SBK.2024.357
SBK.2024.357 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-11
11. März 2025Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.357 (STA.2024.7055) Art. 74 Entscheid vom 11. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Zustelladresse:...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.357 (STA.2024.7055) Art. 74
Entscheid vom 11. März 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […] Zustelladresse: […] verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2024 gegenstand betreffend Gesuch um (notwendige) amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst am 14. September 2024.
2.
2.1. Am 24. September 2024 mandatierte A._____ Rechtsanwalt Julian Burkhalter als Wahlverteidiger.
2.2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (elektronisch eingereicht am 9. Oktober 2024) bat A._____ um Akteneinsicht und ersuchte er um Einsetzung seines mandatierten freigewählten Verteidigers als amtlicher oder notwendiger Verteidiger bzw. als notwendiger und amtlicher Verteidiger.
2.3. Mit Begleitbrief vom 10. Oktober 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm A._____ betreffend sein Schreiben vom 1. Oktober 2024 mit, dass der Polizeirapport noch nicht eingetroffen sei und sein Gesuch um Akteneinsicht vorgemerkt bleibe.
2.4. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (elektronisch eingereicht am 28. Oktober 2024) liess A._____ der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den E-Mailverkehr mit der Kantonspolizei Aargau betreffend den Einvernahmetermin mit ihm am 12. November 2024 (später verschoben auf den 2. Dezember 2024) zukommen und ersuchte erneut um Einsetzung seines mandatierten freigewählten Verteidigers als notwendiger, evtl. amtlicher Verteidiger.
2.5. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand kein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben sei und auf eine Einsetzung des mandatierten freigewählten Verteidigers als amtliche Verteidigung einstweilen verzichtet werde.
3.
3.1. A._____ führte gegen diese ihm am 4. Dezember 2024 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren die notwendige, evtl. amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
2. Hauptbegehren 2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 02.12.2024 (STA2 ST.2024.7055) der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aufzuheben und der Schreibende sei dem Beschuldigten als notwendiger, evtl. amtlicher Anwalt einzusetzen.
2.1.1. Eventualiter sei eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung festzustellen und der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, umgehend über die Einsetzung als notwendiger oder amtlicher Verteidiger von Hr. A._____ zu entscheiden.
2.2. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
2.3. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2025 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung, unter Kostenfolgen.
3.3. Der Beschwerdeführer erstattete dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2025 eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestreitet das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung. Mangels gültigen Anfechtungsobjekts sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwerdeantwort S. 2).
1.2
Beschwerdeobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden. Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den
Verfahrensgang (d. h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt. Innerhalb der hoheitlichen Verfahrenshandlungen unterscheidet Art. 393 Abs. 1 StPO – nebst den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts – zwischen Verfügungen bzw. Beschlüssen und Verfahrenshandlungen i.e.S. als Beschwerdeobjekte. Anfechtungsobjekte der Beschwerde sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Dabei stellt eine Verfügung eine individuell-konkrete Anordnung dar, mit der gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird. Unter Verfahrenshandlungen i.e.S. fallen alle übrigen hoheitlichen Verfahrenshandlungen, die nicht in die besondere Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses zu kleiden sind. Anfechtbar sind sodann nicht nur hoheitliche Verfahrens"handlungen", sondern auch Unterlassungen, was sich indirekt aus den Beschwerdegründen (Art. 393 Abs. 2 lit. a) ergibt. Ein solches Unterlassen liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (formelle Rechtsverweigerung i. e. S.), ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen, oder nicht innerhalb der angemessen erscheinenden Zeit tätig wird (Rechtsverzögerung). Unerheblich ist im Übrigen, ob die jeweiligen Verfügungen, Beschlüsse, Verfahrenshandlungen i. e. S. oder Unterlassungen den Betroffenen mit dem Hinweis auf ein Beschwerderecht zur Kenntnis gebracht wurden oder nicht (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO).
Im angefochtenen Schreiben vom 2. Dezember 2024 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand kein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben sei und auf eine Einsetzung des mandatierten freigewählten Verteidigers als amtliche Verteidigung einstweilen verzichtet werde. Damit ist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm tätig geworden bzw. hat sie das Gesuch des Beschwerdeführers behandelt. Es liegt mit der Verneinung eines Falles einer notwendigen Verteidigung bzw. dem einstweiligen Verzicht auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung eine Handlung vor, welche sich auf die Durchführung des Verfahrens bezieht, prozessrechtlich (in Art. 130 ff. StPO; vgl. insbesondere auch Art. 131 Abs. 2 StPO) geregelt ist und gegen aussen wirksam ist. Es war nicht ein rein behördeninterner Vorgang betroffen (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 393 StPO inkl. Fn. 27). Es liegt damit eine hoheitliche Verfahrenshandlung (im Sinne eines aktiven Tuns), d.h. eine individuell-konkrete Verfügung, mit welcher in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen wird, und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Tatsache, dass vorliegend die Formstrenge nicht eingehalten wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht, nachdem er die Anfechtbarkeit des Schreibens erkannt und auch innert Frist dagegen Beschwerde erhoben hat.
Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
1.3
Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen nach Art. 382 Abs. 1 StPO betroffen, da die angefochtene Verfahrenshandlung für ihn ungünstig ist und ihn beschwert. Damit ist er zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
Das als Verfügung aufzufassende Schreiben vom 2. Dezember 2024 wurde von der Assistenz-Staatsanwältin B._____ unterzeichnet.
Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assistenz-Staatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Die Abweisung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung stellt zweifellos keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. B._____ war als Assistenz-Staatsanwältin deshalb nicht berechtigt, das Gesuch um amtliche Verteidigung selbständig abzuweisen. Anderslautenden Ermächtigungen, seien sie individuell oder generell erteilt worden, fehlt die Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, weshalb sie unbeachtlich sind.
2.2. Nach dem Gesagten ist das als Verfügung aufzufassende Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine ein Gesuch um amtliche Verteidigung abweisende Verfügung zu begründen ist und es insbesondere nicht angeht, das bereits am 9. Oktober 2024 gestellte Gesuch erst nach Vorliegen des Polizeirapports prüfen zu wollen, wenn die Polizei bereits relevante Untersuchungshandlungen, wie vorliegend die Einvernahme des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2024, durchführt.
2.2. Nach dem Gesagten ist das als Verfügung aufzufassende Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine ein Gesuch um amtliche Verteidigung abweisende Verfügung zu begründen ist und es insbesondere nicht angeht, das bereits am 9. Oktober 2024 gestellte Gesuch erst nach Vorliegen des Polizeirapports prüfen zu wollen, wenn die Polizei bereits relevante Untersuchungshandlungen, wie vorliegend die Einvernahme des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2024, durchführt.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Verteidiger des Beschwerdeführers ist für dieses Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).
Der Umstand, dass die Assistenz-Staatsanwältin zum Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2024 nicht legitimiert war, ist offensichtlich und mit Blick auf Art. 8 EG StPO ohne Weiteres erkennbar. Weitergehende Rechtsabklärungen oder eine materielle Beurteilung der angefochtenen Verfügung erübrigten sich deshalb für den Beschwerdeführer. Für das Erheben der Beschwerde erscheint daher ein Aufwand von 2 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von
8.1 % resultiert eine Entschädigung von total Fr. 445.35. Vor diesem Hintergrund wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 445.35 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. März 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli