SBK.2024.313
SBK.2024.313 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-11-20
20. November 2024Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.313 (HA.2024.507) Art. 348 Entscheid vom 20. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.313 (HA.2024.507) Art. 348
Entscheid vom 20. November 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis […], […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Kubli, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 24. Oktober 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juli 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Juli 2024 bis am 24. Oktober 2024 in Untersuchungshaft versetzt.
2.2. Am 15. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate.
2.3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, bis am 23. Januar 2025.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 25. Oktober 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2024 mit Eingabe vom 4. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Baden vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
2.
Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 13. November 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 24. Oktober 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Den dringenden Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben könnte, bejahte die Vorinstanz vorab unter Verweis auf die Ausführungen in E. 2.2.4 ihrer Verfügung HA.2024.360 vom 28. Juli 2024 (angefochtene Verfügung, E. 3.2):
" In der Überwachung der Chatdaten der SkyECC-Benutzerpins […], […] und […] konnte folgender Satz von B._____ festgestellt werden: «Stell dir vor, dass auch meine Frau zittert die D._____ […], auch der Vater von C._____ schreit, also der Vater meiner Frau» (Chatverlauf zu Dossier 6_4. S. 2). Aus diesem Satz kann mit grosser Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass es sich bei «C._____» um den Beschuldigten handeln muss. Hierfür spricht zum einen, dass der Beschuldigte der Bruder von D._____ ist (womit er denselben Vater hat wie D._____), und zum anderen die Ähnlichkeit seines Vornamens «A._____» zu «C._____». Damit liegt auch die grosse Wahrscheinlichkeit vor, dass es sich jeweils bei dem in den überwachten Chats erwähnten «C._____» bzw. «C._____» um den Beschuldigten handeln könnte. Des Weiteren kann der Beschuldigte insofern mit Betäubungsmittelhandel in Verbindung gebracht werden, als dass bei B._____ eine Tupperdose mit
163.
g Kokain darin aufgefunden werden konnte, auf der sich der Fingerabdruck des Beschuldigten befand (vgl. Bericht Dakty-Hit auf A._____ der Kantonspolizei Aargau vom 16. März 2022). Zudem wird der Beschuldigte von E._____ in der Einvernahme vom 21. März 2024 des Betäubungsmittelhandels beschuldigt. Gemäss E._____ würde der Beschuldigte «die kleineren Veräusserungen für 50, 100» Gramm machen. Sein Bruder (F._____) würde ihm hierfür das Kokain «in Kilos» übergeben."
Weiter führte die Vorinstanz aus, in der Zwischenzeit habe sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert, vielmehr habe sich der Verdacht insofern erhärtet, als G._____ den Beschwerdeführer als jene Person habe identifizieren können, die dabei gewesen sei, als H._____ am 17. Mai
2024 in der Bar "[...]" in X._____ 100 Gramm Kokain vom Bruder des Beschwerdeführers gekauft habe. Auch wenn der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme bestreite, habe G._____ in der Einvernahme vom 8. Oktober 2024 als Zeugin ausgesagt, dass Person 3 der Fotowahlkonfrontation (wobei es sich um den Beschwerdeführer handle) "eine sehr grosse Ähnlichkeit" mit der Person habe, die beim erwähnten Kauf des Kokains dabei gewesen sei. Damit könne ohne Weiteres von einer "Identifizierung" des Beschwerdeführers ausgegangen werden (angefochtene Verfügung, E. 3.2).
Mit Beschwerde vom 4. November 2024 bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, verzichtet jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie auf weitere Ausführungen zum Tatverdacht (Beschwerde, Ziff. III.3). Mit Blick auf die vorstehende, nachvollziehbare und schlüssige Begründung der Vorinstanz sowie die vorliegenden Akten besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer an einer Bande beteiligt war, welche im grösseren Stil Betäubungsmittelhandel betrieben hat. Insbesondere besteht gestützt auf den aktenkundigen und dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2024 vorgelegten Chatverlauf (HA.2024.507, delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 [Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 15. Oktober 2024], Frage 17) der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit F._____ und B._____ am 4. August 2020 6 kg Kokain erworben und er davon 3 kg am 5. August 2020 nach QR._____ transportiert hat sowie, dass er Anstalten getroffen hat, 200 g Kokain zu veräussern.
3.
3.1
Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund voraus.
3.2
3.2.1. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung, E. 3.3), was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Beschwerde, Ziff. III.6 ff.).
3.2.2
Der Haftgrund der Fluchtgefahr bezweckt die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2).
3.2.3
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und besitzt eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Er wurde in QS._____ in […] Q._____ geboren. Seine Eltern, seine beiden Kinder (10 und
4 Jahre), seine Ehefrau und seine Geschwister (F._____ und D._____) leben in der Schweiz (vgl. […], delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 [Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 15. Oktober 2024], Fragen 9, 10, 17 ff.; Einträge in der Gemeinderegistersysteme-Plattform [GERES-Plattform], zuletzt besucht am: 15. November 2024). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist seine Ehefrau seit dem 30. August 2024 freiwillig von ihm getrennt und lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern nicht mehr am Wohnort des Beschwerdeführers in S._____, sondern wieder in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde QT._____ im Kanton QU._____ (vgl. Eintrag in der Gemeinderegistersysteme-Plattform [GERES-Plattform], zuletzt besucht am: 15. November 2024). Mit Blick auf diese Trennung – ungeachtet, ob diese weiterhin Bestand hat oder nicht – ist nicht (mehr) von einer stabilen familiären Situation des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb der von diesem behauptete familiäre Lebensmittelpunkt in der Schweiz zumindest fraglich ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3). Die ihm damit trotz der bereits erstandenen Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und die Vorinstanz zutreffend ausführen – zusätzlich zur Freiheitsstrafe ein obligatorischer Landesverweis (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) droht. Der Beschwerdeführer müsste demnach die Schweiz nach Verbüssen der Freiheitsstrafe ohnehin verlassen. Bereits die schiere Härte der dem Beschwerdeführer bevorstehenden Sanktion lässt folglich eine Flucht als sehr wahrscheinlich erscheinen, weshalb von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist.
4 Jahre), seine Ehefrau und seine Geschwister (F._____ und D._____) leben in der Schweiz (vgl. […], delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 [Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 15. Oktober 2024], Fragen 9, 10, 17 ff.; Einträge in der Gemeinderegistersysteme-Plattform [GERES-Plattform], zuletzt besucht am: 15. November 2024). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist seine Ehefrau seit dem 30. August 2024 freiwillig von ihm getrennt und lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern nicht mehr am Wohnort des Beschwerdeführers in S._____, sondern wieder in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde QT._____ im Kanton QU._____ (vgl. Eintrag in der Gemeinderegistersysteme-Plattform [GERES-Plattform], zuletzt besucht am: 15. November 2024). Mit Blick auf diese Trennung – ungeachtet, ob diese weiterhin Bestand hat oder nicht – ist nicht (mehr) von einer stabilen familiären Situation des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb der von diesem behauptete familiäre Lebensmittelpunkt in der Schweiz zumindest fraglich ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3). Die ihm damit trotz der bereits erstandenen Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und die Vorinstanz zutreffend ausführen – zusätzlich zur Freiheitsstrafe ein obligatorischer Landesverweis (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) droht. Der Beschwerdeführer müsste demnach die Schweiz nach Verbüssen der Freiheitsstrafe ohnehin verlassen. Bereits die schiere Härte der dem Beschwerdeführer bevorstehenden Sanktion lässt folglich eine Flucht als sehr wahrscheinlich erscheinen, weshalb von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist.
3.2.4. Die vom Beschwerdeführer für einen Verbleib in der Schweiz vorgebrachten Gründe vermögen die bestehende ausgeprägte Fluchtgefahr nicht zu überwiegen. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet. Dies steht einer Flucht – insbesondere etwa nach Q._____ – jedoch grundsätzlich nicht entgegen, wäre der persönliche Kontakt auch durch eine zu verbüssende mehrjährige Freiheitsstrafe und den mutmasslich drohenden Landesverweis erschwert und im Falle einer Flucht weiterhin durch Besuche und moderne Kommunikationsmöglichkeiten gewährleistet. Überdies erhöht – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3) – die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, dass auch seinen Geschwistern (F._____ und D._____) eine Landesverweisung droht und diese daher die Schweiz allenfalls ebenfalls verlassen müssen. Auch das Argument, der Beschwerdeführer verfüge über eine Arbeitsstelle in X._____, ändert nichts an der Fluchtgefahr. Zwar führt der Beschwerdeführer anscheinend in X._____ die (Shisha-)Bar "[...]", da er jedoch zum Geschäftsgang jegliche Aussage verweigerte (vgl. […], delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 [Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 15. Oktober 2024], Fragen 20 ff.), kann nicht beurteilt werden, ob allenfalls wirtschaftliche Gründe für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen. Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus dem ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel genügend finanzielle Mittel für eine Flucht ins Ausland zur Verfügung stehen könnten und sich daher ein Verbleib in der Schweiz auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht aufdrängt. An der hohen Fluchtgefahr vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verhaftung am 25. Juli 2024 vom gegen ihn laufenden Strafverfahren Kenntnis hatte und nicht geflüchtet war. Dies gilt im Speziellen auch in Bezug auf die stornierten Flugtickets für einen Ferienaufenthalt in […] QV._____ vom 16. – 23. Juli 2024, zumal – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nicht abschliessend beurteilt werden kann, weshalb die Stornierung erfolgt ist. Insbesondere erscheint zumindest mit Blick auf die seit 30. August 2024 behördlich bekannte Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau auch denkbar, dass diese Trennung sich mutmasslich bereits einige Zeit vor dem Wegzug und ihrer behördlichen Bekanntgabe abgezeichnet hat und so zur Stornierung geführt haben könnte.
3.3. Nachdem mit der Fluchtgefahr ein besonderer Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
4.
4.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Januar 2025.
4.2. 4.2.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
4.2.2. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3).
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, an Stelle der Untersuchungshaft seien Ersatzmassnahmen anzuwenden. Er akzeptierte die Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre ebenso wie die Auflage, sich nur an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten. Letzteres könnte im Rahmen eines Electronic Monitoring mit einer elektronischen Fussfessel sichergestellt und überwacht werden. Auch die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle, z.B. der Polizei, zu melden, würde er akzeptieren (vgl. Beschwerde, Ziff. III.9 f.).
4.4. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Ersatzmassnahme ist daher ungeeignet, der vorliegenden, ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie insbesondere eine Einreise nach Q._____ nicht verlässlich unterbinden könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Hinterlegung der […] Ausweispapiere jederzeit wieder neue […] Ausweisdokumente beschaffen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können. Insbesondere kann mit einer elektronischen Fussfessel die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5).
4.5. Damit sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Andere Gründe, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Verlängerung der im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2024 drei Monate andauernden Untersuchungshaft um drei Monate ist daher auch aus zeitlicher Hinsicht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, zumal in Anbetracht der Tatvorwürfe und des dabei geltenden Strafrahmens von Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (vgl. hierzu auch E. 3.2.3 hiervor) eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum steht.
4.6. Soweit der Beschwerdeführer "nur der Vollständigkeit halber" noch anfügt, die des Kokainhandels im "Mehrkilogrammbereich" Mitbeschuldigte Schwester des Beschwerdeführers, D._____, sei bereits vor mehreren Wochen aus der Untersuchungshaft entlassen worden, ist dies unbeachtlich. Die Untersuchungshaft betreffend D._____ und deren allfällige Entlassung aus der Untersuchungshaft bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher weder überprüft noch als Massstab für die vorliegend zu beurteilende Verlängerung der Untersuchungshaft betreffend den Beschwerdeführer herangezogen werden. Dies umso weniger, als weder die persönlichen Verhältnisse von D._____ noch das Ausmass der ihr vorgeworfenen Taten bekannt sind.
5.
Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. November 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch