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Entscheid

SBK.2024.338

SBK.2024.338 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-23

23. Juni 2025Deutsch36 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.338 (STA.2023.3402) Art. 179 Entscheid vom 23. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.338 (STA.2023.3402) Art. 179

Entscheid vom 23. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Graf, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 5. November 2024

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 8. August 2023 ereignete sich um ca. 16.15 Uhr in Q._____ auf der R-Strasse ein Verkehrsunfall, bei welchem der aus einer Seitenstrasse nach links in die R-Strasse (Fahrtrichtung S._____) einbiegende Personenwagen des Beschuldigten mit dem auf der R-Strasse in Richtung T._____ fahrenden Motorrad des Beschwerdeführers kollidierte und der Beschwerdeführer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2023 Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Zivilund Strafkläger.

1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 7. Februar 2024 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 120.00.

Der Beschuldigte erhob am 20. Februar 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl.

1.2.2. Am 7. Februar 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überholen haltende Kolonne durch Motorradfahrer) zu einer Busse von Fr. 500.00 (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe).

Der Beschwerdeführer erhob am 9. Februar 2024 (Postaufgabe 12. Februar 2024) Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Nachdem der Beschwerdeführer die Einsprache am 14. März 2024 zurückgezogen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 15. März 2024 fest, dass der Strafbefehl vom 7. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei.

2.

Am 5. November 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten, was die Oberstaatsanwaltschaft am 6. November 2024 genehmigte.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 11. November 2024 zugestellte Einstellungsverfügung und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Die Einstellungsverfügung vom 5. November 2024 (Akten Nr. STA4 ST.2023.3402) sei aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger einfacher und fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) durchzuführen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates."

3.2. Am 6. Dezember 2024 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00.

3.3. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erstattete der Beschuldigte die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und des Beschuldigten ein.

Erwägungen

1.

Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2023 Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO; act. 65). Damit ist er als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.).

Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem

Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19 f. zu Art. 319 StPO).

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass der Erfolgseintritt für den Beschuldigten nicht voraussehbar und vermeidbar gewesen sei, womit eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB ausser Betracht falle und das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ ergebe sich, dass der Beschuldigte die Kreuzung äusserst vorsichtig und mit niedriger Geschwindigkeit befahren habe, was zudem mit dem Spurenbild, aus welchem geschlossen werden könne, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nur mit dem vordersten Teil in die Fahrspur geragt sei, vereinbar sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ "rasant" unterwegs gewesen. Sein ebenfalls unfallkausales Überholmanöver sei rechtswidrig gewesen. Entsprechend sei er mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 7. Februar 2024 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen einer haltenden Kolonne verurteilt worden. Nach dem Vertrauensgrundsatz dürfe jeder Strassenbenützer, welcher sich selbst verkehrsregelkonform verhalte, darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden, sofern keine Anzeichen für das Gegenteil vorliegen würden. Dem Beschuldigten sei durch die Zeugin C._____ der Vortritt gewährt worden. Erkennbare Anzeichen, nach welchen der Beschuldigte davon hätte ausgehen müssen, dass sich jemand durch Überholen der stehenden Kolonne verkehrswidrig verhalten könnte, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass er die Kreuzung befahren dürfe.

3.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschuldigte, welcher nach links in die R-Strasse habe abbiegen wollen, zu wenig aufmerksam gewesen sei. Er habe den von links kommenden und vortrittsberechtigten Beschwerdeführer übersehen, weshalb es zur Kollision gekommen sei.

Mit Strafbefehlen vom 7. Februar 2024 seien sowohl der Beschuldigte (wegen fahrlässiger Körperverletzung) als auch der Beschwerdeführer (wegen Überholens einer haltenden Kolonne) verurteilt worden. Beide hätten

Einsprache erhoben, wobei der (damals nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die Einsprache wieder zurückgezogen habe, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass dies keine negativen Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten habe.

Die Aussagen der Zeugin C._____, dass es sich um eine stehende Kolonne gehandelt habe, könnten nicht zutreffen, da sich diesfalls nicht plötzlich eine Lücke geöffnet hätte, die der Beschuldigte hätte befahren können. Selbst der Beschuldigte habe angegeben, dass sich die Kolonne in Bewegung gesetzt habe. Anders lasse sich nicht erklären, wie er in die R-Strasse habe einbiegen können. Die Feststellung der Vorinstanz, dass C._____ dem Beschuldigten den Vortritt gewährt habe, stehe im Widerspruch zu den klaren Aussagen der Zeugin, welche dies verneint habe. Gemäss Art. 47 Abs. 2 SVG hätten Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolone nur dann beizubehalten, wenn der Verkehr angehalten werde. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei, an der Kolonne vorbeizufahren.

Der Beschuldigte habe das Vortrittsrecht des Beschwerdeführers trotz gut sichtbarem Signal "kein Vortritt" und einwandfreier Bodenmarkierung missachtet. Der Vortrittsberechtigte müsse sich darauf verlassen können, dass er aus der ihm zukommenden Strassenhälfte nicht von einem entgegenkommenden Fahrzeug verdrängt werde. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich deutlich, dass die Sicht durch die Fahrzeuge auf der linken Spur und die herannahenden Fahrzeuge auf der rechten Spur stark eingeschränkt gewesen sei, weshalb er nicht hätte versuchen dürfen, sich in den Verkehr einzufügen. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte den Beschwerdeführer erkennen und diesem die Vorfahrt gewähren müssen.

Die Zeugin C._____ habe lediglich das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer sehr rasant gefahren sei, habe das Tempo aber nicht einschätzen können. Es fehle damit eine klare Aussage, aufgrund welcher auf den Vertrauensgrundsatz abgestellt werden könnte. Auf den Vertrauensgrundsatz könne sich nur stützen, wer sich selber verkehrsregelkonform verhalte. Wer jedoch, wie der Beschuldigte, selbst eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schaffe, könne nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen würden.

Die Aussagen des Beschuldigten seien ambivalent. Er wolle Blickkontakt mit der Zeugin C._____ gesucht haben, wogegen diese angegeben habe, dass sie nicht unbedingt Blickkontakt mit dem Beschuldigten gehabt, sondern einfach angehalten habe. Der Beschuldigte habe angegeben, dass der Beschwerdeführer mit sicherlich 50-60 km/h rasant und zielorientiert gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen als vernünftigen Töfffahrer beschrieben und angegeben, mit ca. 10-15 km/h gefahren zu sein. Bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe der Beschuldigte seinen gesundheitlichen Zustand als schlecht beschrieben und angegeben, dass er aufgrund diverser chronischer Erkrankungen eine IV-Rente erhalte. Am Unfallort habe er gegenüber der Polizei noch angegeben, dass er fit und alles "tiptop" sei. Beim Beschuldigten sei (anders als beim Beschwerdeführer) keine Blut- und Urinprobe entnommen worden, was aufgrund seiner einschlägigen Vorgeschichte mit zwei Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration am 26. Oktober 2018 und 22. Oktober 2021 indessen angezeigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe dagegen einen einwandfreien Leumund. Seine Blut- und Urinprobe sei negativ ausgefallen.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, das Verfahren nicht nur wegen fahrlässiger einfacher, sondern auch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich fünf Operationen unterziehen müssen und leide unter chronischen Schmerzen. Eine IV-Anmeldung sei erfolgt. Es sei vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte die Kreuzung nicht hätte befahren dürfen. Der Erfolgseintritt sei für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar gewesen.

3.3. Mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Strafbarkeit des Beschuldigten bei fehlender Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit entfalle, unabhängig davon, wie schwer der Beschwerdeführer verletzt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe mit dem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2024 zu verstehen gegeben, dass er die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als korrekt erachtete. Er sei im Einspracheverfahren durch seine Rechtschutzversicherung vertreten gewesen, womit davon auszugehen sei, dass der Rückzug der Einsprache im Austausch mit dieser und nicht aufgrund juristischer Unkenntnis erfolgt sei.

Aus den Aussagen von C._____ gehe klar hervor, dass sie dem Beschuldigten durch konkludentes Verhalten den Vortritt eingeräumt habe. Dadurch habe sich vor dem Personenwagen von C._____ eine Lücke ergeben, welche der Beschuldigte passiert habe. Die stehende Kolonne, welche vom Beschuldigten überholt worden sei, habe sich hinter dem Fahrzeug von C._____ befunden, womit kein Widerspruch zwischen den Aussagen von C._____ und dem Unfallbild bestehe. Mit der vom Beschuldigten geschilderten Kolonne, die sich in Bewegung gesetzt habe, seien jene Fahrzeuge gemeint, welche sich vor C._____ befunden hätten.

Der Beschuldigte habe darauf vertrauen können, dass kein Fahrzeug die R-Strasse in Fahrtrichtung Q._____ mehr passieren würde, da dies nur bei

rechtswidrigem Überholen möglich gewesen sei. Den Aussagen des Beschuldigten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die stehende Kolonne rasant überholt habe, was auch die Zeugin C._____ bestätigt habe. Dies führe erst recht dazu, dass Vermeidbarkeit und Voraussehbarkeit der Gefahr zu verneinen seien. Der Beschuldigte habe keine unklare oder gefährliche Verkehrslage geschaffen, welche dazu führen würde, dass er sich nicht mehr auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne. Seine Aussagen seien schlüssig und stimmig und würden sich mit dem Spurenbild und den Aussagen von C._____ decken. Beim Beschuldigten hätten keine Anzeichen von Substanzmissbrauch festgestellt werden können, weshalb eine Anordnung einer Blut- und Urinprobe weder indiziert noch rechtmässig gewesen wäre.

3.4. Mit Beschwerdeantwort des Beschuldigten wird im Wesentlichen geltend gemacht, es gehe aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ hervor, dass sich der Beschuldigte sehr langsam und vorsichtig vorgetastet habe und er stets den von beiden Seiten herkommenden Verkehr beobachtet habe. Er habe sich verkehrsregelkonform verhalten und habe damit auch auf das korrekte Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen dürfen. Er habe nicht mit dem die Kolonne widerrechtlich überholenden und von links auf der Gegenfahrbahn heranfahrenden bzw. heranrasenden Beschwerdeführer rechnen müssen. Die Zeugin C._____ habe ihm durch ihr Verhalten (Stillstehen trotz Bewegung der Fahrzeuge vor ihr sowie Blickkontakt) unmissverständlich signalisiert, dass sie ihn passieren lasse und auf ihr Vortrittsrecht verzichte.

Gemäss den Aussagen des Beschuldigten, von D._____ sowie der Zeugin C._____ sei die Kolonne stillgestanden. Einzig die Kolonne vor der Zeugin C._____ (und damit rechts vom Beschuldigten) habe sich infolge einer Grünphase des Lichtsignals allmählich in Bewegung gesetzt. Damit habe der Beschwerdeführer durch das Überholen einer haltenden Kolonne Art. 47 Abs. 2 SVG verletzt und sich nicht verkehrsregelkonform verhalten, was der rechtskräftige Strafbefehl bestätige.

Der Beschuldigte sowie die Zeugin C._____ hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer rasant gekommen sei. Die Verkehrssituation sei jedoch auch aus Sicht des Beschwerdeführers unübersichtlich und die Strasse / Einmündung nicht einsehbar gewesen, weshalb ein langsames Fahren geboten gewesen wäre. Dennoch sei er derart schnell gefahren, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, auf Sichtdistanz anzuhalten. Das Tempo des Beschwerdeführers sei damit klar nicht angemessen gewesen und er habe mit seinem Verhalten Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verletzt.

Der Beschwerdeführer könne sich angesichts seines rechtswidrigen Verhaltens nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Er habe sich beim

Überholen auf der Gegenfahrbahn befunden, was sich aus seiner Aussage, er habe gesehen, dass es keine Sicherheitslinie habe und sei links an den Fahrzeugen vorbeigefahren, ergebe. Diese Überlegung wäre obsolet gewesen, wenn er nur auf seiner Fahrbahn überholt hätte. Zudem habe der Beschuldigte angegeben, dass er ca. 50 cm bis 1 m auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, als es zur Kollusion gekommen sei. Es sei damit erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf der ihm zukommenden Strassenhälfte befunden habe und er damit nicht vortrittsberechtigt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei als einziger der Meinung, dass der Beschuldigte sehr zügig auf die Kreuzung zugefahren sei. Gleichzeitig gebe er jedoch an, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten nicht gesehen habe und nicht wisse, woher dieses gekommen sei. Diese Aussage sei widersprüchlich und widerspreche diametral den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____. Der Beschwerdeführer versuche damit das Unfallausmass zu erklären, da er selbst langsam gefahren sein wolle. Der weite Sturz von 7 bis 8 Metern sei jedoch – unabhängig von der Geschwindigkeit des Beschuldigten – nicht mit einer langsamen Fahrt des Beschwerdeführers vereinbar.

Das unfallkausale Überholmanöver des Beschwerdeführers, welcher die stehende Kolonne nicht hätte überholen dürfen und die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe, sei rechtswidrig gewesen. Der Unfall sei für den Beschuldigten, welcher auf das verkehrsregelkonforme Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer habe vertrauen dürfen, nicht vermeidbar bzw. voraussehbar gewesen, womit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nicht erfüllt sei. Es könnten dem Beschuldigten damit offensichtlich keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gemacht werden, womit das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO rechtmässig eingestellt worden sei.

3.5. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dass gemäss den Aussagen der Beteiligten eine sich laufend verändernde Verkehrssituation vorgelegen habe. Der Verkehr habe sich nur teilweise aufgestaut und sich dann wieder in Bewegung gesetzt. Art. 47 Abs. 2 SVG beziehe sich jedoch klarerweise auf eine statische Verkehrssituation, wenn der Verkehr angehalten werde. Nur dann hätten Motorradfahrer ihren Platz in der Kolonne beizubehalten.

Es sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, dass sich der nicht vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer sehr vorsichtig auf die Strasse hineintaste, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen könne, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Die Beurteilung, ob ein "sehr vorsichtiges Hineintasten" zulässig gewesen sei, sei einer gerichtlichen Beurteilung vorbehalten. Es handle sich dabei um eine Ausnahmesituation, welche nicht leichthin anzunehmen und vorliegend zu verneinen sei. Der Beschuldigte habe nach links lediglich "durch die A-Säule" des Fahrzeugs von C._____ sehen können. Er habe weder Sichtkontakt zum Beschwerdeführer gehabt noch auf die linke Fahrbahn gesehen und sich nicht "sehr vorsichtig" in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche hineingetastet, sondern sei ohne Sicht hineingefahren und habe seine Vorsichtspflicht verletzt. Wenn sich aus bestimmten Verkehrslagen nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens ergebe, ergebe sich eine erhöhte Vorsichtspflicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es alltäglich, dass Zweiradfahrer innerorts stehende und stockende Kolonnen links überholen und es sei auch nicht ungewöhnlich, dass Zweiradfahrer dafür in Missachtung von Markierungen beispielsweise für Busse reservierte Verkehrsflächen befahren würden.

C._____ habe den Beschuldigten gesehen, ihm aber nicht den Vortritt gewährt. Sie habe kein Zeichen gegeben und nicht unbedingt Blickkontakt gehabt, sondern einfach geschaut und angehalten. Die Annahme der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass C._____ dem Beschuldigten durch konkludentes Verhalten den Vortritt eingeräumt habe, sei damit willkürlich.

Aus der polizeilichen Fotodokumentation ergebe sich, dass der Beschuldigte seitlich mit dem Beschwerdeführer kollidiert sei. Der Beschwerdeführer sei im Kollisionszeitpunkt schon mindestens zur Hälfte am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeigefahren. Von einem "sehr vorsichtigen Herantasten" des Beschuldigten könne keine Rede sein. Der Beschuldigte müsse eine nicht unerhebliche Geschwindigkeit aufgewiesen haben, da gemäss der ärztlichen Beurteilung angesichts der Frakturschwere von einer hohen Traumaenergie auszugehen sei. Es hätte sich vorliegend aufgedrängt, eine technische Unfallanalyse erstellen zu lassen, um den Unfallhergang, die gefahrenen Tempi und die Sichtverhältnisse zu klären. Die Annahme einer übersetzten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei nicht haltbar. Dass die Zeugin C._____ den Beschwerdeführer vor der Kollision nicht gesehen habe und angebe, er sei "blitzartig hier" gewesen, deute darauf hin, dass sie sich nicht auf die hinter sich befindliche Verkehrssituation konzentriert habe. Es sei auf ihre klaren und glaubhaften Aussagen abzustellen, wonach sie das Tempo des Beschwerdeführers nicht habe einschätzen können, da sie keine Töfffahrerin sei.

Eine Atemalkoholkontrolle des Beschuldigten finde sich nicht in den Akten, obwohl eine solche gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten routinemässig durchgeführt werde. Der Beschuldigte sei einschlägig wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration vorbestraft.

4.

4.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

4.2. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden

Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3 m.w.H.).

Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" zu bewegen. Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern. Der Vortrittsberechtigte hat sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3). Das "sehr vorsichtige Hineintasten" in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche ist nur zulässig, wenn ein Vortrittsberechtigter das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. In solchen Ausnahmesituationen trifft den Wartepflichtigen kein Vorwurf, wenn er sich entsprechend verhält und nötigenfalls augenblicklich anhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.2).

Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3).

5.

5.1. 5.1.1. Es ist unbestritten, dass es am 8. August 2023 um ca. 16.15 Uhr in Q._____ zu einem Verkehrsunfall kam zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinem Personenwagen aus einer Seitenstrasse nach links in die R-Strasse (Fahrtrichtung S._____) abbiegen wollte, und dem Beschwerdeführer, welcher mit seinem Motorrad auf der R-Strasse in Richtung T._____ links an einer Fahrzeugkolonne vorbeifuhr (Polizeirapport mit Skizze und Fotos act. 51 ff.; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 act. 67 f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 act. 76 ff.; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 80 f.; Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.; Einvernahme C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 103 f.; polizeiliche Einvernahme von D._____ [Ehefrau des Beschuldigten; Beifahrerin beim Unfall] vom 8. August 2023 act. 93). Der Beschwerdeführer kollidierte mit der rechten Frontseite des aus einer Seitenstrasse nach links in die R-Strasse abbiegenden Personenwagens des Beschuldigten. Sein Motorrad wurde an den (aus seiner Anfahrtsrichtung gesehen) linken Strassenrand geschleudert (Fotos der Schäden am Personenwagen und des Unfallorts mit Endlage des Motorrads act. 61 f.). Er erlitt diverse Frakturen am rechten Bein, wobei er nach mehreren Operationen immer noch unter Einschränkungen und Schmerzen leidet (Bericht Rettungsdienst act. 108, Austrittsbericht KSA vom 17. August 2023 act. 109 ff.; Bericht KSA vom 28. März 2025 [Beilage 3 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. April 2025]).

5.1.2. Beim Beschuldigten wurde (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) eine Atemalkoholmessung durchgeführt, welche 0.00 mg/l ergab

(Polizeirapport act. 52). Da die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verletzungen direkt nach dem Unfall nicht überprüft werden konnte, wurde im Krankenhaus eine Blut- und Urinprobe abgenommen, welcher keine Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit entnommen werden konnten, zumal die diversen nachgewiesenen Substanzen gemäss Prüfbericht des IRM vom 30. August 2023 im Rahmen der ärztlichen Versorgung verabreicht worden sein dürften (Anordnung Blut- und Urinprobe act. 43 ff. und Prüfbericht IRM act. 113 ff.). Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit des Beschuldigten oder des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt hindeuten würden.

5.1.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin C._____, des Beschuldigten sowie D._____ übereinstimmend, dass C._____, welche sich auf der R-Strasse in der Kolonne befand, dem Beschuldigten ermöglichte, in die R-Strasse einzubiegen und entsprechend darauf verzichtete, ihr Vortrittsrecht gegenüber dem Beschuldigten wahrzunehmen (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81; Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.; Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104; polizeiliche Einvernahme von D._____ vom 8. August 2023 act. 93). Dass die verschiedenen Aussagen leicht voneinander abweichen – der Beschuldigte will Blickkontakt gesucht und ein Zeichen erhalten haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81; Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.), während C._____ verneinte, den Vortritt gewährt, Blickkontakt gehabt und Zeichen gegeben zu haben, jedoch angab, geschaut "so dass man jemanden durchlässt" und angehalten zu haben (Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104) – erstaunt angesichts des für beide überraschend erfolgten Unfalls und der langen Zeitdauer von über einem Jahr bis zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht und vermag am übereinstimmenden Kerngehalt der Schilderungen nichts zu ändern.

5.1.4. An welcher Stelle auf der R-Strasse sich C._____ genau befand, als sie dem Beschuldigten die Einfahrt ermöglichte, lässt sich indessen weder dem Polizeirapport (act. 51 ff.) noch den Aussagen von C._____ und dem Beschuldigten entnehmen. Nicht gänzlich geklärt erscheint zudem die Frage, ob die Kolonne kurz vor dem Abbiegemanöver des Beschuldigten (langsam) in Bewegung war, zumal C._____ angab, angehalten zu haben, um den Beschuldigten durchzulassen (Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104), der Beschuldigte dagegen aussagte, dass sie die Bremsen nicht gelöst habe und stehen geblieben sei, als sich die (zuvor stehende) Kolonne vor ihr in Bewegung gesetzt habe (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81; Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88). Der Beschwerdeführer gab an, dass die Kolonne langsam gefahren sei, als er nach vorne gefahren sei. Er habe die Einsprache zurückgezogen, da er bei der Akteneinsicht festgestellt habe, dass die anderen Beteiligten alle ausgesagt hätten, dass die Fahrzeuge gestanden seien (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 act. 68; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 act. 76).

5.1.5. Der Beschuldigte schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2023, langsam mit ca. 1-2 km/h in die R-Strasse gefahren zu sein, wobei er habe sicherstellen müssen, dass kein Verkehr von rechts komme. Die Strasse sei frei gewesen und er sei weitergerollt. Er habe den Beschwerdeführer erst gesehen, als er (wohl der Beschwerdeführer) auf Höhe des Autos gewesen sei, wobei er nicht mehr hätte bremsen können (act. 81). Anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2024 gab der Beschuldigte an, dass die Situation auf der Kreuzung am Feierabend chaotisch gewesen sei. Entsprechend habe er sich vorsichtig vorgetastet. Zunächst sei von rechts Verkehr gekommen. Er habe sich langsam Richtung Mittellinie vorgetastet, sei dort gestanden und habe die Bremsen gelöst, als rechts alles gut gewesen sei. Er habe links "durch die A-Säule" des Fahrzeugs von C._____ geschaut, habe den heranfahrenden Beschwerdeführer gesehen und sofort gebremst. Er habe gehofft, dass der Beschwerdeführer bremse oder das Gewicht verlagere (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.).

C._____ sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. August 2024 aus, dass sich der Beschuldigte langsam und sehr vorsichtig vorgetastet habe. Er sei stehen geblieben, es habe "tack" gemacht und der Beschwerdeführer sei "über die andere Strassenseite geflogen" (Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 103 f.).

Der Beschwerdeführer konnte sich nicht an den Unfallhergang erinnern. Er gab an, nur noch zu wissen, dass er an der Kolonne vorbei Richtung Kreuzung gefahren sei und schliesslich auf der Strasse gelegen sei, seinen Oberschenkel angeschaut habe und betreut worden sei. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe er erst gesehen, als er am Boden gelegen sei (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 act. 68; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 act. 76 ff.). Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass der Beschuldigte "etwas zügig" bzw. "schneller" gefahren sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 act. 68), beruht damit offensichtlich nicht auf seiner eigenen Wahrnehmung. Vielmehr dürfte es sich um eine (etwa aus den Unfallfolgen abgeleitete) Vermutung handeln, welche keine Zweifel an der übereinstimmenden Darstellung des Beschuldigten und der Zeugin C._____ zu begründen vermag.

Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte langsam aus der Seitenstrasse in die R-Strasse einfuhr, nach rechts schaute, anhielt, als sich von rechts kein Fahrzeug mehr näherte nach links weiterrollte und sofort anhielt, als er (wohl mit Blick in Fahrtrichtung) den herankommenden Beschwerdeführer wahrnahm. Die Schilderung des Beschuldigten, er habe den Beschwerdeführer "durch die A-Säule" des Personenwagens von C._____ sehen können, lässt auf unübersichtliche Sichtverhältnisse in einer vom Beschuldigten zudem als "chaotisch" beschriebenen Verkehrssituation (act. 89) schliessen.

5.1.6. Nicht geklärt ist dagegen, ob der Beschwerdeführer auf der (mit einer Leitlinie abgegrenzten) Gegenfahrbahn fuhr, auf welcher Fahrbahn die Kollision stattfand bzw. in welcher Position sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt genau befand.

C._____ sagte aus, dass der Beschwerdeführer "in der Mitte" überholt habe, wobei sie nicht wisse, auf welcher Spur er gefahren sei (Einvernahme als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104).

Die Aussagen des Beschuldigten fallen unklar aus. Er gab an, sich bei der Kollision ca. ein Meter auf der Fahrbahn befunden zu haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81) bzw. "sicher nicht mehr als ein Viertel", "50 cm bis ein Meter in der anderen Spur" gewesen zu sein (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.). Welche Spur er jeweils meinte, ergibt sich aus seinen Aussagen nicht.

Der Beschwerdeführer konnte die Frage, auf welcher Fahrspur es zur Kollision gekommen sei, nicht beantworten, wobei er angab, dass es "gemäss Polizei und Zeugenaussagen" scheinbar "auf der richtigen Spur" zur Kollision gekommen sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 act. 76).

Den Aussagen von D._____ können hierzu keine Aussagen entnommen werden (polizeiliche Einvernahme von D._____ vom 8. August 2023 act. 93).

5.1.7. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers fallen die Aussagen unterschiedlich aus.

Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2023 aus, mit ca. 10-15 km/h an der (gemäss seinen Angaben langsam fahrenden Kolonne) vorbeigefahren zu sein (act. 68). An der

Einvernahme vom 15. Oktober 2024 gab er an, sich nicht mehr an seine Geschwindigkeit erinnern zu können. Er betonte jedoch, dass er ein vernünftiger Töfffahrer sei und sicherlich nicht zu schnell gefahren sei (Einvernahme vom 15. Oktober 2024 act. 77).

Der Beschuldigte äusserte sich erstmals anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2024 zur Fahrweise des Beschwerdeführers und führte aus, dass dieser mit wirklich rasanter Geschwindigkeit Richtung Ampel auf seine Spur gezogen sei, wobei er vermute, dass er noch über das Grünlicht habe fahren wollen und deshalb sicherlich 50 – 60 km/h gefahren sei (act. 88 f.).

C._____ sagte aus, dass sie den Beschwerdeführer vor der Kollision nicht gesehen habe. Er sei blitzartig hier gewesen. Sie könne sein Tempo nicht einschätzen, habe aber das Gefühl gehabt, dass er "sehr rasant" gekommen sei. Sie sei keine Töfffahrerin. Man könne das Tempo auch falsch einschätzen, wenn "er so rasant" komme (Einvernahme C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104).

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C._____ und der Beschuldigte den heranfahrenden Beschwerdeführer gestützt auf ihre Aussagen nur während sehr kurzer Zeit wahrgenommen haben dürften, was eine Temposchätzung schwierig erscheinen lässt.

Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer die Kolonne überholt hat, kann damit nicht klar festgestellt werden.

5.1.8. Insgesamt ist erstellt, dass zum Zeitpunkt des Unfalls hohes Verkehrsaufkommen Richtung T._____ herrschte. C._____ ermöglichte dem Beschuldigten die Einfahrt in die R-Strasse, worauf der Beschuldigte langsam aus der Seitenstrasse in die R-Strasse einfuhr, nach rechts schaute, anhielt und, als sich von rechts kein Verkehr mehr näherte, weiter nach links rollte. Als er dabei den links am (zumindest mittlerweile stehenden) Personenwagen von C._____ vorbeifahrenden Beschwerdeführer sah, bremste er sofort ab. Der Beschwerdeführer kollidierte mit der rechten Frontseite des Personenwagens des Beschuldigten und wurde weggeschleudert. Der Beschwerdeführer zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu.

Nicht geklärt erscheinen dagegen im heutigen Zeitpunkt die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, mit welcher dieser die (stehende oder allenfalls auch sich [zeitweise] langsam bewegende) Kolonne überholte, die Positionen des Motorrads des Beschwerdeführers, des Personenwagens des Beschuldigten sowie des Personenwagens von C._____ kurz vor bzw. bei der Kollision und entsprechend auch die genauen Sichtverhältnisse des Beschuldigten nach links.

5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte war unbestrittenermassen vortrittsbelastet (vgl. Fotos mit Signal "kein Vortritt" und Bodenmarkierung, act. 58 f.).

Das Vortrittsrecht bleibt auch bestehen, wenn sich der Berechtigte pflichtwidrig verhält. Eine Verletzung von Verkehrsregeln durch den Vortrittsberechtigten vermag den Vortrittsbelasteten nur zu entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen ist und das Verhalten des Vortrittsberechtigten ausserhalb der normalen Erfahrung lag, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste (BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2022, Rz. 1778 f. zu Art. 36 SVG). Die Frage, ob der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, der Vortrittsberechtigte verletze seinerseits die Verkehrsregeln nicht, stellt sich erst, wenn pflichtgemässes Handeln des Beschuldigten zu bejahen wäre. Erst dann wäre das Verhalten des Beschwerdeführers auf seine Verkehrsregelkonformität zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.3). Da keine Verschuldenskompensation gilt, können sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker gleichzeitig einer Verkehrsregelverletzung schuldig machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.4).

5.2.2. Der Beschuldigte richtete seinen Blick nach dem derzeit feststehenden Sachverhalt zunächst nach rechts und setzte dann langsam die Fahrt nach links fort, wobei er (den Blick wohl in Fahrtrichtung gerichtet) den Beschwerdeführer kurz vor der Kollision (gemäss seinen Angaben "durch die A-Säule" des Personenwagens von C._____) wahrnahm. Dies deutet auf stark eingeschränkte Sichtverhältnisse hin, bei denen sich der Vortrittsbelastete nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche bewegen darf und die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen hat, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern, wobei vorausgesetzt ist, dass der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen.

Es stellt sich damit die Frage, ob der Beschuldigte unter diesen Umständen bei seiner Fahrt hinreichend sorgfältig vorging bzw. ob er nach dem von ihm geschilderten Kontrollblick nach rechts dem Verkehr zu seiner Linken vermehrte Aufmerksamkeit hätte schenken und zum in Fahrtrichtung gerichteten Blick und dem langsamen Einfahren in die R-Strasse weitere Massnahmen (wie etwa zusätzliche Seitenblicke nach links oder erneutes Anhalten zur Erlangung eines besseren Überblicks) hätte treffen müssen, um den gesamten links vor ihm liegenden Strassenabschnitt überblicken zu können und zu gewährleisten, keinen die Kolonne überholenden Verkehrsteilnehmer zu übersehen. Da vorliegend diverse Gegebenheiten wie etwa die genauen Positionen des Beschuldigten, von C._____ und des Beschwerdeführers während des Abbiegemanövers des Beschuldigten sowie bei der Kollision nicht gänzlich geklärt sind, können die konkreten Sichtverhältnisse und damit auch die vom Beschuldigten bei sorgfältigem Verhalten zu treffenden Massnahmen derzeit nicht eindeutig festgestellt werden. Sorgfaltswidriges Handeln des Beschuldigten kann damit nicht offensichtlich ausgeschlossen werden.

Das Überholen einer Kolonne durch einen Motorradfahrer in einer (vom Beschuldigten denn auch als chaotisch beschriebenen [Einvernahme vom 15. Oktober 2024 act. 89]) Situation mit dichtem Verkehr erscheint – selbst wenn der Überholende hierzu nicht berechtigt gewesen sein sollte – nicht von vorneherein als derart ungewöhnlich, dass offensichtlich nicht damit hätte gerechnet werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.2). Angesichts der nicht geklärten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers steht zudem nicht fest, dass dieser derart schnell an der Kolonne vorbeigefahren ist, dass der Beschuldigte in keiner Weise damit hätte rechnen müssen oder er den Beschwerdeführer bei pflichtgemässem Verhalten gar nicht rechtzeitig hätte bemerken können und somit die Kollision auch bei sorgfältigem Fahrverhalten nicht hätte verhindern können.

5.3. Insgesamt erscheinen hinsichtlich der Fragen der Sorgfaltspflichtverletzung und der Vermeidbarkeit weder der Sachverhalt noch die Rechtslage eindeutig. Ob weitere Ermittlungen (wie etwa die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens und/oder allenfalls erneute Einvernahmen) weiterführend sein könnten, wird zu prüfen sein. Bei weiterhin unklarer Beweislage wird es Aufgabe des zur materiellen Beurteilung zuständigen Sachgerichts sein, den Sachverhalt zu erheben und zu würdigen. Sollte sich ergeben, dass der Beschuldigte bei pflichtgemässem Handeln seine Aufmerksamkeit vermehrt nach links hätte richten müssen und dadurch die Kollision hätte vermieden werden können, erscheint ein Schuldspruch – selbst bei (ebenfalls) rechtswidrigem Verhalten des Beschwerdeführers – durchaus möglich, sofern die Fahrweise des Beschwerdeführers nicht als derart aussergewöhnlich eingeordnet würde, dass damit nicht hätte gerechnet werden müssen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung sind damit nicht erfüllt, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.

6.

6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

6.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, womit ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. November 2024 aufgehoben.

2.

Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler