SBK.2024.335
SBK.2024.335 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-18
18. März 2025Deutsch20 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.335 (STA.2024.526) Art. 83 Entscheid vom 18. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwa...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.335 (STA.2024.526) Art. 83
Entscheid vom 18. März 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler und/oder Rechtsanwältin Daniela Küng, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter 1 B._____, c/o D._____ AG, […]
Beschuldigter 2 C._____, c/o D._____ AG, […]
Beschuldigte 3 D._____ AG, […]
Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 7. November 2024
in der Strafsache gegen B._____, C._____ und D._____ AG
Sachverhalt
1.
Am 14. März 2024 erstattete die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter 1), C._____ (fortan: Beschuldigter 2) und die D._____ AG (fortan: Beschuldigte 3) wegen Veruntreuung und gegebenenfalls weiterer Straftatbestände.
Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beschuldigten 3 am 16. Dezember 2013 einen Rahmenvertrag für Werttransporte. Mit diesem Rahmenvertrag verpflichtete sich die Beschuldigte 3 u. a., für die Beschwerdeführerin Kassenleerungen bei den stationären Billettautomaten auf der Strecke […] und die Geldabholungen bei den Verkaufsstellen der Beschwerdeführerin in Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____ und X._____ vorzunehmen, das Geld zu transportieren, in der eigenen Verarbeitungszentrale zu zählen, an die Beschwerdeführerin zu rapportieren und schliesslich auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der E._____ einzubezahlen. Da die E._____ ab dem Jahr 2022 keine grossen Bargeldbeträge mehr entgegennahm, zog die Beschuldigte 3 für die Vertragserfüllung die F._____ AG bei, welche im Jahr 2021 von der G._____ AG übernommen wurde. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten 3 bzw. deren ehemaligem Geschäftsführer (Beschuldigter 2) und dem Mitglied des Verwaltungsrates (Beschuldigter 1) mit Strafanzeige vom 14. März 2024 im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021, 2022 und 2023 Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 1'971'287.25 nicht abgeliefert zu haben und die Gelder der Beschwerdeführerin mit Geldern anderer Kunden vermischt und/oder zu anderen Zwecken verwendet und/oder entwendet zu haben.
2.
Mit Verfügung vom 7. November 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren.
Diese Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. November 2024 genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 13. November 2024 zugestellte Sistierungsverfügung vom 7. November 2024 und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Die Sistierungsverfügung vom 7. November 2024 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei aufzuheben.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten sofort fortzuführen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. November 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Strafanzeige vom 14. März 2024 ausdrücklich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie ist als Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Sistierung aus, die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich Klage gegen die Beschuldigte 3 beim zuständigen Zivilgericht eingereicht. In diesem Zivilverfahren werde nun geklärt, ob die Beschuldigte 3 der Beschwerdeführerin Gelder nicht abgeliefert habe, falls ja, in welcher Höhe Gelder nicht abgeliefert worden seien sowie was der Hintergrund dafür gewesen sei. Die Antworten auf diese Fragen seien von zentraler Bedeutung, um die gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe strafrechtlich würdigen zu können. Zudem sei im vorliegenden Strafverfahren lediglich die Zivilforderung gegen die Beschuldigte 3, nicht aber diejenige gegen die Beschuldigten 1 und 2 zurückgezogen worden. Infolgedessen gelte es zu vermeiden, dass sowohl die Beschuldigte 3 im Zivilverfahren sowie die Beschuldigten 1 und
2.
im Strafverfahren zur Zahlung der identischen Zivilforderung verurteilt würden.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, vorliegend bestehe kein genügender Grund für eine Sistierung des Verfahrens. Das Strafverfahren sei nicht derart vom Zivilverfahren abhängig, als dass sich eine Sistierung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Im Zivilverfahren werde einzig entschieden, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin noch eine offene Forderung gegenüber der Beschuldigten 3 aus dem zwischen ihnen bestandenen Rahmenvertrag für Werttransporte habe. Das Zivilgericht habe keine Möglichkeit, zu ermitteln, wo die Gelder verblieben seien. Dies sei gerade Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde. Es bestehe gestützt auf den in der Strafanzeige dargelegten Sachverhalt der Verdacht, dass die Gelder der Beschwerdeführerin veruntreut oder durch Drittpersonen während des Transports oder der Zahlung/Aufbewahrung entwendet worden seien. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte 3 gutgeheissen werde, sei durch die Strafverfolgungsbehörden zu klären, ob die Gelder durch eine strafbare Handlung abhandengekommen seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe zudem ausser Acht gelassen, dass die Beschuldigte 3 in ihrer Klageantwort im Zivilverfahren zugestanden habe, dass von den abgeholten Geldern ein Betrag in Höhe von Fr. 1'505'684.61 nicht an die Beschwerdeführerin abgeliefert worden sei. Es sei damit unbestritten und stehe fest, dass die Beschuldigte 3 in dieser Höhe Gelder bei der Beschwerdeführerin abgeholt habe, diese aber nie auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden seien. Es bestehe zudem kein Risiko, dass die Beschuldigte 3 sowie die Beschuldigten 1 und 2 im Strafverfahren zur Zahlung der identischen Zivilforderungen verurteilt würden. Im hängigen Zivilverfahren werde einzig über einen vertraglichen Anspruch entschieden. Davon unabhängig könne die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Anspruch aus Delikt haben. Zu berücksichtigen sei weiter, dass mit dem Urteil des Handelsgerichts nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Die Sistierungsverfügung stehe damit dem Beschleunigungsgebot entgegen. Schliesslich seien auch nicht gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, vor der Sistierung abgenommen worden.
2.3
Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dagegen, wenn darüber entschieden werde, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin noch eine offene Forderung gegenüber der Beschuldigten 3 habe, so würden dabei auch die entsprechenden Hintergründe
beleuchtet werden. Insbesondere da die Beschuldigte 3 – gerade vor dem Hintergrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime – ein Interesse daran habe, diesbezüglich Transparenz zu schaffen. Im Zivilverfahren sei darüber hinaus von Relevanz, wo die Gelder verblieben seien. Über die eingeklagten Forderungssummen könne ansonsten gar nicht entschieden werden. Der vertragliche Anspruch auf Bezahlung von allfälligen Geldern der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten 3 sei sodann für das vorliegende Strafverfahren von entscheidender Bedeutung. Erst wenn klar sei, ob die Beschuldigte 3 tatsächlich Gelder der Beschwerdeführerin nicht weitergeleitet habe, könne eine strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts erfolgen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sei in der unbefristeten Sistierung der Strafuntersuchung nicht zu erblicken, da sie jederzeit wieder an die Hand genommen werden könne. Schliesslich seien auch keine Beweise ersichtlich, die vor einer Sistierung abzunehmen wären. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe nach Eingang der Strafanzeige denn auch nicht nichts unternommen, sondern u. a. einen Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Aargau erteilt und eine geeignete Sachbearbeitung definiert, die sich in den Fall eingelesen habe.
3.
Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um einen Zivilprozess handeln. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus "angebracht erscheint" ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Praxis nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Mit sachlich begründeten Sistierungsverfügungen kann auch einer gewissen Gefahr vorgebeugt werden, dass bei deutlich im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten Strafanzeigen dazu missbraucht werden könnten, Beweise für einen Zivilprozess zu sammeln. Bei stark zivilrechtlich konnotierten Straffällen ist daher besonders der Frage Rechnung zu tragen, ob den Parteien des Strafverfahrens infolge der Sistierung ein definitiver Beweisverlust droht oder ob die Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab; sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Mitzuberücksichtigen ist insbesondere, ob ein kohärenter Zivilprozess schon relativ weit fortgeschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin erstattet am 14. März 2024 Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1, 2 und 3 und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Mit Eingabe vom 4. April 2024 zog sie die Zivilklage gegen die Beschuldigte 3 zurück, um diese durch das zuständige Zivilgericht beurteilen zu lassen. Am 8. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beschuldigte 3 ein und beantragte u. a., die Beschuldigte 3 sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 1'998'129.91 nebst Zins zu 5 % seit 20. Januar 2024 zu bezahlen.
4.2
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens u. a. damit, es sei zu vermeiden, dass die Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage zur Leistung der angeblich identischen Forderung, wie sie gegen die Beschuldigte 3 vor Handelsgericht anhängig gemacht wurde, verurteilt werden könnten. Wenngleich es sich bei beiden Zivilklagen um denselben Geldbetrag handelt und diesem derselbe Schaden zugrunde liegt, basieren diese Zivilklagen entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf einer jeweils voneinander unabhängigen Forderung. Die vor Handelsgericht gegenüber der Beschuldigten 3 anhängig gemachte Forderung ist vertraglicher Natur. Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche "aus der Straftat" im Sinne von Art. 122 StPO sind wiederum solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützten (Art. 41 ff. OR; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 zu Art. 122 StPO). Mit den Zivilklagen werden für denselben Schaden jeweils unterschiedliche Personen ins Recht gefasst und dies vorliegend auch aus verschiedenen Rechtsgründen. Haften für denselben Schaden mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, so besteht aus Sicht des Gläubigers – vorliegend aus Sicht der Beschwerdeführerin – infolge der solidarischen Haftung Anspruchskonkurrenz (CHRISTOPH GRABER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 51 OR). Wie bei der echten Solidarität muss jeder Haftpflichtige für den vollen Schaden einstehen. Da die Geschädigte grundsätzlich nur einmal die Wiedergutmachung ihres Schadens erlangen kann, befreit die von einem Haftpflichtigen geleistete Zahlung die übrigen Haftpflichtigen in den Aussenverhältnissen (vgl. BGE 133 III 6 E. 5.3.2 = Pra 2007, Nr. 104; CHRISTOPH GRABER, a.a.O., N. 6 zu Art. 51 OR). Solange die Beschwerdeführerin jedoch von keinem Haftpflichtigen befriedigt wurde, steht es ihr offen, gegen sämtliche Haftpflichtige (simultan) vorzugehen. Dabei ist unerheblich, dass gegen eine Person der Zivilweg beschritten und gegen die anderen die Forderung adhäsionsweise in einem Strafverfahren geltend gemacht wird. Denkbar wäre schliesslich auch, dass sich ein deliktischer Anspruch gegen die Beschuldigten 1 und 2 begründen lässt, nicht aber ein vertraglicher Anspruch gegen die Beschuldigte 3, oder umgekehrt.
Demnach vermögen die jeweils separat geltend gemachten Zivilforderungen keine Abhängigkeit des Strafverfahrens vom Zivilverfahren im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen, womit eine Sistierung des Strafverfahrens aus diesem Grund ausser Betracht fällt.
Demnach vermögen die jeweils separat geltend gemachten Zivilforderungen keine Abhängigkeit des Strafverfahrens vom Zivilverfahren im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen, womit eine Sistierung des Strafverfahrens aus diesem Grund ausser Betracht fällt.
4.3. 4.3.1. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Ausgang des Strafverfahrens in tatsächlicher Hinsicht vom Zivilverfahren abhängt.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin begründete die Strafanzeige vom 14. März 2024 damit, dass die Beschuldigte 3 jeweils eine fortlaufende Saldoliste mit den einzelnen bei der Beschwerdeführerin abgeholten und abgelieferten Geldbeträgen geführt habe. Diese habe sie periodisch der Beschwerdeführerin zugestellt, wobei allfällige Fehler/Korrekturen jeweils gemeldet worden seien. Für die Jahre 2015 bis 2021 habe die Beschuldigte 3 jeweils eine Saldoliste erstellt, aus welcher sich das Jahresende ergeben habe, mithin die Höhe des "Tresorbestands" der Beschuldigten 3. Der "Tresorbestand" (fortan: Saldo) entspreche der Höhe der Gelder, die durch die Beschuldigte 3 abgeholt, jedoch noch nicht dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien. Diesen Saldo habe die Beschuldigte 3 jeweils unterschriftlich anerkannt. Im Mai 2022 bzw. Juni 2023 habe die Beschuldigte 3 der Beschwerdeführerin gemeldet, dass in den Couverts bzw. Geldbeuteln im Vergleich zu den Abrechnungen Gelder fehlen würden (Fr. 6'600.00 bzw. Fr. 29'100.00; separate Strafanzeige der Beschwerdeführerin). Am 8. Februar 2023 habe der Beschuldigte 2 für die Beschuldigte 3 den aktuellen Saldo per Ende Januar 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt. Darin habe er vermerkt, dass am 16. Dezember 2022 Gelder in der Höhe von Fr. 681'500.00 bei der G._____ AG abgeliefert worden seien. Mit Mail vom 13. Januar 2023 habe der Beschuldigte 2 zudem ausdrücklich mitgeteilt, dass im Dezember 2022 der Betrag von Fr. 400'000.00 für die Beschwerdeführerin an die G._____ AG abgeliefert worden sei. Diese Angaben hätten sich jedoch zwischenzeitlich als falsch herausgestellt. Im Sommer 2023 habe die Beschwerdeführerin zudem eine grosse Differenz zwischen den von der Beschuldigten 3 abgeholten Bargeldbeträgen und den bei ihr auf dem Konto eingegangenen Gutschriften festgestellt. Aufforderungen der Beschwerdeführerin, den Saldo zu reduzieren und die entsprechenden Gelder einzuzahlen, seien die Beschuldigte 3 bzw. der Beschuldigte 2 und später auch der Beschuldigte 1 jedoch nicht in der geforderten Form nachgekommen. Am 7. November 2023 habe der Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin eine weitere Zusammenstellung zugestellt, auf welcher eine Ablieferung an die G._____ AG in der Höhe von Fr. 300'000.00 (datierend vom 3. November 2023) aufgeführt worden sei. Auf Nachfrage bei der G._____ AG habe diese jedoch mitgeteilt, keine Lieferung erhalten zu haben. Am 22. November 2023 habe die Beschwerdeführerin den Rahmenvertrag per sofort mit der Aufforderung gekündigt, der in diesem Zeitpunkt ausstehende Saldo in der Höhe von Fr. 2'038'009.05 bis zum 27. November 2023 der Beschwerdeführerin gutzuschreiben. Dieser Aufforderung sei die Beschuldigte 3 nicht nachgekommen, es sei einzig noch eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 75'500.00 eingegangen. Die Beschuldigte 3 habe in den Jahren 2022 und 2023 nachweislich Bargeld in der Höhe von Fr. 11'532'721.50 abgeholt, jedoch lediglich Fr. 10'668'770.00 gutgeschrieben und Reka Checks in der Höhe von Fr. 2'380.00 abgegeben. Daraus ergebe sich eine Differenz in der Höhe von Fr. 1'971'287.25, deren Verbleib der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei. Dazu würden noch die durch Diebstahl im Mai/Juni 2023 abhanden gekommenen Beträge in der Höhe von total Fr. 29'100.00 kommen.
Im Rahmen des Versuchs, den Differenzbetrag mit der Beschuldigten 3 zu klären, hätten am 13. Dezember 2023 und am 22. Dezember 2023 Besprechungen stattgefunden. Anlässlich letzterer habe der Beschuldigte 1 Zusammenstellungen präsentiert, welche widersprüchliche Inhalte aufgewiesen hätten, bei welchen die Tresorbestände per Ende Jahr in keinem Jahr mit jenen der unterzeichneten Saldobestätigungen übereingestimmt hätten und die in gewissen Jahren negative Tresorbestände ausgewiesen hätten, was bei Bargeldbeträgen "physikalisch" gar nicht möglich sei. Gemäss Zusammenstellung des Beschuldigten 1 belaufe sich der Tresorbestand per 21. Dezember 2023 auf Fr. 96'452.83. Wäre dem so, wären der Beschuldigten 3 Gelder der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'903'934.42 abhandengekommen. Die Beschuldigte 3 habe mutmasslich jeweils offenbar die abgeholten Bargelder nicht separat aufbewahrt und bei der G._____ AG abgeliefert, sondern diese mit Geldern anderer Kunden vermischt und/oder zu anderen Zwecken verwendet. Es bestehe daher der Verdacht, der Beschuldigte 2 und/oder der Beschuldigte 1 hätten sich der Veruntreuung strafbar gemacht und/oder die Gelder der Beschwerdeführerin seien durch Drittpersonen während des Transports oder der Zählung/Aufbewahrung der Gelder in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschuldigten 3 entwendet worden.
4.3.3. Der vor Handelsgericht des Kantons Aargau anhängig gemachten Klage vom 8. April 2024 liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde. Die Beschwerdeführerin als Klägerin leitet aus diesem Sachverhalt ab, durch die Annahme des Auftrages habe sich die Beschuldigte 3 verpflich-tet, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen und sei ihr schuldig, alles was ihr infolge des Auftrages zugekommen sei, zu erstatten (Art. 400 OR). Nachdem die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 2'257.34 für von der Beschuldigten 3 erbrachte Leistungen zur Verrechnung gestellt habe, belaufe sich die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten 3 auf Fr. 1'998'129.91.
4.3.4. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (al. 1), sowie wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (al. 2).
Dem Rahmenvertrag vom 16. Dezember 2013 zufolge (vgl. Strafanzeigebeilage Nr. 4) beinhaltete der Auftrag der Beschuldigten 3 Kassenleerungen, Geldabholungen, Transporte, Reporting an die Beschwerdeführerin sowie Gutschriften an die Beschwerdeführerin. Die Beschuldigte 3 brachte mithin Bargeld von einem Ort zum anderen, um es dort gezählt zuhanden der Beschwerdeführerin einzuzahlen. Das (fremde) Bargeld sollte demnach nicht mit dem eigenen Geld der Beschuldigten 3 oder anderer Kunden vermischt, sondern separat transportiert, gelagert und zuhanden der Beschwerdeführerin gutgeschrieben werden. Dadurch verbleibt das zivilrechtliche Eigentum am Bargeld auch während des Transports durch die Beschuldigte 3 bei der Beschwerdeführerin und das Bargeld stellt für die Beschuldigte 3 eine fremde Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 1 StGB dar (vgl. BGE 81 IV 228 E. 2.b). Sollte das transportierte Bargeld jedoch für einen anderen Zweck verwendet oder mit anderem Geld vermischt worden sein, sodass das zivilrechtliche Eigentum der Beschwerdeführerin infolge Vermengung/Vermischung untergegangen wäre, läge gegebenenfalls eine Veruntreuung vor.
Der von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachte Sachverhalt enthält verschiedene Anhaltspunkte, die auf eine Veruntreuung hindeuten. So bekundete die Beschuldigte 3 bzw. die Beschuldigten 1 und 2 offenkundig Mühe, den konkreten bzw. aktuellen "Tresorbestand" auszuweisen. Dieser hätte jedoch – wäre das Bargeld separat von anderen Geldern aufbewahrt worden – durch eine einfache Nachzählung bestimmt werden können. Dies schien offenbar nicht möglich zu sein. Ebenso deutet in diese Richtung, dass die vom Beschuldigten 1 am 22. Dezember 2023 der Beschwerdeführerin zugestellten Dokumente (Strafanzeigebeilage Nr. 20) in diversen Jahren einen negativen "Tresorenbestand" ausweisen, was bei separat aufbewahrtem Bargeld nicht möglich gewesen wäre. Es liegen demnach konkrete Anhaltspunkte vor, die auf ein strafbares Verhalten hindeuten. Im Strafverfahren ist abzuklären, wo und wie die Beschuldigte 3 die Gelder der Beschwerdeführerin aufbewahrte, ob die Gelder separat von anderen Geldern aufbewahrt oder ob sie gar für andere Zwecke verwendet wurden, ob nun noch Gelder vorhanden sind oder ob diese entwendet wurden und wer bei der Beschuldigten 3 welche Aufgabe bzw. Rolle hatte.
Demgegenüber ist der Ausgang des Zivilverfahrens zur Beurteilung der Frage, ob die von der Beschuldigten 3 für die Beschwerdeführerin abgeholten bzw. transportieren Gelder veruntreut wurden, nicht in jedem Fall relevant. Das Zivilverfahren dreht sich im Wesentlichen – soweit ersichtlich – um die Frage, welche Gelder die Beschuldigte 3 zwischen 2014 und 2023 bei der Beschwerdeführerin abgeholt hat und wie viel davon bereits der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde. Die Art und Weise, wie die Beschuldigte 3 die Gelder aufbewahrte und/oder ob sie diese mit anderen Geldern vermischte, wird dabei für den Zivilprozess nur eine untergeordnete Rolle spielen, hat die Beschwerdeführerin doch so oder anders entweder einen Herausgabe- oder einen Ersatzanspruch gegen die Beschuldigte 3. Ob die Beschuldigte 3 überhaupt noch über die bei der Beschwerdeführerin abgeholten Gelder verfügt, ist für die Prüfung des vertraglichen Anspruchs damit ebenfalls irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, welche Partei für die jeweiligen Abholungen und Gutschriften der Gelder unter Berücksichtigung der Verhandlungsmaxime den Beweis zu erbringen vermag bzw. aufgrund der bis und mit im Jahr 2021 durch die Beschuldigte 3 unterschriftlich anerkannten "Tresorenbestände" erbringen muss. Ausgehend von diesem Beweisergebnis ergibt sich ein allfälliger Herausgabe- bzw. Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten 3. Wo die Beschuldigte 3 die Gelder der Beschwerdeführerin aufbewahrte, ob sie diese mit anderen Geldern vermischte oder sie gar zur Begleichung anderer Schulden verwendete, ob sie diese einer anderen Kundin wie die H._____ AG gutschrieb und welche Rolle dabei die Beschuldigten 1 und 2 hatten, ist zur Beurteilung dieses vertraglichen Herausgabe- bzw. Ersatzanspruchs im Ergebnis unwesentlich. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass diesen Fragen im Rahmen des Zivilverfahrens einlässlich nachgegangen würde, sodass sich das Zivilverfahren auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken und die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtern würde.
Zu berücksichtigen ist auch, dass sich das Zivilverfahren noch im Schriftenwechsel befindet und daher nicht mit einem baldigen Urteil gerechnet werden kann. Sobald dieses vorliegt, stünde den Parteien darüber hinaus die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen, was das Verfahren weiter in die Länge ziehen würde. Damit spricht auch das Beschleunigungsgebot gegen eine Sistierung des Strafverfahrens.
Schliesslich wurden im vorliegenden Strafverfahren noch keine Beweise erhoben. Insbesondere wurden weder die Beteiligten wie die Beschuldigten 1 und 2 befragt noch allfällige Dokumente sichergestellt. Unter Berücksichtigung der in vielen Branchen üblichen Aufbewahrungsfrist von Dokumenten von 10 Jahren, des bis ins Jahr 2014 zurückreichenden Sachverhalts sowie des Umstands, dass das Erinnerungsvermögen der Beteiligten mit zunehmender Zeit naturgemäss nachlässt, spricht auch die aktuelle Beweislage gegen eine Sistierung des Strafverfahrens.
4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Zivilverfahren nicht derart auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirkt, als sich eine Sistierung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Vielmehr liegen vorliegend Anhaltspunkte vor, die unabhängig vom Ergebnis des Zivilverfahrens auf eine Veruntreuung hinweisen. Zudem spricht vorliegend sowohl der Umstand, dass bis anhin keine Beweise erhoben wurden, als auch das Beschleunigungsgebot gegen eine Sistierung des Strafverfahrens. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. November 2024 aufzuheben.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. November 2024 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. März 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz