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Entscheid

SBK.2024.361

SBK.2024.361 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-08

8. Mai 2025Deutsch26 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.361 (STA.2023.9019) Art. 132 Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.361 (STA.2023.9019) Art. 132

Entscheid vom 8. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Spiess, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigte B._____, […] […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 4. Dezember 2024

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

A._____ reichte am 2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung ein, und konstituierte sich gleichzeitig als Strafklägerin.

A._____ machte geltend, dass die Beschuldigte Privatpersonen mit E-Mails vom 16. August 2023, 19. September 2023 sowie 22. September 2023 offenbart habe, dass gegen sie ein Tierschutzverfahren geführt werde bzw. entsprechende Massnahmen geplant seien. Diese Information sei weder offenkundig noch allgemein zugänglich.

2.

Am 4. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen B._____ wegen des Verdachts auf mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 9. Dezember 2024 genehmigt wurde.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 12. Dezember 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ am 23. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2024 (STA1 ST.2023.9019) sei in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) an die Hand zu nehmen und durchzuführen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."

3.2. Am 27. Januar 2025 leistete die Beschwerdeführerin die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 14. Januar 2025 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00.

3.3. Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 5. März 2025 zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 4. Februar 2025 Stellung.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

1.2

Die Beschwerdeführerin ist Geschädigte, zumal der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) auch die Privatsphäre des Bürgers schützt, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen) und die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschuldigte habe einen nicht allgemein wahrnehmbaren Umstand offenbart. Als im Strafpunkt konstituierte Privatklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) hat sie ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung und allenfalls Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafsache zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte die Sondereigenschaft von Art. 320 StGB erfülle. Sie erfülle den Tatbestand indessen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Bei der Information, dass die Beschwerdeführerin in Tierschutzverfahren involviert sei, handle es sich nicht um ein Geheimnis i.S.v. Art. 320 StGB, weil diese Information nicht nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt gewesen sei. Gestützt auf die beigezogenen Akten des Veterinäramts sei belegt, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1997 immer wieder in öffentlichen Berichterstattungen in Erscheinung getreten sei. Auch wenn die öffentliche Berichterstattung jeweils anonymisiert erfolgt sei, lasse sich die Beschwerdeführerin anhand der übrigen Informationen als die entsprechende Bäuerin identifizieren – insbesondere für Personen aus der gleichen Gemeinde bzw. Region, wie dies bei der Melderin C._____ der Fall gewesen sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Tierschutzverfahren involviert sei, sei aufgrund der jahrelangen medialen Berichterstattung sowie gemachten Feststellungen der Bevölkerung öffentlich zugänglich gemacht worden. Hinzu komme, dass diese Tierschutzverfahren Gegenstand diverser Gerichtsverhandlungen gebildet hätten, so dass gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr von geheimen Tatsachen auszugehen sei. Schliesslich sei Tierschutzverfahren immanent und gesetzlich vorgesehen, dass gegen involvierte Personen Massnahmen ergriffen werden könnten. Auch dabei handle es sich nicht um ein Geheimnis i.S.v. Art. 320 StGB. Auch in subjektiver Hinsicht lasse sich nicht nachweisen, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe. In ihrer E-Mail an den Melder D._____ habe sie diesen nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, keine weiteren Auskünfte erteilen zu können. Daraus lasse sich schliessen, dass sie sich ihrer Amts- und Geheimwahrungspflichten durchaus bewusst gewesen sei und das Teilen der Information betreffend laufende Verfahren und Massnahmen vor diesem Hintergrund höchstens fahrlässig erfolgt sei. Selbst wenn die Beschuldigte gegenüber den beiden Meldern ein Geheimnis offenbart hätte, habe sie im Rahmen des behördlichen Auftrags bzw. gestützt auf die gesetzliche Pflicht zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung gehandelt. Zudem habe sie gestützt auf § 24 VRPG und § 15 IDAG gehandelt, weshalb ihr Handeln i.S.v. Art. 14 StGB in jedem Fall rechtmässig gewesen sei.

2.2

Zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnten Berichterstattungen sich auf jeweils abgeurteilte Verfahren gegen sie bezögen und vergangenheitsgerichtet seien. Dass der kantonale Veterinärdienst zu jenem Zeitpunkt ein Verfahren gegen sie geführt habe, sei keine allgemein bekannte Tatsache, über welche zu jenem Zeitpunkt aktuell berichtet worden sei. Es habe sich um die Mitteilung einer neuen Tatsache und nicht um eine Wiederholung von bereits bekannten Tatsachen gehandelt. Die Beschuldigte habe durch ihre Äusserung, dass bereits ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin laufe, einen Fakt offenbart, den die Öffentlichkeit nicht gekannt habe. Der Umstand, dass bereits ein Verfahren geführt werde, hätte bspw. durch die (unproblematische) Formulierung "in einem allfälligen Verfahren" nicht preisgegeben werden müssen. Die Verfahren des kantonalen Veterinärdiensts als Verwaltungsbehörde seien auch nicht öffentlich. Auch der Umstand, dass Massnahmen geplant gewesen seien, sei nicht öffentlich zugänglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wende den Begriff des Geheimnisses falsch an. Weiter habe die Beschuldigte keinesfalls fahrlässig gehandelt. Sie habe klar gewusst, dass sie der Geheimhaltungspflicht unterstehe, was sie auch in den fraglichen E-Mails zum Ausdruck gebracht habe. Schliesslich werde ein Rechtfertigungsgrund bestritten. Ein solcher bestehe nicht.

2.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

2.4

Die Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sie die Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung teile. Zur Beschwerde äussere sie sich nur dahingehend, als die Beschwerdeführerin eine fehlgeleitete Annahme treffe, indem sie die Aussage, es sei ein Verfahren hängig, als Fakt bezeichne mit dem Informationsgehalt, dass genügend gravierende Verstösse vorlägen, um in die Tierhaltung einzugreifen und Massnahmen anzuordnen. Diese Argumentation gehe von einem viel zu engen Verfahrensbegriff und Begriff der Massnahmen aus. Es sei ihres Erachtens vom Verfahrensbegriff im Verwaltungsrecht auszugehen, der das Vorverfahren umfasse, wie etwa die Prüfung, ob eine Meldung genügend tierschutzrelevant sei. Daher müsse auch ohne Weiteres zulässig sein, dass eine Behörde der Meldeperson mitteile, dass sie aufgrund der Meldung eine Kontrolle durchführen werde. Auch dies stelle eine Massnahme nach allgemeinem Sprachgebrauch dar. Insbesondere bei einer gewerbsmässigen Katzenzucht hätten die Öffentlichkeit und insbesondere Käuferinnen und Käufer ein konkretes und gesteigertes Interesse zu wissen, ob die Vollzugsbehörden die Einhaltung der Vorschriften überprüften. Im Grunde genommen trete die Verfahrenseröffnung jeweils gerade durch die Meldung ein, was die Meldeperson auch beabsichtige und berechtigterweise von einer Behörde erwarten dürfe. Daraus folge, dass ein Tierschutzverfahren nicht zwangsläufig mit Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung gleichgesetzt werden müsse. Angaben zu Verfahren und Massnahmen in allgemeiner Weise belasteten betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter nicht. Sie hätten vielmehr zum Zweck, dass die Behörde gegenüber der Öffentlichkeit vertrauensbildend auftreten könne, sie nehme ihren gesetzlichen Vollzugsauftrag gewissenhaft wahr.

2.5

Mit Stellungnahme vom 5. März 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass durch die erfolgten Mitteilungen preisgegeben worden sei, dass bereits entweder andere Meldungen eingegangen seien, welche ein Verfahren eröffnet hätten, oder der Veterinärdienst habe von Amtes wegen infolge eigener Feststellungen ein Verfahren eröffnet. Die Preisgabe des Faktes, dass bereits ein Verfahren laufe, reiche aus, um sich strafbar gemacht zu haben. Eine Orientierungsmöglichkeit entsprechend Art. 74 StPO sei für kantonale Veterinärdienstbehörden nicht vorgesehen, weshalb die Mitarbeiter des Veterinärdienstes zu hängigen Verfahren gegen bestimmte oder bestimmbare Personen zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet seien. Es sei nicht mitgeteilt worden, dass gestützt auf die Meldung eine Kontrolle durchgeführt werde, sondern dass bereits ein Tierschutzverfahren gegen die Beschwerdeführerin laufe (unabhängig von der Meldung).

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 m.w.H.).

Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1).

3.2

Unbestritten ist, dass die Privatperson C._____ dem kantonalen Veterinärdienst am 16. August 2023 eine Meldung betreffend die Beschwerdeführerin bzw. deren Hund, Katze und Ziege(n) erstattete und die Beschuldigte C._____ mit Antwort-E-Mail von 16. August 2023 Folgendes mitteilte: "Wir können Sie dahingehend informieren, dass wir bereits in einem Verfahren mit Frau A._____ stehen." (act. 18).

Ebenfalls eine Meldung betreffend die Beschwerdeführerin bzw. einer von ihr verkauften Katze erstattete die Privatperson D._____ am 18. September 2023. Mit Antwort-E-Mail vom 19. September 2023 schrieb die Beschuldigte ihm u.a. Folgendes: "Gegen Frau A._____ läuft bereits ein Tierschutzverfahren, weshalb der ganze Fall bereits in Bearbeitung ist." (act. 20). In der Folgekorrespondenz schrieb sie mit E-Mail vom 22. September 2023 zudem Folgendes: "Ich darf Ihnen leider keine weitere Auskunft zum Fall geben. Ihre Meldung unterstützt uns jedoch sehr in den geplanten Massnahmen." (act. 22).

3.3

3.3.1. Vorab kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte unbestrittenermassen die Sondereigenschaft von Art. 320 StGB erfüllt (vgl. dazu angefochtene Verfügung, E. 1.2, S. 3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 65 E. 5.1).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin erblickt die Geheimnisoffenbarung darin, dass die Beschuldigte den Meldepersonen mitgeteilt hat, dass gegen sie bereits ein Tierschutzverfahren laufe bzw. der kantonale Veterinärdienst in einem Verfahren mit ihr stehe bzw. Massnahmen geplant seien.

Die Beschuldigte spricht der von ihr an die beiden Meldepersonen weitergegebenen Informationen implizit den Geheimnischarakter ab.

3.3.3. 3.3.3.1. Die Beschuldigte weist mehrfach auf das Öffentlichkeitsprinzip hin (vgl. Beschwerdeantwort sowie Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Frage 35, act. 46). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Kanton Aargau mit dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) das Öffentlichkeitsprinzip einführte und insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt machte (vgl. auch § 72 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000). Davon bleibt der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses als solcher unberührt. Hingegen wird der Geheimnisbegriff eingeschränkt, indem dem Amtsgeheimnis nur noch untersteht, was im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes bzw. der entsprechenden kantonalen Gesetze geheim bleiben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.3.2; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 320 StGB). Demnach ist vorliegend anhand des kantonalen Rechts zu beurteilen, ob die von der Beschuldigten offenbarten Tatsachen ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB darstellen.

3.3.3. 3.3.3.1. Die Beschuldigte weist mehrfach auf das Öffentlichkeitsprinzip hin (vgl. Beschwerdeantwort sowie Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Frage 35, act. 46). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Kanton Aargau mit dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) das Öffentlichkeitsprinzip einführte und insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt machte (vgl. auch § 72 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000). Davon bleibt der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses als solcher unberührt. Hingegen wird der Geheimnisbegriff eingeschränkt, indem dem Amtsgeheimnis nur noch untersteht, was im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes bzw. der entsprechenden kantonalen Gesetze geheim bleiben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.3.2; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 320 StGB). Demnach ist vorliegend anhand des kantonalen Rechts zu beurteilen, ob die von der Beschuldigten offenbarten Tatsachen ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB darstellen.

3.3.3.2. Das IDAG regelt u.a. den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe und gilt für alle öffentlichen Organe (§§ 1 Abs. 1 lit. b und 2 Abs. 1 IDAG), wobei öffentliche Organe u.a. alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlichrechtlichen Anstalten auf kantonaler und kommunaler Ebene sind (§ 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1). Personendaten sind Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (§ 3 Abs. 1 lit. d IDAG). Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten (§ 3 Abs. 1 lit. g IDAG). Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (§ 3 Abs. 1 lit. h IDAG). Gemäss § 15 Abs. 1 IDAG geben öffentliche Organe Privaten Personendaten nur bekannt, wenn a) sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, oder b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können, oder c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder d) die betroffene Person eingewilligt hat.

3.3.3.3. Mit den E-Mails vom 16. August 2023, 19. September 2023 sowie 22. September 2023 hat die Beschuldigte zwei Privatpersonen darüber informiert, dass betreffend die Beschwerdeführerin bereits ein Tierschutzverfahren laufe und Massnahmen geplant seien. Mit dieser erteilten Information hat

die Beschuldigte Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. d IDAG über die Beschwerdeführerin im Sinne von Bekanntgeben bearbeitet. Die Bekanntgabe von Personendaten ist nur unter den Voraussetzungen von § 15 IDAG erlaubt, welche hier offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal die beiden Melder gar nicht um Bekanntgabe von Personendaten (strafrechtliche oder administrative Vorgänge) der Beschwerdeführerin gefragt haben.

3.3.3.4. Die Beschuldigte hat sich mehrfach auf eine Mitteilungspflicht berufen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Frage 35, act. 46). Gemäss § 4 Abs. 1 und 2 IDAG sind die öffentlichen Organe verpflichtet, die Bevölkerung über Tätigkeiten und Angelegenheiten von allgemeinem Interesse von Amtes wegen zu informieren. Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind. Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, da die Beschuldigte die Information nicht an "die Bevölkerung", wozu sie wohl gar nicht befugt wäre, sondern lediglich an zwei Privatpersonen weitergegeben hat.

Die Auffassung der Beschuldigten, von einem Geheimnis könne unter dem Aspekt des Öffentlichkeitsprinzips nicht die Rede sein, greift daher zu kurz, und es bleibt vorliegend Raum für Art. 320 StGB.

3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Amtsgeheimnisverletzung strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

3.4.2. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sog. Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (d.h. jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einem dazu nicht ermächtigten Dritten zur Kenntnis bringt oder diesem die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 65 E. 5.1 und 5.2).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt". Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 5.2.1 f. m.w.H).

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.3 m.w.H.).

3.4.3. 3.4.3.1. Die Beschuldigte macht geltend, es sei vom Verfahrensbegriff im Verwaltungsrecht auszugehen, der das Vorverfahren umfasse. Sie spricht damit ihre bereits geäusserte Behauptung an, wonach mit dem von ihr erwähnten, gegen die Beschwerdeführerin laufenden Tierschutzverfahren bzw. dem erwähnten Verfahren, in dem der kantonale Veterinärdienst mit ihr stehe, das von den beiden Meldepersonen eröffnete Verfahren gemeint sei. Sinngemäss bestreitet sie damit die Geheimnisqualität ihrer Äusserung. Dies erscheint allerdings unglaubhaft und ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen:

Im Zeitpunkt der E-Mails bzw. ab 15. Februar 2023 bestanden bereits diverse Tierschutzmeldungen, Kontrollen und Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (vgl. Auflistung im Aktenverzeichnis vom 31. Oktober 2024, Beizugsakten ST.2023.9019). Es ist deshalb offensichtlich, dass die Beschuldigte mit "Verfahren" bzw. dem "Tierschutzverfahren" das damals bereits in Bearbeitung gestandene Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gemeint hat. Dies geht insbesondere aus der E-Mail der Beschuldigten vom 22. September 2023 an D._____ (act. 22) hervor, in welcher sie diesem auf seine Frage, ob es nicht das erste Mal sei, dass die Beschwerdeführerin kranke Katzen verkaufe oder ob es um die anderen Tiere gehe, antwortete, dass sie ihm leider keine weitere Auskunft zum Fall geben könne, seine Meldung sie aber sehr in den geplanten Massnahmen unterstützen würde. Die Frage von D._____ war eine Reaktion auf die Information, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits ein Tierschutzverfahren laufe (vgl. E-Mail der Beschuldigten an D._____ vom 19. September 2023, act. 20). Wenn die Beschuldigte das durch die Meldung von D._____ vom 18. September 2023 (neu) eröffnete Verfahren gemeint hätte, hätte sie dem Melder ohne Weiteres Auskunft zum Fall geben können (vgl. ebenso Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Frage 36, act. 46). Auch die Formulierung der Feststellung, dass eine 1:1-Verwendung der Meldung für das Verfahren von Vorteil wäre (vgl. E-Mail an C._____ von 16. August 2023, act. 18), schliesst auf ein anderes Verfahren (unabhängig vom Verfahren aufgrund der Meldung). Die Beschuldigte hätte den Meldepersonen auch kaum am Tag der Meldung bzw. am Folgetag geschrieben, gegen die Beschwerdeführerin laufe bereits ein Tierschutzverfahren bzw. der kantonale Veterinärdienst stehe bereits in einem Verfahren mit der Beschwerdeführerin, wenn das jeweils eben erst eröffnete Verfahren aufgrund der Meldung gemeint gewesen wäre. Mit den geplanten Massnahmen ist damit auch nicht etwa eine Kontrolle aufgrund dieser Meldung gemeint, wie die Beschuldigte es geltend zu machen versucht, sondern offensichtlich der bereits zum Zeitpunkt des E-Mails vom 16. August 2023 (act. 18) beabsichtigte und schliesslich am 23. August 2023 angezeigte Erlass eines Tierhalteverbots (vgl. dazu Verfügung vom 15. Mai 2024 [Tierhalteverbot], S. 2).

Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit dem "Verfahren" bzw. dem "Tierschutzverfahren" das bereits gegen die Beschwerdeführerin in Bearbeitung gestandene Verfahren gemeint war.

3.4.3.2. In Bezug auf das Tatbestandselement der Offenbarung kann der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zudem nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die von der Beschuldigten den Meldepersonen offenbarten Informationen nicht nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt gewesen, sondern aufgrund der jahrelangen medialen Berichterstattung sowie gemachten Feststellungen der Bevölkerung öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnten Berichterstattungen bezogen sich auf jeweils abgeurteilte Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, vergangenheitsgerichtet. Dass der kantonale Veterinärdienst im August/September 2023 ein Verfahren (mit angezeigtem Erlass eines Tierhalteverbots nur wenige Tage nach der Tierschutzmeldung von C._____) gegen die Beschwerdeführerin geführt hat, war keine allgemein bekannte Tatsache, über welche zu jenem Zeitpunkt aktuell berichtet worden ist. Auch die Melderin C._____, welche (erst) seit Anfang Juni 2023 Nachbarin der Beschwerdeführerin ist, erwähnte lediglich ihr aus Erzählungen bekannte frühere Angriffe von Hunden der Beschwerdeführerin (vgl. ihre E-Mail vom 16. August 2023), nicht jedoch Kenntnis von laufenden Tierschutzverfahren gegen die Beschwerdeführerin oder aktuell geplante Massnahmen zu haben.

3.4.4. Die von der Beschuldigten den Meldepersonen weitergegebenen Informationen (gegen die Beschwerdeführerin laufe bereits ein Tierschutzverfahren bzw. der kantonale Veterinärdienst stehe bereits in einem Verfahren mit ihr) stellen Geheimnisse i.S.v. Art. 320 StGB dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.3.3 [hinsichtlich der Tatsache, dass gegen eine Person ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren laufe]). Nichts anderes hat für die Tatsache zu gelten, dass (in einem laufenden Verfahren) Massnahmen (gegen die Beschwerdeführerin) geplant seien.

Die Beschuldigte hat über diese Informationen nur aufgrund ihrer amtlichen Stellung und Tätigkeit verfügt. Auch wenn sie nicht Mitglied einer Strafbehörde (und insofern nicht an die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 StPO gebunden) ist und sich auch aus dem VRPG keine Geheimhaltungspflicht ergibt (vgl. demgegenüber § 57 Abs. 1 VRPG e contrario, wonach Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde nicht öffentlich sind), ergibt sich eine Verpflichtung zur Geheimhaltung aus der besonderen Stellung der Beschuldigten als Behördenmitglied. Einer besonderen ausserstrafrechtlichen Grundlage in dem für die Ausübung des Amtes massgebenden Gesetz bedarf es nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 65 E. 5.2). Nachdem eine Orientierungsmöglichkeit entsprechend Art. 74 StPO für kantonale Veterinärdienstbehörden nicht vorgesehen ist (§ 4 IDAG ist vorliegend nicht einschlägig, vgl. E. 3.3.3.4), ist die Beschuldigte betreffend hängige Verfahren gegen bestimmte oder bestimmbare Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schliesslich ist der Beschwerdeführerin ein Geheimhaltungsinteresse zuzugestehen.

Zusammenfassend hat die Beschuldigte mit ihren E-Mails an die Meldepersonen Geheimnisse i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB offenbart, welche sie aufgrund ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen hat.

3.5. 3.5.1. In subjektiver wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Beschuldigte höchstens fahrlässig gehandelt habe, weil sie in ihrer E-Mail an den Melder D._____

ausdrücklich darauf hingewiesen habe, keine weiteren Auskünfte erteilen zu können. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte klar gewusst, dass sie der Geheimhaltungspflicht unterstehe, was sie auch in den fraglichen E-Mails zum Ausdruck gebracht habe.

3.5.2. Die Beschuldigte gab anlässlich ihrer Einvernahme mehrfach an, es sei gängige Praxis, über laufende Verfahren – nicht aber über deren Inhalt – zu informieren (Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Fragen 30, 32, 34, 35, act. 45 f.). Die Beschuldigte informierte die Meldepersonen demnach bewusst i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB, dass bereits ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin lief bzw. Massnahmen geplant seien. Der Umstand, dass sie aussagte, keine inhaltlichen Sachen verraten zu haben (Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Frage 35, act. 46) bzw. in ihrer E-Mail vom 22. September 2023 angab, keine weitere Auskunft zum Fall geben zu dürfen (act. 22), ändert an der Tatbestandsmässigkeit (Vorsatz) nichts.

Wahrscheinlich erscheint allerdings, dass die Beschuldigte sich hinsichtlich dessen, was unter die Geheimhaltungspflicht fällt, in einem Irrtum befand, wobei es sich hierbei nicht um einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB, sondern um einen Irrtum über ein rechtlich normiertes Element des Sachverhalts und damit um einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB handelte, der bei Bejahung zu einer fehlenden Vorsätzlichkeit führt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MO-GHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 13 StGB; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 11 zu Art. 13 StGB). Das Vorliegen eines solchen Irrtums drängt sich vorliegend aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Untersuchung auf, da sich die Beschuldigte mehrfach auf das Öffentlichkeitsprinzip berief (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Frage 35, act. 46; E-Mail an den Melder D._____ vom 22. September 2023, act. 22) und zudem festhielt, dass es gängige Praxis ihres Amts sei, dass sie diese Auskunft gäben (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Frage 34, act. 46). Gerade die Aussage, wonach das Amt derartige Auskünfte gäbe, belegt zum einen, dass sie sich des Amtsgeheimnisses im Grundsatz sehr wohl bewusst ist und dieses auch pflichtgemäss ausüben will sowie zum andern, dass sie (und das Amt) offensichtlich von einem falschen Verständnis des Öffentlichkeitsprinzips ausgehen. Die entsprechenden Aussagen zum Verständnis des Amtsgeheimnisses sind zudem glaubhaft, hat sie dem Melder D._____ auf seine Nachfrage doch mitgeteilt, dass sie ihm leider keine weitere Auskunft zum Fall geben dürfe (act. 22). Auch weil die Beschuldigte die erteilten Auskünfte mehrfach damit begründete, dass sie die Meldepersonen als Zeugen (im laufenden Verfahren) habe befragen wollen und diese doch wissen müssten, weshalb sie als Zeugen fungieren sollten (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Fragen 30, 32, 35, act. 45 f.), was mit Blick auf den E-Mailverlauf ebenfalls glaubhaft erscheint, spricht dafür, dass die Beschuldigte sich wegen des Öffentlichkeitsprinzips zur Auskunft, dass ein Verfahren laufe, als berechtigt erachtete, wenngleich sie die Meldepersonen nicht als Zeugen, sondern lediglich als Drittpersonen hätte befragen dürfen (§ 24 Abs. 1 lit a bzw. Abs. 2 VRPG). Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Information über die "geplanten Massnahmen", welcher Aussage hinsichtlich des Geheimnischarakters sowieso keine selbständige Bedeutung zukommt.

Nach dem Gesagten kann vorliegend ein Sachverhaltsirrtum auch im Lichte des Grundsatzes in dubio pro duriore angenommen werden. Selbst wenn die Beschuldigte diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wäre sie in Beachtung von Art. 13 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist, was bei Art. 320 Ziff. 1 StGB aber gerade nicht der Fall ist.

4.

Damit kann gesagt werden, dass ein Freispruch der Beschuldigten deutlich wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung und die Führung eines Strafverfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten.

5.2. Der nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 99.00, zusammen Fr. 1'099.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr

geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 99.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 8. Mai 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli