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Entscheid

SBK.2024.345

SBK.2024.345 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-04

4. März 2025Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.345 (STA.2024.2802) Art. 66 Entscheid vom 4. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer [...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.345 (STA.2024.2802) Art. 66

Entscheid vom 4. März 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Werner Amrein, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. November 2024 gegenstand betreffend amtliche Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eröffnete am 19. Juli 2024 ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlass dafür waren fünf anonyme Schreiben an die Kantonspolizei Aargau im Zeitraum zwischen Januar und April 2024, in denen der Beschwerdeführer des Betäubungsmittelhandels in seiner Wohnung bzw. Garage in S._____ beschuldigt wurde, sowie die in diesem Zusammenhang durch die Kantonspolizei Aargau durchgeführte Observation des Wohnorts des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2024 bis am 20. Juni 2024.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess mit Bezug auf die Wohnung und die Garage des Beschwerdeführers am 19. Juli 2024 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Diese Durchsuchung wurde am 13. August 2024 durchgeführt.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 14. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Einsetzung von Rechtsanwalt Werner Amrein als amtlichen Verteidiger. Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung begründete er mit Eingabe vom 29. September 2024.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wies das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 25. November 2024 ab.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 28. November 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. November 2024 betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung (Kant. Ref.: 2086-7056.5) (Abweisung) sei aufzuheben.

2.

Für den Beschuldigten A._____ sei eine notwendige amtliche bzw. gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu bestellen.

3.

Als amtlicher Verteidiger sei lic.iur. Werner Amrein, Rechtsanwalt zu ernennen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2025 (Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf die von ihm eingereichten Belege über einen monatlichen Überschuss von Fr. 674.55, womit keine Bedürftigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung vorliege. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der amtlichen Verteidigung könne daher verzichtet werden.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, er habe mit Blick auf die am 12. August 2024 (wohl gemeint: 13. August 2024) unter Einsatz von drei Polizeifahrzeugen und schätzungsweise über einem Dutzend Polizisten durchgeführte Hausdurchsuchung sowie den Umstand, dass er im Anschluss in Handschellen gelegt und für eine Nacht in Untersuchungshaft verbracht worden sei, davon ausgehen müssen, dass kein Bagatellfall vorliege. Bis heute gehe aus den Akten nicht klar hervor, was ihm eigentlich vorgeworfen werde. Unter solchen Umständen müsse eine notwendige Verteidigung bestellt werden (Beschwerde, Ziff. II.A.3 f.). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führe in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort aus, weshalb "nur" ein Bagatellfall vorliege (Beschwerde, Ziff. II.A.7). Die Polizei habe sich seinerzeit scheinbar auf eine anonyme Quelle berufen, deren Glaubwürdigkeit sie nicht hinreichend geprüft habe und die den Beschwerdeführer und dessen Wohnung bzw. Garage in ihrer Fantasie und aufgrund bestehender Vorurteile als "verdächtigen Ort" eingeschätzt habe. Bei einer derart komplexen Ausgangslage sei es angezeigt, dem Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Dabei gehe es auch um den Schutz des Beschwerdeführers, welcher nicht in der Schweiz aufgewachsen sei, kein Deutsch spreche und mit den hiesigen rechtlichen Gepflogenheiten nicht vertraut sei (Beschwerde, Ziff. II.A.8). Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um einen privaten Verteidiger zu bezahlen. Seine Lebenspartnerin sei aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, so dass er allein für die Wohnungsmiete aufkommen müsse und daher von Wohnkosten von Fr. 1'160.00 und nicht von Fr. 580.00 auszugehen sei. Es resultiere dem Beschwerdeführer lediglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 94.55, womit eine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege (Beschwerde, Rz. II.B.1).

2.3

Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, sie habe im Zeitpunkt des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung von einer fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich verschlechtert, seien die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu prüfen (Beschwerdeantwort, Ziff. 1.a). Dazu sei festzuhalten, dass der anfänglich gegen den Beschwerdeführer bestehende, hinreichende Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2024 nicht habe erhärtet werden können. Im Vollzugsbericht sei jedoch festgehalten, dass diverse rezeptpflichtige Medikamente aufgefunden worden seien, welche mutmasslich zumindest teilweise ohne Rezept aus dem Ausland eingeführt worden seien. Ob sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang strafbar gemacht habe, sei Gegenstand der Ermittlungen. Ausgehend vom nun bestehenden Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sei keinesfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten, weshalb ein Bagatellfall vorliege. Die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen seien dabei weder komplex noch für einen Laien schwer zu bewältigen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer in der Lage, seine Interessen im Strafverfahren auch ohne anwaltliche Unterstützung wahrzunehmen. Daran änderten seine allenfalls mangelhaften Deutschkenntnisse nichts, zumal in solchen Fällen ein Dolmetscher beizuziehen sei. Ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege auch kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 1.b).

3.

3.1

3.1.1. Die beschuldigte Person muss unter anderem verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als

10.

Tage gedauert hat (Art. 130 lit. a StPO) oder ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO).

3.1.2

Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2024 ohne Verteidigung einvernommen. Ob ihm anlässlich dieser Einvernahme eine notwendige Verteidigung zu bestellen gewesen wäre (Beschwerde, Ziff. II.2 und II.4), betrifft lediglich die Frage der Verwertbarkeit seiner anlässlich dieser Einvernahme getätigten Aussagen (Art. 131 Abs. 3 StPO), welche im Beschwerdeverfahren allerdings nicht zu prüfen ist. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2024 Rechtsanwalt Werner Amrein mit seiner Wahlverteidigung betraut hat (Beilage 2 der Beschwerde) und seither von diesem verteidigt wird. Entsprechend stellt sich – wie dies auch für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung der Fall war – nur noch die Frage, ob die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 StPO geboten ist, worauf im Folgenden einzugehen ist.

3.2

3.2.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Infrage kommt nach der Bestimmung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch eine Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, wenn die beschuldigte Person nicht (mehr) über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die Wahlverteidigung zu finanzieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.2).

3.2.2

Ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht selbständig zu wahren vermag. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort ausführt, konnte der anfänglich gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2024 nicht erhärtet werden (Beschwerdeantwort, Ziff. 1.b). Wie dem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände vom 13. August 2024 zu entnehmen ist, wurden allerdings in etwa 15 verschiedene, teilweise angebrauchte Medikamente (u.a. Tabletten, Tropfen, Cremes) festgestellt, welche gemäss Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm rezeptpflichtig und teilweise aus dem Ausland eingeführt worden sein dürften. Entsprechend steht gemäss Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nur noch der Verdacht der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Raum (Beschwerdeantwort, Ziff. 1.b). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine grösseren Mengen aufgefunden wurden, ein Teil der Medikamente wohl der Partnerin des Beschwerdeführers gehört und zumindest die Schmerzmittel nach Aussage des Beschwerdeführers auf eine Fussverletzung bzw. eine in diesem Zusammenhang erfolgte Operation zurückzuführen seien (Einvernahme vom 13. August 2024, Fragen 48 ff.), handelt es sich ohne Weiteres um keine schwere Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und damit um einen Bagatellfall, der keiner anwaltlichen Verteidigung bedarf. Es stellen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers denn auch keine komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Im Kern geht es nämlich lediglich darum, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die aufgefundenen Medikamente über die entsprechenden Rezepte verfügt bzw. ob er allenfalls im Ausland erstandene Medikamente rechtmässig in die Schweiz eingeführt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer angesichts dieser Fragestellung seiner eigenen Verteidigung nicht gewachsen sein sollte. Daran ändert – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, Ziff. 1.b) – nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar der deutschen Sprache nicht mächtig ist, zumal sprachliche Schwierigkeiten mit einem Dolmetscher überwunden werden können und für sich allein keine amtliche Verteidigung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Warum dies im Falle des spanischsprechenden Beschwerdeführers anders sein soll, ist nicht ersichtlich. So war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin seiner Befragung im Rahmen der Ersteinvernahme zu folgen (Einvernahme vom 13. August 2024, Fragen 3 und 7). Da eine amtliche Verteidigung bereits aus diesem Grund nicht geboten ist, kann auf die Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers an dieser Stelle verzichtet werden.

3.3

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb sie dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen sind und er keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 852.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch