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Entscheid

SBK.2024.326

SBK.2024.326 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-18

18. März 2025Deutsch20 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.326 (STA.2024.1309) Art. 82 Entscheid vom 18. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Re...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.326 (STA.2024.1309) Art. 82

Entscheid vom 18. März 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin 1 Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin 2 Kloster-Südflügel, Seetalerstrasse 8, 5630 Muri

Anfechtungs- Verfügungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der gegenstand Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jeweils vom 6. November 2024 betreffend amtliche Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den Beschwerdeführer seit November 2023 eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Strafvorwürfe.

Mit Vertretungsanzeige vom 3. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger. Für den Fall, dass hierfür weitere Angaben erforderlich seien, ersuchte er um eine entsprechende Mitteilung.

Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss aktuellem Verfahrensstand kein Fall einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (notwendige Verteidigung) vorliege. Ein Gesuch um amtliche Verteidigung müsse die Voraussetzungen von "Art. 132 Abs. lit. b StPO" [recte: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO] erfüllen.

Mit Parteimitteilung vom 23. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht.

Am 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Die ihm anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 15. Oktober 2024 gestellte Frage 9, ob er einen Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung stelle, bejahte er.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte dies mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 ab und ersuchte den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen am 15. Oktober 2024 gestellten Antrag auf amtliche Verteidigung um belegte Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen (innert Frist ab 7 Tagen seit Zustellung ihres Schreibens). Der Beschwerdeführer kam dem mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 nach und hielt am Antrag auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November 2023 fest.

2.

2.1. Am 6. November 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 an. Des Weiteren ersuchte sie gestützt auf § 4 Abs. 7 EG StPO die Oberstaatsanwaltschaft des

Kantons Aargau, Rechtsanwalt André Kuhn als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2024 zugestellt.

2.2. Gestützt auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 6. November 2024 Folgendes:

" lic. iur. André Kuhn, Rechtsanwalt, […], wird mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 als amtliche Verteidigung von A._____ eingesetzt."

Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden am 8. November 2024 zugestellt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen Beschwerde:

" 1. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 sei aufzuheben und der Unterzeichnete sei rückwirkend per 3. November 2023 als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staats.

Prozessualer Antrag:

3.

Die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (OSTA.2024.1309) seien beizuziehen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe am 6. Dezember 2024) beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzutreten sei.

3.3. Mit "Replik" vom 19. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest und reichte eine Kostennote ein.

3.4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 zog die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als Partei in das Beschwerdeverfahren mit ein. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 unter Kostenfolgen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde (Antrag Ziffer 1) die Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 und die rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023. Im Rahmen der Begründung (Rz. 5) führte er aus, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als amtlicher Verteidiger nicht beanstandet werde, sondern nur der Einsetzungszeitpunkt (15. Oktober 2024 anstelle von 3. November 2023).

1.1.2

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau machte mit Beschwerdeantwort (mit entsprechender Begründung) geltend, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die von ihr als amtlicher Verteidiger eingesetzte Person gehe, sondern um den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 festgelegten Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hätte daher die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 anfechten müssen. Weil er stattdessen (fälschlicherweise) ihre Verfügung angefochten habe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.1.3

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit "Replik" Folgendes vor:

- Erstens habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten selbst ihr "Schreiben" vom 6. November 2024 nicht als eine eigenständig anfechtbare Verfügung betrachtet, ansonsten sie es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hätte (Rz. 5).

- Zweitens habe die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in ihrer Verfügung vom 6. November 2024 nicht nur bestimmt, wer sein amtlicher Verteidiger sein soll, sondern auch den Zeitpunkt von dessen Einsetzung. Mit Beschwerde gegen diese Verfügung könne er daher auch das Einsetzungsdatum anfechten (Rz. 6).

- Drittens bildeten die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 eine Einheit. Wenn er die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 mit dem Antrag angefochten habe, dass Rechtsanwalt André Kuhn rückwirkend per 3. November 2023 als amtlicher Verteidiger einzusetzen sei, sei damit auch "das Schreiben" der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 erfasst (Rz. 7).

- Viertens wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätten sich nicht entsprechend der gesetzlichen Ordnung verhalten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe ihr "Schreiben" nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hierarchisch übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe sich nicht damit begnügt, die Person seines amtlichen Verteidigers zu bestimmen, sondern auch noch das Einsetzungsdatum in das Dispositiv aufgenommen (Rz 8 f.).

- Viertens wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätten sich nicht entsprechend der gesetzlichen Ordnung verhalten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe ihr "Schreiben" nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hierarchisch übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe sich nicht damit begnügt, die Person seines amtlichen Verteidigers zu bestimmen, sondern auch noch das Einsetzungsdatum in das Dispositiv aufgenommen (Rz 8 f.).

1.1.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schloss sich mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 der Sichtweise der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an.

1.2. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen (Art. 133 Abs. 1bis StPO). Eine solche Regelung besteht im Kanton Aargau. Gemäss § 4 Abs. 7 EG StPO bestellt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bis zum Abschluss des Vorverfahrens die notwendige und die amtliche Verteidigung. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung liegt folglich im Vorverfahren im Zuständigkeitsbereich der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Demgegenüber wählt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die amtliche Verteidigerin bzw. den amtlichen Verteidiger aus.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bzw. die verfahrensleitende Staatsanwältin legte mit "Anordnung" vom 6. November 2024 den Beginn des vom Beschwerdeführer beantragten amtlichen Verteidigungsverhältnisses fest und erliess damit eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Diese erging entsprechend den Vorgaben von Art. 80 Abs. 2 StPO schriftlich und begründet und war damit ohne Weiteres als solche erkennbar. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung änderte hieran nichts, was sich ohne Weiteres aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, wonach der Empfänger einer nicht so bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren darf, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).

1.4. Auch ist es in Beachtung der in E. 1.2 dargelegten Zuständigkeitsordnung nicht so, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 wegen der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 dahingefallen oder mit dieser (wie vom Beschwerdeführer mit "Replik" behauptet) sozusagen zu einer Einheit verschmolzen wäre. Dies selbst dann nicht, wenn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau tatsächlich (wie vom Beschwerdeführer behauptet) mit Verfügung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses auf den 15. Oktober 2024 hätte festlegen wollen. Eine solche Verfügung wäre mangels Zuständigkeit rechtsfehlerhaft oder gar nichtig und allein schon deshalb nicht geeignet gewesen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 sozusagen obsolet werden zu lassen.

1.5. Zwar scheint die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit ihrer Formulierung, Rechtsanwalt André Kuhn mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 als amtlichen Verteidiger einzusetzen, beim Beschwerdeführer den falschen Eindruck erweckt zu haben, dass sie und nicht die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses entschieden habe, weshalb es ausreichend sei, ihre Verfügung mit Beschwerde anzufechten. Dies ist aber nicht relevant, weil (wie sogleich zu zeigen ist) die Beschwerde nicht nur als gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 gerichtet zu betrachten ist, sondern auch als gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten 6. November 2024 gerichtet. Zudem ist der besagte Irrtum auch nicht für die Kostenverteilung relevant (vgl. nachfolgende E. 3.1).

1.6. 1.6.1. Vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt, aber Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerde deutlich zum Ausdruck bringen, er wolle eine in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387; BGE 93 I 209 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1). Massgebend für die Auslegung einer Beschwerde ist, wie sie von der Beschwerdeinstanz nach Treu und Glauben zu verstehen ist, nicht aber, welches der davon möglicherweise abweichende innere Wille des Beschwerdeführers war (Urteil des Bundesgerichts 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2).

1.6.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde die Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 und die rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023 (Antrag Ziff. 1). In der Beschwerdebegründung führte er zu diesem Antrag näher aus, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger nicht beanstandet werde, dass dieser aber mit Wirkung ab 3. November 2023 und nicht erst mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 einzusetzen sei (Rz. 5). Der Beschwerde beigelegt war zudem nicht nur die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024, sondern auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024.

1.6.3. In Berücksichtigung der in E. 1.6.2 dargelegten Umstände steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde als hoheitliche Verfahrenshandlung einerseits die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 anfechten wollte. Insofern richtet sich seine Beschwerde gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und wurde frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. Weil der Beschwerdeführer mit Beschwerde behauptete, dass es die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gewesen sei, die mit ihrer Verfügung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses falsch festgelegt habe, verfügt er auch über ein Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024. Insofern ist auf seine Beschwerde einzutreten.

In Mitberücksichtigung der Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist aber bereits an dieser Stelle ohne Weiteres festzustellen, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses (entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers) richtigerweise nicht festlegen wollte und auch nicht festlegte. Soweit die Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 gerichtet ist, ist sie daher ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen.

1.6.4. In Beachtung der in E. 1.3, 1.4 und 1.6.2 dargelegten Umstände ist andererseits aber auch offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer letztlich um die Aufhebung und Änderung einer einzig von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 vorgenommenen hoheitlichen Verfahrenshandlung geht, nämlich die Festlegung des Beginns des amtlichen Verteidigungsverhältnisses. Dass er dennoch nicht die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 anfechten wollte, sondern die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024, lag offensichtlich im Irrtum begründet, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses festgelegt habe. Losgelöst davon, ob dieser Irrtum dem Beschwerdeführer oder der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau anzulasten ist, ist er derart offensichtlich, dass er bei gebotener Auslegung der Beschwerde nach Treu und Glauben nicht unberücksichtigt bleiben kann. Die Beschwerde ist deshalb als auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 gerichtet entgegenzunehmen. Auch insofern sind alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.7. Nebst der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau reichte auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 Akten ein. Dass die daraus resultierende Aktenlage für die Beurteilung der Beschwerde unzureichend wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Weitere Ausführungen zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beizuziehen, erübrigen sich daher.

2.

2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte mit Verfügung vom 6. November 2024 aus, dass sie das vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung mit Schreiben vom 9. November 2023 "abgelehnt" habe, weil kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. Sie habe den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um amtliche Verteidigung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllen müsse. Folglich habe sie mit Schreiben vom 9. November 2023 über den vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung in Form einer "Negativverfügung" bzw. eines Nichteintretensentscheids entschieden. Der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer habe darauf nahezu ein Jahr lang nicht reagiert und erst am 15. Oktober 2024 einen erneuten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung gestellt und innert Frist die für die Beurteilung dieses Antrags notwendigen Unterlagen eingereicht. Die amtliche Verteidigung sei ihm deshalb per 15. Oktober 2024 zu gewähren.

2.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde (mit entsprechender Begründung), dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits mit Schreiben vom 9. November 2023 über seinen am 3. November 2023 gestellten Antrag auf amtliche Verteidigung abschlägig entschieden habe. Das Schreiben vom 9. November 2023 sei eine blosse Auskunft gewesen, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege und dass für eine amtliche Verteidigung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sein müssten. Dazu, ob diese erfüllt gewesen seien oder nicht, habe sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht nicht geäussert. Mit diesem Schreiben habe sie ihn "im Hinblick auf den kommenden Entscheid" einzig darauf hingewiesen, dass er mit noch einzureichenden Unterlagen seine finanzielle Bedürftigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nachweisen müsse, wohingegen die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stets unbestritten gewesen sei. Sein am 3. November 2023 gestellter Antrag auf amtliche Verteidigung sei daher über den 9. November 2023 hinaus pendent geblieben und von ihm mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 mit Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ergänzt worden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe mit Verfügung vom 6. November 2024 die Frage, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben seien, bejaht. Diese Voraussetzungen seien auch schon per 3. November 2023 erfüllt gewesen, weshalb die amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 hätte gewährt werden müssen.

2.1.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss sich mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 an. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe nicht von einer Bewilligung seines Antrags auf Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November 2023 ausgehen dürfen.

2.1.4. Der Beschwerdeführer hielt mit "Replik" daran fest, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. November 2023 keine (seinen am 3. November 2023 gestellten Antrag erledigende) Verfügung gewesen sei. Es sei ihm damit auch keine Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seiner finanziellen Situation angesetzt worden, weshalb ihm nicht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei, diese Unterlagen "erst nach einer gewissen Zeit" eingereicht zu haben.

2.1.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 auf ihre Ausführungen mit Verfügung vom 6. November 2024 sowie diejenigen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Beschwerdeantwort. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer auch bewusst auf die Einreichung von Unterlagen und weitere Ausführungen verzichtet, weil er im Vorfeld der im Oktober 2024 neu hinzugetretenen Vorwürfe mutmasslich selbst auf eine Verfahrenseinstellung spekuliert habe, womit es nicht mehr nötig gewesen wäre, weitere Unterlagen einzureichen.

2.2. Dass die Bestellung der amtlichen Verteidigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zu erfolgen hat, ergibt sich nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift. Der Anspruch auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung ist vielmehr Ausfluss (höchst-)richterlicher, verfassungsmässige Garantien mitberücksichtigender Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2, wonach die Bestellung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung hin erfolgt und im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen umfasst, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsbeistand das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte [mit Hinweis u.a. auf BGE 122 I 203 E. 2f]).

Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung trägt der Problematik Rechnung, dass nicht immer rechtzeitig ein zumindest genehmigungsfähiges (d.h. hinreichend begründetes und belegtes) Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt werden kann. Mit "Gesuch" (im Sinne der zitierten Rechtsprechung) ist dementsprechend ein zumindest genehmigungsfähiges Gesuch gemeint, nicht aber ein unbegründeter, unbelegter und in einem Satz formulierter (nackter) Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung, wie vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellt. Solch ein rudimentärer Antrag kann nämlich, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, in aller Regel stets "rechtzeitig" gestellt werden, womit sich die Rückwirkungsfrage (wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid thematisiert) gar nie stellen würde.

Weiter macht die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung deutlich, dass ein Gesuchsteller bei dringlichen Verteidigungsaufwendungen mit der nachträglichen Einreichung eines gültigen oder zumindest genehmigungsfähigen Gesuchs nicht nach Belieben zuwarten kann, sondern ein solches so bald als möglich einzureichen hat, wenn er seinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht verlieren will. Tut er dies nicht, lässt sich eine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung nämlich nicht mehr mit zeitlichen Dringlichkeiten begründen und bleibt es deshalb beim Grundsatz, dass die Bestellung der amtlichen Verteidigung auf den Zeitpunkt hin zu erfolgen hat, in welchem ein gültiges oder zumindest genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

2.3. Zwar stellte der Beschwerdeführer bereits mit seiner Vertretungsanzeige vom 3. November 2023 (und damit sozusagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt) einen Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung. Dieser in einem Satz formulierte Antrag war aber, weil weder begründet noch belegt, in seiner damaligen Form offensichtlich nicht genehmigungsfähig, was auch dem anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer nicht entgangen sein kann. Ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesen Antrag gerade deshalb (wie von ihr behauptet) bereits mit Schreiben vom 9. November 2023 abschlägig erledigte, erscheint fraglich, kann aber in Beachtung der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

2.4. Sieht man im Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. November 2023 keinen abschlägigen Erledigungsentscheid, ist es als ein blosser (vom Beschwerdeführer auch erbetener) Hinweis darauf zu verstehen, wie der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung vom 3. November 2023 im Falle des Festhaltens zu verbessern sei.

Zur Frage, bis wann diese Verbesserung zur Vermeidung eines Rechtsverlusts hätte vorgenommen werden müssen, äusserte sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Schreiben vom 9. November 2023 zwar nicht. Warum sich der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer gerade deshalb von seiner Obliegenheit entbunden sah, die Verbesserung so bald als möglich vorzunehmen, ist nichtdestotrotz nicht einsichtig. Von der in E. 2.2 beschriebenen Obliegenheit, zur Vermeidung eines Rechtsverlusts so bald als möglich ein zumindest genehmigungsfähiges Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen, durfte sich der Beschwerdeführer weder durch seinen (rudimentären) Antrag vom 3. November 2023 noch durch das hierzu ergangene Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. November 2023 entbunden sehen. Auch ohne entsprechende Aufforderung mit Fristansetzung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte er deshalb von sich aus die Verbesserung so bald als möglich vornehmen müssen.

Bis wann genau er dies hätte tun müssen, kann dahingestellt bleiben. Die Verbesserung erfolgte erst mit einer in der Sache objektiv nicht mehr zu rechtfertigenden und allein vom Beschwerdeführer zu verantwortenden (über 11-monatigen) Verzögerung am 24. Oktober 2024.

2.5. Somit hat der Beschwerdeführer durch seine allein von ihm zu verantwortende Unterlassung, seinen am 3. November 2023 in einer nicht

genehmigungsfähigen Form gestellten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung innert nützlicher Frist zu verbessern, seinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November 2023 verwirkt. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 zu bewilligen, mit Verfügung vom 6. November 2024 implizit abwies, indem sie ihm die amtliche Verteidigung erst mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 gewährte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit auch als unbegründet abzuweisen, soweit sie gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 gerichtet ist.

3.

3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gälte auch dann, wann man die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 als missverständlich formuliert betrachtete. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon hätte ausgehen dürfen, dass es die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gewesen sei, die den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses auf den 15. Oktober 2024 anstatt den 3. November 2023 festgelegt habe, müsste er sich bei der Kostenverteilung doch die (inhaltliche) Richtigkeit dieser zeitlichen Festlegung und damit die (inhaltliche) Unbegründetheit seiner Beschwerde entgegenhalten lassen.

3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard