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Entscheid

SBK.2024.348

SBK.2024.348 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-06

6. Januar 2025Deutsch36 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.348 (HA.2024.578) Art. 4 Entscheid vom 6. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg,...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.348 (HA.2024.578) Art. 4

Entscheid vom 6. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Vogel, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 28. November 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

im Strafverfahren gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und der versuchten Brandstiftung (Art. 221 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil seiner Ex-Freundin B._____.

1.2. A._____ wurde am 26. September 2024 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 einstweilen bis am 2. Dezember 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 18. November 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 2. März 2025.

2.2. A._____ ersuchte mit Stellungnahme vom 22. November 2024 um Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter um Anordnung von Ersatzmassnahmen und subeventualiter um Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer von vier Wochen.

2.3. Mit Verfügung HA.2024.578 vom 28. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 2. März 2025.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 29. November 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Muri vom 28. November 2024 sei in Ziffer 1 aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:

1.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.

Es sei dem Beschuldigten unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, sich Frau B._____ näher als 100 Meter anzunähern und sich in einem Umkreis von 80 Metern um deren Arbeitsort und deren Wohnort aufzuhalten.

3.

Es sei dem Beschuldigten unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, mit Frau B._____ bis auf Weiteres auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen und zu pflegen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder über Drittpersonen, dies auch dann nicht, wenn die Kontaktaufnahme durch Frau B._____ selber oder über Drittpersonen erfolgt.

4.

Der Beschuldigte sei zu einer absoluten Abstinenz von Betäubungsmitteln jeglicher Art sowie von Alkohol zu verpflichten. Er sei zu verpflich-ten, die Betäubungsmittel- und Alkoholabstinenz alle 14 Tage von seinem Hausarzt überprüfen zu lassen.

5.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, umgehend eine ambulante psychiatrische Behandlung, die eine Psychotherapie und eine Psychopharmakatherapie beinhaltet, bei einem forensischen Psychiater oder einer forensischen Psychiaterin aufzunehmen. Er sei zu verpflichten, die Staatsanwaltschaft monatlich über den Verlauf der Behandlung zu informieren.

2.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss Strafprozessordnung festzulegen."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte mit Eingabe vom 11. Dezember 2024, sie verzichte auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).

Mit Verfügung vom 28. November 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1. Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf seine Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 und hielt ergänzend fest, dass in der Zwischenzeit B._____ in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers erneut einvernommen worden sei, wobei sie ihre bereits gemachten Ausführungen wiederholt und präzisiert habe. Hinsichtlich der versuchten Brandstiftung sei zwischenzeitlich die Einvernahme von C._____ durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, es könne sein, dass er am 9. September 2024 zum Tatzeitpunkt mit seinem Kollegen C._____ unterwegs gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme habe dieser jedoch mit Verweis auf seinen an die Einvernahme mitgebrachten Arbeitsplan angegeben, er sei zum Tatzeitpunkt auf der Arbeit gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer an besagtem Abend bei seinem Kollegen aufgehalten haben könnte, sei damit nicht anzunehmen. Weiter habe das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern die nach der versuchten Brandstiftung ab dem Boden vor dem vorderen rechten Reifen sichergestellten Zündmittelrückstände mit den bei der Hausdurchsuchung vom 26. September 2024 beim Beschwerdeführer sichergestellten Zündwürfel verglichen. Gemäss den durchgeführten Analysen sei eine übereinstimmende chemische Zusammensetzung der beiden Proben ausgewiesen. Insgesamt habe sich somit der dringende Tatverdacht bezüglich der versuchten Brandstiftung verdichtet. Bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gebe die Verteidigung selbst an, es lasse nicht verneinen, dass hinsichtlich der Kontaktaufnahmen und Annäherungen gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Weiter seien zwischenzeitlich die drei beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefone ausgewertet worden. Von diesen seien seit Ende Mai 2024 insgesamt 49 E-Mails an die E-Mail-Adresse von B._____ und 36 Anrufversuche auf die Nummer von B._____ getätigt worden. Der dringende Tatverdacht müsse somit auch bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung als verdichtet angesehen werden. Demnach sei der dringende Tatverdacht bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der versuchten Brandstiftung nach wie vor als gegeben anzusehen. Für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 zu verweisen. Zwischenzeitlich liege zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor. Gemäss diesem bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehe, wenn keine Massnahmen getroffen würden. Dabei lägen bereits einige Anzeichen vor, die auf schwere Gewalt hindeuteten, falls der Beschwerdeführer alle ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe und er wieder Kontakt zu seiner früheren Partnerin haben sollte. Das Risiko für leichte bis mittlere Gewalt sei in der gegebenen Situation sogar als erhöht einzustufen. Da nach wie vor ein dringender Tatverdacht für alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten bestehe, der sich beim besonders schweren Vorwurf der versuchten Brandstiftung sogar verdichtet habe, bestünden einige Anzeichen, die auf schwere Gewalt hinwiesen. Damit sei von einem besonders hohen Risiko namentlich für Verletzungen der physischen und psychischen Integrität von B._____ auszugehen. Nachdem sich auch der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und damit drohendem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber B._____ zwischenzeitlich verdichtet habe sowie aufgrund der genannten Anzeichen für schwere Gewalt sei auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO nach wie vor als gegeben anzusehen. Da sich der Beschwerdeführer nicht an ein polizeiliches Annäherungs- und Kontaktverbot gehalten habe, müsse damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht an ihm auferlegte Ersatzmassnahmen halten werde. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung könne gemäss Gutachten zwar zu einer Senkung der Rückfallgefahr führen, vermöge aber kurzfristig weder die Wiederholungsnoch die Ausführungsgefahr zu bannen. Deshalb und aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Straftaten sei der Zweck der Inhaftierung durch keine milderen Ersatzmassnahmen zu erreichen. Die beantragte Dauer der Haftverlängerung von drei Monaten sei aus Sicht des Zwangsmassnahmengerichts verhältnismässig. Insbesondere sei die Gefahr einer Überhaft auch mit der Verlängerung der Untersuchungshaft aufgrund der Schwere der Vorwürfe zu verneinen.

3.1. Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf seine Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 und hielt ergänzend fest, dass in der Zwischenzeit B._____ in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers erneut einvernommen worden sei, wobei sie ihre bereits gemachten Ausführungen wiederholt und präzisiert habe. Hinsichtlich der versuchten Brandstiftung sei zwischenzeitlich die Einvernahme von C._____ durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, es könne sein, dass er am 9. September 2024 zum Tatzeitpunkt mit seinem Kollegen C._____ unterwegs gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme habe dieser jedoch mit Verweis auf seinen an die Einvernahme mitgebrachten Arbeitsplan angegeben, er sei zum Tatzeitpunkt auf der Arbeit gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer an besagtem Abend bei seinem Kollegen aufgehalten haben könnte, sei damit nicht anzunehmen. Weiter habe das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern die nach der versuchten Brandstiftung ab dem Boden vor dem vorderen rechten Reifen sichergestellten Zündmittelrückstände mit den bei der Hausdurchsuchung vom 26. September 2024 beim Beschwerdeführer sichergestellten Zündwürfel verglichen. Gemäss den durchgeführten Analysen sei eine übereinstimmende chemische Zusammensetzung der beiden Proben ausgewiesen. Insgesamt habe sich somit der dringende Tatverdacht bezüglich der versuchten Brandstiftung verdichtet. Bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gebe die Verteidigung selbst an, es lasse nicht verneinen, dass hinsichtlich der Kontaktaufnahmen und Annäherungen gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Weiter seien zwischenzeitlich die drei beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefone ausgewertet worden. Von diesen seien seit Ende Mai 2024 insgesamt 49 E-Mails an die E-Mail-Adresse von B._____ und 36 Anrufversuche auf die Nummer von B._____ getätigt worden. Der dringende Tatverdacht müsse somit auch bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung als verdichtet angesehen werden. Demnach sei der dringende Tatverdacht bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der versuchten Brandstiftung nach wie vor als gegeben anzusehen. Für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 zu verweisen. Zwischenzeitlich liege zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor. Gemäss diesem bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehe, wenn keine Massnahmen getroffen würden. Dabei lägen bereits einige Anzeichen vor, die auf schwere Gewalt hindeuteten, falls der Beschwerdeführer alle ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe und er wieder Kontakt zu seiner früheren Partnerin haben sollte. Das Risiko für leichte bis mittlere Gewalt sei in der gegebenen Situation sogar als erhöht einzustufen. Da nach wie vor ein dringender Tatverdacht für alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten bestehe, der sich beim besonders schweren Vorwurf der versuchten Brandstiftung sogar verdichtet habe, bestünden einige Anzeichen, die auf schwere Gewalt hinwiesen. Damit sei von einem besonders hohen Risiko namentlich für Verletzungen der physischen und psychischen Integrität von B._____ auszugehen. Nachdem sich auch der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und damit drohendem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber B._____ zwischenzeitlich verdichtet habe sowie aufgrund der genannten Anzeichen für schwere Gewalt sei auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO nach wie vor als gegeben anzusehen. Da sich der Beschwerdeführer nicht an ein polizeiliches Annäherungs- und Kontaktverbot gehalten habe, müsse damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht an ihm auferlegte Ersatzmassnahmen halten werde. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung könne gemäss Gutachten zwar zu einer Senkung der Rückfallgefahr führen, vermöge aber kurzfristig weder die Wiederholungsnoch die Ausführungsgefahr zu bannen. Deshalb und aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Straftaten sei der Zweck der Inhaftierung durch keine milderen Ersatzmassnahmen zu erreichen. Die beantragte Dauer der Haftverlängerung von drei Monaten sei aus Sicht des Zwangsmassnahmengerichts verhältnismässig. Insbesondere sei die Gefahr einer Überhaft auch mit der Verlängerung der Untersuchungshaft aufgrund der Schwere der Vorwürfe zu verneinen.

3.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er bestreite nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Kontaktaufnahmen und Annäherung gegeben sei. Hingegen habe er von Anfang bestritten, etwas mit der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigung und der versuchten Brandstiftung zu tun zu haben. Entgegen der Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts habe sich der Tatverdacht hinsichtlich der versuchten Brandstiftung nicht erhärtet. C._____ habe zwar nicht bestätigen können, dass er und der Beschwerdeführer sich am Abend des 9. September 2024 getroffen hätten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass damit die Täterschaft des Beschwerdeführers wahrscheinlicher geworden sei. Ähnliches gelte bezüglich der übereinstimmenden chemischen Zusammensetzung der Zündmittelrückstände und der sichergestellten Zündwürfel. Es handle sich um handelsübliche Zündwürfel, die von jedermann erworben werden könnten. Aus der übereinstimmenden chemischen Zusammensetzung könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, die Täterschaft des Beschwerdeführers sei damit wahrscheinlicher geworden. Zur Begründung der Wiederholungsgefahr sei es grundsätzlich unzulässig, bei der Beurteilung der Vortaten auf Vorwürfe abzustellen, die sich aus einer laufenden Untersuchung ergäben. Dies sei nur der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die beschuldigte Person diese Straftaten begangen habe. Dieser Nachweis gelte bei einem Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Der Beschwerdeführer sei vorliegend gerade nicht geständig, weitere Sachbeschädigungen zum Nachteil von B._____ begangen zu haben, geschweige denn, für eine versuchte Brandstiftung verantwortlich zu sein. Von einer erdrückenden Beweislage könne bei all diesen Delikten nicht gesprochen werden. Die Vorwürfe stützten sich mehrheitlich einzig auf die Aussagen von B._____; es gebe keine Zeugen oder Sachbeweise, welche belegten, dass sich der Beschwerdeführer am 9. September 2024 in der Tiefgarage bzw. am 20. und 23./24. September 2024 beim Fahrzeug von B._____ aufgehalten habe. Mit den vom Beschwerdeführer verübten (geringfügigen) Sachbeschädigungen habe dieser ausnahmslos Delikte gegen das Vermögen von anderen Personen verübt. Auch von den Sachbeschädigungen des laufenden Verfahrens sei keine Gefahr für Personen ausgegangen. In Bezug auf die versuchte Brandstiftung lägen keine Einsatzrapporte der Feuerwehr vor und es sei bisher auch kein eingehendes Gutachten erstellt worden, ob das Fahrzeug durch den Zündwürfel effektiv hätte Feuer fangen können. Leider habe auch die Zeugin D._____ keine Angaben machen können, ob das Feuer von alleine ausgegangen sei oder tatsächlich Massnahmen der Feuerwehr notwendig gewesen seien. Auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nachrichten und Anrufversuche stellten keine unmittelbare Gefahr für B._____ dar. Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer nie körperliche Gewalt gegen B._____ oder eine andere Person angewendet. Nachdem der Gutachter die Gefahr für Delikte, die auch zu physischen Verletzungen führen könnten, als moderat beurteile, sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gerade nicht gegeben. Nachdem der Gutachter für weitere Sachbeschädigungen von einem moderaten Risiko ausgehe und das Risiko für schwere Partnergewalt als geringfügig einstufe, fehle es an einer unmittelbaren Gefahr für ein schweres Verbrechen zum Nachteil von B._____. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr sei damit ebenfalls nicht gegeben. Sodann gehe es nicht an, eine Art Legalprognose für den Beschwerdeführer anzustellen und ihm die Bewährung unter Ersatzmassnahmen a priori zu verwehren. Dem moderaten Rückfallrisiko für Sachbeschädigungen, welche auch zu physischen Verletzungen von B._____ führen könnten, könne gemäss Gutachter wirkungsvoll begegnet werden, indem die beantragten Ersatzmassnahmen angeordnet würden.

4.

4.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf-

grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Dabei müssen "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4, 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 und 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2, wonach in diesem Zusammenhang auch der Schwere der untersuchten Delikte, die seit der letztmaligen Überprüfung des dringenden Tatverdachts verstrichene Zeit und die seither erfolgten Untersuchungsschritte zu berücksichtigen sind).

4.2. Der Beschwerdeführer und B._____ führten während ca. 1 ½ Jahren eine Beziehung. Am 24. Juni 2023 trennte sich B._____ vom Beschwerdeführer (Akten HA.2024.578, Prot. der Einvernahme von B._____ vom 30. Oktober 2024, S. 5; Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. November 2024, S. 3 f.).

4.3. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Kontaktaufnahmen und Annäherungen gegenüber B._____ trotz Kontakt- und Annäherungsverboten, begangen in der Zeit vom 12. Februar 2024 bis 14. September 2024 (und folglich der mutmasslichen Erfüllung des Straftatbestands der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist unbestritten (Beschwerde S. 4). In den Akten finden sich keine Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen liessen.

4.4. 4.4.1. Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, am 9. September 2024, ca. zwischen 19:00 und 20:00 Uhr, in der Sammelgarage am Wohnort von B._____ einen Zündwürfel angezündet und so unter dem rechten Vorderreifen ihres Autos platziert zu haben, dass ein Teil des Pneus zu schmelzen begonnen und sich erheblicher Rauch entwickelt habe. Durch das von einer Anwohnerin rechtzeitig veranlasste Eingreifen der Feuerwehr habe die Entstehung einer Feuersbrunst mit grossem Schaden zum Nachteil Dritter und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr verhindert werden können.

4.4.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.

Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Als weitere Merkmale müssen ein Schaden bei einem andern oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten. Unter das Merkmal des Schadens gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB fällt allein der Sachschaden. Erfasst wird der Schaden, der unmittelbar aus der Schädigung der in Brand gesteckten Sache resultiert. Das Merkmal der Gemeingefahr umschreibt einen Zustand, der die Gefährdung zufällig ausgewählter Rechtsgüter in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht. Dabei genügt bereits die Gefahr, dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen übergreift (Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2017 vom 4. April 2017 E. 1.3 und 6B_1327/2018 vom 9. September 2019 E. 4.3.1, je m.w.H.). Kommt es trotz entsprechender Absicht nicht zu einer Feuersbrunst, ist Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben (BGE 117 IV 285 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.2.2; BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 221 StGB).

4.4.3. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich der versuchten Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, mit zutreffender Begründung bejaht. Es kann dafür auf die Ausführungen in E. 3.1.5.2 der Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 und in E. 5.3 der Verfügung HA.2024.578 vom 28. November 2024 verwiesen werden.

Gemäss Fachbericht der Kantonspolizei Aargau vom 27. September 2024 konnte nur durch die Wahrnehmung der Rauchentwicklung einer Drittperson und sofortiges Alarmieren der Feuerwehr ein grösseres Brandereignis verhindert werden. Der Brand stand in seiner Entwicklungsphase. Dadurch, dass erst die Gürtelabdeckung (Gummi) des Reifens angesengt wurde, kam es vorerst nur zu einer massiven Rauchentwicklung. Wäre der Reifen gänzlich in Brand geraten, hätte der PW innert Kürze Feuer gefangen und sich auf die danebenstehenden Fahrzeuge ausgebreitet. Als Folge davon wäre die Betonkonstruktion der Tiefgarage einer massiven thermischen Belastung ausgesetzt gewesen und ein Einsturz der Decke hätte nicht ausgeschlossen werden können. Dem Fachbericht (S. 2) ist weiter zu entnehmen, dass beim Eintreffen der Polizeibeamten des Fachbereichs Forensik/Kriminaltechnik der Brand gelöscht und die Feuerwehr mit dem Retablieren des Einsatzmaterials beschäftigt war. Demzufolge hatte ein Löschvorgang stattgefunden. Daraus ist zu schliessen, dass das Feuer sehr wahrscheinlich nicht von alleine ausgegangen wäre. Hätte die Feuerwehr den in der Entstehung begriffenen Brand nicht gelöscht, hätte sich dieser demnach zu einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB entwickeln können, durch die andere Personen Schaden erlitten hätten oder die eine Gemeingefahr herbeigeführt hätte.

Die am Tatort auf dem Boden vor dem vorderen rechten Reifen des Autos von B._____ gesicherten Zündmittelrückstände weisen gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 4. Oktober 2024 die gleiche chemische Zusammensetzung auf wie die beim Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. September 2024 im Keller sichergestellten Zündwürfel. Auch wenn es sich bei diesen Zündwürfeln um ein handelsübliches Produkt handelt, vermag dies den gegen den Beschwerdeführer gerichteten erheblichen und konkreten dringenden Tatverdacht nicht hinreichend zu entkräften. Im Gegenteil stellt das Analyseergebnis ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Tatzeit kein Alibi hat, nachdem C._____ – entgegen der ursprünglichen Vermutung des Beschwerdeführers (HA.2024.472, Prot. der Eröffnung der Festnahme vom 27. September 2024, S. 4) – den Abend nicht mit dem Beschwerdeführer in der Tuning-Garage verbracht, sondern von 13:42 Uhr bis 22:55 Uhr gearbeitet hat (Akten HA.2024.578, Prot. der Einvernahme von C._____ vom 30. Oktober 2024, S. 4 f. und die Arbeitszeitkontrolle im Anhang). Als Feuerwehrmann (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 17) hat der Beschwerdeführer sodann zweifellos Kenntnisse über die Entstehung und Ausbreitung von Bränden verschiedener Art. Deshalb und mit Blick auf die oben zitierten Ausführungen im Fachbericht der Kantonspolizei Aargau ist die Aussage des Beschwerdeführers, er könne sich nicht vorstellen, dass ein Zündwürfel reiche, um ein Auto in Brand zu setzen (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 19) als Schutzbehauptung zu bewerten. In den Akten finden sich schliesslich keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine andere Täterschaft hindeuten würden.

4.4.4. In Anbetracht aller Umstände ist der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer am Abend des 9. September 2024 versucht hat, das Fahrzeug von B._____ in der Tiefgarage ihres Wohnorts in Brand zu setzen, weiterhin zu bejahen.

4.5. Schliesslich hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB schuldig gemacht, mit überzeugender Begründung bejaht. Es kann deshalb auf E. 3.1.5.1 der Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat diese Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert bestritten und in den Akten fehlen Hinweise, welche die Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts als unzutreffend erscheinen liessen.

An dieser Stelle ist abermals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, am Abend des 22. Juli 2024 einen Stein in das Wohnzimmerfenster von B._____ geworfen und dadurch das Fenster beschädigt zu haben. Der Umstand, dass auf dem als Tatwerkzeug verwendeten Stein DNA des Beschwerdeführers gefunden wurde, stellt ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers dar. Als weiteres Indiz dafür ist zu werten, dass der Beschwerdeführer eingestandenermassen bereits am 7. Januar 2024 Eier gegen die Fassade und die Lamellenstoren und am 8. Januar 2024 einen Stein gegen den Rollladen beim Schlafzimmerfenster der Wohnung von B._____ geworfen hatte (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 5, wofür er mit Strafbefehl ST.2023.7961 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. August 2024 wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde (vgl. Akten HA.2024.472). Was das Zerstechen von einem bzw. drei Pneus am Auto von B._____ betrifft, hat das Zwangsmassnahmengericht korrekt darauf hingewiesen, dass diese Delikte in das Verhaltensmuster passen, das der Beschwerdeführer gegenüber B._____ seit Mitte Februar 2024 als Folge der trennungsbedingten psychischen Belastung an den Tag gelegt hat. In das Bild dieser (mutmasslichen) Sachbeschädigung passt, dass er nach eigener Aussage vor ca. zehn Jahren nach einem Streit mit seiner damaligen Freundin schon einmal die beiden vorderen Reifen ihres Autos mit einem Brotmesser beschädigt hatte (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 12). Ausserdem ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 20. September 2024 in der Nähe des Fahrzeugs von B._____ aufhielt und er ihr Fahrzeug sowie dessen Abstellplätze an ihrem Wohn- und Arbeitsort kennt (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 10 ff.). Zu Recht gelangte das Zwangsmassnahmengericht zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe hat, nach Trennungen mit seinen Ex-Partnerinnen und deren Eigentum respektvoll umzugehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer betreffend das Zerstechen der Reifen am Auto von B._____ am 20. September 2024 sowie am 23./24. September 2024 in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht zu bejahen. Hinweise, die auf eine andere Täterschaft hindeuten würden, sind in den Akten nicht ersichtlich.

In Bezug auf die genannten Vorfälle ist der Beschwerdeführer somit weiterhin dringend verdächtig, sich der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich in blossen Bestreitungen der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zur Tatzeit erschöpfen, vermögen den dringenden Tatverdacht vor dem Hintergrund der den Beschwerdeführer belastenden Faktoren nicht hinreichend zu entkräften.

4.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, sich der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht zu haben.

5.

5.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft insbesondere zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl ("Straftaten") und damit mindestens

zwei früher verübte gleichartige Straftaten erforderlich. Gemäss der in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierten Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO konnten die Vortaten auch bloss Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass sich diese Rechtsprechung unter dem neuen Recht nicht weiterführen lasse. Vielmehr ergebe die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass die beschuldigte Person nur noch wegen einfacher Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO inhaftiert werden könne, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

Der Begriff des Verbrechens ist in Art. 10 Abs. 2 StGB definiert. Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheitsentziehende Massnahme (vgl. Art. 59 – 62d StGB). Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a und N. 10b zu Art. 221 StPO).

Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Der Begriff "unmittelbar" soll verdeutlichen, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die Verbrechen oder schweren Vergehen in naher Zukunft drohen müssen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang zudem eine negative Rückfallprognose. Die unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drohungen können die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; FORSTER, a.a.O., N. 10b, N. 14 und N. 14a zu Art. 221 StPO).

Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuch-

ten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; FORS-TER, a.a.O., N. 14b zu Art. 221 StPO).

Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Oper einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

5.2. 5.2.1. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich u.a. der versuchten Brandstiftung (versuchtes Inbrandsetzen des Autos von B._____) und der mehrfachen Sachbeschädigung (Steinwurf in das Wohnzimmerfenster der Wohnung von B._____, Zerstechen von einem bzw. drei Reifen am PW von B._____) schuldig gemacht (vgl. E. 4 hievor). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2017 insbesondere wegen Sachbeschädigung (Zerstechen von sechs Reifen an vier Fahrzeugen) und mit Strafbefehl vom 20. August 2024 ebenfalls u.a. wegen Sachbeschädigung (Steinwurf gegen die Rollläden beim Schlafzimmerfenster der Wohnung von B._____) rechtskräftig verurteilt. Somit wurde der Beschwerdeführer bereits früher zweimal wegen gleichartiger Straftaten, die als schwere Vergehen zu qualifizieren sind, rechtskräftig verurteilt. Das sog. Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist demnach erfüllt.

5.2.2. Der Beschwerdeführer hat mutmasslich eine eigentliche Serie von Straftaten an den Tag gelegt, die zwei Tage nach der am 24. Juni 2023 erfolgten Trennung begann und erst mit seiner Festnahme am 26. September 2024 endete. Dabei ist festzustellen, dass im Verlaufe der Zeit eine deutliche Steigerung in der Schwere, Intensität und Häufigkeit der Delikte eingetreten ist. Nach einer ersten Phase mit mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede (vom 26. Juni bis 17. Juli 2023) folgten in einer zweiten Phase geringfügige Sachbeschädigung (Eierwurf gegen Fassade und Lamellenstoren der Wohnung von B._____, Ausschütten von Rotwein beim Gartensitzplatz über die dortigen Möbel, die Lamellenstoren und die Fassade), Sachbeschädigung (Steinwurf gegen die Rollläden beim Schlafzimmerfenster der Wohnung von B._____) und Drohung (am 7. und 8. Januar 2024), wofür der Beschwerdeführer mit Strafbefehl ST.2023.7961 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. August 2024 bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Im vorliegenden Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der Beschimpfung, der mehrfachen Sachbeschädigung (Steinwurf in das Wohnzimmerfenster der Wohnung von B._____, Zerstechen von einem bzw. drei Reifen am PW von B._____) und der versuchten Brandstiftung (versuchtes Inbrandsetzen des Autos von B._____) schuldig gemacht zu haben. Als Ursache für das rechtskräftig erwiesene und das mutmassliche deliktische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber B._____ steht im Vordergrund, dass er offenbar nicht akzeptieren will, dass sich B._____ von ihm getrennt hat. Auch sein Freundeskreis und seine Familie konnten ihn nicht dazu bringen, die Beendigung der Beziehung anzunehmen. Mit dem ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegten Verhalten machte er überdies deutlich, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen – insbesondere Annährungs- und Kontaktverbote – hält und ungeachtet eines laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert.

Diese Beurteilung wird bestätigt durch das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten vom 14. November 2024. Darin wurde beim Beschwerdeführer eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine Alkoholabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26), eine Kokainabhängigkeit, zur Zeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert (Akten HA.2024.578, Gutachten S. 25 ff.). Nach Einschätzung des Gutachters liegen einige Anzeichen vor, die auf schwere Gewalt hinweisen, falls der Beschwerdeführer alle ihm vorgeworfenen Straftaten (inkl. versuchte Brandstiftung und Aufschlitzen der Autopneus) begangen hat und wieder Kontakt zu B._____ haben sollte. In der gegebenen Situation besteht zudem ein erhöhtes Risiko für leichte bis mittlere Gewalt (Akten HA.2024.578, Gutachten S. 31 f.). Der Anfangstatbestand (hohes Basisrisiko für Partnergewalt), die anamnestische Belastung des Beschwerdeführers mit früheren Straftaten (Sachbeschädigung, Diebstahl, Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand) und das Nichteinhalten früherer Fernhalteverfügungen stellen statistisch relevante Risikofaktoren für künftige strafbare Handlungen des Beschwerdeführers dar. Als individuelle Risikofaktoren zu berücksichtigen sind die psychischen Störungen des Beschwerdeführers (v.a. Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie Störung durch Konsum von Alkohol und Kokain), aber auch die rezidivierende depressive Störung, die ihrerseits ein erhöhtes Risiko für den Konsum von Suchtmitteln zur Stimmungsaufhellung beinhaltet. Als wichtiger situativer Risikofaktor wird die räumliche Nähe der Wohn- und Arbeitsorte des Beschwerdeführers und von B._____ genannt. Ohne Massnahmen sind kurzfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit erneute Ehrverletzungsdelikte und Drohungen gegen B._____ zu erwarten. Kurz- und mittelfristig besteht ein mittleres Risiko, dass der Beschwerdeführer Straftaten gegen Leib und Leben von B._____ oder gemeingefährliche Straftaten begeht, und mit geringer Wahrscheinlichkeit schwere Partnergewalt. Ausserdem sind mit moderater bis hoher Wahrscheinlichkeit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwarten. Langfristig sind mit mittlerer bis hoher Wahrscheinlichkeit auch Ehrverletzungsdelikte, Drohungen und Gefährdung des Lebens von allfälligen zukünftigen Partnerinnen zu erwarten (Akten HA.2024.578, Gutachten S. 35 ff.).

In Anbetracht der Vortaten sowie der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden mutmasslichen Straftaten (insbesondere der versuchten Brandstiftung, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung) ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch vor weiteren gravierenden Straftaten gegen das Vermögen und unter Umständen auch gegen Leib und Leben von B._____ nicht zurückschrecken wird und dabei auch am Trennungskonflikt unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft gezogen werden. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Trennungskonflikts ist weiterhin auch mit Drohungen und Nötigungen zum Nachteil von B._____ zu rechnen. Ein erneutes Aufflammen dieses Trennungskonflikts nach einer Haftentlassung ist ernsthaft zu befürchten, da der Beschwerdeführer und B._____ am gleichen Ort wohnen und arbeiten, wobei ihre Arbeitsstätten nicht weit auseinanderliegen, weshalb sich weitere Begegnungen kaum vollständig vermeiden lassen dürften. Insbesondere die ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegten Delikte der versuchten Brandstiftung durch versuchtes Inbrandsetzen des Autos von B._____ und der mehrfachen Sachbeschädigung durch einen Steinwurf in das Wohnzimmerfenster ihrer Wohnung sowie das Zerstechen von einem bzw. drei Reifen ihres Autos deuten auf eine gewisse Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist das in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Kriterium einer ungünstigen Rückfallprognose deshalb als erfüllt anzusehen.

5.2.3. Aus den in den Akten des Zwangsmassnahmengerichts liegenden Einvernahmen von B._____ wird deutlich, dass bereits die Drohungen und das nötigende Verhalten des Beschwerdeführers ihr Sicherheitsgefühl und damit die Gestaltung ihres Alltags massiv beeinträchtigen. Mit dem Zerstechen von Reifen und der versuchten Brandstiftung am Auto von B._____ manifestierte der Beschwerdeführer überdies, dass er es in Kauf nimmt, mit seinen Taten unter Umständen einen sehr grossen Sachschaden zu verursachen und nicht nur B._____, sondern auch an ihrem Konflikt völlig unbeteiligte Dritte an Leib und Leben zu gefährden oder sogar zu schädigen.

Das in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangte Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung ist demnach ebenfalls gegeben.

5.3. Zusammenfassend ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO somit zu bejahen.

Ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen wäre, kann offenbleiben, zumal sich die hierfür u.a. erforderliche ernsthafte und unmittelbare Gefahr der Ausführung eines angedrohten schweren Verbrechens, wenn überhaupt, nicht anders als mit der festgestellten Wiederholungsgefahr begründen liesse.

6.

6.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).

Als Ersatzmassnahmen zur Verminderung der Wiederholungsgefahr kommen die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO), die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO) und ein Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) in Frage (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 43, N. 66 und N. 73 zu Art. 237 StPO). Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO).

6.2. Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer weiterhin eine ausgeprägte einfache Wiederholungsgefahr. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wiederholt

nicht an behördliche Anordnungen wie gegen ihn verfügte Annäherungsund Kontaktverbote hielt (vgl. Akten HA.2024.472, Verfügung der Kantonspolizei vom 21. August 2024; Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2024, S. 6 ff.). Deshalb ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer künftig auch ein strafprozessual angeordnetes Rayon- oder Kontaktverbot betreffend B._____ nicht befolgen würde. Die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung (ambulante psychiatrische Behandlung) oder einer Kontrolle (Abstinenzkontrolle auf Alkohol und Betäubungsmittel, insbesondere Kokain) zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO) könnte ihre Wirkung beim Beschwerdeführer nicht schon unmittelbar nach der Haftentlassung, sondern erst nach einer gewissen Dauer entfalten, und folglich die Wiederholungsgefahr nicht zeitnah senken. Damit eine solche Massnahme die erforderliche Wirkung erzielt, muss sie daher regelmässig zunächst – allenfalls während der Haft oder in Kombination mit anderen wirksamen Ersatzmassnahmen – erfolgreich etabliert werden, sodass allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine Haftentlassung unter Anordnung der (Weiterführung der) ärztlichen Behandlung erfolgen kann (MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 70 zu Art. 237 StPO). Die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Auflagen betreffend Aufenthaltsort sowie ärztliche Behandlung und Kontrolle, Kontaktverbot) erscheinen daher weder einzeln noch in Kombination als zweckmässig und ausreichend, um der ausgeprägten einfachen Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Es bestehen auch keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte. Mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels ständiger Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).

7.

Die Dauer der seit dem 26. September 2024 erstandenen und einstweilen bis am 2. März 2025 verlängerten Untersuchungshaft erscheint insbesondere mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf der versuchten Brandstiftung und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 StGB sieht als Höchststrafe Freiheitsstrafe von 20 Jahren vor) nach wie vor als verhältnismässig. Es besteht keine Gefahr der Überhaft.

8.

Zusammenfassend ist die am 28. November 2024 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate

bis am 2. März 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

9.

9.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 1'049.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. Januar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber