Lexipedia

Entscheid

SBK.2024.325

SBK.2024.325 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-05

5. Dezember 2024Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.325 (HA.2024.551; STA.2024.4270) Art. 360 Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Z...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.325 (HA.2024.551; STA.2024.4270) Art. 360

Entscheid vom 5. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Carmen Kloter, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 6. November 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchten Diebstahl etc. im Zusammenhang mit einem Einbruchsversuch in das B._____ in Q._____ vom […].

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am […] festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der Folge am 4. November 2024 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis einstweilen am 3. Februar 2025.

2.2. Mit Stellungnahme vom 5. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Haftantrags der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sowie die unverzügliche Haftentlassung.

2.3. Mit Verfügung vom 6. November 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer einstweilen bis am 3. Februar 2025 in Untersuchungshaft.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 7. November 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2024 und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2024 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft im Verfahren HA.2024.551 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

3.2. Mit Eingabe vom 19. November 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erstattete mit Eingabe vom 22. November 2024 die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Eingabe vom 28. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht). Zusätzlich zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund erfüllt sein, wie etwa Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) oder Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 221 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Es würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C._____

versucht habe, ins B._____ einzudringen. Insbesondere seien im Eingangsbereich des B._____ Einbruchsspuren festgestellt worden. Der Beschwerdeführer und C._____ hätten sich in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs aufgehalten. Die Hände des Beschwerdeführers hätten Schnittverletzungen aufgewiesen, während an einer Abdeckung/Schiene am Tatort Blutanhaftungen festgestellt worden seien. Zudem habe der Zeuge D._____ angegeben, dass er von seiner Terrasse beobachtet habe, wie der Beschwerdeführer und C._____ versucht hätten, ins B._____ einzudringen. Die Ausrichtung der Terrasse des Zeugen sei noch abzuklären. Es scheine jedoch nicht unmöglich, dass der Zeuge den Beschwerdeführer und C._____ bis zur Festnahme habe beobachten können, zumal auch C._____ angegeben habe, dass es dort hell sei und man von jeder Seite gesehen werde. Der Zeuge kenne den Beschwerdeführer und C._____ nicht, womit nicht ersichtlich sei, weshalb er die beiden zu Unrecht belasten sollte (E. 3.4).

3.1.2

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er führt im Wesentlichen aus, dass er und C._____ nicht in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs des B._____, sondern auf dem Trottoir angehalten worden seien. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie eine Sachbeschädigung an der Eingangstüre des B._____ zu verantworten hätten. Sie hätten sich vielmehr auf dem Nachhauseweg befunden. Bei den angeblichen Schnittverletzungen handle es sich um ältere Wunden, die er sich vor ca. 2-3 Tagen in der Asylunterkunft zugezogen habe. Die Aussage des Zeugen sei untauglich, zumal sich dessen Wohnung nicht in unmittelbarer Nähe des Tatorts befinde und es zur Tatzeit dunkel gewesen sei. Es sei ausgeschlossen, dass der Zeuge ihn und C._____ hätte erkennen können. Ein allfälliger dringender Tatverdacht könne sich im Übrigen einzig auf eine Sachbeschädigung beziehen, da Hinweise auf einen Hausfriedensbruch oder Diebstahl fehlen würden.

3.1.3

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf den Haftantrag vom 4. November 2024 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

3.2

Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1 m.w.H.).

3.3

Aus dem Polizeirapport vom 4. November 2024 zur vorläufigen Festnahme sowie den Vorhalten anlässlich der delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers und von C._____ vom 3. November 2024 (S. 5 bzw. S. 6) geht hervor, dass der Anwohner D._____ am […] um 04:54 Uhr per Notruf meldete, von seiner Terrasse aus zwei Männer beobachtet zu haben, welche während fünf bis zehn Minuten versucht hätten, in das B._____ einzubrechen. Die beiden Personen hätten gegen die Türe getreten und versucht, diese mit Körpergewalt bzw. mit einer Steinplatte zu öffnen. Gemäss Polizeirapport vom 4. November 2024 wurden der Beschwerdeführer und C._____ vor Ort angehalten. Der Beschwerdeführer habe an beiden Händen diverse Fingerschnitte aufgewiesen. Beim Eingang zum B._____ seien Einbruchsspuren festgestellt worden (Türrahmen der Schiebetüre herausgerissen, Seitenfenster Fliegengitter abgerissen). Der Melder habe angegeben, dass er die beiden Personen immer im Blick gehabt habe und sicher sei, dass die Polizei die Richtigen verhaftet habe. Das im Vorfeld angegebene Signalement passe zu den beiden Festgenommenen. Aus der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2024 geht hervor, dass an einer Abdeckung/Schiene innerhalb des Objekts Blutanhaftungen gefunden worden seien.

Mit den dem Polizeirapport und den delegierten Einvernahmen vom 3. November 2024 zu entnehmenden Angaben von D._____, den beim Eingang zum B._____ festgestellten Spuren, der Anhaltung des Beschwerdeführers

und von C._____ in unmittelbarer Nähe des Tatorts sowie den beim Beschwerdeführer festgestellten Schnittverletzungen an den Händen bestehen – wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend festhält (E. 3.4) – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und C._____ versucht haben, sich Zugang zum B._____ zu verschaffen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich auf dem Trottoir und nicht beim Eingang des B._____ befunden habe, vermag diese nicht zu entkräften, zumal der Versuch, die Eingangstüre aufzubrechen, offenbar erfolglos abgebrochen werden musste, womit ein Verbleiben bei der Eingangstüre auch nicht zu erwarten war. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, werden die Angaben von D._____ sowie die Möglichkeit, von seinem Wohnort (Terrasse) den Eingangsbereich des B._____ zu beobachten, im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu überprüfen sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch derzeit nicht davon auszugehen, dass der Zeuge D._____ den Eingangsbereich des B._____ aufgrund der Lage seiner Wohnung bzw. der Dunkelheit gar nicht habe einsehen können, zumal die durch die Polizei schliesslich gemachten Feststellungen (Beschädigungen im Eingangsbereich, Anhaltung zweier Personen mit passendem Signalement, Verletzungen an den Händen des Beschwerdeführers) ohne Weiteres mit dessen Meldung vereinbar sind. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist zudem darauf zu verweisen, dass keinerlei Motiv des Zeugen D._____ ersichtlich ist, den ihm unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten (E. 3.4). Dass sich ein allfälliger Tatverdacht einzig auf Sachbeschädigung, nicht aber auf versuchten Diebstahl und Hausfriedensbruch richten könne, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, da sich angesichts der festgestellten Beschädigungen der Schiebetür aufdrängt, dass die Täter diese aufbrechen wollten, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten des B._____ und damit wohl auch zu allfälligen Wertgegenständen und Vermögenswerten zu verschaffen.

Der dringende Tatverdacht ist damit zu bejahen.

4.

4.1

4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C._____ gehandelt habe, wobei Abklärungen zur jeweiligen Tatbeteiligung noch ausstehend seien und das Verhältnis zwischen den beiden noch unklar sei. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich mit C._____ absprechen und allfällig noch vorhandene Beweismittel beseitigen würde. Zudem sei der Zeuge D._____ noch nicht einvernommen worden, womit die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, ihn zu beeinflussen. Ob der Zeuge der arabischen Sprache mächtig sei oder nicht, könne dabei offen bleiben und sei nicht von Belang (E. 5.4).

4.1.2

Mit Beschwerde wird ausgeführt, es seien bereits sämtliche Spuren am Tatort gesichert worden. Die abstrakte Möglichkeit der Einflussnahme, wie sie praktisch in jedem Fall bestehe, reiche gerade nicht aus zur Annahme der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer und der Zeuge D._____ würden nach aktuellem Kenntnisstand nicht dieselbe Sprache sprechen, womit eine Beeinflussung des Zeugen ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer und C._____ würden sich aus dem Asylheim kennen. Sie seien weder verwandt noch bestehe eine engere Bindung zwischen ihnen. Es lägen keinerlei Indizien vor, dass die beiden sich absprechen oder begünstigen könnten.

4.1.3

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist in ihrer Beschwerdeantwort auch bezüglich der Kollusionsgefahr auf den Haftantrag vom 4. November 2024 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

4.1.4

Mit Stellungnahme vom 28. November 2024 verweist der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen.

4.2

Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf dieser Haftgrund einer besonders sorgfältigen Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1 m.w.H.).

4.3

Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird (E. 5.4), besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen würde, den bislang noch nicht einvernommenen Belastungszeugen D._____, welcher gegenüber der Polizei angab, den Beschwerdeführer und C._____ bei der Tatbegehung beobachtet zu haben, zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dem Beschwerdeführer, welcher wie erwähnt die Aussagen bislang weitgehend verweigert hat, ist sowohl der Name als auch der Wohnort des Belastungszeugen bekannt. Allfällige sprachliche Schwierigkeiten könnten ohne Weiteres mit technischen Mitteln überwunden werden. Zudem spricht der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein bisschen Französisch (Eröffnung der Festnahme vom […] S. 5) und auch eine nonverbale Kommunikation erscheint durchaus möglich. Es ist damit von einer erhöhten Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen würde, Kontakt mit D._____ aufzunehmen und ihn zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau hinsichtlich der Gefahr einer Absprache mit C._____ erweisen sich als zutreffend (E. 5.4). Die Ermittlungen befinden sich noch im Anfangsstadium. Insbesondere sind die Rollenverteilung und die einzelnen Tatbeiträge des Beschwerdeführers und von C._____ zu klären. Der Beschwerdeführer und C._____ verweigerten bisher die Aussagen zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen weitgehend und gaben lediglich an, dass sie auf dem Heimweg gewesen seien (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers S. 4 f.; Eröffnung Festnahme vom […] S. 2) bzw. gewartet hätten, bis die Geschäfte geöffnet hätten, um Zigaretten zu kaufen (delegierte Einvernahme von C._____ vom 3. November 2024 S. 4 f., 7.; Eröffnung Festnahme C._____ vom […] S. 2). Eine Konfrontationseinvernahme ist noch ausstehend. Es besteht damit eine erhöhte Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer und C._____ untereinander absprechen könnten.

Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist damit derzeit zu bejahen.

5.

5.1

5.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau äusserte sich nach Bejahung der Kollusionsgefahr nicht zum von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag ebenfalls als gegeben erachteten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.

5.1.2

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht in der Beschwerdeantwort geltend, dass die im Antrag auf Untersuchungshaft vom 4. November 2024 dargelegte Fluchtgefahr nach wie vor bestehe. Sie reicht zudem einen aktuellen Strafregisterauszug ein und verweist darauf, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2024 wegen Diebstahls und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei.

Im Haftantrag vom 4. November 2024 wurde zur Fluchtgefahr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Er befinde sich nach eigenen Angaben seit ca. einem Monat in der Schweiz, besitze einen Ausweis N und sei im Bundesasylzentrum in Q._____ untergebracht. Er habe in der Schweiz keine Verwandten oder nahe Bezugspersonen. Bei der Hafteröffnung habe er sich von der Schweiz enttäuscht gezeigt und habe angegeben, das Land so schnell wie möglich verlassen zu wollen. Es seien gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren u.a. wegen Diebstahls hängig. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm eine längere Freiheitsstrafe und eine Landessverweisung. Bei einer Entlassung aus der Haft sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren und der zu erwartenden Freiheitsstrafe durch Ausreise aus der Schweiz oder Untertauchen entziehe.

5.1.3

Der Beschwerdeführer verweist mit Stellungnahme vom 28. November 2024 u.a. hinsichtlich der Fluchtgefahr auf seine bisherigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. November 2024. Zudem führt er aus, dass nicht bekannt sei, wann und ob der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer zugegangen sei.

In der Stellungnahme zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. November 2024 wurde zur Fluchtgefahr ausgeführt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er wolle die Schweiz so schnell wie möglich verlassen, im Affekt getätigt worden sei und nicht seinem tatsächlichen Denken entspreche. Es müsse angezweifelt werden, ob der übermüdete und unter Entzugssymptomen leidende Beschwerdeführer überhaupt einvernahmefähig gewesen sei. Gegen den Beschwerdeführer würden bereits drei Strafverfahren geführt. Er hätte bereits die Möglichkeit gehabt, die Schweiz zu verlassen. Er kenne das Schweizer Strafrechtssystem nicht und könne nicht abschätzen, welche Strafe ihm im Falle einer Verurteilung drohe. Es bestünden damit keine Hinweise auf eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe keine finanziellen Mittel und warte den Ausgang des Asylverfahrens ab.

5.2

Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1 m.w.H.).

5.3

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus N (für Asylsuchende). Nach eigenen Angaben sei er am 24. August 2024 in die Schweiz eingereist. Zuvor habe er sich in Spanien und Frankreich aufgehalten. Er habe keine Verwandten in der Schweiz, nur einen Kollegen (delegierte Einvernahme vom 3. November 2024 S. 8; Eröffnung der Festnahme vom […] S. 3). Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Bindungen zur Schweiz. Ob seine Aussage anlässlich der Eröffnung der Festnahme, dass er die Schweiz so rasch wie möglich verlassen wolle, da er hier schlecht behandelt werde (Eröffnung der Festnahme vom […] S. 3), im betreffenden Zeitpunkt ernst gemeint war, kann dabei offen bleiben. Es ist indessen festzuhalten, dass den Einvernahmeprotokollen vom 3. November 2024 keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen sein könnte, zumal sich dieser trotz seiner Müdigkeit klar zu äussern vermochte. Auch die jeweils anwesende amtliche Verteidigerin brachte keine derartigen Einwände vor (delegierte Einvernahme vom 3. November 2024; Eröffnung der Festnahme vom […]). Dem Beschwerdeführer droht angesichts des dringenden Tatverdachts auf eine Katalogstraftat (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), womit sein weiterer Verbleib in der Schweiz stark gefährdet ist. Die vom dringenden Tatverdacht getragene Tat wurde innerhalb der mit (gemäss Strafregisterauszug in Rechtskraft erwachsenem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2024 festgesetzten dreijährigen Probezeit verübt. Weitere Strafverfahren wegen Diebstahls sind hängig (vgl. von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als Beilage zur Beschwerdeantwort eingereichter Strafregisterauszug vom 5. November 2024). Es wird damit der Widerruf der am 18. Oktober 2024 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen zu prüfen sein und auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erscheint fraglich. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Strafrechtssystem nicht kenne und nicht wisse, welche Strafe ihm im Falle einer Verurteilung drohe, verfängt nicht, zumal er anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom […] darauf hingewiesen wurde, dass ihm im Falle einer Verurteilung unter Umständen eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohe (Eröffnung der Festnahme vom […] S. 4). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 3. November 2024 wurde er zudem auf möglicherweise drohende ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen hingewiesen (delegierte Einvernahme vom 3. November 2024 S. 8). Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren im Falle einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde, angesichts seiner fehlenden Bindung zur Schweiz und den bei einer Verurteilung drohenden Konsequenzen sehr hoch. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen.

6.

Nachdem vorliegend sowohl Kollusionsgefahr als auch Fluchtgefahr zu bejahen sind, erübrigen sich Ausführungen zu weiteren Haftgründen wie etwa zu der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ebenfalls als gegeben erachteten Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).

7.

7.1

Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

7.2

Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich möglicher Ersatzmassnahmen geltend, dass er den Zeugen D._____ nicht kenne und ein Kontaktverbot leicht zu installieren und zu überprüfen sei. Ein solches gewährleiste, dass der Beschwerdeführer den Zeugen nicht beeinflussen könne.

Im Übrigen wird zur Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht geltend gemacht, dass bei einem Diebstahlversuch nicht von der Höchststrafe ausgegangen werden könne. Für die Durchführung der ausstehenden

Zeugenbefragung von D._____ und der Konfrontationseinvernahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils sei ein Monat ausreichend.

7.3

Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der bestehenden ausgeprägten Fluchtgefahr begegnet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Solche werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Auch Kontaktverbote erscheinen nicht geeignet, die bestehende Kollusionsgefahr zu vermindern, zumal sich der Beschwerdeführer diesen ohne weiteres widersetzen und sich mit dem bislang noch nicht befragten D._____ oder mit C._____ in Verbindung setzen könnte.

7.4

Andere Gründe, welche die einstweilen für drei Monate angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Im Falle einer Verurteilung ist mit einer diese Dauer deutlich übersteigenden Strafe zu rechnen. Es besteht damit keine Gefahr von Überhaft. Die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erscheint damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

8.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer für die einstweilige Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.2

Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.

44.

Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler