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Entscheid

SBK.2024.310

SBK.2024.310 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-16

16. Dezember 2024Deutsch8 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.310 (ST.2024.149) Art. 374 Entscheid vom 16. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Eichenberger Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […] Gegensta...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.310 (ST.2024.149) Art. 374

Entscheid vom 16. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Eichenberger

Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Der geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts A._____ erstattete am 13. Mai 2024 Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Sachbeschädigung, evt. Urkundendelikten. Die Staatsanwaltschaft D._____ erliess am 2. September 2024 gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen Unterdrückung von Urkunden. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 17. September 2024 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft D._____. Der Strafbefehl vom 2. September 2024 wurde am 19. September 2024 an das Bezirksgericht A._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 (Postaufgabe: 29. Oktober 2024) stellte der Präsident des Bezirksgerichts A._____ im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens ST.2024.149 an ein anderes Bezirksgericht.

2.2. Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft D._____ vom 5. November 2024 wurde auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

2.3. Mit Eingabe vom 13. November 2024 beantragte die Beschuldigte Einsicht in die Akten.

2.4. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Akteneinsicht ab.

2.5. Die Beschuldigte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet

gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

1.2

Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.

2.

2.1

Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2

Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2023 vom 29. April 2024 E. 2; BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2023 vom 29. April 2024 E. 2; BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung belegt ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und

einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGE 144 I 159 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2; 7B_190/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3; 7B_156/2022 vom 7. September 2023 E. 4.5.1; je mit Hinweisen). Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht (BGE 147 I 173 E. 5.2.1; 141 I 78 E. 3.3; 139 I 121 E. 5; 133 I 1 E. 6.6).

2.3

2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsident des Bezirksgerichts A._____ damit, dass sich die Präsidien des Strafgerichts aufgrund der "beruflichen Beziehung" zur Beschuldigten als befangen erachteten. Die Strafanzeige vom 13. Mai 2024 sei vom hiesigen Bezirksgericht infolge Sachbeschädigung, allenfalls Urkundendelikt vom 13. Februar 2024 am Bezirksgericht A._____ eingereicht worden.

2.3.2. Gegenstand des Strafverfahrens bildet der Vorwurf, die Beschuldigte habe in einem abgeschlossenen Strafverfahren im Rahmen der Einsichtnahme Akten des Bezirksgerichts A._____ handschriftlich verfälscht. E._____ war als geschäftsführender Gerichtspräsident zwar zur Strafanzeige gemäss der in Art. 302 Abs. 1 StPO i.V.m. § 34 Abs. 1 EG StPO statuierten Anzeigepflicht verpflichtet. Jedoch hat er mit dem Erstatten der Strafanzeige die Wertung der Sachlage in gewissem Masse bereits vorweggenommen. Aufgrund dessen ist vorliegend von einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von E._____ auszugehen, sollte er über die von ihm angezeigte Straftat zu urteilen haben. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO, soweit es E._____ betrifft, zu bejahen und das Ausstandsgesuch diesbezüglich gutzuheissen.

2.3.2. Gegenstand des Strafverfahrens bildet der Vorwurf, die Beschuldigte habe in einem abgeschlossenen Strafverfahren im Rahmen der Einsichtnahme Akten des Bezirksgerichts A._____ handschriftlich verfälscht. E._____ war als geschäftsführender Gerichtspräsident zwar zur Strafanzeige gemäss der in Art. 302 Abs. 1 StPO i.V.m. § 34 Abs. 1 EG StPO statuierten Anzeigepflicht verpflichtet. Jedoch hat er mit dem Erstatten der Strafanzeige die Wertung der Sachlage in gewissem Masse bereits vorweggenommen. Aufgrund dessen ist vorliegend von einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von E._____ auszugehen, sollte er über die von ihm angezeigte Straftat zu urteilen haben. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO, soweit es E._____ betrifft, zu bejahen und das Ausstandsgesuch diesbezüglich gutzuheissen.

Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern sämtliche Präsidien des Strafgerichts des Bezirksgerichts A._____ aufgrund der von E._____ gegen die Beschuldigte eingereichten Strafanzeige befangen sein sollten. Dies wird im Gesuch vom 24. Oktober 2024 auch nicht konkret dargelegt. Die Ausführungen, wonach die Präsidien des Strafgerichts aufgrund der "beruflichen Beziehung" zur Beschuldigten befangen seien, sind vage. Inwiefern eine berufliche Beziehung zwischen den übrigen Präsidien des Strafgerichts und der Beschuldigten bestehen soll, erschliesst sich nicht. Auch der Umstand, dass die angezeigte Straftat mutmasslich in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts A._____ begangen wurde und das Strafverfahren durch die Anzeige des geschäftsführenden Gerichtspräsidenten initiiert wurde, begründet keinen Anschein der Befangenheit, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern die übrigen Präsidien des Strafgerichts ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnten. Auch eine kollegiale Beziehung zum Strafanzeigeerstatter stellt keinen Ausstandsgrund dar. Konkrete Gründe, weshalb die übrigen Präsidien des Strafgerichts im gegen die Beschuldigte hängigen Strafverfahren nicht unabhängig urteilen könnten, sind damit weder ersichtlich noch dargelegt. Das Ausstandsgesuch betreffend die übrigen Präsidien des Strafgerichts ist deshalb abzuweisen.

Das Bezirksgericht A._____ verfügt nebst E._____ als geschäftsführenden Präsidenten über vier weitere Präsidentinnen. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig. Da im vorliegenden Fall lediglich E._____ in den Ausstand zu treten hat, ist eine Genehmigung der Justizleitung betreffend die kurzfristige Stellvertretung durch eine Bezirksgerichtspräsidentin oder einen Bezirksgerichtspräsidenten eines anderen Bezirks nicht erforderlich (§ 49 Abs. 3 GOG).

3.

Die Kosten des Ausstandsgesuchs sind auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts A._____ in der Strafsache gegen B._____ wird mit Bezug auf Gerichtspräsident E._____ gutgeheissen.

2.

Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts A._____ in der Strafsache gegen B._____ wird mit Bezug auf die übrigen Präsidien des Strafgerichts abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an:

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Eichenberger