SBK.2024.43
SBK.2024.43 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-04-04
4. April 2024Deutsch20 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.43 (NA.2023.4; STA.2023.3718) Art. 101 Entscheid vom 4. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidig...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.43 (NA.2023.4; STA.2023.3718) Art. 101
Entscheid vom 4. April 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. Dezember 2023 gegenstand betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme / Kostenfolgen
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Mit zwei Urteilen jeweils vom 4. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Laufenburg wegen Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB (mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen) sowie zahlreicher weiterer Delikte zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme in einer entsprechenden Einrichtung zur Behandlung psychischer Störungen und zur Suchtbehandlung aufgeschoben.
1.2. Am 11. September 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter anderem, dass die angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB um drei Jahre zu verlängern sei. Dieser Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 2. Oktober 2023 vertretungshalber (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO) beim Bezirksgericht Laufenburg gestellt.
2.
Am 14. Dezember 2023 erliess des Bezirksgericht Laufenburg folgenden Beschluss:
" 1. Die mit Urteil AS.2018.5 bzw. Urteil ST.2017.45 des Bezirksgerichts Laufenburg vom 4. Dezember 2018 für den Verurteilten angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um ein weiteres Jahr bis zum 3. Dezember 2024 verlängert.
2.
2.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 3'277.50 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 1'170.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 346.00 h) anderer Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 5'793.50 Dem Verurteilten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. A, e und g im Gesamtbetrag von Fr. 2'516.00 auferlegt.
2.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten, MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt in Q._____, eine Entschädigung von Fr. 3'277.50 (inkl. Fr. 234.30 MwSt) zulasten der Staatskasse auszuzahlen.
2.3. Der Verurteilte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
3.
Der Verurteilte trägt seine übrigen Parteikosten selber."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 29. Januar 2024 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 8. Februar 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" Vorfragen:
1. Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
Hauptbegehren:
2. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 2.1 und 2.3 des Beschlusses vom 14.12.2023 (NA. 2023.4) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf eine Rückforderung des amtlichen Honorars sei zu verzichten.
3. Es seien die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Eventualiterbegehren
4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 14.12.2023 (NA. 2023.4) des Bezirksgerichts Laufenburg vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2024 auf eine Stellungnahme in der Sache.
3.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe und reichte zudem seine Kostennote ein.
Erwägungen
1.
1.1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes [gemeint: der Schweizerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung] gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO).
1.1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes [gemeint: der Schweizerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung] gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO).
Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Laufenburg, der einen selbständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 Abs. 1 StPO darstellt, datiert vom 14. Dezember 2023 und unterliegt demgemäss noch dem altrechtlichen Beschwerderecht (vgl. hierzu BGE 141 IV 396 Regeste). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101], Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. d). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, unter Vorbehalt von E. 1.2 und 5.2.1, einzutreten.
1.2. Mit Beschwerde angefochten sind ausschliesslich die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. Dezember 2023. Darin wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'516.00 auferlegt und wurde er verpflichtet, die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers von Fr. 3'277.50 dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung des ganzen Beschlusses, doch kann sich auch dieser Antrag nur auf die erwähnten Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 beziehen, da der Beschwerdeführer keinerlei Begründung anführt, warum allein wegen der von ihm im Kostenpunkt gerügten Gehörsverletzung der ganze Beschluss aufzuheben sein soll. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer mit dem Beschluss in der eigentlichen Sache (Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein Jahr) mit keinem Wort auseinandersetzt, weshalb auf den Eventualantrag mangels Begründung sowieso nicht einzutreten wäre, falls damit tatsächlich mehr als die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 des angefochtenen Beschlusses beantragt sein sollte.
2.
2.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Kostenverlegung aus (E. 3), dass nach der Praxis des Bundesgerichts die Bestimmungen über die Verfahrenskosten gemäss Art. 416 ff. StPO für alle nach Massgabe der Strafprozessordnung geführten Strafverfahren anwendbar seien, mithin auch für die Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trage der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Den gegenteiligen Ausführungen seiner amtlichen Verteidigung könne nicht gefolgt werden. Ebenso habe der Beschwerdeführer auch seine eigenen Parteikosten zu tragen und sei er verpflichtet, dem Kanton Aargau die einstweilen auf die Staatskasse genommenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten.
2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Gesetz in Art. 426 Abs. 1 StPO die "Voraussetzungen für den Kostenspruch" definiere. Diese Norm setze eine Verurteilung im Schuldpunkt voraus. Im vorliegenden Verfahren sei es nicht zu einem Schuldspruch gekommen. Art. 426 Abs. 1 StPO falle deshalb als Grundlage für die Kostenauflage ausser Betracht. Die angeordnete Kostenpflicht verletze deshalb das Legalitätsprinzip. Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenpflicht im Nachverfahren bestehe nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kostenbestimmungen auf alle Verfahren der StPO anwendbar seien. Allerdings setzten diese ein "Verursachen" der Kosten voraus. Das vorliegende Verfahren sei indes durch den Staat verursacht worden, welcher eine unbegrenzte Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen habe. Er habe das Verfahren nicht verursacht. Etwas anderes werde auch nicht behauptet, zumal er bis 2020 "unter einer falschen Diagnose inhaftiert" gewesen sei (Beschwerde, S. 4).
Auch Art. 426 Abs. 2 StPO komme vorliegend nicht zur Anwendung, da er das Verfahren weder verursacht noch dessen Durchführung erschwert habe (Beschwerde, S. 5). Die Vorinstanz habe den Kostenpunkt nicht begründet. Sie habe nur ausgeführt, dass den gegenteiligen Ausführungen seiner amtlichen Verteidigung nicht gefolgt werden könne. Eine sachgerechte Beschwerde sei mangels Begründung gar nicht möglich gewesen (Beschwerde, S. 8).
In der Eingabe vom 27. Februar 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Gehörsverletzung auch nicht in Berücksichtigung der Eingabe der Vorinstanz vom 21. Februar 2024 einer Heilung zugänglich sei, da die
Vorinstanz "in weiten Teilen die Beschwerde nicht nachvollziehen" könne, dies aber nicht begründet habe. Des Weiteren weist er hinsichtlich der Kostenregelung im selbständigen nachträglichen Entscheidverfahren auf einen Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Oktober 2011 (SK1 2011 31) hin.
3.
Die Vorinstanz hat die Kostenverlegung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers begründet (vgl. E. 2.1 hievor) und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass den "gegenteiligen Ausführungen seiner Verteidigung" nicht gefolgt werden könne. Die Begründung ist zwar knapp ausgefallen, indes ergibt sich durch diesen Zusatz immerhin, dass die Vorinstanz die Argumentation des Beschwerdeführers (Dossier 6/6 act. 82, 89) geprüft und verworfen hat. Auch der rechtliche Standpunkt der Vorinstanz lässt sich der Begründung entnehmen. Zutreffend ist hingegen, dass sie sich nicht (in erkennbarer Weise) mit der grundsätzlichen Frage auseinandergesetzt hat, ob der Beschwerdeführer die Kosten verursacht hat, denn nur für diesen Fall können ihm gestützt Art. 426 StPO die Kosten im nachträglichen Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO auferlegt werden. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten aufgrund des Verfahrensausgangs auferlegte, scheint sie diese Frage implizit bejaht zu haben. Ob dies zutreffend ist, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls nicht vor.
4.
4.1. Gemäss dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012, welches im Zusammenhang mit einer nachträglichen richterlichen Anordnung ergangen war, richtet sich die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. So gründe die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst habe und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sei. Erforderlich sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (E. 3.1 des erwähnten Urteils).
4.2. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau stellte am 11. September 2023 u.a. den Antrag, dass die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um drei Jahre zu verlängern sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt (Dossier 6/6 act. 8), dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von B._____ vom 23. Juni 2022 nach wie vor an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3) leide, wobei er aktuell unter adäquater antipsychotischer Behandlung stehe und keine relevant ausgeprägte Krankheitssymptomatik mehr zu erkennen sei. Nach wie vor bestünden zudem Abhängigkeitserkrankungen von verschiedenen Substanzen (Cannabis, Stimulanzien, Benzodiazepine, Opiate, Nikotin), wobei er mit Ausnahme von Nikotin in beschützender Umgebung abstinent sei.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 (recte: 2022) sei dem Beschwerdeführer ein zehntägiges Probewohnen in der C._____ gewährt worden. Am 7. März 2023 habe er in den offenen Massnahmenvollzug in die C._____ versetzt werden können. Gemäss dem Vollzugsbericht der C._____ vom 19. Juni 2023 zeige der Beschwerdeführer seit Eintritt in das Haupthaus ein höfliches und korrektes Verhalten, verhalte sich absprachefähig und sei kooperativ. Es sei bisher zu keinen kritischen Zwischenfällen und zu keinen Disziplinierungen gekommen. Sein Arbeitspensum betrage
50 %. In den ersten fünf Wochen nach dem Eintritt in die C._____ sei beim Beschwerdeführer eine vermehrte Unsicherheit wahrgenommen worden. Dies sei auf den Übertritt in den offenen Vollzug und damit auf die neuen Strukturen zurückzuführen. Vor weiteren Veränderungen sollte zunächst wieder eine Stabilität erlangt werden. Aktuell werde eine Veränderung der Wohn- und Arbeitssituation als verfrüht erachtet (Dossier 6/6 act. 12 f.).
Im weiteren Verlauf der stationären Massnahme gelte es insbesondere, ein verlässliches und nachhaltiges Risikomanagement zu etablieren und den sozialen Empfangsraum entsprechend vorzubereiten, um die Legalprognose soweit zu verbessern, dass eine bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme gerechtfertigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Therapeuten angegeben, dass er sich mit einer Verlängerung der stationären Massnahme um zwei bis maximal drei Jahre arrangieren könne. Die Vollzugsbehörde erachte eine Verlängerung der stationären Massnahme gestützt auf sämtliche Entscheidgrundlagen und den bisherigen Verlauf der Massnahme um drei Jahre für angezeigt und erforderlich (Dossier 6/6 act. 17).
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2023 aus, dass er in der C._____ bleibe, egal ob die Massnahme aufgehoben werde oder nicht. Er werde abstinent bleiben, die Alkoholkontrollen machen, Urinproben abgeben und die Auflagen erfüllen, auch wenn keine Massnahme bestehe. Dies sei sein Wunsch. Wichtig sei einfach, dass er an einem geschützten Ort sei, seine Tagesstruktur habe, eine Therapie mache und abstinent bleibe. Das gebe ihm Sicherheit (Dossier 6/6 act. 75).
Die Vorinstanz verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme schliesslich um ein Jahr bis zum 3. Dezember 2024. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Therapiewilligkeit und die Therapierbarkeit
vorliegend unbestritten seien. Der grosse Schritt vom geschlossenen in den offenen Massnahmenvollzug sei dem Beschwerdeführer gemäss der Sachverständigen [B._____] gut gelungen. In dieser (kurzen) Zeit habe bereits ein weiterer Schritt – nämlich der Wechsel in eine WG – realisiert werden können. Dem Beschwerdeführer sei daher in kurzer Zeit viel gelungen, was aufgrund seiner Erkrankung nicht selbstverständlich sei. Deswegen zu viele Erwartungen an ihn zu knüpfen, wäre jedoch falsch. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers sei ein weiterer wichtiger Punkt. Dies sei ihm bisher aufgrund seiner Erkrankung nicht gelungen. Es sei ihm bewusst, dass er dieses Ziel in kleinen Schritten angehen müsse. Offenbar sei derzeit bei der IV ein Antrag hängig. Dem Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau sei daher insofern zuzustimmen, dass eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht wäre. Denn die Fragen der Finanzierung der Wohnsituation und beruflichen Integration seien bei jeder Person zentral. Es sei zu vermeiden, dass sie zu einer Stress- bzw. Drucksituation führten. Der Beschwerdeführer könne diese Fragen nicht selbständig klären. Bereits vor Beginn des Massnahmenvollzugs habe eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung bestanden. Die anstehenden Fragen seien daher in Zusammenarbeit mit der Beiständin sowie weiteren Stellen wie z.B. der IV zu klären, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Es sei daher verhältnismässig, die Massnahme zu verlängern, damit der Beschwerdeführer in Bezug auf die grossen Herausforderungen weiterhin engmaschig begleitet werden könne. Die anstehenden Fragen (berufliche Integration und Wohnsituation) liessen sich innerhalb eines Jahres klären.
4.3. Anders als in den vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 bzw. Beschluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 11 31 vom 12. Oktober 2011) geht es vorliegend nicht um eine Änderung bzw. einen Wechsel der ursprünglich mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 4. Dezember 2018 (AS.2018.5) angeordneten stationären Massnahme, sondern um deren Verlängerung. Anlass für die mit Urteil vom 4. Dezember 2018 angeordnete stationäre Massnahme war die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (vgl. Dossier 3/6 act. 07 345 bzw. act. 07 443), welche mittlerweile aufgrund antipsychotischer Medikation und störungs- und deliktspezifischer Therapie allerdings keine relevant ausgeprägte Krankheitssymptomatik mehr aufweist (Dossier 3/6 act. 07 442 bzw. 07 445 f.). Bei der Verlängerung der stationären Massnahme stehen denn auch nicht weitere Behandlungserfolge, sondern vielmehr der Rehabilitations- und Reintegrationsprozess im Vordergrund (Dossier 6/6 act. 79 f.). Auch dies ändert zwar nichts daran, dass die Verlängerung der stationären Massnahme ihre Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs im Delikt hat. Fraglich ist hingegen, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und den für das nachträgliche Verfahren entstandenen Kosten zu bejahen ist, zumal es nunmehr hauptsächlich nur noch um den Reintegrationsprozess zu gehen scheint.
Nachdem die mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 4. Dezember 2018 (AS.2018.5) angeordnete stationäre Massnahme am 3. Dezember 2023 die Regelhöchstdauer von fünf Jahren erreicht hatte (vgl. Dossier 6/6 act. 18), bedurfte es für die Verlängerung derselben, welche sowohl vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau als auch vom Beschwerdeführer gewollt war, zwingend eines (weiteren) gerichtlichen Entscheids (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insofern standen die damit verbundenen Kosten ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verlängerung der Massnahme deshalb beantragt werden musste, weil sich der Beschwerdeführer der Behandlung verweigert oder die Durchführung derselben erschwert hätte.
Vielmehr verhielt es sich so, dass der Behandlungsplan zunächst auf die ursprünglich gestellten Diagnosen (unter anderem ADHS im Erwachsenenalter und dissoziale Persönlichkeitsstörung, vgl. Dossier 3/6 act. 07 121) ausgerichtet und entsprechend nicht erfolgreich war (Dossier 3/6 act. 07 336 f.). Erst mit Gutachten vom 23. Juli 2020 wurde eine undifferenzierte Schizophrenie diagnostiziert (Dossier 3/6 act. 07 307), welche mit dem weiteren Gutachten vom 23. Juni 2022 als "gesichert" bestätigt wurde (Dossier 3/6 act. 07 443), und erst die auf dieser Diagnose fussende Behandlung hat offensichtlich gegriffen. Dies dafür aber umso rascher, wurde dem Beschwerdeführer doch bereits zwei Jahre später im Gutachten vom 23. Juni 2022 ein seit Beginn der antipsychotischen Medikation guter Vollzugsverlauf attestiert (Dossier 3/6 act. 07 445). Dass es nicht früher zu einer positiven Entwicklung kam, ist daher nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (vgl. hierzu etwa Dossier 3/6 act. 07 336 f., wonach es für die Behandlungsverantwortlichen womöglich auch deshalb schwer gewesen sei, die Psychopathologie des Beschwerdeführers als Ausdruck einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu erkennen, weil sie in einer primär auf persönlichkeitsgestörte Straftäter spezialisierten Institution tätig waren; vgl. auch act. 07 337, wonach das hebephren-inadäquate Interaktionsverhalten des Beschwerdeführers anfänglich nicht als Ausdruck eines Krankheitsprozesses verstanden worden sei, sondern [fälschlicherweise] als störendes, allenfalls sogar gezielt destruktiv eingesetztes Verhalten, dass dementsprechend konfrontativ darauf reagiert worden sei, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner psychopathologischen Begrenzungen dies nicht adäquat verstehen, geschweige denn in eine Verhaltensänderung habe umsetzen können und dass dies zu einer das Behandlungsverhältnis zusätzlich belastenden Überforderung des Beschwerdeführers geführt habe).
Der vorliegende Massnahmenverlauf, bei welchem die anfängliche Behandlung über einen längeren Zeitraum hinweg derart von der an sich indizierten Behandlung abwich, dass sie kaum als effektiv bezeichnet werden kann (vgl. hierzu Dossier 3/6 act. 07 346), ist derart atypisch für eine stationäre Massnahme, dass damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war. Insofern erscheint der Umstand, dass die stationäre Massnahme namentlich wegen Reintegrationsüberlegungen noch um ein Jahr verlängert werden muss, nicht mehr als eine hauptsächliche Folge des ursprünglichen (vom Beschwerdeführer zu verantwortenden) Delikts, sondern als eine hauptsächliche Folge des atypischen und vom Beschwerdeführer gerade nicht zu verantwortenden Massnahmenverlaufs. Dies auch deshalb, weil der Massnahmenvollzug nach korrekter Diagnosestellung wie erwähnt sehr gut verlief, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer stets bereit gewesen zu sein scheint, hierzu das ihm Mögliche beizutragen. So hielt er sich auch nach dem Übertritt in den offenen Vollzug (März 2023) an die Absprachen (Dossier 6/6 act. 61) und war er trotz des für ihn gerade zu Beginn schwierigen Massnahmenverlaufs im weiteren Verlauf stets für die Verlängerung der stationären Massnahme offen. Dies lässt auf eine aussergewöhnlich hohe Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers schliessen, die zusammen mit seiner offensichtlich gegebenen guten Therapierbarkeit nahelegen, dass bei einem weniger atypischen Massnahmenverlauf keine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr notwendig gewesen wäre.
Erscheint damit aber das Massnahmenverlängerungsverfahren zumindest hauptsächlich nicht als adäquate Folge der ursprünglichen Straftat, sondern des atypischen Massnahmenverlaufs, muss dies auch für die dadurch entstandenen Kosten gelten, weshalb diese nicht dem Beschwerdeführer als von ihm i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO verursacht auferlegt werden können. Auch eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO scheidet nach dem Gesagten ohne Weiteres aus, ohne dass dies noch näher zu erläutern wäre.
4.4. Die erstinstanzlichen Kosten des nachträglichen Verfahrens sind somit (mangels anwendbarer abweichender Bestimmungen) gestützt auf Art. 423 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden, dem Kanton Aargau bei gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuerstatten.
In Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) sind somit die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und entsprechend neu zu fassen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) vollumfänglich, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2. 5.2.1. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gilt die einmal gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren, sofern – wie hier – kein Grund für einen Widerruf vorliegt bzw. die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Auf des Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT).
Der amtliche Verteidiger macht in seiner Kostennote vom 27. Februar 2024 einen zeitlichen Aufwand von rund 7 Stunden geltend.
Die Beschwerde umfasst neun Seiten. Wesentlich hiervon sind zunächst die Rz. 92 – 149, somit rund zwei Seiten. Gemäss der publizierten obergerichtlichen Praxis zu Art. 425 StPO (vgl. z.B. SBK. 2022.267) erfolgt die Prüfung, ob ein Verurteilter von den Kosten zu befreien ist, erst nach Abschluss des Strafverfahrens im Zeitpunkt des Kostenbezugs. Die entsprechenden Ausführungen des amtlichen Verteidigers in der Beschwerde (Rz. 151 – 200) waren somit aussichtslos und auch überflüssig, weshalb sie als nicht notwendige und damit auch nicht angemessene Leistung nicht zu entschädigen sind (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 1 AnwT e contrario). Die Ausführungen betreffend die Gehörsverletzung sind konkret, d.h. auf den vorliegenden Fall bezogen, in Rz. 225 – 230 gerügt worden. Die massgebliche Begründung in der Beschwerde umfasst somit knapp drei Seiten, wofür 3 Stunden zu veranschlagen sind. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 wurde an der Gehörsverletzung festgehalten und die Kostennote eingereicht. Hierfür ist dem Beschwerdeführer eine halbe Stunde zu veranschlagen. Das eigentliche Honorar beläuft sich damit auf Fr. 770.00 (3.5 x Fr. 220.00). Die Auslagen sind gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in Anwendung von § 13 AnwT pauschal mit 3 % zu vergüten, womit – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % – eine Entschädigung von insgesamt Fr. 857.35 resultiert. Diese Entschädigung ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, werden in Gutheissung derselben die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. Dezember 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 3'277.50, den Kosten für das Gutachten von Fr. 1'170.00 und den Spesen von Fr. 346.00, insgesamt Fr. 5'793.50, werden auf die Staatskasse genommen.
2.3. Der Verurteilte hat die Kosten für seine amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 3'277.50 definitiv nicht zurückzuerstatten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Q._____, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 857.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. April 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard