwiefern der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Aufzeichnung des Notrufs geeignet sein könnte, an dieser summarischen Beurteilung (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.2.2) etwas zu ändern, ist nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.

Die verschiedentlichen Andeutungen des Beschwerdeführers, wonach er nur kontrolliert und in einer für B._____ nicht gefährlichen Weise Gewalt angewandt habe (Einvernahme vom 17. Oktober 2024, zu Frage 88, wonach er als Pflegefachmann gewusst habe, wie er sie habe schlagen können, ohne sie zu verletzen; zu Frage 90, wonach er durch seine Berufserfahrung die Anatomie in- und auswendig kenne und B._____ wegen der Gefahr einer Querschnittslähmung auf den Hinterkopf und nicht den Nacken geschlagen habe; Stellungnahme vom 30. Oktober 2024, wonach es abgesehen von den Aussagen von B._____ keine stichhaltigen Hinweise auf Faustschläge gebe, sondern er mehrfach ausgesagt habe, B._____ nur mit der flachen Hand geschlagen zu haben), vermögen nach dem Gesagten summarisch betrachtet nicht zu überzeugen (vgl. hierzu auch delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2024, zu Frage 16, wonach er sie "glaublich" auch noch mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024, zu Frage 60, wonach er "mit der Flachen" bzw. "mit dem Handballen" auf den Hinterkopf geschlagen habe, nicht aber auf den Kopf, weil sie sonst schlimmstenfalls querschnittgelähmt gewesen wäre). Glaubhaft sind vielmehr die Aussagen von B._____ vom 17. Oktober 2024, wonach sie sich "total ohnmächtig" gefühlt und "Herrgott, jetzt musst du jemanden schicken oder ich bin tot" gedacht habe (zu Frage 34).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 lassen auch die von B._____ erlittenen Verletzungen ihre Sachverhaltsschilderung nicht unglaubhaft erscheinen. Eher das Gegenteil ist der Fall, lassen sich die Verletzungen von B._____ doch zwanglos mit den von ihr geschilderten Gewalttaten erklären, wie dem vom Institut für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG am 31. Oktober 2024 erstatteten Gutachten ohne Weiteres zu entnehmen ist.

3.6

Warum der Beschwerdeführer gegenüber B._____ im Beisein von Kleinkindern derart gewalttätig wurde, vermag er nicht überzeugend zu erklären. Bei seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2024 deutete er an, dass er sich durch den Vorwurf, ein Telefonat nicht beantwortet zu haben, provoziert gefühlt habe (zu Frage 24), aber auch, dass B._____ eifersüchtig gewesen sei, dass es wegen eines anstehenden Umzugs zu "Diskussionen" gekommen sei, dass sich B._____ "isoliert" habe und dass ihn dies "genervt" habe, dass auch B._____ "genervt" gewesen sei (zu Frage 29), dass er nicht sagen könne, warum der verbale Streit plötzlich eskaliert sei, dass es einen "Riss" gegeben habe, dass er glaube, von der Beziehung "getroffen oder überfordert" oder verletzt worden zu sein, dass er vielleicht ein Zeichen habe setzen wollen, dass die Beziehung beendet sei (zu Frage 30), dass "genug" zwischen ihnen passiert sei, dass Liebe und Hass so nahe zusammen seien (zu Frage 31), dass es in letzter Zeit einfach mühsam gewesen sei, vielleicht auch, weil er nicht mehr getrunken habe, dass er sich bevormundet gefühlt habe, dass es immer schwieriger und er auch "ohnmächtig" geworden sei, dass er einfach nicht mehr "gekonnt" habe (zu Frage 65), dass er am 3. Oktober 2024 Alkohol getrunken habe, weil sich einfach zu viel Druck angestaut habe (zu Frage 71), dass er das ihm verschriebene Medikament Naltrexin irrtümlicherweise zu niedrig dosiert eingenommen habe (zu Frage 92).

4.

4.1

Haft wegen Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr. Die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung muss akut sein. Das schwere Verbrechen muss in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2 und 3.1.3).

4.2

In Berücksichtigung der Ausführungen in E. 3 sind die Einschätzungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.3.3, wonach der Beschwerdeführer in einer normalen Alltagssituation "über eine gewisse Zeit" hinweg eine erschreckend hemmungslose Gewaltbereitschaft gezeigt habe, wonach nicht von einer reinen Affekthandlung auszugehen sei, wonach von einer deutlichen Bereitschaft zu Gewalt und womöglich auch einer verzerrten Wahrnehmung eigener Gewalt auszugehen sei und wonach der Beschwerdeführer offenbar (gerade auch unter Alkoholeinfluss) nicht in der Lage sei, seine Aggressionen in für ihn emotional schwierigen Situationen zu kontrollieren, nicht zu beanstanden. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau deshalb und auch wegen seines Verhaltens nach Eintreffen der Kantonspolizei Aargau nicht ausschliessen wollte, dass der Beschwerdeführer seine (Todes-)Drohungen ernst meinte und diese bei einer erneuten Eskalation zumindest bis zu einem gewissen Grad umsetzen könnte, dass es darin ein nicht zu verantwortendes Risiko für Leib und Leben von B._____ sah und dass es beim Beschwerdeführer ein hohes bzw. nicht zu unterschätzendes und deshalb abklärungsbedürftiges Gefahrenpotential ausmachte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 mutmasslich begangenen Gewalttätigkeiten wirken denn auch nicht nur wegen ihrer Intensität, Dauer und Zielsetzung (B._____ zum Schweigen zu bringen) beängstigend, sondern auch, weil noch weitestgehend unklar ist, warum sich der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 mutmasslich veranlasst sah, B._____ mit offensichtlich grosser Wut bis zum Verstummen zu malträtieren. Insofern kann der Vorfall vom 3. Oktober 2024 auch nicht ohne Weiteres in eine Reihe mit früheren Beziehungskonflikten zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ gestellt werden (vgl. hierzu die Polizeiberichte zu häuslicher Gewalt vom 9. Januar 2021 und 28. Mai 2022 [Haftantragsbeilagen]) und lässt sich auch deshalb derzeit nicht verlässlich feststellen, dass es bei räumlicher Trennung nicht mehr zu ähnlichen oder gar noch gravierenderen Vorfällen käme. Sollte etwa, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024, zu Frage 24), mit ein Anlass für die Auseinandersetzung vom 3. Oktober 2024 gewesen sein, dass sich der Beschwerdeführer an gewissen Erziehungsmethoden von B._____ störte, ist nicht zu erkennen, warum er sich hieran bei räumlicher Trennung nicht mehr stören sollte.

4.3

Was der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vorbrachte, vermag nicht zu überzeugen.

Zwar behauptete der Beschwerdeführer wohl zu Recht, dass er alle seine Drohungen hätte wahrmachen können, wenn er es gewollt hätte, dass er von sich aus von B._____ abgelassen habe und dass er auch keine Gegenstände benutzt habe, um sie zu verletzen (Beschwerde Ziff. 3.2.4). Dass der Beschwerdeführer B._____ nicht direktvorsätzlich verletzen wollte, schliesst aber keineswegs aus, dass er bei dem von ihm mit seinen Gewalttätigkeiten offenbar angestrebten Zweck, B._____ zum Schweigen zu bringen, auch schwerere Körperverletzungen als die tatsächlich zugefügten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm, was im Übrigen auch der verächtliche und drohende Charakter seiner weiteren (mutmasslichen) Äusserungen und Handlungen nahelegt (vgl. hierzu Einvernahme von B._____ vom 17. Oktober 2024, zu Frage 34, wonach man mit einer Hure keine Gnade habe; wonach er B._____ ins Grab bringe und sie für den Tod von zwei Menschen verantwortlich sei; wonach er wie sein Bruder 15 Jahre ins Gefängnis gehen werde, wenn er sie umbringe; zu Frage 35, wonach er so getan habe, als würde er ihr mit einem in eine Kappe eingewickelten Stein auf den Kopf schlagen).

Ein Nachtatverhalten wie vom Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Aargau gezeigt (vgl. hierzu die Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 3. Oktober 2024), lässt sich zudem (wie bereits ausgeführt) kaum mit aufrichtiger Reue oder Scham über die eigene Tat erklären. Ob es sich (wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde in Ziff. 3.2.4 vorgebracht) um einen Versuch handelte, "eigenes Versagen durch die Flucht in Wut auszuhalten", kann dahingestellt bleiben, weil ein derartiger Umgang mit eigenem Fehlverhalten eher für (und jedenfalls nicht gegen) eine besondere Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers spricht.

Auch ansonsten vermochte der Beschwerdeführer keinen überzeugenden Grund für die von ihm mutmasslich begangenen Gewalttaten zu nennen. Zwar setzte er die Auseinandersetzung vom 3. Oktober 2024 in eine Reihe mit früheren (deutlich minderschweren) Beziehungskonflikten und schloss er deshalb eine Wiederholung mit der Begründung aus, dass sowohl er als auch B._____ am 17. Oktober 2024 die Beziehung für beendet erklärt hätten. Er habe daher keinen Anlass mehr, die Nähe zu B._____ zu suchen. Weil es bis anhin nur bei räumlichem Zusammensein zu Konflikten gekommen sei, seien inskünftig keine solchen mehr zu erwarten (Beschwerde Ziff. 3.2.5). Diese Ausführungen sind zwar nicht unplausibel, aber in Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 mutmasslich gezeigten und bei B._____ nachvollziehbarerweise zu Todesangst führenden Gewaltexzesses doch nicht ausreichend fundiert, um ohne fachärztliche Einschätzung einfach darauf abstellen zu können. Diesbezüglich ist nochmals auf die Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.3.3 hinzuweisen, welches nicht von einer reinen Affekthandlung ausging, sondern eine deutliche Gewaltbereitschaft und auch unberechenbare Impulsivität feststellte und eine verzerrte Wahrnehmung hinsichtlich des eigenen Gewaltverhaltens beim Beschwerdeführer nicht ausschliessen wollte. B._____ teilt die Beurteilung des Beschwerdeführers denn auch nicht. Sie sagte am 17. Oktober 2024 aus, dass sie immer noch vor dem Beschwerdeführer Angst habe (zu Frage 57), dass sie ihm "nach dem Abend" auch zutraue, sie umzubringen, dass er halt immer gesagt habe, dass er sie nie mehr gehen lasse, wenn sie verheiratet seien, dass sie jetzt Angst habe, dass er sich daran festklammere, dass er mit Ablehnung überhaupt nicht umgehen könne, dass sie Angst habe, dass er sich an ihr rächen wolle, und dass sie glaube, dass er sie "bis an dem Abend" wirklich geliebt habe (Fragen 58 f.). Diese Ausführungen wirken glaubhaft und sind auch objektiv nachvollziehbar.

4.4

Zusammengefasst lässt sich das vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 mutmasslich gezeigte Gewaltverhalten nicht mehr ohne Weiteres als Eskalation eines typischen und insofern durch Vermeidung räumlicher Nähe relativ einfach zu vermeidenden Beziehungskonflikts mit B._____ werten. Vielmehr weist es auf eine besondere Aggressivität des Beschwerdeführers hin, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.3.3 als eine "erschreckend hemmungslose Gewaltbereitschaft in einer normalen Alltagssituation" beschrieben wurde und die den Beschwerdeführer in Bezug auf weitere schwere Gewalttaten zum Nachteil von B._____ – zumindest in Form einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung oder auch eines intensiven Würgens – einstweilen als unberechenbar erscheinen lässt (zur rechtlichen Einordnung der Schläge und des Würgens und zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführer auch für Dritte vgl. nachfolgende E. 5). Es ist konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer von ihm als "Konflikt" wahrgenommenen Alltagssituation (wiederum) versuchen könnte, B._____ in zumindest teilweiser Erfüllung seiner Drohungen mit heftigen Schlägen gegen den Kopf und Würgen zum Verstummen zu bringen bzw. widerstandsunfähig zu machen, ohne die damit offensichtlich einhergehende Gefahr für Leib und Leben von B._____ zu bedenken.

Dass sowohl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Erstellung eines Gefährlich-keitsgutachtens als geboten und bis zu dessen Erstellung eine Entlassung des Beschwerdeführers unter Ersatzmassnahmen als unzureichend erachteten, ist nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit bzw. Gebotenheit eines solchen Vorgehens vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.3; BGE 143 IV 9 E. 2.8). Ein noch am ehesten in Frage kommendes Kontaktverbot ist bereits deshalb als unzureichend zu betrachten, weil derzeit davon auszugehen ist, dass nur schon ein einmaliger und zunächst an sich unverfänglicher persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und B._____, der sich mit einem Kontaktverbot kaum verlässlich verhindern liesse, dem Beschwerdeführer Anlass geben könnte, B._____ wie mutmasslich bereits am 3. Oktober 2024 zu malträtieren. Auch die Anordnung einer ambulanten Alkoholabstinenz- oder Gewalttherapie erscheint vor Vorliegen einer fachärztlichen Expertise zumindest in Form eines Gefährlichkeitsgutachtens nicht zielführend.

5.

5.1

Untersuchungshaft wegen sog. qualifizierter Wiederholungsgefahr ist nach Art. 221 Abs. 1bis lit. a und b StPO ausnahmsweise zulässig, wenn

- die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und - die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.

5.2

5.2.1. Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder schweres Vergehen voraus, durch welches die beschuldigte Person die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).

5.2.2

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1).

5.2.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machte mit Hafteingabe vom 5. Oktober 2024 (zumindest eventualiter) einen dringenden Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung geltend.

5.2.4

Wegen schwerer Körperverletzung wird nach Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich

- einen Menschen lebensgefährlich verletzt; - den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; - eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.

5.2.5

Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das vom Beschwerdeführer mutmasslich am 3. Oktober 2024 gezeigte Verhalten, wenn auch nur eventualiter, als eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung werteten, ist (wie sogleich zu zeigen ist) nicht zu beanstanden.

Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen gegen den Kopf hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Bei – wie mutmasslich hier – wiederholten Faustschlägen gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers steht die Rechtsprechung der Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung jedenfalls nicht entgegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5). Zudem legen auch die bereits erwähnten Ausführungen des zum Pflegefachmann HF ausgebildeten Beschwerdeführers, wonach er zur Vermeidung einer Querschnittlähmung darauf geachtet habe, nur auf den Hinterkopf und nicht auch auf den (unmittelbar benachbarten) Nacken zu schlagen, Zeugnis von der mutmasslichen Heftigkeit der Schläge ab, was selbst dann gelten würde, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich "nur" mit der flachen Hand und nicht auch mit der Faust geschlagen haben sollte. Unter diesen Umständen ist es summarisch betrachtet nicht zu beanstanden, wenn im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG in Bezug auf die mutmasslichen Schläge des Beschwerdeführers gegen den Kopf von B._____ von einem zumindest lebensbedrohlichen Vorgang die Rede ist, was wiederum dem Vorwurf der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung zusätzliche Plausibilität verleiht. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer den von B._____ am Ende der Auseinandersetzung angeblich erweckten Eindruck, nicht mehr laufen zu können, kaum ernst genommen, wenn er sich sicher gewesen wäre, B._____ körperlich nicht ernsthaft verletzt zu haben.

Ob sich auch mit dem mutmasslichen Würgen ein dringender Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung begründen liesse, kann damit offenbleiben.

5.3

5.3.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).

Nach dem in E. 4.4 Ausgeführten muss derzeit ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bereits Alltagssituationen als bedrohliche Konflikte wahrnehmen und versuchen könnte, einen vermeintlichen Gegner (ähnlich wie mutmasslich am 3. Oktober 2024 B._____) mit wiederholt heftigen Schlägen gegen den Kopf und intensivem Würgen widerstandsunfähig bzw. gefügig zu machen. Diese Gefahr besteht nicht einzig gegenüber B._____. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 seinen emotionalen Ausnahmezustand auch noch gegenüber der Kantonspolizei Aargau verbal in ungehemmter und völlig inadäquater Weise zum Ausdruck brachte, legt vielmehr nahe, dass er damals bei Intervention durch eine nicht polizeiliche Drittperson auch vor weiteren Gewalttätigkeiten gegenüber dieser Drittperson nicht zurückgeschreckt hätte, was ihn derzeit in allgemeiner Weise als auch für Drittpersonen gefährlich erscheinen lässt.

Das wiederholte Austeilen heftiger Schläge gegen den Kopf eines wehrlosen Gegners bis zur Widerstandsunfähigkeit birgt, wie bereits ausgeführt, die Gefahr schwerer Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB. Selbst wenn solche Verletzungen nur eventualvorsätzlich zugefügt werden, ist darin ein schweres Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu sehen, zumal dadurch die körperliche Integrität als ein hohes Rechtsgut in derart schwerwiegender Weise verletzt wird, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung solcher Verletzungen Vorrang vor der persönlichen Freiheit der beschuldigten Person einzuräumen ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die konkrete Gefährlichkeit solcher Schläge sich oft erst im Nachhinein einigermassen verlässlich beurteilen lässt, aber kaum je (wie oft und auch hier vom Beschwerdeführer behauptet) vom Täter während der Tat, weshalb in prognostischer Hinsicht bei befürchteten schweren Körperverletzungen regelmässig auch Tötungsdelikte zu befürchten sind (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.4.2, in welchem Fall ein dringender Tatverdacht auf eine versuchte schwere Körperverletzung durch Einstechen mit einem Messer vorlag [E. 2.3], die Gutachterin prognostisch von einer unmittelbaren und ernsthaften "Gefahr einer massiven Verletzung oder Tötung" ausging und das Bundesgericht die Bejahung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr schützte [E. 2.4.2]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.3.1, wonach bei der Beurteilung der Schwere eines Verbrechens insbesondere auf das konkret zu schützende Rechtsgut einzugehen ist).

Gleiches gilt für die konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer (auch) inskünftig einen vermeintlichen Gegner würgen könnte, wie er es mutmasslich bereits am 3. Oktober 2024 mit B._____ tat. Die Gefährlichkeit eines derart intensiven Würgens, welches darauf abzielt, das Gegenüber zum Verstummen zu bringen und welches beim Gegenüber Todesängste auslöst, lässt sich oft erst im Nachhinein unter Beizug einer fachärztlichen Expertise verlässlich beurteilen, weshalb in solchen Fällen in prognostischer Hinsicht regelmässig Tötungsdelikte zu befürchten sind, woran nichts ändert, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall vom 3. Oktober 2024 gerade keine (eventualvorsätzlich) versuchte Tötung vorwirft.

5.3.2

Im Falle einer Haftentlassung sind damit derzeit konkret schwere Gewaltverbrechen zu befürchten. An deren Eintretenswahrscheinlichkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2), weshalb die dargelegte Befürchtung bis zum Vorliegen des bereits in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgutachtens zur Bejahung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr genügt.

5.4

Zusammengefasst vermag auch die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte qualifizierte Wiederholungsgefahr die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Geeignete Ersatzmassnahmen sind gleich wie bei der Ausführungsgefahr derzeit keine auszumachen, wobei sich bei der auch gegen Dritte gerichteten qualifizierten Wiederholungsgefahr die Frage eines Kontaktverbots noch weniger als bei der Ausführungsgefahr stellt.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, zumal auch in zeitlicher Hinsicht keine Unverhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis zum 15. Dezember 2024 verfügten Untersuchungshaft zu erkennen ist.

7.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard