SBK.2024.328
SBK.2024.328 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-17
17. Dezember 2024Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.328 (STA.2024.4) Art. 379 Entscheid vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […..] Beschwe...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.328 (STA.2024.4) Art. 379
Entscheid vom 17. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führerin […..]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. November 2024 gegenstand betreffend Gesuch um Wiederherstellung des Termins für die Einspracheverhandlung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 8. April 2024 einen Strafbefehl gegen A._____ wegen unrechtmässiger Aneignung. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 820.00.
1.2. A._____ erhob dagegen am 15. April 2024 (Postaufgabe am 16. April 2024) Einsprache.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lud A._____ mit Schreiben vom 22. April 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B._____ und C._____ auf den 10. Juni 2024, 14.00 Uhr, vor.
1.4. Am 6. Juni 2024 informierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach A._____ telefonisch, dass die Konfrontationseinvernahme auf den 8. Juli 2024 verschoben werden müsse.
1.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lud A._____ mit Schreiben vom 10. Juni 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B._____ und C._____ auf den 8. Juli 2024, 09.00 Uhr, vor. Diese Vorladung wurde A._____ am 11. Juni 2024 zugestellt. A._____ erschien nicht zur Einvernahme vom 8. Juli 2024.
1.6. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach fest, der am 8. April 2024 gegen A._____ erlassene Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache vom 15. April 2024 durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen und auferlegte A._____ die infolge ihres unentschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 entstandenen Dolmetscherkosten von Fr. 180.00.
1.7. Dagegen erhob A._____ am 11. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 5. September 2024 wies diese die Sache zuständigkeitshalber
an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung.
2.
Mit Verfügung vom 5. November 2024 wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Gesuch von A._____ um Neuansetzung des Termins für die Einvernahme nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. April 2024 ab.
3.
3.1. Gegen diese ihr am 9. November 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 18. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. November 2024, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuansetzung des Einvernahmetermins nach Einsprache abgewiesen wurde, stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. November 2024, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuansetzung des Einvernahmetermins nach Einsprache abgewiesen wurde, stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung des Termins für die Einspracheverhandlung (Art. 355 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2024 zur Einvernahme am 8. Juli 2024, 9.00 Uhr, korrekt vorgeladen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zur Einvernahme aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie sich den Termin in der Agenda versehentlich falsch eingetragen habe. Diese Falscheintragung des Termins sei indessen klar ihr anzulasten, nachdem ihr der Termin mittels schriftlicher Vorladung und auch telefonisch mitgeteilt worden sei. Sie trage folglich das Verschulden an ihrer Säumnis am 8. Juli 2024. Eine Wiederherstellung respektive Neuansetzung des Termins scheide damit aus. Ihr Terminwiederherstellungsgesuch sei mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 94 StPO abzuweisen.
2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe den Termin nicht absichtlich ignoriert, vielmehr habe es sich um einen unwillentlichen menschlichen Fehler gehandelt. Sie appelliere an die Menschlichkeit und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Ein geringfügiges Verschulden sollte nicht dazu führen, dass sie rechtliche Möglichkeiten verliere, die ihr zustünden und daraus ein Schuldspruch resultiere, der nicht auf der Beurteilung der Faktenlage basiere. Sie habe in der Einsprache verschiedene Punkte aufgeführt, welche in der bisherigen Entscheidung nicht ausreichend behandelt worden seien.
3.
3.1. 3.1.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 5 StPO gilt dies sinngemäss auch bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest.
3.1.2. Auf Wiederherstellung der Frist bzw. des Termins ist nach der Rechtsprechung nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2023 vom 26. April 2023 E. 3.2 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 143 I 284 E. 1.3).
3.1.3. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
3.2. Die Frist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO zur Stellung des Gesuchs um Wiederherstellung des Termins für die Einspracheverhandlung (Art. 94 Abs. 5 StPO) ist eingehalten (vgl. die fristgerecht gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2024 [betreffend Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 8. April 2024 infolge Rückzugs der Einsprache durch unentschuldigtes Nichterscheinen] erhobene Beschwerde; vgl. auch den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2024, SBK.2024.209).
3.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Beschwerde (erneut) nicht glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sie durch den drohenden Rechtsverlust persönlich betroffen ist. Auch ist ihr zu glauben, dass sie den Termin nicht absichtlich ignoriert hat. Es trifft sie deshalb wohl tatsächlich lediglich ein – wie sie selbst einräumt – geringfügiges Verschulden daran, dass sie den Termin vom 8. Juli 2024 vergessen hat. Jedes Verschulden, so geringfügig es sein mag, schliesst indessen die Wiederherstellung aus. Es gilt wie oben erwähnt ein strenger Massstab und eine sorgsame Person hätte vorliegend den Einvernahmetermin nicht versäumt. Was die von der Beschwerdeführerin angeführte, angeblich nicht gewahrte Rechtsstaatlichkeit anbelangt, so lässt sich diese damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet. Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass ein rechtsstaatliches Verfahren nur in jenen Fällen gewährleistet ist, in denen der Entscheid der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1.2). Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist vorliegend eingehalten.
Demgemäss hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen.
Nicht weiter einzugehen ist bei diesem Ergebnis auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Punkte, welche in den bisherigen Entscheiden (materiell) nicht ausreichend behandelt worden seien.
3.4. Aufgrund des Gesagten ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli