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Entscheid

SBK.2024.39

SBK.2024.39 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-12

12. März 2024Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.39 (ST.2024.1; STA.2022.2856) Art. 81 Entscheid vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, v...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.39 (ST.2024.1; STA.2022.2856) Art. 81

Entscheid vom 12. März 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Flütsch

Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […]

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Am 14. Dezember 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen A._____ (fortan: Gesuchsteller) einen Strafbefehl wegen angeblich am 22. Juni 2022 begangener Drohung und angeblich zwischen dem 30. April 2022 und dem 22. Juni 2022 begangener wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin B._____ (fortan: Geschädigte). Dieser Strafbefehl ersetzte den ursprünglich am 10. August 2023 ergangenen Strafbefehl, worin er zusätzlich zu den vorgenannten Delikten der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil der Geschädigten für schuldig befunden worden war und gegen welchen er mit Eingabe vom 24. August 2023 (Postaufgabe) Einsprache erhoben hatte.

2.

Gegen den Strafbefehl vom 14. Dezember 2023 erhob der Gesuchsteller am 2. Januar 2024 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Der Strafbefehl wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Folge mit Verfügung vom 8. Januar 2024 an das Bezirksgericht Muri zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Muri ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen:

" 1. Ablehnungs-, und Ausstandsgesuch wegen Befangenheit gegen Markus Koch und infolge den gesamten Gericht Muri wegen Beteiligung an vorherigen Entscheidungen im Fall C._____.

2.

Mangelnder Beweiseinbringung oder keine Teilnahme der Klägerin B._____

3.

Nicht Prozessökonomisches Handeln anhand Erstellung eines 2. Strafbefehls mit Wechsel des Staatsanwaltes"

3.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Postaufgabe) leitete der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Muri, Markus Koch [fortan: Gerichtspräsident Koch], das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 30. Januar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und ersuchte um Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei.

3.3. Mit Eingabe vom 5. März 2024 liess sich der Gesuchsteller erneut vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Eingabe vom 30. Januar 2024 den Ausstand des Gerichtspräsidenten Koch sowie des "gesamten Gerichts Muri". Mit seiner Eingabe vom 5. März 2024 beantragt er zudem den Ausstand des Obergerichts des Kantons Aargau. Die Ausstandsgesuche sind nachfolgend je separat zu prüfen (vgl. E. 3 und E. 4 hiernach).

1.2

Soweit der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 30. Januar 2024 "mangelnde Beweiseinbringung oder keine Teilnahme" der Geschädigten im Strafverfahren sowie sinngemäss die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beanstandet (Anträge

2.

und 3 des Ausstandsgesuchs vom 30. Januar 2024), bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens und ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Gesuchsteller ist zur Geltendmachung dieser Punkte auf das Hauptverfahren zu verweisen.

2.

2.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a bis lit. f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b bis lit. e StPO abstützt, so entscheidet in Abhängigkeit davon, wer vom Ausstandsgesuch betroffen ist, die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a bis lit. d StPO zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren. Soweit das Ausstandsgesuch Gerichtspräsident Koch betrifft, entscheidet die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es dem Gesuchsteller letztlich geht, liegt damit die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b). Ist demgegenüber die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsgesuch betroffen, was vorliegend betreffend das Ausstandsbegehren gegen das Obergericht des Kantons Aargau der Fall ist, so entscheidet – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen – das Berufungsgericht darüber (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO).

2.2

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Dass die Ausstandsgründe nach Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen sind, bedeutet, dass sie zu substantiieren sind. Dementsprechend genügen blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen nicht. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen, sondern hat er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln zu substantiieren, etwa durch Einreichen entsprechender Schriftstücke oder eine in sich selbst glaubhafte Darstellung. Grundsätzlich unzureichend ist es, einzig pauschale Ausstandsgründe gegen eine Behörde als Ganzes zu nennen (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1).

2.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4).

3.

3.1

Zunächst ist auf das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Aargau als Gesamtbehörde einzugehen. Der Gesuchsteller führt aus, das Obergericht habe sich "als Verbündeter Beteiligter Im System Muri beweisen". Er lehne das Obergericht "auch für diesen Fall" wegen "Verdacht der Parteinahme und Befangenheit der Aufgezählten Kammern und zugehörigen" ab (vgl. Ausstandsgesuch vom 5. März 2024, S. 3). Hierzu ist mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2) festzuhalten, dass pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich unzulässig sind und sich das Ausstandsgesuch damit bereits aus diesem Grund als untauglich erweist. Der Gesuchsteller vermag jedoch ohnehin nicht ansatzweise glaubhaft darzutun, inwiefern ein Anschein der Befangenheit der in der vorliegenden Sache zuständigen Mitglieder der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegeben sein sollte. Im Grunde scheint der Gesuchsteller mit früheren Entscheiden des Obergerichts nicht einverstanden zu sein, was jedoch keinen Ausstandsgrund darstellt. Ausserdem gehen seine nur schwer verständlichen Ausführungen, wonach Oberrichterin Massari in der 4. Zivilkammer "faktenbasierende Beweis verschwinden" lasse und Oberrichter Brunner ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Muri, Simone Baumgartner, behandelt und sich im gleichen Fall als zuständiger Richter "präsentiert" habe, an der Sache vorbei. Oberrichterin Massari wirkt am vorliegenden Ausstandsverfahren nicht mit. Was die behauptete Interessenskollision von Oberrichter Brunner anbelangt, ist festzustellen, dass dieser nicht mehr am Obergericht tätig ist, weshalb sich die Ausstandsfrage gar nicht stellt. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe erweisen sich sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass eine Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) unterbleiben kann, soweit es das Obergericht des Kantons Aargau betrifft. Folgerichtig ist auf das Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.2. Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Januar 2024 neben dem Ausstand von Gerichtspräsident Koch auch den Ausstand des "gesamten Gericht Muri" beantragt, handelt es sich dabei wiederum um eine Gesamtbehörde und erweist sich das Ausstandsgesuch damit als unzulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Ausstandsgesuch ist demnach insoweit zu behandeln, als es sich gegen Gerichtspräsident Koch richtet. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.

3.2. Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Januar 2024 neben dem Ausstand von Gerichtspräsident Koch auch den Ausstand des "gesamten Gericht Muri" beantragt, handelt es sich dabei wiederum um eine Gesamtbehörde und erweist sich das Ausstandsgesuch damit als unzulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Ausstandsgesuch ist demnach insoweit zu behandeln, als es sich gegen Gerichtspräsident Koch richtet. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.

4.

4.1. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch – soweit überhaupt verständlich – im Wesentlichen damit, Gerichtspräsident Koch habe in der Vergangenheit an familienrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Muri mitgewirkt, welche den "Fall C._____" (Sohn des Gesuchstellers) beträfen ([…]; […]). Gerichtspräsident Koch habe ihm in diesem Rahmen am 19. Juli 2022 als urteilender Richter zwei Entscheide zukommen lassen. In einem dieser Entscheide stelle er sich als Vertreter der Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner dar, wobei er im anderen Entscheid deutlich als Beteiligter auftrete. Gerichtspräsident Koch habe im Rahmen dieser Verfahren bereits geurteilt und ihm jegliches Recht auf seinen Sohn verweigert. Allein der kurze Zeitraum zwischen seinem Mitwirken an den erwähnten Entscheiden und dem im Strafbefehl festgehaltenen Tatzeitpunkt lege das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nahe. Im Übrigen sei Gerichtspräsident Koch "Drahtzieher und Auftraggeber mit des Postskandals mit Herrn Z. Obrist" gewesen und habe sich einer "Straftat gegen das Postgesetz" schuldig gemacht, indem er in Auftrag gegeben habe, dass "Herr Z. Obrist" seine Unterschrift "ersetzen" und an ihn adressierte, eingeschriebene Briefe bei der Post Muri abholen könne (vgl. Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2024, S. 2).

4.2. Gerichtspräsident Koch hält im Wesentlichen dagegen, es lägen keine Befangenheitsgründe vor. Die vom Gesuchsteller erwähnten Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Muri seien von Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner geführt worden, wobei er die entsprechenden Entscheide in Vertretung während ihrer Ferienabwesenheit gefällt und unterzeichnet habe. Die entsprechenden Verfahren betreffend Kindesschutz und Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Sohn des Gesuchstellers hätten keinen Konnex zum vorliegenden Strafverfahren. Einzig der Gesuchsteller sei von beiden Verfahren betroffen und weder die Kindsmutter noch der Sohn des Gesuchstellers seien in das Strafverfahren involviert. Damit liege keine den Ausstand begründende Vorbefassung vor. Im Übrigen habe er weder zum Gesuchsteller noch zur Geschädigten oder zum Sohn des Gesuchstellers eine besondere Beziehung. Mit Ausnahme der genannten Zivilverfahren kenne er den Gesuchsteller nicht. Die Kindsmutter sei ihm aus dem Dorf bekannt, er pflege mit dieser aber weder freundschaftlichen noch feindschaftlichen Kontakt. Daher sei auch eine Befangenheit aus anderen Gründen nicht gegeben.

4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständiger oder als Zeuge in der gleichen Sache tätig war. Nicht hierunter fallen Konstellationen, in denen die in einer Strafbehörde tätige Person zwar in einer anderen Stellung, aber in einer anderen Sache mit derselben Partei befasst war. Dasselbe gilt, wenn sie in der gleichen Stellung in einer anderen Sache, etwa in einem anderen Verfahren, erneut mit der gleichen Partei zu tun hat (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17a zu Art. 56 StPO). Der Begriff der "gleichen Sache" ist formal zu verstehen. Er umfasst die Identität der Parteien, des Verfahrens sowie der strittigen Beweis- und Rechtsfragen. Nicht erfasst wird ein anderes oder früheres Verfahren, das sich im weitesten Sinne auf den gleichen Sachverhalt bezieht (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1). Übt eine in der Strafbehörde tätige Person daneben noch eine andere Funktion aus (z.B. als Zivilrichter), so fehlt es in der Regel schon an der gleichen Sache als zusätzliche Voraussetzung für eine Befangenheit nach Art. 56 lit. b StPO. Allerdings sind Konstellationen denkbar, in denen im Straf- und im Zivilverfahren identische Fragestellungen zu beurteilen sind und welche allenfalls unter den Ausstandsgrund des Art. 56 lit. f StPO (Gefahr der vorzeitigen Festlegung) fallen (vgl. KELLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 56 StPO).

4.3.2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Dazu bedarf es einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (vgl. BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO).

4.3.3. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (vgl. BOOG, a.a.O., N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56–60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (vgl. statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2).

4.4. 4.4.1. Der Gesuchsteller führt die von ihm geltend gemachte Befangenheit von Gerichtspräsident Koch u.a. auf dessen Mitwirkung als erstinstanzlicher Zivilrichter an zwei familienrechtlichen Verfahren des Jahres 2022, an welchen jeweils der Gesuchsteller und die Kindsmutter N._____ (sowie im Falle des Verfahrens […] zusätzlich der gemeinsame Sohn und der Beistand) beteiligt waren, zurück. Das dem Ausstandsgesuch zugrundeliegende Strafverfahren wird einzig gegen den Gesuchsteller geführt und bezieht sich auf einen Vorfall zwischen ihm und der Geschädigten, der sich am 22. Juni 2022 zugetragen und anlässlich welchem der Sohn des Gesuchstellers zugegen gewesen sein soll. Die Geschädigte war an den genannten zivilrechtlichen Verfahren nicht als Partei beteiligt. Damit liegt grundsätzlich keine für eine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO vorausgesetzte Identität der Verfahren und Parteien vor. Gestützt auf Art. 56 lit. f StPO ist allerdings zu prüfen, ob die Mitwirkung an den erwähnten zivilrechtlichen Entscheiden zu einem Anschein der vorzeitigen Festlegung und damit der Befangenheit seitens Gerichtspräsident Koch geführt hat, so dass der Ausgang des gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens bei objektiver Betrachtung als nicht mehr offen erscheint.

4.4.2. Aus den vom Gesuchsteller beigelegten Entscheiden geht hervor, dass Gerichtspräsident Koch diese in Vertretung der zuständigen Verfahrensleiterin Simone Baumgartner fällte und auch unterzeichnete. Mit Blick auf den Entscheid vom 19. Juli 2022 im Verfahren […] ergibt sich, dass u.a. eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn sowie die Neuregelung des Aufgabengebiets des mandatierten Beistandes im Raum stand und der Gesuchsteller zudem einen Beistandswechsel beantragte. Eine Bezugnahme auf den im Strafbefehl vom 14. Dezember 2023 thematisierten Vorfall vom 22. Juni 2022 (mutmassliche Drohung und Tätlichkeiten gegenüber der Geschädigten im Beisein des Sohnes) ist im Aktenzusammenzug ersichtlich, in welchem auf den Eingang eines Polizeirapports am 24. Juni 2022 und eine damit zusammenhängende Stellungnahme des Beistands vom 18. Juli 2022 hingewiesen wird (Ziff. 7 bzw. 17). Welche konkreten Fragestellungen von Gerichtspräsident Koch tatsächlich beurteilt wurden, geht aus den Akten indes nicht hervor, da der Grossteil der Erwägungen sowie des Entscheid-Dispositivs vom Gesuchsteller nicht beigelegt wurde und damit nicht bekannt ist (vgl. "Beweiss 1" zum Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2024). Dem gleichentags ergangenen Entscheid im Verfahren […] ist sodann zu entnehmen, dass unter Verweis auf den im Strafbefehl vom 14. Dezember 2023 thematisierten und nunmehr im Hauptverfahren von Gerichtspräsident Koch zu behandelnden Vorfall im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme das Besuchsrecht des Gesuchstellers einstweilen sistiert sowie dessen Antrag auf vorsorgliche Einräumung eines Ferienrechts gegenüber seinem Sohn abgewiesen wurde. Gerichtspräsident Koch hielt diesbezüglich in E. 6.3 fest, dass die Ausführungen des Beistands, wonach das Verhalten des Gesuchstellers bei seinem Sohn zu Ängsten und Loyalitätskonflikten geführt habe, als glaubhaft zu erachten seien, zumal der Vorfall vom 22. Juni 2022 in einem Polizeibericht rapportiert sei. Es erscheine deshalb nicht opportun, ein zeitnahes Ferienrecht zuzusprechen. Ausserdem sei das Besuchsrecht einstweilen zu sistieren, damit dieses auf eine konflikt- und angstfreie Basis gestellt werden könne (vgl. Beweis 2 zum Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2024). Aus der dargelegten Begründung ergibt sich zwar, dass das entsprechende Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im weitesten Sinne den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen hat. Eine Beurteilung identischer Fragestellungen liegt allerdings nicht vor. Gerichtspräsident Koch hatte zu entscheiden, ob die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts des Gesuchstellers und die Abweisung der vom Gesuchsteller vorsorglich beantragten Ferien mit seinem Sohn gestützt auf eine summarische Würdigung der vorhandenen Beweise (Polizeirapport sowie Stellungnahme des Beistands) und mit Blick auf das Kindeswohl geboten war. Eine abschliessende Würdigung sämtlicher Umstände wurde von Gerichtspräsident Koch weder vorgenommen noch war eine solche im Rahmen des summarischen Verfahrens möglich, was sich auch daraus ergibt, dass er in E. 6.3 ausdrücklich die nachträgliche Anhörung des Gesuchstellers und der Kindsmutter zur Neuentscheidung über das Besuchsund Ferienrecht vorsah. Die zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem im Strafbefehl festgehaltenen Vorfall vom 22. Juni 2022 war nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde von Gerichtspräsident Koch folglich nicht beurteilt. Eine vorzeitige Festlegung im Strafverfahren auf Grundlage der genannten, von ihm gefällten zivilrechtlichen Entscheide ist nicht anzunehmen, weshalb diesbezüglich auch kein Anschein der Befangenheit vorliegt.

4.4.3. Weiter vermag der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen zu einer angeblichen "Straftat gegen das Postgesetz" durch Gerichtspräsident Koch und einen "Herrn Z. Obrist" nicht ansatzweise glaubhaft darzutun, inwiefern Ersterer mit Blick auf das gegen den Gesuchsteller geführte Strafverfahren befangen sein sollte. Der Gesuchsteller reicht hierzu eine Kopie einer Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post zu den Akten, woraus sich nicht ergibt, was Gerichtspräsident Koch mit der aufgeführten Empfangsperson "Zobrist" zu tun haben soll. Andere Ausstandsgründe bringt der Gesuchsteller nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Gesuchsteller sich primär inhaltlich an vergangenen Verfahrenshandlungen bzw. Entscheiden von Gerichtspräsident Koch stört. Mangels Relevanz für das vorliegende Ausstandsverfahren ist darauf allerdings nicht einzugehen und ist der Gesuchsteller diesbezüglich auf die jeweiligen Verfahren und die ihm darin zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu verweisen.

4.5. Zusammengefasst liegt weder ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO noch ein solcher nach Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Koch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Muri, Markus Koch, wird abgewiesen.

2.

Auf die übrigen Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

3.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 655.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. März 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch