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Entscheid

SBK.2024.31

SBK.2024.31 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-06-13

13. Juni 2024Deutsch19 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.31 (STA.2023.1085) Art. 177 Entscheid vom 13. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____ AG in Liquidation, führerin […] vertreten...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.31 (STA.2023.1085) Art. 177

Entscheid vom 13. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____ AG in Liquidation, führerin […]

vertreten durch Rechtsanwalt B._____, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […] […]

verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 10. Januar 2024

in der Strafsache gegen C._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die A._____ AG in Liquidation (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 4. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) wegen angeblich in den Jahren 2018 und 2019 begangener Veruntreuung ein und konstituierte sich als Privatklägerin.

1.2. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Erledigung zu.

2.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 10. Januar 2024 die Einstellung des Verfahrens. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. Januar 2024 genehmigt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 19. Januar 2024 zugestellte Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

" Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen Anklage gegen den Beschuldigten C._____ zu erheben;

Ev. sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen die Strafuntersuchung im Sinne der vorliegenden Erwägungen zu ergänzen.

Ev. sei die Oberstaatsanwaltschaft anzuweisen einen neuen Staatsanwalt mit der Ergänzung der Untersuchung und Anklageerhebung zu beauftragen."

3.2. Mit Verfügung vom 8. März 2024 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Vertreter der Beschwerdeführerin auf, dazu Stellung zu nehmen, ob er die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Verwaltungsrat und/oder handelnd durch die Konkursverwaltung vertrete.

3.3. Mit Stellungnahme vom 25. März 2024 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit, dass er die Beschwerdeführerin handelnd durch den Verwaltungsrat vertrete.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024 ersuchte der Beschuldigte um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und beantragte die Einforderung einer Sicherheitsleistung von der Beschwerdeführerin; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, eventualiter der Staatskasse.

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Die geschädigte juristische Person verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht bereits mit ihrer Aufhebung oder Auflösung, sondern erst mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister. Sie behält die Geschädigtenstellung auch im Liquidationsstadium bei, und zwar auch dann, wenn dieses durch den Konkurs herbeigeführt wird (BGE 140 IV 155 E. 3.4.4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 115 StPO). Die konkursite Gesellschaft kann sich selber, d.h. handelnd durch ihren Verwaltungsrat, als Privatklägerin im Strafpunkt konstituieren und im kantonalen Verfahren Rechtsmittel ergreifen. Hingegen können Zivilforderungen nur durch die Konkursmasse bzw. die Konkursverwaltung geltend gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2 und 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5).

Am 9. November 2023 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. März 2024 mangels Aktiven eingestellt, aber die Beschwerdeführerin wurde noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht

(aktueller Handelsregisterauszug). Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2024 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und tangiert damit den Strafpunkt. Die Geschädigtenstellung und Legitimation zur Erhebung der Beschwerde wird durch den Konkurs nicht tangiert. Ausführungen zu allfälligen Auswirkungen des Konkursverfahrens auf die in der Strafanzeige vom 4. Januar 2023 adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung erübrigen sich an dieser Stelle, zumal in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt wurden (Art. 320 Abs. 3 StPO).

1.3

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

Der Beschuldigte beantragt in prozessualer Hinsicht, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zu verpflichten, eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten. Eine Sicherheitsleistung dränge sich vorliegend auf, da über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei und sie das Strafverfahren nur als "Retourkutsche" gegen den Beschuldigten angestrengt habe (Beschwerdeantwort, S. 2).

2.2. Der Entscheid über die Einforderung einer Sicherheitsleistung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ermessen der Verfahrensleitung und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (BGE 144 IV 17 E. 2.2). Er bedarf keiner Begründung, solange er den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 383 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschuldigten an der Einforderung einer Sicherheitsleitung von der sich in Liquidation befindenden Beschwerdeführerin liegt hinsichtlich anfallender Gerichtskosten nicht vor, wäre jedoch allenfalls insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflichtig wäre. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden, da die Entschädigung des Beschuldigten vorliegend zu Lasten des Staats geht (vgl. E. 5.2.1 hiernach). Der Beschuldigte hat damit hinsichtlich der Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb auf seinen Antrag nicht einzutreten ist. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum Standpunkt des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin das Strafverfahren mutwillig bewirkt habe.

2.2. Der Entscheid über die Einforderung einer Sicherheitsleistung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ermessen der Verfahrensleitung und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (BGE 144 IV 17 E. 2.2). Er bedarf keiner Begründung, solange er den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 383 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschuldigten an der Einforderung einer Sicherheitsleitung von der sich in Liquidation befindenden Beschwerdeführerin liegt hinsichtlich anfallender Gerichtskosten nicht vor, wäre jedoch allenfalls insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflichtig wäre. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden, da die Entschädigung des Beschuldigten vorliegend zu Lasten des Staats geht (vgl. E. 5.2.1 hiernach). Der Beschuldigte hat damit hinsichtlich der Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb auf seinen Antrag nicht einzutreten ist. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum Standpunkt des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin das Strafverfahren mutwillig bewirkt habe.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Einstellung des Verfahrens einerseits mit dem Umstand, der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, Preisreduktionen und spezielle Rabatte ausschliesslich im Rahmen der von ihm in Absprache mit der Geschäftsleitung entwickelten Marketingstrategie gewährt zu haben. Der Beschuldigte habe hierzu das damalige 3-Phasen-Werbekonzept (Liquidation der Möbel, Neupositionierung im Markt, Stilllegung der Gesellschaft) sowie verschiedene Flyer der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht, auf welchen mit Rabatten, Tauschprämien und weiteren Sonderofferten geworben werde. Andererseits könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er Bareinnahmen aus Möbelverkäufen selbst behalten habe. Der Beschuldigte habe ausgesagt, das Bargeld wie vereinbart jeweils an D._____ (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) übergeben zu haben. Auch sonst lägen keine konkreten, einen Tatverdacht begründenden Hinweise vor, wonach das durch die Beschwerdeführerin angeblich festgestellte Manko in der Buchhaltung durch den Beschuldigten verursacht worden sei. Vielmehr entstehe angesichts der Akten der Eindruck, dass die Strafanzeige der Vergeltung für ein durch den Beschuldigten angestrengtes Strafverfahren wegen Veruntreuung eines Baumfossils gegen D._____ sowie den Vertreter der Beschwerdeführerin gedient habe.

3.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte die von ihm quittierten Bareinnahmen aus Möbelverkäufen für sich behalten habe. Er habe die entsprechenden Einnahmen weder abgeliefert noch auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt. Er habe diesbezüglich auch keine Belege vorlegen können. Damit habe er die einkassierten Gelder offensichtlich veruntreut. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte als mittellos gelte, unentgeltlich prozessiere und von der Sozialbehörde Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beziehe (Beschwerde S. 2). Der Beschuldigte gebe wahrheitswidrig an, das Bargeld jeweils an D._____ abgegeben zu haben und nichts davon gewusst zu haben, dass er das Geld auf das Geschäftskonto hätte einzahlen müssen (Beschwerde S. 6 f.). Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erwähnte Verfahren wegen Veruntreuung gegen D._____ und den Vertreter der Beschwerdeführerin habe nichts mit der Sache zu tun und stelle auch sonst keinen Grund zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung dar (Beschwerde S. 3).

3.3. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführerin habe mehr als vier Jahre nach den angeblichen Vorfällen erstmals strafrechtliche Vorwürfe zur Anzeige gebracht. Dabei stelle sie blosse

Behauptungen betreffend angebliche Veruntreuungshandlungen auf, ohne diese zu substantiieren. Die Haltlosigkeit der Vorwürfe werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zuvor einen dringenden Tatverdacht bezüglich Veruntreuung durch Preisnachlässe behauptet habe, diesen Vorwurf nun jedoch nicht mehr als Teil der Strafanzeige bzw. Beschwerde sehen wolle. Dies erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Die Beschwerdeführerin habe es sodann auch im Beschwerdeverfahren damit bewenden lassen, blosse Behauptungen ohne Substantiierung aufzustellen. Sie lege nicht dar, inwiefern der Entscheid der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu beanstanden sei und welche Beweismittel sie anrufe. Sie habe weder eine Buchhaltung noch Bankbelege vorgelegt, welche ihre Unterstellungen belegen könnten.

4.

4.1. 4.1.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDS-HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).

4.1.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.1.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

4.2. Der angefochtenen Verfügung liegt der Vorwurf der Veruntreuung zugrunde. Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin hält am Vorwurf der Veruntreuung grundsätzlich fest, macht in Abweichung zu ihrer Strafanzeige vom 4. Januar 2023 allerdings nicht länger geltend, der Beschuldigte habe sie mittels Gewährung unautorisierter Preisermässigungen und anderer Rabatte am Vermögen geschädigt. Ihre Beschwerde bezieht sich nunmehr einzig auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe während seiner Arbeitstätigkeit Bargelder aus Möbelverkäufen unrechtmässig an sich genommen (Beschwerde, S. 3). Konkret hält sie ihm vor, während seiner Arbeitstätigkeit und in Vertretung des Geschäftsführers D._____ in den Jahren 2018 und 2019 Verkaufserlöse von gesamthaft Fr. 22'200.00 selbst behalten bzw. nicht auf das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin überwiesen oder an D._____ übergeben zu haben (Beschwerde, S. 5).

4.3.2. D._____ wurde am 12. Juni 2023 zu den genannten Vorwürfen befragt (act. 235 ff.). Dabei gab er u.a. an, der Beschuldigte habe ihn jeweils während Ferienabwesenheiten im Geschäft vertreten, konkret etwa eine Woche im Frühling und zwei Wochen im Sommer 2018 (act. 239, Fragen 26 und 27). Er habe während seiner Abwesenheit nie Bargeld von den Kunden entgegengenommen und habe auch nicht viele Kunden bedient (act. 239, Frage 29). Weiter gab er an, die Buchhaltung habe am Monatsende jeweils "alles" (inkl. Belege für Zahlungen mittels eingenommener Bargelder) geprüft (act. 238, Frage 20). Ausserdem sei man "alle zwei, drei Tage" zusammengesessen und habe die Verkaufsbelege angeschaut. Man habe geschaut, welche Möbel verkauft und wie diese bezahlt worden seien, damit man Verkaufsmassnahmen habe verbessern können (act. 239, Frage 30). Einen Tagesabschluss habe es nicht gegeben, stattdessen sei man alle 14 Tage die Umsätze durchgegangen und habe diese besprochen (act. 244, Frage 74). Er habe in bar eingenommene Verkaufserlöse jeweils dazu genutzt, am nächsten Morgen offene Lieferantenrechnungen zu bezahlen. Bei Beträgen ab Fr. 1'000.00 habe er jeweils B._____ (Vertreter der Beschwerdeführerin) angerufen und gefragt, ob er dieses Geld aufs Geschäftskonto einzahlen, damit Rechnungen bezahlen oder es direkt an ihn übergeben solle (act. 238, Fragen 22 und 23). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass regelmässige Besprechungen und Prüfungen der Möbelverkäufe und der dabei erzielten Erlöse (ob in bar oder per Überweisung) stattfanden. Inwiefern es für den Beschuldigten unter den beschriebenen Gegebenheiten möglich gewesen sein sollte, bis zu "langwierigen und aufwendigen Kontrollen im Jahre 2020" (Strafanzeige vom 4. Januar 2023, act. 150) unentdeckt wiederholt Bargelder in der Höhe von gesamthaft Fr. 22'200.00 zu unterschlagen, erschliesst sich nicht. Nicht nachvollziehbar erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gegen den Beschuldigten am 4. Januar 2023 und somit erst drei Jahre nach Entdecken des Missstandes und über vier Jahre nach der angeblichen Veruntreuung des Beschuldigten, einreichte. So ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf einen möglichen Zusammenhang zwischen dieser Strafanzeige und dem vom Beschuldigten offenbar wenige Monate zuvor angestrengten Strafverfahren gegen D._____ und den Vertreter der Beschwerdeführerin hinweist.

4.3.3. Die Beschwerdeführerin liefert weiter keine konkreten Beweise, welche ihren Vorwurf gegen den Beschuldigten bzw. die Aussagen von D._____, wonach er vom Beschuldigten nie Bargeld entgegengenommen habe (act. 241, Fragen 44 und 45), untermauern könnten. Sie reichte einzig verschiedene vom Beschuldigten quittierte Rechnungen für in bar abgewickelte Möbelverkäufe aus den Jahren 2018 (Juni, Oktober – Dezember) und 2019 (Januar – Februar; act. 161 – 177) sowie fünf Excel-Tabellen, welche die jeweiligen Umsätze der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober – Dezember 2018 sowie Januar – Februar 2019 ausweisen, zu den Akten (act. 181 – 185). Inwiefern diese Unterlagen einen – zumindest über blosse Behauptungen der Beschwerdeführerin hinausgehenden – Nachweis für die beanzeigten Veruntreuungshandlungen des Beschuldigten liefern sollten, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und bleibt damit unklar. Die besagten Rechnungen bzw. Excel-Tabellen belegen weder eine Veruntreuung der aufgeführten Rechnungsbeträge noch stimmen sie zeitlich mit den von D._____ angegebenen Abwesenheiten im Jahr 2018 (eine Woche im Frühling, zwei Wochen im Sommer bzw. tageweise) überein (act. 239, Fragen 27). Weitere Beweise, welche einen erhärteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten nachweisen könnten (bspw. die von der Beschwerdeführerin erwähnte Buchhaltung, entsprechende Geschäftskontoauszüge des tatrelevanten Zeitraums oder Abrechnungen der von B._____ entgegengenommenen Bargeldbeträge), legt die Beschwerdeführerin nicht vor. Soweit sie zur Begründung ihrer Vorwürfe die angebliche Mittellosigkeit des Beschuldigten anführt (Beschwerde, S. 2) und auf den Umstand hinweist, der Beschuldigte habe keinen genügenden Entlastungsbeweis erbracht, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen dieser wiederholt geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2 und 4) obliegt es nicht dem Beschuldigten, Beweise für seine Unschuld (bspw. durch Vorlage von Quittungen) zu liefern. Vielmehr obliegt es der Beschwerdeführerin, den von ihr behaupteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten unter Vorweis tauglicher Beweismittel darzulegen und gestützt darauf zu begründen, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 10. Januar 2024 verfügte Einstellung des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgte. Dies gelingt ihr vorliegend nicht.

4.3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten demnach zu Recht eingestellt. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin beantragten Benennung eines neuen Staatsanwalts für die Weiterführung der Strafuntersuchung. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vorbringen, die Strafuntersuchung sei unvollständig durchgeführt worden und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden (Beschwerde, S.8), nicht zu folgen. Aus den Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei Aargau von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Auftrag vom 23. Januar 2023 und unter Verweis auf Art. 309 Abs. 2 StPO mit ergänzenden Ermittlungen in Form der Einvernahme des Beschuldigten beauftragt worden war, da der Tatverdacht aus der Strafanzeige nicht deutlich hervorgehe (act. 1). Solche Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert und welche einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts dienen, sind von den Teilnahmerechten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO ausgenommen (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 147 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, es hätte eine Konfrontationseinvernahme zwischen D._____ und dem Beschuldigten durchgeführt werden müssen, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Konfrontation in der Regel der beschuldigten Person zusteht und damit fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin sich überhaupt darauf berufen kann. So oder anders wurden sowohl der Beschuldigte als auch der zeitlich später einvernommene D._____ umfassend zum Sachverhalt befragt und mussten von einer Konfrontationseinvernahme in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse erwartet werden (vgl. Beweisergänzungsentscheid vom 8. Januar 2024, act. 97 f.). Entsprechend wies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anträge der Beschwerdeführerin mit Beweisergänzungsentscheid vom 8. Januar 2024 auch zu Recht ab.

4.4. Zusammengefasst ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. Januar 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, während der Beschuldigte mit Ausnahme seines Antrags auf Einforderung einer Sicherheitsleistung vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.

5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Bei der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, womit die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers des Beschuldigten zu Lasten des Staats geht.

5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz der freigewählten Verteidigung beträgt Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte im Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein. Für das Verfassen der kurzen Beschwerdeantwort erscheint ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden angemessen. Gründe für eine Abweichung vom Regelstundenansatz von Fr. 240.00 bestehen nicht. Es ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 480.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % ist dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 535.00 auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Auf den Antrag des Beschuldigten zur Einforderung einer Sicherheitsleistung wird nicht eingetreten.

3.

3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, zusammen Fr. 1'097.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Juni 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch