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Entscheid

SBK.2024.352

SBK.2024.352 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-09

9. Januar 2025Deutsch23 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.352 (HA.2024.598; STA.2024.2) Art. 8 Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis]...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.352 (HA.2024.598; STA.2024.2) Art. 8

Entscheid vom 9. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 3. Dezember 2024 betreffend Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen diverser Delikte, u.a. wegen der Verbrechen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Erpressung, der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung, der Entwicklung und des Aufbaus einer Webplattform zum Verkauf von Kinderpornografie sowie der Vergehen der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der Datenbeschädigung und des mehrfachen Kaufs/Besitzes von Kinderpornografie.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 bis einstweilen am 6. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt.

1.3. Am 4. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab.

1.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 30. Juli 2024 einen Haftverlängerungsantrag. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. August 2024 wurde die Untersuchungshaft bis einstweilen am 6. November 2024 verlängert.

1.5. Am 19. September 2024 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 20. September 2024 die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2024 ab. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 ab.

1.6. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 30. Oktober 2024 einen Haftverlängerungsantrag. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2024 wurde die Untersuchungshaft bis einstweilen am 6. Februar 2024 (recte: 6. Februar 2025) verlängert.

2.

2.1. Am 27. November 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein weiteres Gesuch um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 29. November 2024 die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs.

2.2. Am 3. Dezember 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 27. November 2024.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 9. Dezember 2024 zugestellte Verfügung am 10. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung vom 3. Dezember 2024 des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau, Laufenburg sei aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.

Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft im Sinne von Ersatzmassnahmen folgende Anordnungen oder weitere Auflagen nach richterlichem Ermessen zu treffen. Bei Bedarf seien technische Geräte zur Überwachung einzusetzen: a. Kontaktverbot zu den übrigen Mitbeschuldigten B._____, C._____ und D._____; b. Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung der Eltern an der Q-Strasse in R._____ zu wohnen; c. Die Therapie bei E._____ engmaschig weiter zu verfolgen; d. Auf seinen EDV Geräten und auf seinem Handy geeignete Überwachungssoftware zu installieren; e. Die Tagesbeschäftigung bei der […] zu besuchen.

4.

Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), sowohl im Beschwerde als auch im Haftentlassungsverfahren zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine freigestellte Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).

Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).

Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung vom 9. Mai 2024 (E. 2.1) sowie der Haftverlängerungsverfügung vom 5. November 2024 (E. 3) den dringenden Tatverdacht der oben erwähnten Verbrechen und Vergehen (vgl. Aktenzusammenfassung Ziff. 1). Der Beschwerdeführer gestehe – mit Ausnahme der Kinderpornografie – ein, an den meisten ihm zur Last gelegten Delikten beteiligt zu sein, an ein paar Delikten nur entfernt beteiligt zu sein oder Kenntnis davon zu haben. In Bezug auf die Kinderpornografie verwies die Vorinstanz in der Haftverlängerungsverfügung vom 5. November 2024 auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 E. 3.2, wonach auch diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bestehe.

Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung vom 9. Mai 2024 (E. 2.1) sowie der Haftverlängerungsverfügung vom 5. November 2024 (E. 3) den dringenden Tatverdacht der oben erwähnten Verbrechen und Vergehen (vgl. Aktenzusammenfassung Ziff. 1). Der Beschwerdeführer gestehe – mit Ausnahme der Kinderpornografie – ein, an den meisten ihm zur Last gelegten Delikten beteiligt zu sein, an ein paar Delikten nur entfernt beteiligt zu sein oder Kenntnis davon zu haben. In Bezug auf die Kinderpornografie verwies die Vorinstanz in der Haftverlängerungsverfügung vom 5. November 2024 auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 E. 3.2, wonach auch diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bestehe.

Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht nicht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und dieser ist weiterhin als gegeben zu erachten.

4.

4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter die besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr, der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr.

In Bezug auf die Kollusionsgefahr verwies die Vorinstanz auf die Haftverlängerungsverfügung vom 5. November 2024 E. 4.1.4, der zufolge betreffend die noch durchzuführenden Auswertungen der sichergestellten EDV-Gerätschaften im Hinblick auf den von einem dringenden Tatverdacht getragenen und vom Beschwerdeführer nicht eingestandenen Tatvorwurf der Kinderpornografie Kollusionsgefahr bestehe. Die IT äussere sich in ihrem neusten Bericht vom 2. Dezember 2024 über die aktuellen Auswertungen. Gemäss der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg seien am 9. und 18. Dezember 2024 die nächsten und eventuell letzten Einvernahmen geplant. Bis dahin bestehe ohne Weiteres Kollusionsgefahr.

In Bezug auf die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr führte die Vorinstanz aus, es sei grundsätzlich unbestritten, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für ähnliche Straftaten wie die Anlassdelikte bestehe. Das bestätige auch das nun vorliegende fachpsychiatrische Gutachten von PD Dr. med. F._____ vom 7. November 2024 (fortan: Gutachten). Auch anlässlich der Verhandlung habe der Sachverständige bestätigt, das Risiko für fortlaufende Delinquenz sei hoch. Dass es sich bei den Anlasstaten nicht um Bagatelldelikte handle, sondern der Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag lege, sei ebenso wiederholt ausgeführt worden. Des Weiteren könne diesbezüglich ebenfalls auf die Haftverlängerungsverfügung vom 5. November 2024 E. 4.2.4 verwiesen werden, der zufolge sich seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 nichts geändert habe.

In Bezug auf die Verhältnismässigkeit führte die Vorinstanz aus, es gehe vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht darum, über die Sanktion, insbesondere allfällige Massnahmen zu befinden. Entscheidend sei einzig, ob es Ersatzmassnahmen gebe, welche die bestehende Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirkungsvoll begegnen würden. Diese Frage sei auch nach Vorliegen des Gutachtens zu verneinen.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Kollusionsgefahr beschwerdeweise vor, nach Abschluss der Befragung von B._____ und C._____ am 18. Dezember 2024 bestehe keine Kollusionsgefahr mehr. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mache auch keine weiteren Kollusionsmöglichkeiten geltend. Vielmehr führe sie aus, dass danach die Untersuchung abgeschlossen sei und Anklage erhoben werden würde.

In Bezug auf die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Gutachten könne das Risiko für weitere Delikte im Bereich Kinderpornografie (Hands-Off) als moderat eingeschätzt werden. Für eine Progression zu Hands-On-Delikten bestünden keine Hinweise. Das Vollgutachten halte ausdrücklich fest, die Aufrechterhaltung der Haft habe für den Beschwerdeführer negative Folgen. Es sei einzig eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfehlenswert. Im Übrigen gebe es gemäss Gutachten Wege und Mittel, die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu bannen. Der Beschwerdeführer habe alle im Gutachten empfohlenen Massnahmen vorbereitet (Platzierung in einem Wohnheim, begleitende Beistandschaft, Besuch einer Ausbildungsstätte, engmaschige psychologische Betreuung).

Indem die Vorinstanz ausführe, allfällige Massnahmen müssten speziell auf den Beschwerdeführer abgestimmt und ausgelegt werden, damit die beim Beschwerdeführer bestehende hohe Rückfallgefahr minimiert werden

könne, was durch das Sachgericht in Zusammenhang mit einem Fachgremium zu entscheiden sei, verweigere sie den ihr obliegenden Entscheid über Ersatzmassnahmen. Denn das im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen zum Ausdruck kommende Verhältnismässigkeitsprinzip gelte auch für die Haftmodalitäten. Das Haftgericht habe sowohl Vollzugsöffnungen zu prüfen als auch, ob der Inhaftierte in analoger Anwendung von Art. 62 Abs. 3 StGB unter der Verpflichtung zu ambulanter Behandlung entlassen werden könne.

4.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie auf diverse von ihr bereits getätigten Eingaben anlässlich früherer Verfahren betreffend Untersuchungshaft und ergänzt, dass seit den am 18. Dezember 2024 durchgeführten Einvernahmen mit B._____ und C._____ keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Da jedoch nach wie vor ein dringender Tatverdacht vorliege, die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr gegeben seien, keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, mit welchen der bestehenden Wiederholungs- und Ausführungsgefahr begegnet werden könne und die Verhältnismässigkeit nach wie vor zu bejahen sei, werde um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ersucht.

5.

5.1. Nachdem auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen vom 18. Dezember 2024 keine Kollusionsgefahr mehr annimmt, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

5.2. 5.2.1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. In Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO werden somit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte "Vortaten" vorausgesetzt. Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, zur Publikation vorgesehen). Mit der seit 1. Januar 2024 neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerechtfertigt (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. auch MARC FORS-TER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).

Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheitsentziehende Massnahme. Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; FORSTER, a.a.O., N. 10a zu Art. 221 StPO). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

5.2.2. Wie mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 E. 3.5.7 bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 5. Januar 2024 am 19. März 2021 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau u.a. wegen Verbreitung harter Pornografie im Zeitraum Januar 2019 bis 3. September 2019, Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person am 13. Juni 2019, sexueller Nötigung im Zeitraum Januar 2019 bis 5. Januar 2019, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Zeitraum Mai 2020 bis 18. Juni 2020, mehrfachen einfachen Diebstahls im Zeitraum Januar 2018 bis 18. Juni 2020 sowie Datenbeschädigung im Zeitraum Mai 2020 bis 18. Juni 2020 rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer weist somit mehrere Vortaten auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind. Damit ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt, umfasst die erwähnte Verurteilung doch mehr als zwei Vortaten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.5).

5.2.3. Als weitere Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und hierdurch die Sicherheit anderer erheblich (und unmittelbar) gefährdet sein. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.

Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 besteht beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für künftige Straftaten, welche denen der Anlassdelikte ähnlich seien, einschliesslich (Einbruch-)Diebstahl, Sachbeschädigung, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte. Für Kinderpornografie-Delikte (Hands-Off) sei ein moderates Risiko zu konstatieren, wobei sich keine Hinweise für eine Progression zu Hands-On-Delikten ergeben hätten. Für eine Gefahr der Deliktzunahme hin zu schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten bestünden aktuell keine Anhaltspunkte, weswegen hier von einem geringen Risiko auszugehen sei (Gutachten, S. 68 f.). Angesichts des Gesamtverlaufs sei aktuell ohne extensiv kontrollierende und therapeutische Intervention gesamthaft eine ungünstige Prognose zu stellen. Ohne geeignete Rahmenbedingungen sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach einer möglichen Haftentlassung schleichend – nach initialer Abschreckung durch die aktuelle Inhaftierung – wieder in alte Verhaltensmuster abgleite, in ein prokriminelles Gruppengefüge gerate, nach Geltung und Spannung strebe und so erneut ähnlich gelagerte Straftaten im Sinne der vorgenannten Deliktkategorien begehe (Gutachten, S. 62).

Das gutachterlich festgestellte moderate Risiko für kinderpornografische Delikte, für welche der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist, vermag nicht eine für die Annahme der Wiederholungsgefahr notwendige akute (und unmittelbar) Gefahr darzustellen. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist demnach in Bezug auf kinderpornografische Delikte zu verneinen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch u.a. auch wegen mehrfachen einfachen Diebstahls, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie Datenbeschädigung vorbestraft, wobei es sich um Vermögensdelikte handelt. Der Beschwerdeführer wird vorliegend u.a. der Verbrechen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Erpressung und der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung sowie der Vergehen der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Datenbeschädigung dringend verdächtigt. Diese Tatbestände schützen unmittelbar oder mittelbar (auch) das Vermögen. Das Gutachten hat sich im Rahmen der Herleitung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Art der untersuchten Delikte und damit einhergehend mit dem Werdegang des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass es sich bei den meisten der untersuchten Delikte um gemeinschaftlich begangene Sabotagen gehandelt habe, wobei die Intensität und Frequenz zugenommen hätten. Die Sabotagen seien grösser geworden und hätten schliesslich ganze öffentliche Einrichtungen lahmgelegt. Mögliche ernsthafte Folgen für Dritte seien vom Beschwerdeführer gar nicht erst wahrgenommen oder in den Hintergrund gedrängt worden. Die Ausgestaltung der Delikte sei immer komplexer, die Identifikation als kriminelle "coole" Gruppe stärker und die Beschäftigung mit prokriminellen Gedanken fortlaufend intensiver geworden (Gutachten, S. 57 f.). Zu den untersuchten Delikten zählt u.a. die wiederholte Beschädigung bzw. das Durchtrennen von Datenkabeln (Glasfaser- und Kupferkabel), wobei ganze Ortsteile vom Internet abgetrennt bzw. dadurch das Kommunikationsnetz der Stadt Rheinfelden (mehrfach) stillgelegt wurde. Die konkreten Folgen einer solchen Sabotage sind nicht abschätzbar und es kann dadurch – insbesondere wenn auch die Notrufkommunikation einer Stadt tangiert ist – mittelbar auch eine Gefahr für Leib und Leben entstehen. Ebenso waren aufgrund der DDoS-Attacken u.a. auf den Kanton Basel-Landschaft einzelne Dienste der Polizei Basel-Landschaft nicht mehr erreichbar (DDoS-Attacke vom 3. bis 25. März 2022). Auch Brandstiftungen, wie sie vorliegend mehrfach untersucht werden (Tatvorwürfe vom 4. November 2023, vom 15. und 16. Dezember 2023, vom 22. Dezember 2023 bis 8. Januar 2024, vom 1. März 2024 bis 7. April 2024), verursachen naturgemäss neben einem Sachschaden eine Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum Voraus bestimmbaren und abgegrenzten Umfang, wobei auch hier Leib und Leben gefährdet sein kann. Weiter wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, am 30. September 2023 zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten einen Hemmschuh entwendet und diesen anschliessend auf Zuggeleisen deponiert zu haben. Eine solche Tathandlung führt nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs und einem hohen Sachschaden, sondern potentiell zur Gefährdung einer grossen Zahl von Zugpassagieren an Leib und Leben.

Diese dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte haben gemein, dass mit der jeweiligen Tathandlung ein möglichst grosser Schaden oder eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht wurde, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften. Zudem sind sie in Bezug auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers insofern einschlägig, als sie (auch) unmittelbar oder mittelbar das Vermögen betreffen. Die untersuchten Vermögensdelikte sind teilweise als besonders schwer zu qualifizieren. Die genannten Delikte sind jedoch auch geeignet, Leib und Leben eines teilweise nicht zum Voraus bestimmbaren Personenkreises zu gefährden. Damit wird die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährdet. Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 besteht beim Beschwerdeführer in diesem einschlägigen Deliktsbereich (Sachbeschädigung, Diebstahl, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte) weiterhin ein hohes Risiko für künftige Straftaten. Die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist damit in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz zu bejahen. Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einzugehen (vgl. dazu nachfolgend E. 6).

5.3. Ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen wäre, kann offenbleiben, zumal sich die hierfür u.a. erforderliche "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr der Ausführung eines angedrohten schweren Verbrechens nicht anders als mit der festgestellten Wiederholungsgefahr begründen liesse.

6.

6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz in Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bestätigten Untersuchungshaft.

Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Zu beachten ist auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

6.2. Das Gutachten vom 7. November 2024 setzte sich auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hin mit allfälligen strafrechtlichen Massnahmen sowie deren Therapiewirksamkeit im Hinblick auf die Rückfallwahrscheinlichkeit auseinander. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner noch nicht ausgereiften Persönlichkeit sei eine Jugendmassnahme zu empfehlen. Es erscheine einzig eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfehlenswert (Gutachten, S. 70). Entgegen dem Beschwerdeführer kann jedoch aufgrund der Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB nicht darauf geschlossen werden, dass (strafprozessuale) Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 StPO genügen würden, um der vorliegend gegebenen Wiederholungsgefahr genügend zu begegnen. Wenngleich sowohl therapeutische Massnahmen (Art. 56 StGB) als auch Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) grundsätzlich zur Vorbeugung der Gefahr weiterer Straftaten dienen, verfolgen diese konkret nicht identische Ziele und erfordern unterschiedliche Voraussetzungen. Eine therapeutische Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Ersatzmassnahmen wiederum sind anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist gemäss Gutachten vom 7. November 2024 eine ambulante Massnahme angezeigt bzw. bestehe eine "begründete Hoffnung", dass eine Massnahme sich positiv auf die Senkung des Risikos für Redelinquenz auswirken könne. Die Fortführung einer ambulanten Massnahme unter verschärften Bedingungen müsse trotz des bisherigen ambulanten Massnahmeversagens als am ehesten erfolgsversprechend gewertet werden (Gutachten, S. 70). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die im Gutachten in Betracht gezogenen (ambulanten) Massnahmen jedenfalls nicht mit genügender Sicherheit geeignet sind, die vorliegende Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu bannen. Vielmehr sind diese "am ehesten erfolgsversprechend" bzw. besteht mit diesen "begründete Hoffnung", langfristig positiv auf die Senkung des Risikos für Redelinquenz hinzuwirken. Damit sind die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO jedenfalls nicht erfüllt. Ob und gegebenenfalls welche ambulanten Massnahmen im Sinne von Art. 63 StGB angezeigt sind, wird dereinst Sache des Sachgerichts sein.

Mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Platzierung in einem Wohnheim/Unterbringung zu Hause bei seinen Eltern, begleitende Beistandschaft, Besuch einer Ausbildungsstätte, engmaschige psychologische Betreuung, Kontaktverbote) kann der bestehenden Wiederholungsgefahr denn auch nicht genügend wirksam begegnet werden. Wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 E. 3.6.4 ausgeführt (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.5), ist insbesondere eine engmaschige Betreuung durch den Therapeuten des Beschwerdeführers oder eine andere Person gestützt auf das Fokalgutachten von PD Dr. med. F._____ vom 13. September 2024 sowie den Therapieverlaufsbericht nicht geeignet, dem vorhandenen Rückfallrisiko zu begegnen, auch wenn sich eine solche Begleitung längerfristig positiv auf die Legalprognose auswirkt. Das nun vorliegende (Voll-)Gutachten äussert sich primär zu möglichen Massnahmen, die allenfalls anstatt einer Strafe oder begleitend dazu anzuordnen sind. An der Beurteilung betreffend Ersatzmassnahmen, wie sie bereits gestützt auf das Fokalgutachten vorgenommen und durch das Bundesgericht bestätigt wurde, hat sich indessen nichts geändert.

Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Vergangenheit in ambulanter Behandlung befand, nun aber der dringende Verdacht besteht, dass er während dieser laufenden Behandlung verschiedene schwere Delikte begangen haben soll, darunter Brandstiftung, eine versuchte Zugentgleisung und ein geplanter Anschlag auf eine Starkstromleitung. Selbst eine engmaschige Betreuung durch seinen Therapeuten scheint das Rückfallrisiko nicht massgeblich senken zu können. Der Beschwerdeführer konnte sich trotz Behandlung nicht stabil positiv entwickeln. Die Kadenz der mit seinem Asperger-Syndrom bzw. seiner Autismus-Spektrum-Störung zusammenhängenden, teils schweren Straftaten gegen Leib und Leben hat sich vielmehr erhöht und es ist eine Aggravationstendenz auszumachen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.5, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft).

Schliesslich droht in Anbetracht der zahlreichen und teils schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer auch keine Überhaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3).

6.3. Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft anordnete. Die von der Vorinstanz in Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bestätigte Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig.

7.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 86.00, zusammen Fr. 1'086.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. Januar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz