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Entscheid

SBK.2024.353

SBK.2024.353 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-10

10. Januar 2025Deutsch18 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.353 (HA.2024.589) Art. 11 Entscheid vom 10. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von [...], führer...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.353 (HA.2024.589) Art. 11

Entscheid vom 10. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von [...], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis C._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 3. Dezember 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, versuchter Körperverletzung und wiederholter Tätlichkeiten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2024 bis am 26. November 2024 in Untersuchungshaft versetzt.

2.2. Am 22. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat.

2.3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um einen Monat, bis am 26. Dezember 2024.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 6. Dezember 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2024 mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei der Antrag auf Anordnung der Verlängerung der Untersuchungshaft abzuweisen.

2.

Es sei eventualiter anstelle der Haftverlängerung geeignet Ersatzmassnahmen in Form eines Aufenthaltsverbots am Wohn- und Arbeitsort des Opfers sowie ein Kontaktverbot zu erlassen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Postaufgabe) unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 3. Dezember 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Da die Vorinstanz die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. Januar 2025 um drei weitere Monate verlängerte (vgl. […]), befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft, weshalb er weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2024 hat (BGE 149 I 14 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

3.

3.1

Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Der gegen den Beschwerdeführer bestehende dringende Tatverdacht mit

Bezug auf die im Raum stehenden Delikte der Nötigung (Art. 181 StGB) und der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (Beschwerde, Ziff. II.1), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

3.2

3.2.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte die Vorinstanz das Bestehen der (einfachen) Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (angefochtene Verfügung E. 3.2.4). Hierzu verwies sie auf die Begründung in E. 2.5 ihrer Verfügung vom 29. August 2024. Insbesondere sei das Vortatenerfordernis unbestritten erfüllt und es sei nach wie vor auf den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens vom 9. Dezember 2018 abzustellen. Der Therapieabbruch im Jahr 2019 stelle gegenüber dem Opfer insofern eine Wiederholungsgefahr dar, als dieser trotz gegebener Massnahmebedürftigkeit erfolgt und seither keine Therapie mehr aufgenommen worden sei. Weiter zeige das Zugeben der Taten allein keine Krankheitseinsicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Situation unverändert geblieben sei. Auf die Zusicherung des Beschwerdeführers, dass er mit dem Opfer abgeschlossen habe, sei nicht abzustellen. Gleiches habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ex-Frau ausgesagt: er habe sie in Ruhe gelassen nach der Verurteilung. Dies scheine angesichts des nach wie vor bestehenden Kontakts zwischen den beiden unrealistisch. Insbesondere das behauptete Angebot der Ex-Frau, den Hotelaufenthalt des Beschwerdeführers zu finanzieren, deute auf ein nach wie vor bestehendes Abhängigkeitsverhältnis und darauf, dass der Beschwerdeführer nicht mit seinen Ex-Partnerinnen innert wenigen Monaten abschliessen könne, hin.

3.2.2

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. In Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO werden somit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte "Vortaten" vorausgesetzt. Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, zur Publikation vorgesehen). Mit der neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerechtfertigt (vgl.

Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a und

15.

zu Art. 221 StPO).

Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheitsentziehende Massnahme. Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; FORSTER, a.a.O., N. 10a zu Art. 221 StPO). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (FORSTER, a.a.O., N. 10b zu Art. 221 StPO; BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

3.2.3

Als erste Voraussetzung muss somit für einfache Wiederholungsgefahr das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 insbesondere wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Drohung gegenüber dem Ehegatten, einfacher Körperverletzung gegenüber dem Ehegatten und mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt (Urteil des Bezirksgerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 [Beilage 7 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 […]). Der Beschwerdeführer weist damit mehrere Vortaten auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.

3.2.4

3.2.4.1. Als weitere Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und hierdurch die Sicherheit anderer erheblich und unmittelbar gefährdet sein. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.

3.2.4.2. Es besteht unbestritten der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau am 24. bzw. 25. August 2024 die Delikte der Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung verübt hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Mit Blick darauf, dass er bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 (Beilage 7 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 […]) wegen schweren Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht davor zurückschreckt, seiner Ehefrau zu drohen, diese zu nötigen oder ihr gegenüber Gewalt anzuwenden. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 (Beilage 7 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 […]) angeordnete ambulante Therapie (Dispositiv-Ziff. 6) wurde infolge komplett fehlender Behandlungseinsicht sowie fehlendem Problembewusstsein des Beschwerdeführers abgebrochen und stattdessen am 15. November 2023 eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.1) führt die Vorinstanz aus, inwiefern der Therapieabbruch eine Wiederholungsgefahr gegenüber dem Opfer darstellt. Dies ergebe sich daraus, dass die Therapie trotz bestehender Massnahmebedürftigkeit abgebrochen und seither keine neue Therapie aufgenommen worden sei (angefochtene Verfügung E. 3.2.4). Zu dieser zutreffenden Begründung kommt hinzu, dass bereits das Amt für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau am 15. November 2023 festgehalten hat, es sei eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers mit wahnhaftem Verhalten und Integration von teils nahen Bezugspersonen ins vorhandene Wahnsystem feststellbar. Es müsse – insbesondere im Fall von abrupt auftretender deliktsfördernder Fantasien – von einer schweren Gefährdung Dritter und allen voran der Ehefrau ausgegangen werden (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}] Ziff. IV.6). Diese Befürchtung ist nunmehr bereits insofern eingetreten, als der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seiner heutigen Ehefrau schwere Vergehen in Form einer Nötigung und einer versuchten einfachen Körperverletzung verübt hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er an einer kombinierten selbstunsicheren und introvertierten Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer wahnhaften Störung leidet (vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2024, Ziff. II.3 […]). Ungeachtet dessen ist jedoch mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 3.2.4) und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerdeantwort Ziff. B.3) diesbezüglich nach wie vor von einer fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers auszugehen. Dies vorab mit Blick auf die Ausführungen des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, wonach aufgrund der während des Behandlungsverlaufs gewonnenen Erkenntnisse, dass der Beschwerdeführer eine psychopharmakologische Behandlung konsequent sowie anhaltend ablehne und aufgrund seines Störungsbilds weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht bestehe (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}] Ziff. IV.3). Die ihm verordneten Medikamente setzte der Beschwerdeführer in Eigenregie ab (Eröffnung Festnahme vom 27. August 2024 [Beilage 4 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}] Frage 21 f.). Bei tatsächlicher Krankheitseinsicht hätte er sich bei der von ihm sinngemäss geltend gemachten Unverträglichkeit (Nebenwirkungen) um andere Medikamente oder zumindest die Aufnahme einer erneuten Therapie bemüht. Beides erschliesst sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 3.2.4) ist auch im Aussageverhalten des Beschwerdeführers keine Krankheitseinsicht zu erkennen. Insbesondere genügt allein das "Zugeben der Taten" – entgegen seiner sinngemässen Ansicht (Beschwerde Ziff. II.1) – hierzu nicht. Ohne Belang ist schliesslich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Ehefrau, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.2.4.2. Es besteht unbestritten der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau am 24. bzw. 25. August 2024 die Delikte der Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung verübt hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Mit Blick darauf, dass er bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 (Beilage 7 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 […]) wegen schweren Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht davor zurückschreckt, seiner Ehefrau zu drohen, diese zu nötigen oder ihr gegenüber Gewalt anzuwenden. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 (Beilage 7 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 […]) angeordnete ambulante Therapie (Dispositiv-Ziff. 6) wurde infolge komplett fehlender Behandlungseinsicht sowie fehlendem Problembewusstsein des Beschwerdeführers abgebrochen und stattdessen am 15. November 2023 eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.1) führt die Vorinstanz aus, inwiefern der Therapieabbruch eine Wiederholungsgefahr gegenüber dem Opfer darstellt. Dies ergebe sich daraus, dass die Therapie trotz bestehender Massnahmebedürftigkeit abgebrochen und seither keine neue Therapie aufgenommen worden sei (angefochtene Verfügung E. 3.2.4). Zu dieser zutreffenden Begründung kommt hinzu, dass bereits das Amt für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau am 15. November 2023 festgehalten hat, es sei eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers mit wahnhaftem Verhalten und Integration von teils nahen Bezugspersonen ins vorhandene Wahnsystem feststellbar. Es müsse – insbesondere im Fall von abrupt auftretender deliktsfördernder Fantasien – von einer schweren Gefährdung Dritter und allen voran der Ehefrau ausgegangen werden (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}] Ziff. IV.6). Diese Befürchtung ist nunmehr bereits insofern eingetreten, als der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seiner heutigen Ehefrau schwere Vergehen in Form einer Nötigung und einer versuchten einfachen Körperverletzung verübt hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er an einer kombinierten selbstunsicheren und introvertierten Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer wahnhaften Störung leidet (vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2024, Ziff. II.3 […]). Ungeachtet dessen ist jedoch mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 3.2.4) und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerdeantwort Ziff. B.3) diesbezüglich nach wie vor von einer fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers auszugehen. Dies vorab mit Blick auf die Ausführungen des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, wonach aufgrund der während des Behandlungsverlaufs gewonnenen Erkenntnisse, dass der Beschwerdeführer eine psychopharmakologische Behandlung konsequent sowie anhaltend ablehne und aufgrund seines Störungsbilds weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht bestehe (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}] Ziff. IV.3). Die ihm verordneten Medikamente setzte der Beschwerdeführer in Eigenregie ab (Eröffnung Festnahme vom 27. August 2024 [Beilage 4 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}] Frage 21 f.). Bei tatsächlicher Krankheitseinsicht hätte er sich bei der von ihm sinngemäss geltend gemachten Unverträglichkeit (Nebenwirkungen) um andere Medikamente oder zumindest die Aufnahme einer erneuten Therapie bemüht. Beides erschliesst sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 3.2.4) ist auch im Aussageverhalten des Beschwerdeführers keine Krankheitseinsicht zu erkennen. Insbesondere genügt allein das "Zugeben der Taten" – entgegen seiner sinngemässen Ansicht (Beschwerde Ziff. II.1) – hierzu nicht. Ohne Belang ist schliesslich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Ehefrau, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Zusammengefasst ist zumindest aufgrund der heutigen Aktenlage davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer ohne adäquate Therapie bzw. entsprechende medikamentöse Behandlung eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner heutigen Ehefrau ausgeht. Damit sind die Voraussetzungen für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben.

3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).

3.3.2. Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 4.4) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer eventualiter anstelle der Haft beantragten Ersatzmassnahmen in Form eines Aufenthaltsverbots am Wohn- und Arbeitsort des Opfers sowie ein Kontaktverbot zum Opfer nicht geeignet. Der Beschwerdeführer weiss nicht mehr genau, weshalb es zu den Taten gegenüber seiner Ehefrau gekommen ist, er "habe es einfach gemacht" (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2024, Fragen 20 ff. […]). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Aufenthalts- sowie Kontaktverbot den Beschwerdeführer effektiv daran hindern sollte, erneut schwere Vergehen oder gar Verbrechen gegenüber seiner Ehefrau zu verüben. Da eine ambulante Therapie mangels Krankheitseinsicht und konsequenter Medikamenteneinnahme bereits gescheitert ist (vgl. E. 3.2.4.2 hiervor), scheidet auch eine Therapie als Ersatzmassnahme aus.

3.4. Die Dauer der zu beurteilenden bis zum 26. Dezember 2024 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie den dringenden Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte als verhältnismässig.

4.

Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.

5.

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 10. Januar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch