SBK.2024.333
SBK.2024.333 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-11
11. Dezember 2024Deutsch24 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.333 (HA.2024.553; STA.2024.2164) Art. 368 Entscheid vom 11. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Gefä...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.333 (HA.2024.553; STA.2024.2164) Art. 368
Entscheid vom 11. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Schürch, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 8. November 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Am 10. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.
1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 13. Mai 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 10. August 2024. Am 30. Juli 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen um 3 Monate bis am 10. November 2024.
2.
Am 8. November 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen um 3 Monate bis am 10. Februar 2025.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 12. November 2024 zugestellte Verfügung am 21. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 08.11.2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen unter gleichzeitiger Anordnung folgender Ersatzmassnahmen:
- Kontaktverbot gegenüber B._____, geb. tt.mm.jjjj (weder persönliche Kontakte noch telefonisch, schriftlich oder mittels sozialer Medien). - Verbot, sich B._____ und seinem Wohnort, derzeit in […], näher als
500 m anzunähern. - Überwachung des Kontakt- und Rayonverbots mittels Electronic Monitoring. - Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau."
3.2. Mit Eingabe vom 25. November 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 8. November 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Verlängerung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis am 10. Februar 2025 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).
Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität
einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).
Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).
Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung vom 13. Mai 2024 (E. 2.3.4.1 mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) und der Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 (E. 5) einen dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer werde demnach dringend verdächtigt, in der Nacht vom 10. Mai 2024 mit einem Messer auf B._____ eingestochen zu haben. Konkret sei es zwischen dem Beschwerdeführer und B._____, als diese zusammen in einer Gruppe nach dem Besuch verschiedener Bars in einer Garage in Q._____ noch Bier getrunken hätten, zu einem Streit gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann in seine nahegelegene Wohnung gegangen und habe ein Küchenmesser geholt, mit welchem er schlussendlich auf B._____ eingestochen habe. Gemäss Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals Aarau vom 10. Juni 2024 habe B._____ durch die Messerstiche eine Zwerchfellverletzung links sowie Schnittwunden an der linken Hand erlitten. Eine konkrete Lebensgefahr sei zwar nicht vorgelegen, hätte aber ohne medizinische Versorgung nach einigen Stunden bis wenigen Tagen ohne weiteres eintreten können. Aufgrund der Verletzungslokalisation könne man davon ausgehen, dass es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass das Messer nicht noch tiefer in den Körper eingedrungen und die Milz unverletzt geblieben sei.
Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung vom 13. Mai 2024 (E. 2.3.4.1 mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) und der Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 (E. 5) einen dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer werde demnach dringend verdächtigt, in der Nacht vom 10. Mai 2024 mit einem Messer auf B._____ eingestochen zu haben. Konkret sei es zwischen dem Beschwerdeführer und B._____, als diese zusammen in einer Gruppe nach dem Besuch verschiedener Bars in einer Garage in Q._____ noch Bier getrunken hätten, zu einem Streit gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann in seine nahegelegene Wohnung gegangen und habe ein Küchenmesser geholt, mit welchem er schlussendlich auf B._____ eingestochen habe. Gemäss Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals Aarau vom 10. Juni 2024 habe B._____ durch die Messerstiche eine Zwerchfellverletzung links sowie Schnittwunden an der linken Hand erlitten. Eine konkrete Lebensgefahr sei zwar nicht vorgelegen, hätte aber ohne medizinische Versorgung nach einigen Stunden bis wenigen Tagen ohne weiteres eintreten können. Aufgrund der Verletzungslokalisation könne man davon ausgehen, dass es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass das Messer nicht noch tiefer in den Körper eingedrungen und die Milz unverletzt geblieben sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht nicht. Vielmehr sei es dereinst Aufgabe des Sachgerichts, die Beweis- und die rechtliche Würdigung vorzunehmen.
Damit erübrigen sich einstweilen weitere Ausführungen zum dringenden Tatverdacht.
4.
4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter die Haftgründe der qualifizierten Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr. In Bezug auf die qualifizierte Wiederholungsgefahr führte sie aus, gestützt auf das eingeholte Gefährlich-keitsgutachten vom 30. Oktober 2024 (fortan: Kurzgutachten) könne noch keine abschliessende Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vorgenommen werden. Jedoch äussere sich das Kurzgutachten in jener Hinsicht klar, dass als zukünftige strafbare Handlungen am ehesten Taten nach Art und Umfang wie bisher zu erwarten seien. Somit liege zumindest eine Rückfallgefahr für Taten nach Art und Umfang wie bisher vor. Angesichts der Schwere des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts müsse keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit vorliegen. Die Möglichkeit ähnlicher Taten genüge, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen. Insgesamt könne eine abschliessende Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erst mit dem Vollgutachten erfolgen. Es könne daher auf die Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 E. 6.2.2 verwiesen werden, der zufolge von einem unberechenbaren Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen sei, da bis anhin kein Anlass für das Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich und sein Gemütszustand von ihm selbst als sehr nervös beschrieben worden sei. Folglich könne zum vorliegenden Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden, dass er ein gleichartiges, schweres Verbrechen erneut ausüben könnte. Bei der jetzigen Beweislage sei deshalb die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen.
In Bezug auf die Ausführungsgefahr führte die Vorinstanz aus, dass gestützt auf das Kurzgutachten angesichts des diagnostizierten vorläufigen Befundes einer Persönlichkeitsakzentuierung, DD Persönlichkeitsstörung, DD Abhängigkeitssyndroms sowie schädlichen Gebrauchs von Rauschmitteln von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für das Opfer auszugehen sei. Es könne daher auf die Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 E. 6.1 verwiesen werden, der zufolge zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation erneut auf diese Weise reagieren könnte. Sein Verhalten sei insgesamt als unberechenbar anzusehen, wobei auch unbekannt sei, inwiefern der Alkoholkonsum sein Verhalten beeinflusst habe, weshalb ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen sei. Ohne die Erstellung eines Gutachtens könne nicht festgestellt werden, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine "latente" Gefahr handle, die sich an diesem Abend manifestiert habe oder es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse lasse sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung B._____ nicht wieder gefährlich werden könnte. Es liege zurzeit objektiv die Gefahr vor, dass der Beschwerdeführer erneut auf die gleiche Weise reagiere. Aufgrund der Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers und der Schwere des drohenden Verbrechens sei die Ausführungsgefahr zu bejahen.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, in Bezug auf die qualifizierte Wiederholungsgefahr nehme die Vorinstanz die Prognosebeurteilung bundesrechtswidrig vor. Vorliegend fehle es gänzlich an einer quantitativen Prognose. Das Kurzgutachten schweige sich im Rahmen der Legalprognose zur Frage, welche zukünftigen strafbaren Handlungen beim Beschwerdeführer mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, aus, da diese Frage gemäss Kurzgutachten derzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. Eine hypothetische Gefahr neuer schwerer Straftaten reiche in Bezug auf die Eintretenswahrscheinlichkeit nicht aus, andernfalls die rechtlichen Minimalkriterien bei der Beurteilung der Prognoseelemente zur blossen Makulatur verkämen. Indem die Vorinstanz dennoch auf das Kurzgutachten abstelle, obwohl dieses die Frage der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht beantwortet habe, verletze sie Bundesrecht und verfalle in Willkür. Das Gutachten basiere in Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain weiter auf falschen Sachverhaltsfeststellungen. Diese Diagnose entbehre jeden Beweises, im Falle des Kokainkonsums sei sie aktenwidrig. Anders als in dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid fehle es vorliegend in Bezug auf die Unberechenbarkeit und prognostische Unsicherheit an kritischstimmenden Elementen. Der Beschwerdeführer sei bislang nie als gewalttätig aufgefallen. Er sei familiär sozial eingebettet und pflege auch während der Haft regelmässigen Kontakt zu seiner Familie. Damit korrespondiere, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung in einem langjährigen ungekündigten Arbeitsverhältnis als Lagerist gestanden habe.
In Bezug auf die Ausführungsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, eine abstrakte Gefährdung genüge zur Begründung der Ausführungsgefahr nicht. Bei der Unmittelbarkeit werde gefordert, dass die Bedrohung akut und die schweren Verbrechen in naher Zukunft drohen müssten. Die Ausführungen zur qualifizierten Wiederholungsgefahr würden integral auch für die Ausführungsgefahr gelten, was insbesondere für die Diagnostik im Gutachten und die angebliche Abhängigkeit von Suchtmitteln gelte.
4.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung und der Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 sowie auf ihre Begründung im Haftverlängerungsgesuch vom 4. November 2024 und ergänzt, gemäss Kurzgutachten sei eine umfassende Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers erst mit der Vollbegutachtung möglich. Der Vorinstanz sei daher zuzustimmen, wenn sie für die Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr bzw. der Ausführungsgefahr auf die Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 abstelle. Hinsichtlich des Kokainkonsums des Beschwerdeführers sei auf die Aussage von B._____ verwiesen, der zufolge der Beschwerdeführer am Abend des 9. Mai 2024 Kokain mitgeführt und B._____ zum Konsum offeriert habe.
4.4. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und ergänzt, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gehe es vorliegend nicht darum, dass eine umfassende Beurteilung der Rückfallgefahr erst mit einer Vollbegutachtung möglich sein werde. Diese Frage stelle sich vielmehr bereits jetzt.
5.
5.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).
Nachdem der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, am 10. Mai 2024 mit einem Messer auf B._____ eingestochen (vgl. dazu E. 3), mithin eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen zu haben, liegt eine untersuchte qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vor.
5.2. 5.2.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde (lit. b). Zwar wurde in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschiene. Bei der konkreten Prognosestellung wird im Übrigen weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).
5.2.2. Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zwischenzeitlich eingeholten Kurzgutachten zur Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers führt zunächst unter dem Titel "Diagnostik" aus, beim Beschwerdeführer könne gegenwärtig eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1; Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60/61), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; Differentialdiagnose Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F10.21) sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) vorläufig festgestellt werden (Kurzgutachten, S. 7 und 9).
Weiter führt das Kurzgutachten unter dem Titel "Legalprognose" mit Verweis auf Ausführungen allgemeiner Natur zu legalprognostischen Einschätzungen aus, dass für eine Individualeinschätzung eine erweiterte psychiatrische Untersuchung erforderlich sei, welche erst im Rahmen der umfassenden psychiatrischen Beurteilung gelingen könne. Im Falle einer sofortigen Entlassung aus der gegenwärtigen Untersuchungshaft würde der Beschwerdeführer in Umstände, ähnlich wie vor seiner aktuellen Inhaftierung bestehend, zurückkehren. Dabei wären Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt und der Zugang zu Opfern wäre dem Beschwerdeführer jederzeit leicht möglich. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung basiere auf einer suffizienten diagnostischen Einschätzung. Eine solche habe bislang nicht erfolgen können. Ebenfalls stelle eine abschliessende psychiatrische Diagnostik das Fundament für weiterführende Aussagen betreffend Legalprognose und Risikomanagement dar (Kurzgutachten, S. 8).
Diesen Ausführungen zur Legalprognose zufolge ist ein Kurzgutachten zur Abklärung der Gefährlichkeit (offenbar) nicht geeignet, um eine individuelle legalprognostische Einschätzung zu erlangen. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als sich aus dem Kurzgutachten entgegen der Vorinstanz nicht eindeutig ableiten lässt, es bestünde eine konkrete Rückfallgefahr für Taten nach Art und Umfang wie bisher. Das Kurzgutachten führt zwar auf die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestellte Frage, welche strafbaren Handlungen und mit welcher Wahrscheinlichkeit diese zukünftig zu erwarten seien, aus, es seien am ehesten Taten nach Art und Umfang wie bisher zu erwarten (Kurzgutachten, S. 11). Im darauffolgenden Satz wird jedoch konstatiert, dass (auch) diese Frage bei gegenwärtiger Befundlage nicht abschliessend beurteilt werden könne. Vor dem Hintergrund der übrigen gutachterlichen Ausführungen zur Legalprognose kann dieser Passage im Gutachten ohne weitere Erläuterungen jedenfalls nicht die Bejahung einer konkreten Rückfallgefahr entnommen werden, zumal das Gutachten in der Folgefrage, mit welcher Verlässlichkeit diese Beurteilung erfolge, ausführt, für die Exploration und Einordnung von individuellen, dynamischen sowie konstellativen Faktoren würde es im vorliegenden Fall einer umfassenden systematischen Analyse (individuelle Legalprognose) bedürfen, welche erst im Rahmen einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung erfolge. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das vorliegende Kurzgutachten zur Abklärung der Gefährlichkeit offenbar nicht eine individuelle Prognose darstellt. Es sagt mithin nichts zur konkreten Risikoeinschätzung selbst aus und ist in diesem Sinne untauglich für eine individuelle Prognosestellung.
5.2.3. Es stellt sich damit weiterhin die Frage, ob dem Beschwerdeführer – zumindest bis zum Vorliegen des Vollgutachtens – eine Schlechtprognose gestellt werden muss.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er in der Nacht vom 10. Mai 2024 zusammen mit B._____, dessen Bruder C._____, D._____ sowie einem E._____ noch ein Bier in der Garage von D._____ getrunken habe, nachdem sie bereits in verschiedenen Bars in Q._____ gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt hätten alle bereits viel Bier getrunken (insbesondere auch der Beschwerdeführer selbst, ca. 5 Liter Bier; Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2024, Frage 64). Es seien alle betrunken gewesen und man habe viele Diskussionen gehabt. B._____ habe ihn "ein bisschen" provoziert. Es sei nichts Schlimmes oder Böses gewesen. Er habe ihm u.a. vorgeworfen, er sei geizig. B._____ sei dann auf ihn zugekommen bzw. beide seien aufgestanden und die anderen drei hätten sie jeweils zurückgehalten. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall nach Hause und auf die Toilette gegangen, habe in seiner Küche ein Messer behändigt und sei dann wieder zurückgekehrt. Dort sei nur noch B._____ gewesen. Dieser habe ihm etwas gesagt wie "fick deine Familie". Er habe ihm auch etwas in dieser Art zurückgesagt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit dem Messer "blöffen" wollen, sodass B._____ Angst bekomme und sich für das Gesagte entschuldige. Dies sei aber nicht passiert, sondern B._____ sei auf ihn zugegangen und habe ihn mit Faustschlägen und Tritten attackiert. Er habe sich verteidigt und mit den Händen zu schützen versucht. Er habe nicht gesehen, wo er B._____ mit dem Messer verletzt habe (Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2024, Fragen 48 ff., 105, 108-120, 130, 164 f.).
Diese Aussagen des Beschwerdeführers decken sich zu weiten Teilen mit jenen von B._____. Dieser schilderte das Geschehene einzig insofern anders, als der Beschwerdeführer, sobald er mit dem Messer aus der Wohnung zurückgekommen sei, auf B._____ zugegangen sei und ihn abstechen wollte, wobei es sich dabei um eine "Affektsituation" gehandelt habe. Erst nach dem Messerstich habe B._____ den Beschwerdeführer körperlich angegriffen und ihm "beide Augen rausreissen" wollen. Es könne auch sein, dass er ihn beleidigt habe (Einvernahmeprotokoll vom 29. Mai 2024, Fragen 41, 75 ff., 103, 108 f., 125-130, 154).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und von B._____ erhellt, dass auch wenn der Beschwerdeführer und B._____ nicht sehr eng befreundet
sind, sie sich bereits vor dem 10. Mai 2024 kannten und schon öfters zusammen im Ausgang waren. Auch in der Nacht vom 10. Mai 2024 verbrachten sie bereits den Abend zusammen und kamen zumindest zu Beginn des Abends gut miteinander aus. Mit fortgeschrittener Zeit waren beide immer stärker alkoholisiert. Es entbrannte zwischen ihnen ein Streit u.a. darüber, weshalb der Beschwerdeführer einen christlichen Feiertag feiere (Einvernahmeprotokoll vom 29. Mai 2024, Frage 75) und ob nun der Beschwerdeführer geizig sei. Zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ kam es dann beinahe zu einer Schlägerei, wobei die übrigen Personen aus der Gruppe sie jeweils gerade noch zurückhalten konnten. Der Beschwerdeführer ging daraufhin nach Hause und behändigte ein Messer. Es ist unklar, zu welchem Zweck er das Messer behändigte. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, dass er damit bei B._____ eine Entschuldigung habe erwirken wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2024, Frage 112). Dabei kam es zu einer Stichverletzung bei B._____ sowie diversen weiteren Verletzungen sowohl bei B._____ als auch beim Beschwerdeführer. Gestützt auf diese Ausführungen ist im jetzigen Verfahrensstadium davon auszugehen, dass sich der Vorfall aus diesem Abend heraus entwickelt hat und nicht auf eine bereits zuvor bestehende Feindschaft oder auf einen in der Vergangenheit liegenden Vorfall zurückzuführen ist. Es ist anzunehmen, dass es sich beim Holen des Messers in der Wohnung des Beschwerdeführers um eine spontane, nicht geplante Aktion des Beschwerdeführers unter erheblichem Alkoholeinfluss handelte. Der Umstand, dass beide Beteiligten bereits stark alkoholisiert waren, scheint zudem massgeblich dazu beigetragen zu haben, dass sie überhaupt erst in einen Streit gerieten. Beim eigentlichen Streitthema hat es sich um eine Nichtigkeit gehandelt und der Streit konnte mutmasslich erst aufgrund der fortgeschrittenen Alkoholisierung eskalieren. Ob der Beschwerdeführer B._____ gezielt mit dem Messer abstechen oder ihm damit lediglich Angst einjagen wollte und wie sich die Auseinandersetzung genau abgespielt hat, wird dereinst vom Sachgericht zu würdigen sein. So oder anders birgt das unkontrollierte Verhalten des Beschwerdeführers das Potential für gefährliche Verletzungen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.1 und E. 2.4), was sich vorliegend in der Stichverletzung bei B._____ manifestiert hat.
5.2.4. Der Beschwerdeführer, der im Übrigen betreffend Gewaltverbrechen nicht vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug vom 10. Mai 2024), weist ein stabiles soziales und familiäres Umfeld auf. In beruflicher Hinsicht war er vom 1. Juli 2014 bis zur Inhaftierung in einem langjährigen Arbeitsverhältnis bei der F._____ AG, die das Arbeitsverhältnis infolge der Inhaftierung auf den 30. September 2024 beendete und ihm ein gutes Arbeitszeugnis ausstellte (vgl. Beschwerdebeilage 4-7). Die im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Abklärung mittels Haaranalyse durchgeführte Abstinenzkontrolle bescheinigt dem Beschwerdeführer am 1. März 2023 und am 1. Dezember 2023 eine Drogenabstinenz (vgl. Beschwerdebeilage 2 und 3). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 10. Mai 2024 B._____ ein zuvor gefundenes Minigrip mit Kokain übergeben haben soll, kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Abstinenzkontrolle wieder Kokain konsumiert. Denn andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sich entsprechend ein positiver Befund hinsichtlich Betäubungsmittel aus der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Befehl zur Untersuchung von Personen vom 10. Mai 2024 zu diesem Zweck angeordneten Blut- und Urinprobe ergeben hätte. Ein solcher Befund ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Das stabile soziale und familiäre Umfeld, das langjährige Arbeitsverhältnis, die Vorstrafenlosigkeit bezüglich Gewaltdelikten sowie die aufrechterhaltene Drogenabstinenz wirken sich positiv auf eine Prognosestellung aus.
Demgegenüber scheint der Beschwerdeführer einen problematischen bzw. schädlichen Alkoholgebrauch zu pflegen (vgl. insbesondere Kurzgutachten, S. 7, aber auch bereits Strafregisterauszug vom 10. Mai 2024 [Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atem- oder Blutalkoholkonzentration]), wobei beim Beschwerdeführer bei gegenwärtiger Befundlage eine Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Differentialdiagnose mangels vertiefter Abklärung noch nicht ausgeschlossen werden könne. Die beim Beschwerdeführer vorläufig diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung könne gemäss Kurzgutachten zudem im Zusammenhang mit einer gleichzeitig vorliegenden psychischen Störung mit Krankheitswert einen bahnenden Einfluss auf den Gesundheitszustand und das menschliche Verhalten haben. Ob vorliegend die Persönlichkeitsakzentuierung störungswertig im Sinne einer Persönlichkeitsstörung sei, könne jedoch erst im Rahmen der umfassenden Begutachtung festgestellt werden.
Vor dem Hintergrund der Umstände, wie sie sich gestützt auf die Akten präsentieren, ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in nüchternem Zustand ein gleichartiges, schweres Verbrechen begehen. Demgegenüber muss zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf eine erneute Alkoholisierung des Beschwerdeführers ähnlich jener vom 10. Mai 2024 von einem untragbar hohen Risiko einer neuerlichen Gewaltausübung ausgegangen werden, sollte er sich in diesem Zustand erneut provoziert fühlen. Denn es bleibt nach wie vor ungeklärt und nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 im Anschluss an den Streit mit B._____ in seine Wohnung ging und ein Messer behändigte, um damit B._____ zu konfrontieren. Erst dieser Umstand ermöglichte aber die schwere Verletzung von B._____ und hob damit das Eskalationspotential der Auseinandersetzung auf ein gänzlich neues Niveau. Zudem hat der Beschwerdeführer aktenkundig einen problematischen Umgang mit Alkohol, wobei zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt ist, ob er an einer Abhängigkeitserkrankung leidet. Sollte Letzteres der Fall sein, würde sich dies stark negativ auf die Legalprognose des Beschwerdeführers auswirken. Die vorhandenen Fakten erlauben keine genaue Risikoeinschätzung. Je schwerer die drohende Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Wiederholungsgefahr (vgl. analog zur Prognosestellung bei der Ausführungsgefahr Urteil des Bundesgerichts 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1). Das bereits in Auftrag gegebene Vollgutachten ist vor diesem Hintergrund unumgänglich, um das konkrete Risiko abschliessend zu beurteilten bzw. um gegebenenfalls gezielte Massnahmen ergreifen zu können. Bis dieses jedoch vorliegt, muss aufgrund unklarer Beweggründe des Beschwerdeführers für die Tat aus nichtigem Anlass von einem untragbar hohen Risiko ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte aufgrund einer Abhängigkeitserkrankung wieder übermässigen Alkohol konsumieren, in diesem Zustand in einen Streit geraten und erneut mit ähnlicher Gewalt wie am 10. Mai 2024 reagieren.
5.2.5. Nach dem Erwogenen ist festzustellen, dass zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zumindest bis zum Vorliegen des Vollgutachtens, welches auf den 15. Januar 2025 erwartet wird, zu bejahen ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit einer (versuchten) vorsätzlichen Tötung ein schweres Gewaltverbrechen droht, weshalb an die Annahme der qualifizierten Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab anzulegen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.9).
5.3. Mit der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr kann offengelassen werden, ob der von der Vorinstanz zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4).
6.
6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Untersuchungshaft (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber B._____, welches mit Electronic Monitoring überwacht werden könne, garantierte, dass es nach einer Haftentlassung zu keinen wie auch immer gearteten Kontakten komme. Zudem könne mit einer ärztlich eng kontrollierten Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz garantiert werden, dass jede hypothetische Gefahr des Missbrauchs von Rauschmitteln ausgeschlossen werden könne. Er erkläre ausdrücklich, fortan auf jegliche Rauschmittel zu verzichten.
6.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
6.4. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, anlässlich einer Streitigkeit mit B._____ auf diesen mit einem Messer eingestochen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben, würde er wieder ähnlich alkoholisiert wie am 10. Mai 2024 in eine Auseinandersetzung verwickelt werden. Die unmittelbare Gefahr steht mithin in direktem Zusammenhang mit einem neuerlichen, unkontrollierten Alkoholkonsum. Die Gefahr einer erneuten Alkoholisierung des Beschwerdeführers und damit einhergehend eines erneuten Gewaltausbruchs kann durch Untersuchungshaft erfolgreich gebannt werden. Vor dem Hintergrund einer möglichen Abhängigkeitserkrankung erweisen sich hingegen die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, Rayonverbot, Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz) – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – als nicht genügend, um diese Gefahr zu bannen. Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Auftrag gegebene Vollgutachten, das sich u.a. mit einer individuellen Legalprognose sowie einer abzuklärenden Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers befasst, wird auf den 15. Januar 2024 erwartet. In Anbetracht dieses Umstands sowie der drohenden Strafe (im Falle einer Verurteilung nach Art. 111 StGB wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft) ist die verlängerte Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die verlängerte Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz