SBK.2024.315
SBK.2024.315 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-28
28. Januar 2025Deutsch20 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.315 (STA.2023.367) Art. 30 Entscheid vom 28. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezir...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.315 (STA.2023.367) Art. 30
Entscheid vom 28. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Aarau Telli, Tellistrasse, 5004 Aarau amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tabea Baumgartner, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024 gegenstand betreffend vorzeitige Verwertung von Wertschriften
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts des Betrugs etc. Ihm wird vorgeworfen, er habe als Arbeitnehmer der B._____ AG Q._____ (im Folgenden: B._____ AG) ca. vom 15. Juli 2021 bis 26. Juli 2024 mit mehreren Drittpersonen vereinbart, dass diese als Subunternehmer der B._____ AG fiktive, zumindest aber überhöhte Rechnungen an die B._____ AG bzw. an die geschäftliche E-Mail-Adresse von A._____ stellen würden. A._____ soll sodann teilweise fiktive Rechnungen der erwähnten Subunternehmer selbst erstellt oder überarbeitet und fiktive Arbeitsrapporte dieser Drittpersonen unterzeichnet haben. Diese fiktiven bzw. überhöhten Rechnungen soll A._____ an die Buchhaltung der B._____ AG weitergeleitet und zum Nachteil der B._____ AG visiert bzw. zur Zahlung freigegeben haben. Aufgrund der fiktiven Rechnungen der Subunternehmer und der Visierung dieser Rechnungen durch A._____ sollen die nicht näher bekannten Mitarbeiter der B._____ AG Zahlungen an diese Subunternehmer getätigt haben, wodurch der B._____ AG ein Schaden in noch unbekannter Höhe entstanden sein soll. Die Subunternehmer sollen den deliktischen Betrag nach Erhalt der Zahlungen der B._____ AG mit A._____ geteilt haben. Auf diese Weise soll er mehr als Fr. 600'000.00 erlangt haben.
1.2. Am 16. Oktober 2024 wurde A._____ vorläufig festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft.
1.3. Auf dem sichergestellten Smartphone von A._____ wurden die Zugangsdaten zu diversen Accounts gefunden.
2.
2.1. Am 25. Oktober 2024 ordnete die Kantonale Staatsanwaltschaft gegen A._____ die Durchsuchung der Online-Accounts
Account Passwort Server Url aaa@aaa.de bbb www.etoro.com aaa@aaa.de ccc www.paypal.com aaa@aaa.de www.plus500.com
sowie deren Beschlagnahme zwecks Gebrauch als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und zur Deckung von Ersatzforderung des Staates (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) an.
2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 31. Oktober 2024:
" 1. Sämtliche Wertschriften etc. auf dem Account aaa@aaa.de auf www.plus500.com sind sofort zum Marktpreis zu verwerten.
2.
Sämtliches Guthaben auf dem Account aaa@aaa.de auf www.plus500.com ist auf das Konto des Beschuldigten bei der D._____ AG (C) oder auf das Konto des Beschuldigten bei der E._____ (F) zu transferieren."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 1. November 2024 per E-Mail zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 4. November 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei von einer Verwertung sämtlicher Wertschriften etc. auf dem Account aaa@aaa.de auf www.plus500.com zu verzichten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
sowie dem prozessualen Antrag:
" Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
3.2. Mit Verfügung vom 7. November 2024 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung.
3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Stellungnahme vom 18. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 4. November 2024 gemachten Ausführungen, gestellten Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der sofortigen Verwertung sämtlicher Wertschriften etc. auf dem Account aaa@aaa.de auf www.plus500.com zum Marktpreis im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer auf dem Account aaa@aaa.de auf www.plus500.com über ein Guthaben von total ca. EUR 233'054.47 verfügt habe, wobei ein Teil davon wie folgt investiert gewesen sei:
• Trump Media & Technology Group: EUR 109'418.40 • Trump Media & Technology Group: EUR 24'782.80 • Trump Media & Technology Group: EUR 15'898.40 • S&P 500: EUR 62'905.51 • Trump Media & Technology Group: EUR 12'625.20 • Amazon | Call 170 | Nov: EUR 11'295.00
Es müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest die Positionen "Trump Media & Technology Group" höchst spekulativ seien. Nach Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte seien beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragsbringend anzulegen. Der Beschwerdeführer sei laut telefonischer Rückmeldung vom 31. Oktober 2024 mit der Veräusserung der Vermögenswerte und dem Transfer des Guthabens auf ein gesperrtes Bankkonto von ihm einverstanden, weshalb die genannten Positionen sofort zum geltenden Marktpreis zu veräussern seien. Weiter sei das Guthaben auf dem genannten Account so rasch als möglich auf ein gesperrtes Bankkonto des Beschwerdeführers zu transferieren.
2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 4. November 2024 im Wesentlichen geltend, dass er sich zunächst mit der Verwertung sämtlicher Aktien auf Plus500 einverstanden erklärt habe. Anlässlich
der geplanten Veräusserung durch die Kantonspolizei Aargau habe er allerdings feststellen können, dass das Guthaben auf Plus500 tatsächlich nur rund EUR 31'000.00 betragen habe, worauf er seine Zustimmung zur Aktienverwertung widerrufen habe. In seinem konkreten Fall seien die Voraussetzungen für eine sofortige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO nicht erfüllt. Die gesetzlich geforderte Dringlichkeit sei nicht gegeben; die Aktien könnten nachträglich verwertet werden. Er würde durch die (sofortige) Verwertung erhebliche finanzielle Nachteile erleiden und sie stelle eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. einen Eingriff in seine Eigentumsgarantie dar. Die Aktien der Trump Media & Technology Group seien zum Börsenstart am 1. November 2024 weniger wert gewesen (USD 30.34) als zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 16. Oktober 2024 (USD 31.26). Die Aktien der Trump Media & Technology Group hätten beim Kauf einen Wert von ungefähr Fr. 25'000.00 gehabt. Die in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2024 genannten Beträge, insbesondere der Trump Media & Technology Group, spiegelten nicht den tatsächlichen Vermögenswert, sondern die zu erwartende Wertsteigerung der Aktien wider. Eine sofortige Verwertung zu einem massiv tieferen Wert erscheine vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll.
2.3
Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt dem in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2024 entgegen, dass die Vermögenswerte auf dem Benutzeraccount des Beschwerdeführers auf der Handelsplattform Plus500.com nicht wie von der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte verlangt sicher aufbewahrt würden. Der Benutzeraccount sei zwar insofern sichergestellt, als (einzig) das Passwort geändert worden sei, damit sei aber der Zugriff eines Dritten nicht ausgeschlossen. Eine Sicherung der Vermögenswerte via rechtshilfeweise Sperrung des Accounts sei nicht möglich, da Rechtshilfeersuchen durch die Seychellen (Sitz der Handelsplattform Plus500SEY Ltd., welche die Webseite www.plus500.com betreibe) laut Rechtshilfeführer des EJPD in 11-24 Monaten bearbeitet würden. Bevor diese Positionen geschlossen und das Guthaben auf Bankkonten des Beschwerdeführers transferiert würden, seien die Vermögenswerte nicht sicher angelegt. Zudem sei bei den auf Plus500.com aufgefundenen Positionen unklar, ob es sich dabei um Aktien oder um Differenzkontrakte handle, bei welchen ein Totalverlust drohe. Da in der Zwischenzeit Donald Trump als Präsident gewählt worden sei und der Kurs von Trump Media & Technology Group Corp. wieder gestiegen sei, spreche nichts gegen eine Schliessung der Positionen.
2.4
Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Stellungnahme vom 18. November 2024, dass es sich bei den Aktienpositionen (Trump Media & Technology Group und S&P 500) nicht um Differenzkontrakte handle. Lediglich der Call auf Amazon sei ein sog. Differenzkontrakt gewesen, die
Endfälligkeit dieser Calls sei jedoch bereits abgelaufen. Das Passwort seines Benutzerkontos bei Plus500 sei geändert worden und die Aktien blieben somit so sicher wie möglich auf dem Konto gesperrt, weshalb die unverhältnismässige Verwertung der Aktien gegen seinen Willen nicht gerechtfertigt sei. Auch wenn mittlerweile feststehe, dass Donald Trump der nächste Präsident der USA sein werde, berechtige dies nicht zur Aktienverwertung. Die Wahl Trumps werde die Börse längerfristig positiv beeinflussen, was gegen eine sofortige Verwertung spreche. Im Übrigen sei die Beschwerde nicht nur wegen der Wahl Trumps eingereicht, sondern auch, weil die Aktienverwertung wider seinen Willen die Unschuldsvermutung verletze.
3.
3.1
3.1.1. Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme hinsichtlich Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-e StPO). Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO) bis über deren definitive Verwendung entschieden wird (vgl. Art. 267 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen. Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (BGE 148 IV 74 E. 3.1 mit Hinweisen und Verweis auf Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte [SR 312.057], wonach beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen sind).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Strafbehörde die beschlagnahmten Vermögenswerte sorgfältig verwalten muss, um jede Wertminderung zu vermeiden. Die Strafbehörde soll zudem vor allem sicherstellen, dass der Vermögenswert selbst den Börsen- und Marktrisiken entzogen ist. Das Bundesstrafgericht hat sich im Grundsatz für die Stabilisierung des beschlagnahmten Vermögenssubstrats ausgesprochen (CÉDRIC REMUND/ DOMINIC WYSS, Nr. 58 Tribunal pénal fédéral, Cour des plaintes, Décision du 4 juin 2014 dans la cause A. SA et B. Inc. contre Ministère public de la Confédération – BB.2013.189 et BB.2013.190 [Urteilsbesprechung BB.2013.189, BB.2013.190], in: FP 2014, S. 335).
3.1.2
Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet. Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen. Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 130 I 360 E. 14.2).
Weniger klar als bei Gegenständen mit schneller Wertverminderung oder kostspieligem Unterhalt – dort erscheint die Regelung von Art. 266 Abs. 5 StPO als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, den Schaden infolge der staatlichen Zwangsmassnahme möglichst gering zu halten, eindeutig – erscheint die vorzeitige Verwertung für die Fälle der Wertpapiere und anderen Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis, etwa Kryptowährungen. Auch Art. 243 Abs. 2 Satz 2 SchKG sieht für sie nur vor, dass die Konkursverwaltung ihre vorzeitige Verwertung anordnen kann. Denn mit ihr ist nicht nur eine Begrenzung des Verlustrisikos verbunden, sondern eben auch der Gewinnchancen; zudem wird bei einem Verkauf unter dem Wert des Ankaufspreises ein virtueller Verlust zu einem realen Verlust. Dennoch soll nach Auffassung des Bundesstrafgerichts auch in solchen Fällen die vorzeitige Verwertung die Regel bilden. Das kann aber jedenfalls dort nicht gelten, wo der Betroffene Einspruch erhebt und sich verpflichtet, allfällige Verluste selbst zu tragen und er zudem dafür Sicherheiten beibringt (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 f. zu Art. 266 StPO mit Verweis auf BStGer, 4. 6. 2014, BB.2013.189 und 190, je E. 3.2, FP 2014, S. 333 f., mit zustimmender Anm. REMUND/WYSS, a. a. O., sowie STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 321).
Den Strafbehörden kommt somit grundsätzlich die Pflicht zu, beschlagnahmte Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis vorzeitig zu verwerten. Dieser Grundsatz wird durch die Erfordernisse der zulässigen Beschränkung der Eigentumsgarantie relativiert (REMUND/WYSS, a.a.O., S. 335 f.).
3.1.3
Die vorzeitige Verwertung ist so vorzunehmen, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen bestmöglich gewahrt werden. Sie ist der konkreten
Situation und unter Umständen, namentlich wenn weniger liquide Wertpapiere oder Werte oder wenn ein qualifizierter Bestand betroffen ist, auch den Gegebenheiten des Marktes anzupassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verwertungsart als auch hinsichtlich der Modalitäten der Verwertung. Insofern haben die Strafbehörden bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls fachmännischen Rat einzuholen (BGE 148 IV 74 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
3.2.2
Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen (nur) ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1 lit. a–d).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Unschuldsvermutung beruft und fordert, zunächst müsse das Sachgericht die strafrechtliche Schuld feststellen (vgl. Beschwerde S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass für die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender Tatverdacht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2019, 1B_133/2019 vom 26. April 2019 E. 3.3).
3.2.3. Laut angefochtenem Entscheid stützt sich die sofortige Verwertung – wie bereits die Durchsuchung und Beschlagnahme der Accounts (vgl. dazu den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Oktober 2024, Beilage 3.1.4 001 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft; ausweislich der Akten wurde dieser Befehl nicht angefochten) – auf den Verdacht eines Betrugs. Zwar begründet die Kantonale Staatsanwaltschaft diesen Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung nicht weiter, in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftanordnungsantrag vom 17. Oktober 2024 legt die Kantonale Staatsanwaltschaft indessen dar, dass der Tatverdacht auf (vom Beschwerdeführer visierten) Rechnungen von Drittpersonen/Subunternehmern an die B._____ AG, Aussagen von Drittpersonen/Subunternehmern, wonach die Rechnungen "fake" seien, Bankkontoauszügen von Drittpersonen mit Zahlungsausgängen an den Beschwerdeführer bzw. des Beschwerdeführers mit Zahlungseingängen von Drittpersonen, E-Mails des Beschwerdeführers mit Rechnungsweiterleitungen an Drittpersonen sowie Unterlagen der B._____ AG beruhe (Begründung Ziff. 1 des Haftanordnungsantrags der Kantonalen Staatsanwaltschaft). Auf diesen Haftanordnungsantrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2024 hin versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 einstweilen bis am 16. Januar 2025 in Untersuchungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 21. November 2024 abgewiesen (vgl. Beschwerdeverfahren SBK.2024.309). Der Beschwerdeführer geht auf die (bisherigen) Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht ein, sondern behauptet (ohne weitere Begründung), die Aktienverwertung verletzte die Unschuldsvermutung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unzureichend begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen und festzustellen ist, dass ein hinreichender Tatverdacht bzw. mit Blick auf das Haftverfahren gar ein dringender Tatverdacht vorliegt. Dass für die vorzeitige Verwertung eine Verurteilung durch das Sachgericht notwendig sein muss, kann bereits deshalb nicht sein, weil diesfalls Art. 266 Abs. 5 StPO nie zur Anwendung käme. Was schliesslich die mutmassliche Deliktssumme betrifft, erscheint diese aufgrund der vorliegenden Akten als plausibel.
3.2.3. Laut angefochtenem Entscheid stützt sich die sofortige Verwertung – wie bereits die Durchsuchung und Beschlagnahme der Accounts (vgl. dazu den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Oktober 2024, Beilage 3.1.4 001 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft; ausweislich der Akten wurde dieser Befehl nicht angefochten) – auf den Verdacht eines Betrugs. Zwar begründet die Kantonale Staatsanwaltschaft diesen Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung nicht weiter, in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftanordnungsantrag vom 17. Oktober 2024 legt die Kantonale Staatsanwaltschaft indessen dar, dass der Tatverdacht auf (vom Beschwerdeführer visierten) Rechnungen von Drittpersonen/Subunternehmern an die B._____ AG, Aussagen von Drittpersonen/Subunternehmern, wonach die Rechnungen "fake" seien, Bankkontoauszügen von Drittpersonen mit Zahlungsausgängen an den Beschwerdeführer bzw. des Beschwerdeführers mit Zahlungseingängen von Drittpersonen, E-Mails des Beschwerdeführers mit Rechnungsweiterleitungen an Drittpersonen sowie Unterlagen der B._____ AG beruhe (Begründung Ziff. 1 des Haftanordnungsantrags der Kantonalen Staatsanwaltschaft). Auf diesen Haftanordnungsantrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2024 hin versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 einstweilen bis am 16. Januar 2025 in Untersuchungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 21. November 2024 abgewiesen (vgl. Beschwerdeverfahren SBK.2024.309). Der Beschwerdeführer geht auf die (bisherigen) Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht ein, sondern behauptet (ohne weitere Begründung), die Aktienverwertung verletzte die Unschuldsvermutung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unzureichend begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen und festzustellen ist, dass ein hinreichender Tatverdacht bzw. mit Blick auf das Haftverfahren gar ein dringender Tatverdacht vorliegt. Dass für die vorzeitige Verwertung eine Verurteilung durch das Sachgericht notwendig sein muss, kann bereits deshalb nicht sein, weil diesfalls Art. 266 Abs. 5 StPO nie zur Anwendung käme. Was schliesslich die mutmassliche Deliktssumme betrifft, erscheint diese aufgrund der vorliegenden Akten als plausibel.
3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 266 Abs. 5 StPO. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen, welche diese Bestimmung an die vorzeitige Verwertung bzw. Beschlagnahme des Erlöses stellt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die gesetzlich geforderte Dringlichkeit sei nicht gegeben.
3.3.2. Wie oben (E. 3.1.2) dargelegt, ist eine vorzeitige Verwertung zur Stabilisierung des beschlagnahmten Vermögenssubstrats unabhängig vom Erfordernis einer schnellen Wertverminderung möglich bzw. besteht grundsätzlich die Pflicht, beschlagnahmte Wertpapiere – bei den fraglichen Wertschriften handelt es sich um Aktienpositionen (Trump Media & Technology Group und S&P 500), nachdem die Endfälligkeit der Call-Optionen auf den Basiswert Amazon (Amazon | Call 170) als Differenzkontrakt im November 2024 bereits abgelaufen ist – vorzeitig zu verwerten. Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht verpflichtet hat, allfällige Verluste selbst zu tragen und er dafür Sicherheiten beibrachte, können die Voraussetzungen der vorzeitigen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO ohne Weiteres als erfüllt betrachtet werden.
3.4. 3.4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie bzw. macht er geltend, eine sofortige Aktienverwertung sei unverhältnismässig.
3.4.2. Die vorzeitige Verwertung ist ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie. Art. 36 BV regelt die Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen, wobei insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden muss (Art. 36 Abs. 3 BV). Erforderlich ist eine Prüfung der "Ziel-Mittel-Relation" unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch eine allfällige Wertverminderung zu berücksichtigen, wobei diese wie dargelegt nicht "schnell" im Sinn von Art. 266 Abs. 5 1. Satzteil StPO sein muss. In den Abwägungsvorgang sind zudem weitere Aspekte, wie die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, einzubeziehen. Bei Finanzprodukten mit einem Börsen- oder Marktpreis bezieht sich das Interesse des Inhabers eher auf deren Wert als auf den Titel, der diesen verkörpert. Durch die Umwandlung von Wertschriften in Schweizer Franken erfolgt eine Substitution in einen stabilen Vermögenswert. Da auf diese Weise auch die privaten Interessen berücksichtigt werden, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt (REMUND/WYSS, a.a.O., S. 336 mit Hinweisen u.a. auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; 1B_293/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3.2, BGE 132 I 49 E. 7.2 sowie BB.2023.146 E. 2.5).
3.4.3. Von höchst spekulativen Positionen kann angesichts des Zeitverlaufs und der Geschehnisse nicht mehr ausgegangen werden. Seit dem Entscheid der vorzeitigen Verwertung der fraglichen Wertschriften (angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2024) wurde Donald Trump am 5. November 2024 als Präsident der USA gewählt und am 20. Januar 2025 in das Amt eingeführt. Sowohl der Kurs der Aktie Trump Media & Technology Group als auch des Aktienindexes S&P 500 ist seit der Verhaftung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2024 bzw. seit der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2024 gestiegen (vgl. Aktienkursverläufe). Die inzwischen eingetretenen Kursverläufe sprechen somit nicht gegen eine Schliessung der Positionen. Zwar wird dadurch auch eine allfällige Gewinnchance im Falle einer längerfristig positiven Beeinflussung der Börse durch die Wahl Trumps begrenzt, durch die Umwandlung von Wertschriften in Schweizer Franken erfolgt hingegen eine Substitution in einen stabilen Vermögenswert, wodurch auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers wiederum berücksichtigt werden. Beachtet werden müssen demgegenüber auch die mit den Aktiven zusammenhängenden Risiken, eine allfällige Schadenersatzpflicht des Staates bzw. die Vorgaben gemäss Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte. Die Wertschriften auf dem Benutzeraccount aaa@aaa.de auf der Handelsplattform Plus500 sind zwar insofern sichergestellt, als das Passwort geändert worden ist. Nicht ausgeschlossen ist damit indessen der Zugriff eines Dritten. Eine Sicherung der Wertschriften via rechtshilfeweise Sperrung des Accounts – als milderes Mittel – ist nicht möglich, da Rechtshilfeersuchen durch die Seychellen (Sitz der Handelsplattform Plus500SEY Ltd., welche die Webseite www.plus500.com betreibt) rund 1–2 Jahre dauern. Eine vorzeitige Verwertung zu Marktpreisen und der Transfer des Erlöses auf ein Bankkonto des Beschwerdeführers minimiert das Risiko, dass die fraglichen Wertschriften an Wert einbüssen oder abhandenkommen (vgl. dazu oben, E. 3.1.1 mit Verweis auf BGE 148 IV 74 E. 3.1). Im Übrigen handelt es sich bei den fraglichen Aktien bzw. beim Aktienindex um Titel, die der Beschwerdeführer ohne Weiteres am Markt wieder erwerben kann. Seine Interessen sind offensichtlich auf den Wert und nicht die Titel selbst gerichtet (vgl. dazu bspw. Beilage 3.1.4 015 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht verpflichtet, allfällige Verluste selbst zu tragen und dafür Sicherheiten beizubringen. Deshalb und weil keine mildere Ersatzmassnahme ersichtlich ist, welche gleichermassen geeignet wäre, den Wert der beschlagnahmten Wertschriften zu erhalten, erweist sich die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft angeordnete vorzeitige Verwertung auch als verhältnismässig.
3.5. Nach dem Gesagten sind die rechtlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Wertschriften erfüllt. Art und Weise der vorzeitigen Verwertung durch die zuständigen Behörden (Vollzug durch die Kantonspolizei Aargau) waren bestimmt und sind unbestritten. Die angefochtene Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 1'044.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. Januar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli