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Entscheid

SBK.2024.359

SBK.2024.359 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-17

17. Januar 2025Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.359 (HA.2024.635; STA.2024.3996) Art. 17 Entscheid vom 17. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt....

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.359 (HA.2024.635; STA.2024.3996) Art. 17

Entscheid vom 17. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. Dezember 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Entwendung zum Gebrauch und weiterer Delikte.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2024 festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der Folge am 19. Dezember 2024 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis einstweilen am 17. März 2025.

2.2. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Haftantrags der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sowie die unverzügliche Haftentlassung.

2.3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer einstweilen für drei Monate bis am 16. März 2025 in Untersuchungshaft.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 20. Dezember 2024 elektronisch und am 23. Dezember 2024 mit eingeschriebener Post zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2024 und stellte die folgenden Anträge:

"1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2024 (Verfahren HA.2024.635) sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme.

3.4. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Stellung.

Erwägungen

1.

Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht). Zusätzlich zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund erfüllt sein, wie etwa Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) oder Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 221 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (E. 2.2) sowie im Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 19. Dezember 2024 (act. 2 ff.) verwiesen werden. Insbesondere bestehen mit den diversen Polizeirapporten (inkl. darin enthaltene Fotos, Auswertungen von Videoüberwachungen und Täterbeschreibungen) sowie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 18. Dezember 2024, dass er vor seiner im Oktober 2024 erlittenen Verletzung regelmässig Diebstähle begangen habe (act. 57), erhebliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 6. September 2024 und dem 17. Oktober 2024 u.a. an diversen Delikten gegen fremdes Eigentum beteiligt war ([teilweise versuchter] Diebstahl in acht Fällen, Sachbeschädigung sowie Entwendung zum Gebrauch; vgl. auch die act. 54 sowie in der Beschwerde [S. 7] enthaltene Auflistung der Deliktsvorwürfe). Der dringende Tatverdacht u.a. auf gewerbsmässigen Diebstahl ist damit zu bejahen.

4.

4.1

4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer stamme aus Algerien, wo seine Eltern und Geschwister, zu welchen er täglich Kontakt habe, leben würden. Er sei in der Schweiz weder familiär noch sozial integriert, lebe in der Asylunterkunft und verfüge über keine Arbeitsstelle. Aus dem Umstand, dass er in den letzten zwei Monaten in der Asylunterkunft verblieben sei, lasse sich nicht ableiten, dass er sich dem Strafverfahren nicht entziehen wolle. Vielmehr sei dies auf seine Verletzung zurückzuführen. Angesichts der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und Landesverweisung genüge eine Knieverletzung nicht, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Das Strafverfahren zeige zudem, dass sich der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Orten aufhalte und keineswegs stets in der Asylunterkunft anzutreffen sei (E. 2.3).

4.1.2

Mit Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zwar weder sozial noch familiär integriert sei und als Asylsuchender auch nicht arbeiten dürfe. Dies sei jedoch nur ein Aspekt bei der Gesamtbeurteilung der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer gehe aufgrund seiner Knieverletzung an einer Krücke und absolviere eine Physiotherapie. Ein Absetzen ins Ausland, um der Strafverfolgung zu entgehen, sei zwar dennoch möglich. Der Beschwerdeführer sei jedoch in den zwischen der letzten vorläufigen Festnahme und der aktuellen Inhaftierung liegenden zwei Monaten trotz Kenntnis der Strafverfolgung und trotz drohender Bestrafung nicht geflüchtet und habe damit den Nachweis des fehlenden Fluchtwillens erbracht. Neue Deliktsvorwürfe, die am bislang fehlenden Fluchtwillen etwas hätten ändern können, seien nicht dazu gekommen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht permanent in der Asylunterkunft aufhalte, könne nicht auf die Gefahr des Untertauchens geschlossen werden, da dies auf alle Asylbewerber zutreffe. Das lange Zuwarten bis zur Ausschreibung zeige dagegen, dass auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht ernsthaft mit einer Flucht gerechnet habe. Der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg scheine es darum zu gehen, mögliche weitere Straftaten (und damit eine Aufblähung des Verfahrens) zu unterbinden. Für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr fehle es aber an den erforderlichen Voraussetzungen, weshalb auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die Geltendmachung desselben verzichtet habe.

4.1.3

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf den Haftantrag vom 19. Dezember 2024 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr erreichbar gewesen und mit Wohnort unbekannt habe geführt werden müssen, obwohl er zuvor von der Polizei einvernommen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er sich für das Strafverfahren zur Verfügung halten und Umzüge melden müsse. Eine am 17. September 2024 an das Bundesasylzentrum in T._____ adressierte Postsendung für den Beschwerdeführer sei mit dem Vermerk "abgereist" retourniert worden. Dem Bevölkerungs- und Migrationsamt Basel-Stadt sei auf Nachfrage keine neue Aufenthaltsadresse bekannt gewesen. Da eine Umplatzierung in ein anderes Zentrum aktenkundig gewesen wäre, müsse der Beschwerdeführer auf eigene Faust abgereist sein. Erst am 18. Oktober 2024 habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den neue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in U._____ bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer habe damit einen klaren Willen zum Untertauchen bzw. zur Flucht gezeigt. Zum vom Verteidiger monierten zeitlichen Ablauf sei festzuhalten, dass am 2. Dezember 2024 mehrere Gerichtsstände hätten übernommen werden müssen und das Verfahren auf gewerbsmässigen Diebstahl ausgedehnt worden sei. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung sei zeitnah am 4. Dezember 2024 nach Vorbereitung sämtlicher Unterlagen erfolgt.

4.1.4

Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2025 wird geltend gemacht, es könne dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen werden, dass er die Adressänderung nicht mitgeteilt habe. Es lasse sich daraus aber kein Wille zur Flucht oder zum Untertauchen ableiten, zumal der Beschwerdeführer in den Monaten vor der Festnahme mit seinem Aufenthalt in der Asylunterkunft in U._____ das Gegenteil bewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe von den verschiedenen offenen Verfahren gewusst und sei während der gesamten Dauer der Verfahren in der Schweiz und in der ihm zugewiesenen Unterkunft gewesen. Er habe den Tatbeweis erbracht, dass er weder flüchten noch untertauchen wolle. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 18. Dezember 2024 sei er zuerst im Bundesasylzentrum T._____, später in einer Unterkunft in V._____, nach Bemerken der Ausgrenzung aus dem Kanton Aargau wieder im Bundesasylzentrum T._____ und schliesslich in der Asylunterkunft in U._____ untergebracht worden, wo er seither wohne. Dass die Rubrik "abgereist" angekreuzt worden sei, sei offenbar ein Fehler. Die Auskunft des Einwohneramts sei zudem nicht aussagekräftig, da der kurze Aufenthalt in Bundesasylzentren bis zur Verteilung auf die Kantone wohl nicht gemeldet werde. Im Zeitpunkt der Anfrage dürfte der Beschwerdeführer zudem ohnehin nicht mehr im Bundesasylzentrum T._____ untergebracht gewesen sein.

4.2

Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1 m.w.H.).

4.3

Wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend ausführt und auch in der Beschwerde bestätigt wird, verfügt der Beschwerdeführer, welcher sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhält, über keinerlei Bindungen zur Schweiz (vgl. Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 7. September 2024 act. 202 f.). Im Falle einer Verurteilung im laufenden Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe. Zudem wäre eine Landesverweisung auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), womit er die Schweiz ohnehin verlassen müsste. Gegenüber der Kantonspolizei Basel-Landschaft äusserte der Beschwerdeführer bereits am 10. September 2024 die Absicht, die Schweiz wieder zu verlassen, da man hier dauernd unter Stress sei, sich das Camp wie ein Gefängnis anfühle und es ihm hier nicht mehr gefalle. Was das Asylverfahren angehe, sei Deutschland besser (polizeiliche Einvernahme vom 10. September 2024 act. 115).

Wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird, spricht die offenbar bestehende Knieverletzung des Beschwerdeführers nicht gegen die Möglichkeit einer Flucht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus dem Umstand, dass er bisher nicht geflüchtet ist, nicht auf fehlenden Fluchtwillen geschlossen werden. Bis zu seiner Festnahme am 17. Dezember 2024 wurden dem Beschwerdeführer lediglich die jeweils aktuellen Einzeltaten vorgehalten, welche er durchwegs bestritt (z.B. polizeiliche Einvernahme vom 7. September 2024 act. 85 ff.; polizeiliche Einvernahme vom 10. September 2024 act. 113 ff.). Die gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (nach Übernahme diverser Verfahren aus anderen Kantonen) erst am 2. Dezember 2024 erfolgte Ausdehnung des Verfahrens auf gewerbsmässigen Diebstahl wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 18. Dezember 2024 erstmals vorgehalten (act. 54). Der mittlerweile gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf wiegt damit deutlich schwerer, womit von einer veränderten Situation auszugehen ist und aus seinem früheren Verhalten nicht auf fehlende Fluchtgefahr geschlossen werden kann. Weshalb den Einwohnerbehörden des Kantons Basel-Stadt und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zwischenzeitlich unbekannt war (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdeantwort), kann unter diesen Umständen offen bleiben.

Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren im Falle einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde, angesichts seiner fehlenden Bindung zur Schweiz und den bei einer Verurteilung drohenden Konsequenzen hoch. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.

5.

Nachdem vorliegend Fluchtgefahr zu bejahen ist, erübrigen sich Ausführungen zu der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ebenfalls als gegeben erachteten Kollusionsgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).

6.

6.1

Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

6.2

Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der bestehenden ausgeprägten Fluchtgefahr begegnet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Solche werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

6.3

Andere Gründe, welche die einstweilen für drei Monate angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Gewerbsmässiger Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Im Falle einer Verurteilung ist damit mit einer die angeordnete Untersuchungshaft deutlich übersteigenden Strafe zu rechnen, womit keine Gefahr von Überhaft besteht. Die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erscheint damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

7.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer für die einstweilige Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

8.2

Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.

44.

Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 17. Januar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler