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Entscheid

SBK.2024.305

SBK.2024.305 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-15

15. Januar 2025Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.305 (STA.2023.3738) Art. 13 Entscheid vom 15. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechts...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.305 (STA.2023.3738) Art. 13

Entscheid vom 15. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Angelo Fedi, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Oktober 2024 gegenstand betreffend Antrag auf Entfernung von Beweismitteln aus den Akten

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 9. März 2023.

1.2. Mit Strafbefehl vom 18. August 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer deswegen und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 1'100.00.

Der Beschwerdeführer erhob am 23. August 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Antrag, die in den Akten enthaltenen Videosequenzen und sämtliche daraus hervorgehenden Folgebeweise, insbesondere der Rapport "Geschwindigkeitsermittlung" vom 11. April 2023, seien aus den Akten zu entfernen.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 15. Oktober 2024, dass die Videoaufzeichnungen sowie der Rapport vom 11. April 2023 betreffend Geschwindigkeitsermittlung nicht aus den Akten entfernt würden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 25. Oktober 2024 Beschwerde gegen die ihm am 17. Oktober 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Oktober 2024. Er stellte folgende Anträge:

" 1. Die Verfügung vom 15.10.2024 in der Strafuntersuchung STA 1 ST.2023.3738 sei aufzuheben.

2.

Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Videosequenzen (act. 24 sowie act. 34.3) und sämtliche daraus hervorgehenden Folgebeweise, insbesondere den Rapport "Geschwindigkeitsermittlung" vom 11.04.2023 (act. 14 bis 24) aus den Akten zu entfernen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Staates."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Mit Eingabe vom 8. November 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe das Strafverfahren zwischenzeitlich an das Bezirksgericht Aarau überwiesen, ohne die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung abzuwarten. Er beantrage die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 387 StPO. Zudem sei das Bezirksgericht Aarau im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme nach Art. 388 Abs. 1 StPO anzuweisen, einstweilen auf Einblick in die umstrittenen Beweismittel zu verzichten und das erstinstanzliche Strafverfahren zu sistieren.

3.4. Am 20. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Eingabe ein.

Erwägungen

1.

1.1

Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch für Verfügungen über die (Nicht-)Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (BGE 143 IV 475).

Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. Oktober 2024 und wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Die am 25. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde erfolgte somit frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.

1.2

1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat den Strafbefehl am 1. November 2024 – somit nach der Beschwerdeerhebung am 25. Oktober 2024 – an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens

überwiesen. Damit stellt sich die Frage, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.

1.2.2

Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). JOSITSCH/ SCHMID führen in diesem Zusammenhang aus, zu den Befugnissen nach Art. 328 Abs. 2 StPO gehöre die Anordnung bzw. Aufhebung von Zwangsmassnahmen, soweit sie nicht einer anderen Behörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zustehe. Dementsprechend werde zum Beispiel ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme gegenstandslos; ebenso verhalte es sich bei Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht. Ein entsprechendes Begehren sei nunmehr bei der ersten Instanz zu erneuern (vgl. JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO). JOSITSCH/SCHMID erwähnen eine von der Staatsanwaltschaft verweigerte Aktenentfernung (wegen behaupteter Unverwertbarkeit eines Beweismittels) nicht ausdrücklich als Anwendungsbeispiel. Wie es sich mit der Lehrmeinung JOSITSCH/SCHMID im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bisher offengelassen (Urteile des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 3.4; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 f.; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Es spricht aber – zumindest im vorliegenden Einzelfall – einiges für ein analoges Vorgehen (vgl. so auch Beschluss des Obergerichts Zürich UH150251 vom 29. Oktober 2015). Die Gründe hierfür werden im Folgenden erläutert.

1.2.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der (Nicht-)Entfernung von Beweismitteln aus den Akten durch die Staatsanwaltschaft dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte in der Strafuntersuchung mit Beweismitteln konfrontiert sieht, die seines Erachtens unrechtmässig erhoben worden und unverwertbar sind. Da diese Beweise gegen ihn verwendet werden können, haben sie einen direkten Einfluss auf seine Rechtsstellung im Strafverfahren. Neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers, dass unverwertbare Beweismittel gar nicht erst Eingang in ein Gerichtsverfahren finden und vom Spruchkörper zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren zeitnahe Entfernung aus den Untersuchungsakten im für ihn besten Fall sogar eine Verfahrenseinstellung mangels Erhärtung eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts erreicht werden (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Ausserdem können unverwertbare Beweismittel auch bei Zwischenentscheiden im Vorverfahren entscheiderheblich sein, so etwa wenn sie den für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) begründen (BGE 143 IV 475 E. 2.9).

1.2.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der (Nicht-)Entfernung von Beweismitteln aus den Akten durch die Staatsanwaltschaft dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte in der Strafuntersuchung mit Beweismitteln konfrontiert sieht, die seines Erachtens unrechtmässig erhoben worden und unverwertbar sind. Da diese Beweise gegen ihn verwendet werden können, haben sie einen direkten Einfluss auf seine Rechtsstellung im Strafverfahren. Neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers, dass unverwertbare Beweismittel gar nicht erst Eingang in ein Gerichtsverfahren finden und vom Spruchkörper zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren zeitnahe Entfernung aus den Untersuchungsakten im für ihn besten Fall sogar eine Verfahrenseinstellung mangels Erhärtung eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts erreicht werden (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Ausserdem können unverwertbare Beweismittel auch bei Zwischenentscheiden im Vorverfahren entscheiderheblich sein, so etwa wenn sie den für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) begründen (BGE 143 IV 475 E. 2.9).

1.2.4. Mit der am 1. November 2024 erfolgten Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens gelangten die (vollständigen) Akten des vorliegenden Verfahrens – insbesondere die fraglichen Videosequenzen und sämtliche daraus hervorgehenden Folgebeweise wie der Rapport "Geschwindigkeitsermittlung" vom 11. April 2023 – an das Bezirksgericht Aarau (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO). Das Bezirksgericht Aarau als Sachgericht verfügt mithin zum jetzigen Zeitpunkt bereits über die gegebenenfalls zu entfernenden Aktenstücke, wodurch es faktisch bereits Kenntnis von diesen hat, zumal es zwischenzeitlich die Hauptverhandlung auf den 10. Februar 2025 ansetzte und von einer Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids absah. Damit geht einher, dass die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nun abgeschlossen ist und eine Verfahrenseinstellung durch diese im jetzigen Verfahrensstadium – also nach erfolgter Überweisung ans Sachgericht – ausgeschlossen ist. Dem Sachgericht wiederum obliegt grundsätzlich die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung deren Verwertbarkeit (Art. 339 Abs. 2 lit. d, Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO). Wenngleich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine direkte persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweigerte Entfernung von Beweismitteln aus den Akten und damit ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben war, das den Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert hätte, ist ein solches nun aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Überweisung ans Sachgericht de facto dahingefallen. Es ist kein rechtlich geschütztes Interesse mehr ersichtlich, das eine Beurteilung der Verwertbarkeit der besagten Beweismittel durch die Beschwerdeinstanz statt durch das Sachgericht zu rechtfertigen vermag, hat schliesslich das Sachgericht ohnehin bereits Kenntnis von den fraglichen Beweismitteln. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verhandlung vor dem Sachgericht bereits angesetzt ist und zeitnah mit einem Entscheid zu rechnen ist, entsteht vorliegend keine oder kaum eine Verfahrensverzögerung, wenn die Verwertbarkeit von Beweismitteln nicht vorab beurteilt wird. Dadurch sprechen in der vorliegenden Konstellation weder das Beschleunigungsgebot noch Gründe der Verfahrensökonomie für eine sofortige Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer macht auch kein sonstwie gelagertes, besonders gewichtiges Interesse an einer sofortigen Feststellung der Unverwertbarkeit geltend. Nachdem ein rechtlich geschütztes Interesse auch noch zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids gegeben sein muss (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 382 StPO) und ein solches – zumindest in Bezug auf die Beurteilung der gegenständlichen Streitfrage durch die Beschwerdeinstanz statt durch das Sachgericht – nun mit der Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Aarau nicht mehr gegeben ist, erweist sich das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, womit auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheide gebannt ist.

1.2.5. Nach dem Erwogenen ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer steht es indessen offen, das Gegenstand der Beschwerde bildende Rechtsbegehren beim Sachgericht zu erneuern (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 328 StPO).

2.

Mit Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die mit Beschwerde gestellten Anträge erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid ebenfalls als gegenstandslos.

3.

3.1. Nachdem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht absehbar war, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl trotz hängigem Beschwerdeverfahren an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweist, mithin der Staat mit der Überweisung des Strafbefehls während des Beschwerdeverfahrens dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat, ist dieser als unterliegend i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu betrachten. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatkasse zu nehmen.

3.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid entsprechend dem Verfahrensausgang zu behandeln sein (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. Januar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz