SBK.2024.45
SBK.2024.45 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-04-23
23. April 2024Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.45 (STA.2023.9834) Art. 111 Entscheid vom 23. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltsch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.45 (STA.2023.9834) Art. 111
Entscheid vom 23. April 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter B._____, geboren am […], von […], […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 29. Januar 2024
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschuldigte inserierte auf der Auktionsplattform ricardo.ch für seine Freundin C._____ einen ausziehbaren Tisch mit Stühlen. Am 18. August 2023 fragte der Beschwerdeführer an, ob er nur die Stühle haben könne. Darauf antwortete der Beschuldigte: "Leider nicht. Aber sie können alles gratis haben. LG." Am 19. August 2023 ersteigerte der Beschwerdeführer die angebotene Ware für einen Preis von Fr. 1.50. Als der Beschwerdeführer am 20. August 2023 lediglich die Stühle abholte, verfasste der Beschuldigte gleichentags folgende Bewertung auf ricardo.ch: "Achtung Betrüger! Ware wurde ersteigert aber nicht abgeholt." Als der Beschwerdeführer mit E-Mail ebenfalls vom 20. August 2023 unter Androhung von rechtlichen Schritten und unter Hinweis, dass er für die Abholung gemäss den Vorgaben von ricardo.ch sieben Tage Zeit habe, vom Beschuldigten verlangte, dass er den Kommentar lösche, erklärte dieser "Sie haben recht, dies war zu voreilig. Bewertungsänderung wurde in Auftrag gegeben." Der Beschuldigte hatte offenbar nach Rücksprache mit C._____ erfahren, dass der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hatte, den Tisch zu einem anderen Zeitpunkt abzuholen.
Die Bewertung des Beschuldigten wurde in der Folge am 21. August 2023 von ricardo.ch gelöscht. Der Beschwerdeführer holte den Tisch in der Folge – gemäss seiner Begründung, weil er nicht zerlegt worden sei – allerdings nie ab, weshalb der Beschuldigte am 3. September 2023 eine Stornierung des Kaufs beantragte. Dieser Stornierungsantrag wurde vom Beschwerdeführer zwar noch gleichentags abgelehnt, von ricardo.ch am 7. September 2023 aber dennoch akzeptiert.
1.2. Bereits am 6. September 2023 hatte der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen den Beschuldigten sowie C._____ eingereicht.
1.3. Am 15. November 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, die Strafanzeige betreffend C._____ nicht an die Hand. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde am 1. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übernommen.
1.4. Am 6. Dezember 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 (Postaufgabe: 13. Dezember 2023) erhob der
Beschuldigte Einsprache gegen den ihm am 7. Dezember 2023 zugestellten Strafbefehl.
2.
Am 29. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau:
" 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede zum Nachteil von A._____ vom 20. August 2023 in Q._____ wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).
2.
Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO entstanden sind.
3.
Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 31. Januar 2024.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 5. Februar 2024 zugestellte Einstellungsverfügung und beantragte:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2.
Der Beschuldigte und seine Partnerin seien für Ihre Taten gemäss Strafanzeige vom 06. September 2023 angemessen zu bestrafen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
In der Beschwerdebegründung verlangte der Beschwerdeführer überdies sinngemäss, dass der Beschuldigte auch wegen Missbrauchs von Fernmeldeapparaten gemäss Art. 178 StGB [recte: Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB] strafrechtlich verfolgt werde.
3.2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 20. Februar 2024 bei der Obergerichtskasse ein.
3.3. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2024 (Postaufgabe: 27. Februar 2024) beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde.
3.5. Am 6. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.
1.2
Zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstellung beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt. Dies gilt als Konstituierung als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Auch war der Beschwerdeführer als Geschädigter der infrage stehenden Ehrverletzung zur Strafantragsstellung berechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB).
1.3
Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann lediglich sein, was auch Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen
Beschlusses war. Dies ergibt sich daraus, dass in der Beschwerde anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390 und 542 f.). Vorliegend kann also einzig Beschwerdegegenstand bilden, ob die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede zu Recht eingestellt hat.
Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerdeantrag Ziff. 2 beantragt, dass die Partnerin des Beschuldigten (d.h. C._____) angemessen zu bestrafen sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer gegen C._____ eingereichte Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, mit Verfügung vom 15. November 2023 nicht an die Hand genommen (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 1.3). Gegen diese Verfügung hätte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich zur Wehr setzen müssen.
Ebenfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer verlangt, der Beschwerdeführer sei auch wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verfolgen. Denn dieser Tatvorwurf ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens, hat der Beschwerdeführer den Beschuldigten (und C._____) doch lediglich wegen Ehrverletzung angezeigt bzw. nur dafür einen Strafantrag gestellt (act. 63 f.).
1.4
Zusammengefasst ist daher auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede richtet. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass aus den Verfahrensakten hervorgehe, dass die vom Beschuldigten abgegebene Bewertung, welche die strafbare Äusserung beinhalte, auf seine Veranlassung von ricardo.ch entfernt worden sei. Damit habe er die Äusserung als unwahr zurückgenommen, sodass unter diesen Umständen ein Strafbefreiungsgrund vorliege. Die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 4 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO seien somit eindeutig erfüllt, sodass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen sei.
3.
Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde zusammengefasst wie folgt:
Die Bewertung, in welcher der Beschuldigte ihn als Betrüger bezeichnet habe, sei mindestens 2-3 Tage auf ricardo.ch zu sehen gewesen, bevor sie gelöscht worden sei.
Er habe vor der Strafanzeige am 6. September 2023 mehrmals erfolgslos versucht, den Beschuldigten telefonisch zu kontaktieren. Im Weiteren habe er sich die Einreichung einer Strafanzeige vorbehalten, wenn er ihn weiterhin mit E-Mails belästige. In den E-Mails habe der Beschuldigte klar gemacht, dass er von ihm nicht angerufen werden wolle. Dieser habe seine Anrufe daher nie angenommen und nie mit ihm gesprochen. Demgegenüber sei er von C._____ regelrecht mit Telefonaten, SMS-, und WhatsApp-Nachrichten bombardiert und bedroht worden, obwohl er ihr mehrmals verboten habe, ihn zu kontaktieren. Dennoch hätten der Beschuldigte und C._____ mit ihren E-Mails (Beschuldigter), Telefonaten (auch spätabends) und Textnachrichten (C._____) munter weitergemacht, obwohl er beiden verboten habe, ihn anzuschreiben.
Dies habe nichts mit reumütig zu tun. Ferner finde er es überaus stossend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuerst am 8. Dezember 2023 [recte: 6. Dezember 2023] einen Strafbefehl erlassen, das Verfahren dann aber dennoch eingestellt habe. Dies gehe nicht an, habe der Beschuldigte ihn doch öffentlich an den Pranger gestellt. Bis zum heutigen Tag habe sich der Beschuldigte ihm gegenüber nie reumütig gezeigt bzw. habe nie den Mut gehabt, ihn anzurufen und sich bei ihm hochoffiziell zu entschuldigen.
Den Tisch habe er nicht abgeholt, weil dieser entgegen dem, was er mit C._____ abgemacht habe, nicht demontiert gewesen sei.
Es sei seiner Ansicht nach falsch, den Beschuldigten nicht zu bestrafen, der sich erst im Nachhinein und nur gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reumütig gezeigt habe. In einem allfälligen Wiederholungsfall könne der Beschuldigte einfach erneut mit dieser Masche davonkommen.
4.
Der Beschuldigte wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren eingestellt habe, weil "eindeutig" ein Fall von Art. 173 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO vorliege. Ein eindeutiger Fall liege vor, weil die Bewertung auf ricardo.ch auf seine unverzügliche Veranlassung hin gelöscht worden sei. Wie lange die Bewertung tatsächlich noch auf ricardo.ch zu sehen gewesen sei, liege ausserhalb seiner Kontrolle.
Beim Verfassen der Bewertung habe er ernsthafte Gründe gehabt, davon auszugehen, dass tatsächlich ein Betrug vorliege, habe doch der Beschwerdeführer nur die Stühle abgeholt, nachdem er vor dem Kauf bereits
dargelegt habe, dass er eigentlich kein Interesse am Tisch habe. Überdies könne den Bewertungen auf ricardo.ch entnommen werden, dass andere Verkäufer bereits ähnliche Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gemacht hätten. Die Behauptung, dass abgemacht gewesen sei, dass der Tisch zu demontieren sei, werde als unwahr zurückgewiesen.
Er habe stets deutlich gemacht, dass er seine Aussage zutiefst bereue und ihm sein Fehlverhalten leid tue.
5.
Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2024 ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
6.
6.1
Nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Eine solche Bestimmung enthält der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB.
Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB begeht eine (nur auf Antrag hin zu verfolgende) üble Nachrede, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Gemäss Ziff. 4 derselben Bestimmung kann, wenn der Täter seine Äusserung als unwahr zurücknimmt, er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. Bei einer solchen Rücknahme gemäss Art. 173 Ziff. 4 StGB handelt es sich um einen privilegierten Sonderfall der aufrichtigen Reue nach Vollendung der Tat. Die Äusserung muss vom Täter als unwahr und nicht bloss als nicht bewiesen zurückgenommen werden. Der Täter muss ferner zu erkennen geben, dass er die Ehre des Betroffenen wiederherstellen möchte. Vorgesehen ist eine fakultative Milderung oder Strafbefreiung. Nach dem Sinn dieser Vorschrift sollte die Rücknahme in derselben Form vor demselben Kreis erfolgen wie die verletzende Äusserung (Urteil des Bundesgerichts 6S.518/2001 vom 29. November 2002 E. 4.3).
6.2
Vorliegend infrage steht die vom Beschuldigten auf der Auktionsplattform ricardo.ch am 20. August 2023 betreffend den Beschwerdeführer abgegebene Bewertung: "Achtung Betrüger! Ware wurde ersteigert aber nicht abgeholt." Der Beschwerdeführer beschwerte sich noch gleichentags per E-Mail beim Beschuldigten über diese Bewertung und führte insbesondere aus (act. 33): "Ich erwarte Ihrerseits die entsprechende Erledigung und Löschung der Bewertung, ansonsten ich Sie wegen Ehrverletzung anzeigen werde." Auf diese E-Mail antwortete der Beschuldigte ebenfalls noch gleichentags und führte aus (act. 32): "Sie haben recht, dies war zu voreilig. Bewertungsänderung wurde in Auftrag gegeben. Alte Bewertung sollte von Ricardo nun zu 'unfreundlicher Kontakt' geändert werden. Dies ist nun eine legitime Bewertung und ist aufgrund unserer Erfahrungen gerechtfertigt." Indem der Beschuldigte ausführte, seine Bewertung sei zu voreilig gewesen, anerkannte er die Unrichtigkeit seiner Bewertung.
Allerdings wird bei Art. 173 Ziff. 4 StGB verlangt, dass die Rücknahme gegenüber demselben Publikum erfolgt. Vorliegend musste die Rücknahme also im Bewertungstool von ricardo.ch erfolgen. Eine solche Rücknahme nahm der Beschuldigte insoweit vor, als er die Bewertung – wie vom Beschwerdeführer verlangt – löschen liess. Diskutabel erscheint freilich, ob eine blosse Löschung der Bewertung eine Rücknahme "als unwahr" darstellt. Eine eigentliche Rücknahme "als unwahr" setzte indessen voraus, dass die ursprüngliche Bewertung nicht gelöscht, sondern mit der Rücknahmeerklärung des Beschuldigten ergänzt wird (sofern dies technisch überhaupt möglich ist). Denn ohne dass die ursprüngliche Bewertung noch ersichtlich ist, kann nicht eine Rücknahme als unwahr erfolgen. Einer solchen Rücknahme fehlte jeglicher Kontext und wäre für Dritte nicht verständlich. Nachdem der Beschwerdeführer vom Beschuldigten nun aber ausdrücklich die Löschung verlangte – welche der Wiederherstellung der Ehre des Beschwerdeführers wohl auch mehr gedient haben dürfte als eine um die Rücknahmeerklärung ergänzte Bewertung – kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, seine Rücknahme als unwahr sei nur gegenüber dem Beschwerdeführer selbst und nicht auch auf ricardo.ch erfolgt. Vielmehr muss eine solche Rücknahme vorliegend genügen. Demgemäss liegen die Voraussetzungen von Art. 174 Ziff. 4 StGB vor.
Betreffend die Rechtsfolgen sieht Art. 174 Ziff. 4 StGB bloss eine fakultative Strafmilderung oder -befreiung vor. Angesichts des Bagatellcharakters des infrage stehenden Tatvorwurfs handelte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau indessen nicht rechtsfehlerhaft, indem sie von einem Anwendungsfall der fakultativen Strafbefreiung ausging. Zwar ist der Vorwurf, ein Betrüger zu sein, im Grundsatz durchaus schwerwiegend. Aus dem nachfolgenden Satz "Ware wurde ersteigert aber nicht abgeholt" geht aber klar hervor, wie der Vorwurf des Betrugs zu verstehen ist, nämlich dass der Beschwerdeführer (von vornherein) nicht beabsichtigt habe, seiner Pflicht zur (vollständigen) Abholung der Ware nachzukommen. In diesem Kontext betrachtet, erscheint fraglich, ob der Vorwurf überhaupt ehrverletzend war. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde es sich vergleichsweise um eine geringfügige Ehrverletzung handeln. Im Weiteren sah der Beschuldigte noch am Tag der Abgabe der Bewertung ein, dass er dem Beschwerdeführer angesichts der siebentägigen Abholfrist (noch) nicht vorwerfen konnte, die Ware nicht vollständig abgeholt zu haben und verlangte von ricardo.ch die Löschung der Bewertung, die dann tags darauf auch erfolgte.
Insoweit war die Bewertung auch nur kurze Zeit für die Nutzer der Auktionsplattform ricardo.ch im Internet ersichtlich (act. 16).
An dieser Beurteilung ändern die weitgehend an der Sache vorbeigehenden Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Dieser scheint sich primär daran zu stören, dass der Beschuldigte sich einerseits geweigert habe, mit ihm zu telefonieren, ihm andererseits aber E-Mails geschickt habe und C._____ ihn überdies telefonisch, per SMS und WhatsApp-Nachrichten "geradezu bombardiert und bedroht" habe. Einerseits ist das Verhalten von C._____ für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von vornherein unerheblich und andererseits argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er sich einerseits darüber beschwert, dass der Beschuldigte mit ihm nicht habe telefonieren wollen, er aber andererseits beanstandet, dass der Beschuldigte ihn per E-Mail kontaktiert habe. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Kommunikationsmittels. Unabhängig davon ist aber auch nicht klar, weshalb es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein soll, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, mit dem Beschwerdeführer zu telefonieren. Denn die Rücknahme der vom Beschwerdeführer als ehrverletzend beanstandeten Bewertung nahm der Beschuldigte bereits mit E-Mail vom 20. August 2023 sowie dem (tags darauf von ricardo.ch umgesetzten) Antrag auf Löschung der Bewertung vor. Die einerseits vom Beschuldigten verweigerte telefonische Kontaktaufnahme und andererseits die vom Beschwerdeführer als unerwünscht erfolgte Kontaktaufnahme von C._____ und dem Beschuldigten drehten sich denn auch nicht primär um die vorliegend infrage stehende Ehrverletzung, sondern um die vom Beschwerdeführer letztlich doch verweigerte Abholung des Tisches. Diese Thematik hat mit der infrage stehenden Ehrverletzung nichts zu tun.
Irrelevant für das vorliegende Verfahren ist schliesslich auch, ob der Beschuldigte bei einer zukünftigen üblen Nachrede erneut durch Rücknahme der ehrverletzenden Aussage einer Strafe entgehen könnte. Dies wäre zu beurteilen, wenn und falls dieser Fall eintreten sollte. Festzuhalten ist einzig, dass das Gesetz die (fakultative) Möglichkeit der Strafbefreiung bei Rücknahme der üblen Nachrede ausdrücklich vorsieht, weshalb die Anwendbarkeit dieser Bestimmung stets zu prüfen ist.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zu sprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 68.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. April 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger